Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2002 - 1 StR 462/02

published on 27/11/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2002 - 1 StR 462/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 462/02
vom
27. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 25. November 2002 hat vorgelegen.
Nach den Urteilsfeststellungen "verschwand" der durch
zwei Schüsse vom Angeklagten verletzte F. "sofort
wieder in seiner durch eine Tür gesicherten Wohnung, so daß es
dem Angeklagten nicht möglich war, weitere Schüsse auf ihn abzugeben".
Entgegen der Auffassung der Revision tragen diese
Feststellungen die Annahme, ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch
(§ 24 Abs. 1 StGB) liege nicht vor.
Mit dem Vorbringen, in der Hauptverhandlung hätte sich, entsprechend
auch dem Akteninhalt (Skizze, polizeiliche Aussage des
Zeugen F. ), ergeben, daß die Wohnung nicht durch eine Tür
"gesichert" war, kann die Revision nicht gehört werden. Eine Rekonstruktion
es Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dem Revisionsgericht
ebensowenig möglich wie ein Abgleich der Urteilsgründe
mit dem Akteninhalt (st. Rspr., vgl. zusammenfassend
Wahl in NJW - Sonderheft für G. Schäfer 2002, 73 m.N.).
Darüber hinaus meint die Revision, auch sonst seien die Feststellungen
zu dem die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließenden
Scheitern des Versuchs lückenhaft. Es bleibe nämlich offen,
ob der mit einer Maschinenpistole bewaffnete Angeklagte nicht
objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung sich den Einlaß
in die Wohnung hätte erzwingen und dann weiter auf F. hätte
schießen können. Auch damit kann sie nicht gehört werden. Zwar
liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, wenn der Täter nach
anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu
der Annahme gelangt, er könne die Tat ohne zeitliche Zäsur mit
den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln
noch vollenden (BGHSt 39, 221, 228 m.w.N.). Entscheidend ist,
ob es sich bei dem gescheiterten Anlauf zur Verwirklichung der
Tat und dem neuen Anlauf, auf den der Täter schließlich verzichtet
hat, um einen einheitlichen Lebensvorgang handeln würde
(vgl. BGHSt 40, 75; zusammenfassend zur Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. §
24 Rdn. 17c m. zahlr.N.).
Ein einheitlicher Lebensvorgang hätte jedoch bei der von der Revision
genannten, von der Strafkammer nicht ausdrücklich erörterten
Möglichkeit - das auf der Straße angeschossene Opfer
flüchtet in eine (wie auch immer im einzelnen durch eine Tür gesicherte
) Wohnung, in die der Täter eindringen müßte - nicht vorgelegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Schluckebier
Kolz Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/02 vom 27. November 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L
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published on 27/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/02 vom 27. November 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2002 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L
published on 03/06/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 59/08 vom 3. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzen
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.