Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2005 - 1 StR 328/05

bei uns veröffentlicht am25.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 328/05
vom
25. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlossen
:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 22. Dezember 2004 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision beanstandet zu Recht, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet worden. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Am drittletzten Sitzungstag, dem 8. Dezember 2004, hielten, nachdem die Beweisaufnahme geschlossen war, zunächst die Staatsanwaltschaft, dann der Vertreter der Nebenklage und schließlich der Verteidiger ihre Schlussvor-
träge. Im Rahmen seiner Ausführungen stellte der Verteidiger Hilfsbeweisanträge , aufgrund derer die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungstermin zur erneuten Beweisaufnahme bestimmt wurde. Am darauf folgenden vorletzten Sitzungstag, dem 16. Dezember 2004, wurde zunächst wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Im Anschluss daran erhielten die Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklage und der Verteidiger erneut das Wort zu ihren Schlussvorträgen, wobei sie sich ergänzend zu den Anträgen vom drittletzten Sitzungstag äußerten. Sodann erklärte sich der Angeklagte zu seiner Verteidigung; er hatte das letzte Wort. Am letzten Sitzungstag, dem 22. Dezember 2004, wurde zunächst Rechtsanwalt A. anstelle des für diesen Termin verhinderten Verteidigers, Rechtsanwalt U. beigeordnet. Danach verkündete das Landgericht einen Beschluss, mit dem das Verfahren wegen fünf mitangeklagter Straftaten nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Sodann erklärten die Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklägerin sowie der Verteidiger auf Frage des Vorsitzenden, dass sie bei den Anträgen blieben, die am vorletzten Sitzungstag gestellt worden waren. Der Angeklagte hatte nochmals das letzte Wort. Was er hierbei äußerte, ist strittig. Die Berufsrichter und der Staatsanwalt haben in ihren dienstlichen Erklärungen vorgebracht, der Angeklagte habe hierbei nochmals seine Unschuld beteuert. Demgegenüber trägt die Revision vor, der Angeklagte habe sich darüber hinaus auch noch mit verschiedenen Beweismitteln, insbesondere mit zwei Entschuldigungsschreiben und deren Beweiswert auseinander gesetzt.
Die Revision behauptet weiter, dass der Vorsitzende unmittelbar anschließend das Urteil verkündet habe, ohne dass zuvor die Sitzung zur Beratung unterbrochen worden wäre; auch eine Beratung der Kammermitglieder im Wege einer Umfrage habe nicht stattgefunden. Die Berufsrichter und der Staatsanwalt haben dazu dienstlich erklärt, sie seien sich nicht mehr sicher, ob nach dem letzten Wort noch eine Beratung stattgefunden habe. Der Vertreter der Nebenklägerin hat gleichfalls keine Erinnerung mehr. Im Hauptverhandlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom 23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt. 2. Danach muss der Senat davon ausgehen, dass nach dem letzten Wort des Angeklagten keine (nochmalige) Beratung stattgefunden hat. Insbesondere spricht dagegen, dass der für diesen Tag beigeordnete Verteidiger das von ihm wahrgenommene Verfahrensgeschehen noch am folgenden Tag anwaltlich versichert hat, während sich die übrigen Verfahrensbeteiligten wegen des Zeitablaufs nicht mehr sicher erinnern können. Der Senat kann offen lassen, ob der Angeklagte sich in seinem letzten Wort - über die Beteuerung seiner Unschuld hinaus - noch einmal sachlich mit der Beweislage auseinander gesetzt hat. Dafür könnte die zeitnahe anwaltliche Versicherung sprechen; auch die dienstliche Erklärung der Beisitzerin - der Angeklagte habe "nicht Neues ..., das nicht bereits Gegenstand der zuvor erfolgten ausführlichen Urteilsberatung war" vorgetragen - lässt dies möglich erscheinen. Jedenfalls hätte hier schon die (nochmalige) Unschuldsbeteuerung Gegenstand einer Urteilsberatung sein müssen. Eine Unschuldsbeteuerung im letzten Wort kann mitunter so eindringlich ausfallen, dass sie - weil der Urteilsberatung unmittelbar vorausgehend - geeignet ist, das bisherige Beratungser-
gebnis zu beeinflussen. Auch deshalb schreibt das Gesetz in § 258 Abs. 2
StPO vor, dass das letzte Wort dem Angeklagten gebührt. Der Senat kann daher nicht zuverlässig ausschließen, dass das Urteil hier auf der unterbliebenen Urteilsberatung beruht. Nack Wahl Kolz Elf Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2000 - 3 StR 541/99

bei uns veröffentlicht am 16.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 541/99 vom 16. Februar 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 541/99
vom
16. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar
2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. August 1999 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrügen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2000 Bezug. Ergänzend weist er darauf hin, daß die Rüge der Verletzung des § 260 Abs. 1 StPO bereits unzulässig erhoben ist, da weder die kurze Verständigung im Sitzungssaal noch der Inhalt der "sachbezogenen Angaben" des Angeklagten mitgeteilt wird. Im übrigen gibt die Erwiderungsschrift des Beschwerdeführers Anlaß zu dem Hinweis, daß es zwar nicht erforderlich aber zweckmäßig ist, eine im Gerichtssaal stattgefundene kurze Verständigung über das zu verkündende Urteil in der Sitzungsniederschrift zu erwähnen.
Für eine Ä nderung des Schuldspruchs, wie sie der Generalbundesanwalt beantragt hat, besteht kein Anlaß. Die Strafkammer ist hier ohne Rechtsfehler zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte tateinheitlich zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge des täter-
schaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit diesen schuldig ist. Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann grundsätzlich Handeltreiben darstellen; insoweit bedarf es der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR § 29 I BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596). Die Annahme von Beihilfe setzt aber voraus , daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24). Es stellt bei den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der sehr weiten Beschaffungsfahrt von über 500 km, der erheblichen Menge des allein und selbständig transportierten Rauschgiftes und der getroffenen Tarnmaßnahmen, keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer eine solche ganz untergeordnete Rolle nicht angenommen und dies auch nicht im einzelnen begründet hat, wenngleich dies empfehlenswert gewesen wäre.
Der Senat kann die Revision gleichwohl nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen , obwohl er die beantragte Schuldspruchänderung nicht vornimmt. Der Generalbundesanwalt hatte einen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt und
zu Recht darauf hingewiesen, daß die Annahme von Beihilfe bei dem nur tateinheitlich verwirklichten Tatbestand hier keinen Einfluß auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat hat (vgl. BGHR StPO § 349 II Verwerfung 4).
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen