Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - 1 StR 556/10

published on 15/12/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2010 - 1 StR 556/10
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 556/10
vom
15. Dezember 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs
zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2010 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 30. April 2010 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die schriftlichen Urteilsgründe sollen dem Leser ermöglichen, die die
Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufwändige eigene Bemühungen
zu erkennen. Dementsprechend ist es nicht angebracht, eine Vielzahl von Details
aneinander zu reihen, deren Bedeutung für den Schuld- oder Strafausspruch
nicht erkennbar ist.
Auch die Ausführungen zur Beweiswürdigung sollen an deren Funktion
orientiert sein und nur belegen, warum b e d e u t s a m e tatsächliche Umstände
, so wie geschehen, festgestellt sind. Nur soweit hierfür erforderlich, sind
Angaben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse
heranzuziehen.
Urteilsgründe, die demgegenüber die Ergebnisse der Beweisaufnahme in
der Art eines Protokolls referieren und sich mit einer Vielzahl wenig bedeutsamer
Details befassen, können - von dem damit verbundenen, sachlich nicht gebotenen
Aufwand abgesehen - den Blick für das Wesentliche verstellen und
damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gefährden (st. Rspr., vgl. zuletzt
BGH, Beschluss vom 13. September 2010 - 1 StR 423/10 mwN).
Nack Wahl Rothfuß
Elf Sander
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 15/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 556/10 vom 15. Dezember 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
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published on 15/12/2010 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.