Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2005 - 1 StR 540/04

published on 13/01/2005 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2005 - 1 StR 540/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 540/04
vom
13. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:


Die Revision ist unzulässig. Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 28. Juli 2004 auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der am 3. August 2004 eingegangene Widerruf konnte die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht mehr rückwirkend beseitigen. Denn ein zweifelsfrei erklärter Verzicht ist nicht widerruflich oder anfechtbar (Ruß in KK StPO 5. Aufl., § 302 Rdn. 15). Gründe, die der Unwirksamkeit der Verzichtserklärung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Auch der Angeklagte hat nicht vorgebracht, die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts nicht erkannt zu haben. Zudem ging der Abgabe der Verzichtserklärung ein längeres
Gespräch des Angeklagten mit seiner Verteidigerin im Beisein des Dolmetschers voraus. Das Vorbringen, am Folgetag habe ein weiteres Gespräch stattgefunden , ist unerheblich, da der Rechtsmittelverzicht noch am Tag der Urteilsverkündung erklärt worden war. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.