Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2013 - 1 StR 164/13

bei uns veröffentlicht am24.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 164/13
vom
24. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Dezember 2012 im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags von 20.000 Euro den Verfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der materiellen Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den Verfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum vom Sommer 2011 bis zum 20. März 2012 in 15 Fällen mit Metamphetamin in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er in 14 Fällen mit jeweils 20 Gramm und in einem Fall mit 10 Gramm handelte. Der Angeklagte, welcher seit vielen Jahren von Sozialleistungen lebt und über keinerlei Vermögen, auch nicht aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Rauschgiftgeschäften, verfügt , hat nach den Feststellungen der Kammer aus den Verkäufen mindestens 20.000 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Verfall angeordnet hat.
3
2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand.
4
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der für verfallen erklärte Geldbetrag von 20.000 Euro nicht mehr beim Angeklagten vorhanden war. Daher war die Strafkammer gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gehalten zu prüfen, ob von einer Verfallsanordnung abgesehen werden kann (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.). Eine derartige Ermessensentscheidung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen. Die Anwendung dieser Vorschrift schied angesichts der Tatsache , dass der Angeklagte über keine Einkünfte aus dem Verkauf mehr verfügt und auch im Übrigen vermögenslos ist sowie angesichts der langjährigen Erwerbslosigkeit und seines fortgeschrittenen Alters voraussichtlich keine die Sozialleistungen übersteigenden Einkünfte mehr haben wird, auch nicht von vorneherein aus.
5
Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein bis zu 20.000 Euro reichender Betrag für verfallen erklärt werden kann.
6
Für den Fall, dass auch der neue Tatrichter nicht zur Anwendung des § 73c StGB gelangt, wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall, in dem der durch die Straftat erlangte Verkaufserlös nicht mehr vorhanden ist, gemäß § 73a StGB nur der Verfall von Wertersatz anzuordnen ist.
Wahl Rothfuß Graf
Radtke Zeng

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2013 - 1 StR 164/13 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 73a Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind. (2) Hat sich de

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.