Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2004 - 1 StR 94/04

26.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUß
1 StR 98/04
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßiger Geldfälschung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen:
Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Baden-Baden verurteilte den - geständigen - Angeklagten nach eintägiger Hauptverhandlung am 5. November 2003 wegen bandenmäßiger Geldfälschung in fünf Fällen, wegen bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die rechtzeitig gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision begründete dessen Verteidiger am 15. Januar 2004 mit der allgemeinen Sachrüge. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger am 27. Februar 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom Tag der Zustellung machte der Verteidiger eingehende Ausführungen zur Sachrüge. Er beanstandete insbesondere die Verurteilung
des Angeklagten als Mitglied einer Bande im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB und als Mittäter - anstatt nur als Gehilfe -. Der Schriftsatz ging dem Senat Anfang März 2004 auf drei verschiedenen Wegen zu, nämlich direkt, über das Landgericht Baden-Baden sowie über den Generalbundesanwalt. Letzterer äußerte sich nicht; er sah sich also hierdurch zu einer ergänzenden Stellungnahme oder gar zu einer Abänderung seines Verwerfungsantrags vom 25. Februar 2004 nicht veranlaßt. Der Senat hat die Sache unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung im Schriftsatz vom 27. Februar 2004 beraten und die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 16. März 2004 als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz vom 22. April 2004 wird seitens der Verteidigung nunmehr beantragt, "Herrn Z. nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, den Beschluß des Senats vom 16. März 2004 aufzuheben und gemäß dem Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 2004 zu entscheiden sowie die Entscheidung zu begründen". Dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2004 sei eine inhaltliche Begründung nicht zu entnehmen. Gleichfalls sei nicht ersichtlich, daß der Bundesgerichtshof die weitere Begründung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 berücksichtigt hat. Beides sei nachzuholen.

II.

Ein Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 16. März 2004 keine Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört
worden ist. Das gesamte Vorbringen der Verteidigung war Gegenstand der ohnehin gebotenen umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung. Der nachgereichte Schriftsatz gab im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer weitergehenden Begründung des Verwerfungsbeschlusses, da weder Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht wurden noch triftige Gründe für ein Nachschieben ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 2002, 3266). Die weiteren Anträge sind damit gegenstandslos. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Strafgesetzbuch - StGB | § 146 Geldfälschung


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschei

Referenzen

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird,
2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.