Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2011 - 1 StR 295/11

published on 11/08/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Aug. 2011 - 1 StR 295/11
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 295/11
vom
11. August 2011
BGHSt: nein
BGHR: nein
Nachschlagewerk: nein
Veröffentlichung: ja
____________________________
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, die den Tatbestand des § 266a
Abs. 2 erfüllen, wirkt die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung - anders als im
originären Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB (vgl. insoweit BGH,
Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318) - regelmäßig nicht
tatbestandsausschließend.
BGH, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11 - LG Coburg
in der Strafsache
gegen
wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2011 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Coburg vom 16. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren die in den
„Drückerkolonnen“ des Angeklagten beschäftigten Personen vollständig in den
Betrieb des Unternehmens des Angeklagten eingegliedert und dessen Weisungen
unterworfen. Diese Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des
Landgerichts, dass der Angeklagte Arbeitgeber der in seinem Unternehmen
beschäftigten Personen war. Für die Beurteilung, ob ein sozialversicherungsund
lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind allein die tatsächlichen
Gegebenheiten maßgeblich. Liegt danach ein Arbeitsverhältnis vor, können die
Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Beitragspflichten nicht durch eine
abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen (vgl. BGH, Beschluss vom
7. Oktober 2009 - 1 StR 478/09, NStZ 2010, 337 mwN). Dem steht auch die
von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
9. Juni 2010 (5 AZR 332/09, NJW 2010, 2455) nicht entgegen. Danach ist bei
der Gesamtwürdigung eines Sachverhaltes zur Klärung der Frage, ob ein Ar-
beitsverhältnis vorliegt „zudem die Vertragstypenwahl der Parteien zu berücksichtigen“.
Lediglich dann, „wenn die tatsächliche Handhabung nicht zwingend
für ein Arbeitsverhältnis spricht, müssen sich die Parteien an dem von ihnen
gewählten Vertragstypus festhalten lassen“ (BAG aaO 2457). Vorliegend sind
indes auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen eines
Arbeitsverhältnisses zweifelsfrei gegeben.
2. Das Landgericht hat der Verurteilung auch keine zu hohen Schwarzlohnsummen
zu Grunde gelegt. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend
macht, die Einbeziehung der Zahlungen des Angeklagten für Verpflegung
und Unterkunft der Arbeitnehmer sei zu Unrecht erfolgt, verkennt sie, dass die
Zahlungen nicht zusätzlich, sondern anstatt des Gehaltes gezahlt worden sind.
Bereits aus diesem Grund greift die Einschränkung des § 1 ArEV bzw. des § 1
Abs. 1 Nr. 1 SvEV nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 StR 150/09,
NStZ-RR 2009, 339).
3. Angesichts der Tatsache, dass das Landgericht sowohl die Höhe der an die
Arbeitnehmer gezahlten Schwarzlöhne als auch die Beitragssätze der zuständigen
Krankenkassen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist dem Senat auch ohne
weiteres die Überprüfung der durch die Taten verursachten Schäden möglich.
Die auf Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmende Hochrechnung
der Schwarzlöhne nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV und die sich daran
anschließende Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ist
Rechtsanwendung. Insoweit gilt ebenso wie bei der Berechnungsdarstellung im
Falle der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, dass das Tatgericht nicht
gehalten ist, den eigentlichen Berechnungsvorgang als Teil der Subsumtion im
Urteil darzustellen, sofern dieser vom Revisionsgericht selbst durchgeführt wer-
den kann. Freilich empfiehlt sich eine solche Berechnungsdarstellung auch bei
der Verurteilung wegen Taten nach § 266a StGB, weil sie die Nachvollziehbarkeit
des Urteils erleichtert. Zudem bietet die Berechnungsdarstellung die Möglichkeit
zu kontrollieren, ob die im konkreten Fall erheblichen Tatsachen im angefochtenen
Urteil festgestellt sind (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 12. Mai
2009 - 1 StR 718/08, NStZ 2009, 639).
4. Dass - wie von der Revision behauptet - dem Angeklagten die Zahlung der
Sozialversicherungsbeiträge unmöglich gewesen wäre, ergibt sich - wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend feststellt - aus den
Urteilsgründen nicht. Anhaltspunkte, die weitere Feststellungen der Strafkammer
zur Zahlungsfähigkeit geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Auch die Revision
trägt insoweit keine Umstände von Gewicht vor.
Dessen ungeachtet wirkt in Fällen der vorliegenden Art - d.h. bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen
- die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung - anders
als im originären Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB (vgl. insoweit
BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318) - regelmäßig
nicht tatbestandsausschließend.
Anders als im Rahmen von § 266a Abs. 1 StGB besteht vorliegend die Tathandlung
nicht im Vorenthalten - also dem schlichten Nichtzahlen - der Sozialversicherungsbeiträge.
Hier ist das Vorenthalten vielmehr Folge der in § 266a
Abs. 2 StGB definierten Tathandlungen. Bei dem Tatbestand des § 266a
Abs. 2 Nr. 1 StGB handelt es sich dabei um ein Erfolgsdelikt, das an einem aktiven
Tun anknüpft. Lediglich im Rahmen des Tatbestands des § 266a Abs. 2
Nr. 2 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt gegeben (Fischer, StGB 58. Aufl.,
§ 266a Rn. 21). Anders als § 266a Abs. 1 StGB enthält der Tatbestand des
§ 266a Abs. 2 StGB mithin über die Nichtzahlung hinausgehende Unrechtselemente
(vgl. Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht,
1. Aufl. 2011, § 266a Rn. 64: „Die Pflichtverletzungen des Arbeitgebers nach
Nr. 1 und 2 verkörpern ein erhöhtes Unrecht und eine typische Gefahrerhöhung
im Hinblick auf die eintretende Beitragsvorenthaltung“).
Hierbei ist zwischen den das Unrecht des Tatbestands prägenden Tathandlungen
des § 266a Abs. 2 StGB und dem Vorenthalten als deren Folge keine strikte
äquivalente Kausalität in dem Sinne erforderlich, dass der Arbeitgeber ohne
die Tathandlung - also bei ordnungsgemäßen Angaben - die Beiträge gezahlt
haben müsste. Der Zusammenhang ist vielmehr wie im Fall des gleichlautenden
§ 370 Abs. 1 AO funktional zu verstehen (vgl. Wiedner aaO), was auch der
Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
bei Verletzung von Erklärungspflichten in Anlehnung an § 370
AO unter Strafe zu stellen (BT-Drucks. 15/2573 S. 28).
Die bei Verwirklichung des Tatbestandes des § 266a Abs. 1 StGB als echtem
Unterlassensdelikt geltenden allgemeinen Grundsätze, wonach dem Handlungspflichtigen
die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar
sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47,
318, 320), können daher hinsichtlich der Tatbestandsalternative des § 266a
Abs. 2 Nr. 1 StGB von vornherein keine Anwendung finden. Lediglich bei dem
echten Unterlassungsdelikt des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB sind sie zu beachten.
Möglich und zumutbar muss dann allerdings nur die Erfüllung der Handlungspflichten
sein, deren Verletzung im Tatbestand vorausgesetzt wird. Das sind die
sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, namentlich die nach § 28a SGB
IV. Demgegenüber gelten sie nicht im Hinblick auf die Folge des Unterlassens,
d.h. dem Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge.
Soweit in Fällen der vorliegenden Art der Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB
ebenfalls durch betrugsähnliche, in § 266a Abs. 2 StGB beschriebene Handlungen
verwirklicht und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorenthalten
werden, finden die für echte Unterlassensdelikte geltenden allgemeinen
Grundsätze aufgrund der vorstehenden Erwägungen ebenfalls keine Anwendung.
Denn der Gesetzgeber beabsichtigte insoweit eine einheitliche Anwendung
beider Absätze in der Praxis (BT-Drucks. 15/2573 S. 28), die im Hinblick
auf den über das schlichte Nichtzahlen der angemeldeten Sozialversicherungsbeiträge
hinausgehenden Unrechtsgehalt der Taten auch geboten ist. Hinzu
kommt, dass im Hinblick auf eine eventuelle Unmöglichkeit der Zahlung der
Arbeitnehmeranteile in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig ein schuldhaftes
Vorverhalten gegeben ist („omissio libera in causa“, vgl. insoweit BGH, Be-
schluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320 ff.), so dass die
Unmöglichkeit der Zahlung der Beiträge zum Fälligkeitszeitpunkt ohnehin nicht
tatbestandsausschließend wirken würde (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Mai
1987 - 3 StR 460/86, wistra 1987, 290, 291 f.).
Dem steht auch § 266a Abs. 6 StGB nicht entgegen. Ungeachtet des ohnehin
eingeschränkten Anwendungsbereichs, den die Vorschrift bei Taten nach
§ 266a Abs. 2 StGB hat (vgl. Laitenberger NJW 2004, 2703, 2706; Joecks
wistra 2004, 441, 443), bleibt der Strafaufhebungsgrund des § 266a Abs. 6
StGB erhalten, soweit die Tat nach § 266a Abs. 2 StGB begangen wurde, weil
eine fristgemäße Zahlung nicht möglich war. In Fällen der vorliegenden Art, bei
denen die Tat keine Reaktion auf wirtschaftliche Probleme des Arbeitgebers,
sondern vielmehr Folge eines von vornherein auf Umgehung der Beitragszahlungen
angelegten Tatplans war, ist demgegenüber für die Anwendung des
§ 266a Abs. 6 StGB ohnehin kein Raum (vgl. Laitenberger aaO).
Die vorstehende, sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift ergebende
Auslegung wird zudem - neben den bereits angeführten Gesichtspunkten aus
der Entstehungsgeschichte des Tatbestands - vom Willen des Gesetzgebers
getragen. Mit der Einführung des neuen § 266a Abs. 2 StGB durch das Gesetz
zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender
Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, 1842) sollten die
Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die bis dahin in Fällen des Beitragsbetrugs
gegeben waren (vgl. BT-Drucks. 15/2573 S. 28). Der Tatbestand des
§ 263 StGB war in Fällen der vorliegenden Art nach zutreffender Auffassung
bereits dann erfüllt, wenn die Beitragsforderungen irrtumsbedingt nicht festgesetzt
und beigetrieben wurden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 4 StR
477/83, wistra 1984, 66, 67; BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - 3 StR 278/83,
BGHSt 32, 236, 240; BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - 3 StR 460/86, wistra
1987, 290, 291 f.; a.A. obiter dictum BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003
- 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821, 1824). Dass der Gesetzgeber dahinter zurückbleiben
wollte, ist nicht ersichtlich.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 8. August 2011 lag dem Senat bei dieser
Entscheidung vor.
Nack Elf Graf
RiBGH Prof. Dr. Jäger ist
urlaubsabwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Nack Sander
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Annotations

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber

1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.

(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.

(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält,
2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält,
3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet,
4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder
5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.

(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.

(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich

1.
die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und
2.
darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)