Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2003 - 1 StR 371/03

bei uns veröffentlicht am10.09.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 371/03
vom
10. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Freiburg vom 17. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Fassung des angefochtenen Urteils bemerkt der Senat ergänzend
:
Urteilsgründe sollen sich auf das Wesentliche beschränken. Dies
bedeutet für die Vorstrafen, daß sie nur in dem Umfang und in
denjenigen Einzelheiten mitzuteilen sind, in denen sie für die getroffene
Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. BGHR StPO
§ 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16). Angesichts der hier
- zutreffenden - knappen Bewertung der Vorstrafen des Ange-
klagten (UA S. 23) war nicht angezeigt, sämtliche Einzelheiten
des Sachverhalts der früheren - insbesondere der nicht einschlägigen
- Entscheidungen mitzuteilen.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Elf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 371/03 vom 10. September 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 beschlossen :

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.