Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2002 - 1 StR 8/02

published on 07/02/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2002 - 1 StR 8/02
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 8/02
vom
7. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. September 2001 wird mit der Maßgabe verworfen , daß die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Das Landgericht konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, daß der Angeklagte das Opfer tötete, um ihm die Päckchen mit den 120.000 DM wegzunehmen, sondern ist zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er sich erst nach der Tötung hierzu entschlossen hat. Bei einer solchen Sachlage muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zweifelssatz nach seiner Anwendung bei der Verneinung der Mordmerkmale der Habgier und der Absicht der Ermöglichung einer anderen Straftat ein weiteres Mal bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses herangezogen werden und führt zur Annahme von Tateinheit wegen Mordes - Mordmerkmal Verdeckungsabsicht - und dem Vermögensdelikt (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 -).
Für eine Änderung der Konkurrenzen im Schuldspruch ist im Hinblick auf die seit dem 6. StrRG in § 246 Abs. 1 StGB enthaltene uneingeschränkte Subsidiaritätsklausel jedoch kein Raum. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äuûerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum Nachteil des Angeklagten (BGHSt 43, 237, 238 m.w.Nachw. zur identischen Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB). Unterschlagung tritt daher nicht nur hinter anderen Zueignungsdelikten, sondern auch hinter einem Tötungsdelikt zurück, wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) - näher ausgeführt hat. Demnach war der im übrigen von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten freie Schuldspruch zu ändern. Am Strafausspruch ändert sich trotz des Wegfalls der an sich tateinheitlich verwirkten Unterschlagung angesichts der ohnehin zu verhängenden lebenslangen Freiheitsstrafe nichts. Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

3 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in

(1) Wer sich an 1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Tä
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/02/2002 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja zu A 1 + 2 Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 246 § 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237). BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 - 1 StR 51
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer sich an

1.
Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2.
Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,
die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.