Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2014 - 1 StR 294/14

bei uns veröffentlicht am08.10.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR294/14
vom
8. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2014 wird
a) das Verfahren im Fall II.6. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 37 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 38 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Verfallsentscheidung getroffen.
2
Seine auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung und der dadurch bedingten Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen im Fall II.6. der Urteilsgründe eingestellt.
4
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen führte die Bande, der der Angeklagte angehörte, zwischen dem 8. und 12. Oktober 2007 eine Beschaffungsfahrt mit wenigstens 5 kg Marihuana von den Niederlanden in den Raum Stuttgart durch. Der Angeklagte, der über keine Fahrerlaubnis verfügte, fuhr dabei dem eigentlichen Drogentransportfahrzeug mit seinem Pkw voraus, um die Strecke hinsichtlich möglicher Polizeikontrollen abzusichern. Aus den vom Landgericht zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dieser durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 24. April 2008 (5 Ds ) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils unternahm der Angeklagte die dort verfahrensgegenständliche Tat am 10. Oktober 2007. Verfahrensökonomisch ist es nicht geboten, aufwändige Sachverhaltsermittlungen durchzuführen, um aufzuklären, ob die der vorgenannten Verurteilung zugrunde liegende Fahrt Teil der von II.6. der Gründe des hier angefochtenen landgerichtlichen Urteils erfassten Fahrt zur Absicherung des Drogentransports war.
5
Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der verhängten Einzelstrafe von fünf Jahren und vier Monaten. Die Gesamtstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Angesichts der verbleibenden 37 Einzelstrafen mit Höhen zwischen fünf Jahren zwei Monaten und sechs Jahren vier Monaten (Einsatzstrafe) schließt der Senat aus, dass auf eine niedrigere Gesamtstrafe als acht Jahre und sechs Monate erkannt worden wäre.
6
2. Die Revision bleibt im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.
7
Soweit der Angeklagte die Verletzung von “§§ 338 Abs. 1 lit. b StPO, 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, § 16 Satz 2 GVG, Art. 101 GG (Besetzungsrüge)“ geltend macht, ist diese Rüge nicht nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt. Um dem Senat die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rüge allein aufgrund des Rügevorbringens zu ermöglichen, hätte wenigstens der Inhalt der Randnummer 43a des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Stuttgart mitgeteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 5 StR 191/05, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 6). Auf diese bezieht sich der von der Revision mitgeteilte Beschluss des Präsidiums vom 19. September 2013 ausdrücklich. Ohne Kenntnis des Inhalts kann bereits die Einhaltungdes im Geschäftsverteilungsplan offenbar vorgesehenen Turnus nicht überprüft werden.
Raum Rothfuß Graf
Radtke Mosbacher

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 344 Revisionsbegründung


(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 16


Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2005 - 5 StR 191/05

bei uns veröffentlicht am 15.06.2005

5 StR 191/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005 beschlossen: Die Re

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

5 StR 191/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 15. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2005

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Besetzungsrüge erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls fehlt die Angabe folgender notwendiger Verfahrenstatsachen : Die Mitteilung der vollständigen Regelung über die Zuständigkeit der entlasteten Strafkammer im Geschäftsverteilungsplan, ohne deren Kenntnis die Sachgerechtigkeit des Umfangs der konkret beanstandeten Entlastungsmaßnahme nicht sicher beurteilt werden kann; die Mitteilung der geschäftsplanmäßig geregelten Vertretungsregelung für die entlastete Strafkammer, deren Kenntnis für die Beurteilung sachgerechter Auswahl der zur Entlastung herangezogenen Richter erforderlich sein kann; schließlich für denselben Prüfungsgegenstand die Mitteilung des sonstigen geschäftsplanmäßigen Einsatzes der zur Entlastung herangezogenen Richter, für den eine pauschale Benennung von Strafkammerziffern ohne Bezeichnung von deren Zuständigkeit nicht ausreicht.
Danach merkt der Senat in der Sache zu der Besetzungsrüge lediglich an, daß anders als in dem Fall, welcher der in StraFo 2005, 195 abgedruckten Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundelag, die Überlastung der entlasteten Kammer hier im Zusammenhang mit dem Präsidiumsbeschluß noch ausreichend dokumentiert worden ist und daß die Ge- schäftsplanänderung in ihrer Eignung zur Abhilfe gegen die eingetretene Überlastung hier nicht von vornherein zweifelhaft war.
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Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.