Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 1 StR 144/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 8. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 26. Januar 2018 zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, wovon neun Monate der Strafe als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass die Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 15 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 „erledigt“ ist. Der Zeitpunkt einer eventuellen vollständigen Zahlung der Geldstrafe oder gegebenenfalls der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht mitgeteilt. Sollte diese Geldstrafe vollständig erst nach Verkündung des Urteils des Amtsgerichts N. vom 26. Januar 2018 bezahlt oder anderweitig vollstreckt worden sein, wäre auch sie in die Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, denn sowohl die dem Urteil des AmtsgerichtsN. zugrundeliegenden Taten als auch die verfahrensgegenständlichen Taten sind zeitlich vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 – 4 StR 303/17 Rn. 2).
- 3
- Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer möglichen Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 1. Juni 2016 wird das neue Tatgericht zu treffen haben.
Hohoff Pernice
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.