Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - 1 StR 248/07

bei uns veröffentlicht am18.07.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 248/07
vom
18. Juli 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der 57-jährige Beschuldigte leidet an einer „anhaltend wahnhaften Störung mit systematisiertem Wahn“. Dies äußert sich bei ihm vor allem in Verfolgungswahnideen. Deshalb schuldunfähig griff der Beschuldigte am 20. Januar 2005 um die Mittagszeit seine seit 1993 von ihm getrennt lebende und seit 2001 von ihm geschiedene Ehefrau, die er schon vorher einem Stalker ähnlich verfolgt hatte, vor ihrem Haus unter Beleidigungen und Tötungsdrohungen tätlich an und verletzte sie nicht unerheblich. Auf Zuruf einer Anwohnerin, sie werde die Polizei rufen, ließ der Beschuldigte von seiner geschiedenen Frau ab. Ähnliches kann sich jederzeit auch gegenüber anderen nahen Angehörigen mit schwerwiegenden Folgen wiederholen. Der Beschuldigte wurde deshalb am 6. September 2005 zunächst nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und erst anschließend - ab dem 10. September 2005 - gemäß § 126a StPO in derselben Einrichtung. Der Beschuldigte befand sich dann nochmals in Freiheit vom 4. Januar 2006 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts am 2. Februar 2006, nachdem das Landgericht zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Das Landgericht hat dann die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Urteil vom 8. März 2007 rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2007) angeordnet.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das Übermaßverbot in Fällen wie hier der weniger stigmatisierenden Unterbringung des gefährlichen Kranken nach Polizeirecht grundsätzlich der Vorzug gegeben werden sollte, zumal wenn diese bereits vollzogen wird. Das Legalitätsprinzip gilt für das Sicherungsverfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des § 413 StPO folgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 413 Rdn. 10; Gössel in Löwe/ Rosenberg , StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden (§§ 414, 156 StPO). Im weiteren Verlauf - etwa bei Prüfungen gemäß § 67e StGB - wird je- doch zu überlegen sein, welche alternativen Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. März 2007 - 1 StR 48/07 - Rdn. 5. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 67e Überprüfung


(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Strafprozeßordnung - StPO | § 413 Zulässigkeit


Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuord

Strafprozeßordnung - StPO | § 414 Verfahren; Antragsschrift


(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den

Strafprozeßordnung - StPO | § 156 Anklagerücknahme


Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2007 - 1 StR 48/07

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 48/07 vom 27. März 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesger

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 48/07
vom
27. März 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
27. März 2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Dr. Graf,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2006 wird verworfen. Der Beschuldigte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:


1
Der heute neunundsechzigjährige Beschuldigte leidet in Folge einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) an einer ausgeprägten Wahnsymptomatik. Nach den Feststellungen des Landgerichts verletzte der Beschuldigte den Zeugen F. M. mittels eines Maurerhammers und verwirklichte so den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB), handelte aber mangels Einsichtsfähigkeit aufgrund seiner krankhaften seelischen Störung ohne Schuld (§ 20 StGB). Das Landgericht hat die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet; die - sofortige - Aussetzung von deren Vollstreckung zur Bewährung (§ 67b StGB) hat sie versagt.
2
Die Feststellungen der Strafkammer zur Anlasstat sind rechtsfehlerfrei, wie auch die Anordnung der Maßnahme. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus steht insbesondere nicht außer Verhältnis zur Anlasstat, zu erwartenden Taten sowie zu der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr. Dass der Angriff des Beschuldigten auf den Geschädigten letztlich glimpflich verlief, war lediglich dem geschickten Abwehrverhalten des Geschädigten und dessen Flucht zu verdanken. Die gezielte Bereitstellung des Maurerhammers als Kampfgerät und das des Öfteren beim Beschuldigten beobachtete Beisichtragen eines Messers "zu Verteidigungszwecken" lassen ohne die Unterbringung in der Zukunft Taten mit schwerwiegenden Folgen befürchten.
3
Ebenso hat das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei abgelehnt. Besondere Umstände, die die Erwartung rechtfertigen könnten, auch bei Aussetzung der Unterbringung könne der Zweck der Maßregel erreicht werden, waren nach den Feststellungen der Strafkammer zum Urteilszeitpunkt nicht ersichtlich. Der Beschuldigte war zur ambulanten Behandlung nicht bereit. Die Einnahme von Medikamenten verweigerte er auch seit seiner vorläufigen Unterbringung. Er hatte keinerlei Einsicht in die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung.
4
Zwar können dem Beschuldigten im Falle der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zugleich mit dem Urteil Weisungen erteilt werden (§ 268a Abs. 2 StPO), etwa sich einer medikamentösen Behandlung zu unterziehen oder sich im Rahmen eines "betreuten Wohnens" oder in einer "Nachsorgeeinrichtung" ambulant behandeln zu lassen. Außerdem tritt nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Dann wird der Beschuldigte zugleich einem Bewährungshelfer unterstellt (§ 68a StGB). Für sich genommen begründen diese rechtlichen Möglichkeiten noch nicht die Voraussetzungen des § 67b Abs. 1 StGB (vgl. BGH RuP 2002, 192; BGH, Urteil vom 16. März 1993 - 1 StR 888/92 - in NStZ 1993, 395 insoweit nicht abgedruckt), sondern nur dann, wenn die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeiten und das dem Beschuldigten zu verdeutlichende Risiko, bei Nichterfüllung anzuordnender Weisungen (§ 68b StGB) mit dem Vollzug der Unterbringung rechnen zu müssen, im konkreten Fall tatsächlich eine hinreichende Gewähr dafür bieten, der Beschuldigte werde sich einer ambulanten medikamentösen Behandlung unterziehen, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, der Zweck der Maßregel werde auch ohne Vollzug der Unterbringung erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 67b Gesamtwürdigung 1; BGH NStZ 1988, 309, 310; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 67b Rdn. 3; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 67b Rdn. 6). Angesicht der verfestigten Wahnvorstellungen des Beschuldigten und seiner damit argumentativ eng verknüpften entschiedenen Weigerung, sich - insbesondere medikamentös - behandeln zu lassen, lag - zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils - die Annahme, allein gerichtliche Weisungen oder Anordnungen eines Bewährungshelfers könnten beim Beschuldigten einen Gesinnungswandel herbeiführen , jedoch fern. Näherer Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte dies daher nicht.
5
Die weniger stigmatisierende und schon deshalb regelmäßig für einen Beschuldigten günstigere Unterbringung nach Landesgesetzen, hier gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes, ist zwar grundsätzlich eine Alternative zur strafrechtlichen Unterbringung (BGHSt 34, 313, 316 ff.). Gegenstand einer strafprozessualen Anordnung, einer Bewährungsauflage, kann dies jedoch - im Hinblick auf die landesrechtlichen Zuständigkeiten zur Anordnung der Maßnahme - nicht sein. Entsprechendes gilt für eine zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch den Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1906 Abs. 2 BGB (vgl. BGHR StGB § 67b Abs. 1 Besondere Umstände 3 [Unterbringung durch den Vormund ]), die dann auch das Recht umfasst, den notwendigen ärztlichen Maßnahmen entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (vgl. BGHZ 166, 141, 148 ff.). Die Vollstreckung einer strafprozessualen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b StGB auszusetzen - oder gar von deren Anordnung abzusehen - kommt in entsprechenden Fällen deshalb nur in Betracht, wenn eine alternative Maßnahme von der hierfür zuständigen Stelle bereits angeordnet ist und ein nahtloser Übergang so gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung zum Urteilszeitpunkt nicht gegeben. Allerdings werden die genannten Alternativen in Zukunft im Rahmen der gemäß § 67e StGB gebotenen Überprüfung der Maßregel zur Gewährleistung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Erwägung zu ziehen, unter Umständen sogar geboten sein. Hierzu werden wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und der darauf beruhenden auseinander gehenden Kompetenzzuweisungen Absprachen mit den für die jeweiligen Anordnungen zuständigen Stellen und Personen notwendig sein. Der Grundsatz der Subsidiarität des Vollzugs der landesrechtlichen Unterbringung gemäß Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Unterbringungsgesetzes steht bei entsprechender Abstimmung des Vorgehens nicht entgegen. Entsprechendes in die Wege zu leiten, ist im vorliegenden Fall primär Sache der Justiz, als dem staatlichen Bereich, der den kranken schuldunfähigen Beschuldigten - bereits mit der vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO - in Obhut nahm und damit auch dafür verantwortlich ist, dass das mit der Maßnahme der Unterbringung des schuldunfähigen Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus verbundene Übel minimiert wird (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - 1 StR 410/06).
Herr RiBGH Dr. Wahl befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Kolz Hebenstreit Graf