Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - 1 StR 248/07

published on 18/07/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2007 - 1 StR 248/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 248/07
vom
18. Juli 2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 8. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der 57-jährige Beschuldigte leidet an einer „anhaltend wahnhaften Störung mit systematisiertem Wahn“. Dies äußert sich bei ihm vor allem in Verfolgungswahnideen. Deshalb schuldunfähig griff der Beschuldigte am 20. Januar 2005 um die Mittagszeit seine seit 1993 von ihm getrennt lebende und seit 2001 von ihm geschiedene Ehefrau, die er schon vorher einem Stalker ähnlich verfolgt hatte, vor ihrem Haus unter Beleidigungen und Tötungsdrohungen tätlich an und verletzte sie nicht unerheblich. Auf Zuruf einer Anwohnerin, sie werde die Polizei rufen, ließ der Beschuldigte von seiner geschiedenen Frau ab. Ähnliches kann sich jederzeit auch gegenüber anderen nahen Angehörigen mit schwerwiegenden Folgen wiederholen. Der Beschuldigte wurde deshalb am 6. September 2005 zunächst nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und erst anschließend - ab dem 10. September 2005 - gemäß § 126a StPO in derselben Einrichtung. Der Beschuldigte befand sich dann nochmals in Freiheit vom 4. Januar 2006 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts am 2. Februar 2006, nachdem das Landgericht zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Das Landgericht hat dann die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Urteil vom 8. März 2007 rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Mai 2007) angeordnet.
Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf das Übermaßverbot in Fällen wie hier der weniger stigmatisierenden Unterbringung des gefährlichen Kranken nach Polizeirecht grundsätzlich der Vorzug gegeben werden sollte, zumal wenn diese bereits vollzogen wird. Das Legalitätsprinzip gilt für das Sicherungsverfahren nicht, wie aus dem Wortlaut des § 413 StPO folgt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 413 Rdn. 10; Gössel in Löwe/ Rosenberg , StPO 25. Aufl. § 413 Rdn. 20 ff.; Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 413 Rdn. 14). Allerdings kann der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden (§§ 414, 156 StPO). Im weiteren Verlauf - etwa bei Prüfungen gemäß § 67e StGB - wird je- doch zu überlegen sein, welche alternativen Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. März 2007 - 1 StR 48/07 - Rdn. 5. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen. (2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung in

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc
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published on 27/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 48/07 vom 27. März 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesger
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).

(1) Für das Sicherungsverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Antrag steht der öffentlichen Klage gleich. An die Stelle der Anklageschrift tritt eine Antragsschrift, die den Erfordernissen der Anklageschrift entsprechen muß. In der Antragsschrift ist die Maßregel der Besserung und Sicherung zu bezeichnen, deren Anordnung die Staatsanwaltschaft beantragt. Wird im Urteil eine Maßregel der Besserung und Sicherung nicht angeordnet, so ist auf Ablehnung des Antrages zu erkennen.

(3) Im Vorverfahren soll einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

Die öffentliche Klage kann nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht zurückgenommen werden.

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.