Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2013 - 2 ARs 123/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- 1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Der Beschuldigte ist in vorliegender Sache am 2. August 2011 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 30. März 2011 in Brüssel festgenommen und am 13. Januar 2012 nach Deutschland ausgeliefert worden. Hierzu haben ihn Beamte der lokalen belgischen Polizei am Grenzübergang AachenLichtenbusch an Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin übergeben. Noch am selben Tag hat ihm der Ermittlungsrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts Aachen den Haftbefehl eröffnet. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR 2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig."
Annotations
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.