Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2010 - 1 StR 638/09
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Der Angeklagte wurde am 23. September 2009 vom Landgericht Konstanz wegen einer Vielzahl von Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine am 5. Oktober 2009 von ihm selbst eingelegte Revision hat das Landgericht am 23. Oktober 2009 wegen verspäteter Einlegung gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
- 2
- Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende (§ 300 StPO) sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil er die Revisionseinlegungsfrist versäumt hatte. Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben , weil der anwaltlich verteidigte Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO). Nack Wahl Elf Jäger Sander
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.