Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2014 - 4 StR 113/14

bei uns veröffentlicht am24.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR113/14
vom
24. April 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei tateinheitlichen Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen.
2
1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2014 unzulässig.
3
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverhältnis zwischen den drei Vergewaltigungen letztlich nicht verschließen können.
4
3. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2006 – 1 StR 311/06; vom 6. Dezember 2012 – 2 StR 294/12, Rn. 5 mwN; vom 15. Mai 2013 – 5 StR 182/13, Rn. 2).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2013 - 5 StR 182/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2013

5 StR 182/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagte

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2006 - 1 StR 311/06

bei uns veröffentlicht am 25.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 311/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag auf Wiedereinset

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2012 - 2 StR 294/12

bei uns veröffentlicht am 06.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 294/12 vom 6. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Betrugs u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Dezemb

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 311/06
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. März 2006, soweit sie von Rechtsanwalt W. mit Schriftsatz vom 31. Mai 2006 begründet wurde, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes sowie wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Sein zweiter Verteidiger Rechtsanwalt W. hat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung weiterer Verfahrensbeschwerden erhoben.
2
1. Der Wiedereinsetzungsantrag war jedenfalls schon deshalb zurückzuweisen , weil Rechtsanwalt W. keine Verfahrensrüge erhoben hat.
3
2. Die von Rechtsanwalt Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
4
3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt in dem Umfang zur Änderung des Schuldspruchs, wie er sich aus der Beschlussformel ergibt. Der Senat hat sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem schweren Raub und der anschließend begangenen Nötigung nicht verschließen können.
5
4. Trotz des Wegfalls der Einzelstrafe in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe kann die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und drei Monaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Jahren bestehen bleiben. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck gekommen ist, nicht (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1 m.w.Nachw.; zu § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO n.F. vgl. Senat NStZ 2005, 285 m.w.Nachw.).
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5
2. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR344/03, BGHSt 49, 177, 184; Beschluss vom 9. März 2005 - 2 StR 544/02, NStZ-RR 2005, 199, 200).
2
Die Einzelstrafaussprüche geraten durch die Schuldspruchänderung in Wegfall. Die Gesamtstrafe kann jedoch als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Die Änderung der Konkurrenzen lässt den Unrechtsgehalt der Tat unberührt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Freiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Tatgericht das Gesamtgeschehen als einheitliche Tat gewürdigt hätte.