Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2006 - 1 StR 311/06

bei uns veröffentlicht am25.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 311/06
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechtsanwalt W. mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt W. hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben.
2
1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen , weil Rechtsanwalt W. keine Verfahrensrüge erhoben hat.
3
2. Die von Rechtsanwalt Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
4
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
5
4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

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(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.