Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2010 - 1 StR 614/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 2 UWG) unter Einbeziehung einer Geldstrafe wegen Steuerhehlerei aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung beschlagnahmter Zigaretten hat das Landgericht aufrechterhalten.
- 2
- Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat nicht zuständig.
- 3
- Allein die Einbeziehung der Rechtsfolgen einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. hier des Strafbefehls wegen eines Steuerdelikts in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen einer Nichtsteuerstraftat begründet „zweifelsfrei“ (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1998 - 4 StR 81/98) nicht die Zuständigkeit des 1. Strafsenats aufgrund der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Spezialzuständigkeit für Steuerund Zollstrafsachen gemäß Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs 2010 (A. II. 1. Strafsenat Nr. 5). Denn insoweit besteht kein Entscheidungsbedarf mehr.
- 4
- Das Landgericht Halle gehört zum Bezirk des Oberlandesgerichts Naumburg. Zur Entscheidung über Revisionen aus diesem Bereich in Strafsa- chen, die keine einem anderen Senat zugewiesene Spezialmaterie betreffen, ist der 4. Strafsenat zuständig (Geschäftsverteilungsplan A. II. 4. Strafsenat Nr. 1).
- 5
- Der 4. Strafsenat wurde angehört. Er teilt die hier vertretene Auffassung.
- 6
- Der 1. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Geschäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 4. Strafsenat ab. Wahl Hebenstreit Elf Jäger Sander
Annotations
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.