Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2008 - 1 StR 115/08

bei uns veröffentlicht am01.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 115/08
vom
1. April 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenbetruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für die Tat unter B. 4. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. März 2008 - unter anderem - ausgeführt: "Die Festsetzung einer Einzelstrafe für diesen unter B 4 der Urteilsgründe aufgeführten Fall hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen (UA S. 20). Dies wird der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen können (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 1 StR 373/07 m.w.N.). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat zu dieser Tat ausreichende Strafzumessungserwägungen angestellt. Eine Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmswei- se nicht. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Verhängung von Einzelstrafen zwischen acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt (UA S. 20). Die hier festzulegende Einzelstrafe fällt demgegenüber weder zugunsten noch zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht."
2
Dem tritt der Senat bei. Die Urteilsgründe sind deshalb dahingehend zu ergänzen, dass die Einzelstrafe für den Fall B. 4. wegen Bandenbetrugs gemäß § 263 Abs. 1, 5 StGB auf die gesetzlich niedrigste Strafe von einem Jahr festgesetzt wird. Nack Hebenstreit Elf Graf Sander

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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2007 - 1 StR 373/07

bei uns veröffentlicht am 15.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 373/07 vom 15. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2007 g
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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2013 - 1 StR 616/12

bei uns veröffentlicht am 25.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 616/12 vom 25. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2013 beschlossen: D

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 373/07
vom
15. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch werden die Urteilsgründe dahin ergänzt, dass die Einzelstrafen für die drei Fälle der vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (Insolvenzverschleppung ) nach §§ 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 130b Abs. 1 HGB in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe von je einem Monat festgesetzt werden. Die Festsetzung von Einzelstrafen für diese unter III. 3. der Urteilsgründe aufgeführten Fälle hat das Landgericht ersichtlich versehentlich unterlassen. Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 2 StR 142/07 - und Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 2 StR 515/06). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1 m.w.N.). Das Landgericht hat auch zu diesen Taten Strafzumessungserwägungen angestellt (UA S. 38) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in allen Fällen die Verhängung von Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich ist (UA S. 39). Unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gemäß § 354 Abs. 1a StPO aufrechterhalten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)