Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2014 - 2 ARs 215/14
published on 05.08.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2014 - 2 ARs 215/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 2 1 5 / 1 4
2 A R 1 5 2 / 1 4
vom
5. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Unternehmens der Verschaffung des Besitzes an kinderpornographischen
Schriften
Az.: 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. Amtsgericht Heidelberg
Az.: 51 AR 10/14 jug. Amtsgericht Heilbronn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. Mai 2014 - 5 Cs 330 Js 19586/13 jug. - wird aufgehoben. Das Amtsgericht Heidelberg ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe:
- 1
- Das Amtsgericht Heidelberg hat gegen den heranwachsenden Angeklagten am 17. April 2013 einen Strafbefehl erlassen. Hiergegen hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt und den Angeklagten dazu geladen. Nachdem die Ladung nicht zugestellt werden konnte, hat das Amtsgericht ermittelt, dass der Angeklagte seinen Wohnsitz nunmehr im Bezirk des Amtsgerichts Heilbronn hat. Dorthin hat das Amtsgericht die Sache abgegeben; das Amtsgericht Heilbronn hat die Übernahme abgelehnt. Darauf hat das Amtsgericht Heidelberg die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
- 2
- Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig.
- 3
- Die Abgabe des Verfahrens war nicht zulässig. Im Strafbefehlsverfahren ist eine Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG erst nach Beginn der Hauptverhandlung , die aufgrund des Einspruchs gegen den Strafbefehl anberaumt wird, rechtlich möglich (Senat, Beschluss vom 10. Juli 1959 - 2 ARs 86/59, BGHSt 13, 186, 189; Beschluss vom 20. April 2011 - 2 ARs 120/11, StraFo 2011, 218). Ob sie dann zweckmäßig wäre, erscheint aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung. Appl Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen,2. der Richter, in dessen

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published on 20.04.2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 120/11 2 AR 63/11 vom 20. April 2011 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. Az.: 114 ARs 3/11 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 4 Cs (411 Js 24724/10) Amtsgericht Zerbst Az.: 17 Cs
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Annotations
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig
- 1.
der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, - 2.
der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, - 3.
solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.