Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - 1 StR 434/19

bei uns veröffentlicht am14.01.2020

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 434/19
vom
14. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2020:140120B1STR434.19.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2020 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 18. Dezember 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2019 eine Einzelstrafe, die Gesamtstrafe sowie – insoweit auch zugunsten der Nichtrevidentin – die Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen herabgesetzt. Im Übrigen hat der Senat das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 18. Dezember 2019, das als Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen den nicht anfechtbaren Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2019 auszulegen ist.
2
Die Rüge ist indes unzulässig. Denn der Verurteilte hat den Zeitpunkt, in dem er von dem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt haben will, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 356a Satz 3 StPO), ohne dass sich die Wahrung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO aus dem Verfahrensgang ergäbe. Unabhängig hiervon hat der Senat auch in der Sache das rechtliche Gehör nicht verletzt. Er hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwer- tet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. So hat der Senat mit dem in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2019 erwähnten Verzicht des Angeklagten und der Nichtrevidentin auf die Herausgabe sichergestellten Bargelds lediglich die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung aufgegriffen, es „haben sich die Angeklagten bereits in der Haupt- verhandlung am 15.02.2018 vor der 20. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg -Fürth mit der form- und ersatzlosen Einziehung des Bargelds einverstan- den erklärt“ (UA S. 35; vgl.auch bereits UA S. 34). Der Verurteilte übersieht zudem, dass der Senat ihm keine wirtschaftliche Belastung auferlegt, sondern die Bedeutung dieser festgestellten früheren Prozesserklärungen allein zu seinen Gunsten herangezogen hat, um den Verstoß des neuen Tatgerichts gegen das Verschlechterungsverbot bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) zu begründen.
3
Über die in der Eingabe weiter erwähnten „beschlagnahmten Fahrzeuge“ hatte der Senat nicht zu entscheiden. Es steht dem Verurteilten frei, sich diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zu wenden.
Raum Jäger Bellay Leplow Pernice

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Jan. 2020 - 1 StR 434/19 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.