Bundesfinanzhof Urteil, 21. Sept. 2016 - X R 58/14

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:U.210916.XR58.14.0
21.09.2016

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 3. September 2014  7 K 1452/11 aufgehoben.   

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.   

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.  

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielt mit einem Gebrauchtwagenhandel Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

2

Der Kläger erwarb die beiden Teilflächen seines Betriebsgrundstücks, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (im Folgenden daher vereinfachend als "Grundstück" bezeichnet), in den Jahren 1998 bzw. 2000. Der Kaufpreis für das 10 480 qm große Grundstück betrug insgesamt 486.040 DM (248.508,30 €) bzw. 23,71 €/qm. Einschließlich der Nebenkosten beliefen sich die Anschaffungskosten auf 255.906 €. Dieser Betrag ist in den Bilanzen des Klägers als Buchwert des Grundstücks ausgewiesen.

3

Der Kläger hatte bereits in seiner Bilanz zum 31. Dezember 2004 eine Teilwertabschreibung auf das Grundstück in Höhe von 140.961 € vorgenommen, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) aber nicht anerkannte, so dass es beim Ansatz der Anschaffungskosten blieb. Zum 31. Dezember des Streitjahres 2007 nahm der Kläger erneut eine Teilwertabschreibung von --anfänglich-- 141.978 € vor.

4

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück des Klägers liegt im Gebiet der Gemeinde G im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Sondergebiet". Das Plangebiet befindet sich unmittelbar südlich einer in diesem Abschnitt in den Jahren 1997 bzw. 1999 für den Verkehr freigegebenen Autobahn. Eine Autobahn-Anschlussstelle grenzt direkt an das Sondergebiet an. Das Sondergebiet wurde durch einen privaten Investor erschlossen, der als Verkäufer der einzelnen Grundstücke auftrat. Nach dem Bebauungsplan waren für die Gewerbeflächen des Sondergebiets --neben dem Gebrauchtwagenhandel des Klägers-- die folgenden Nutzungen vorgesehen:

-    

Bäuerlicher Handelshof, genossenschaftliche Direktvermarktung, touristisches Informationszentrum;

-    

Lkw-Reparatur mit Werkstatt und Lkw-Waschanlage mit An- und Verkauf gebrauchter Lkw sowie Lkw-Teilen;

-    

Billard-Café, Spielothek, Erotikmarkt;

-    

Tankstelle für Pkw und Lkw, SB-Markt, Spielhalle, Pkw- und Lkw-Stellplätze;

-    

Fast-Food-Restaurant mit "Drive-In";

-    

SB-Markt, Pkw- und Lkw-Stellplätze.

5

Keines dieser Projekte ist tatsächlich verwirklicht worden. Lediglich auf der für den SB-Markt vorgesehenen Parzelle wurde --nach einer späteren Änderung des Bebauungsplans-- in der Zeit nach 2004 ein Zollamt errichtet. Im Übrigen liegen die Flächen im Sondergebiet brach.

6
        

Ferner wies die Gemeinde unmittelbar nördlich der Autobahn --an die Wohnbebauung angrenzend-- ein Gewerbe- und Industriegebiet aus. Dort bot sie in der Zeit vor dem Streitjahr Gewerbeflächen zu den folgenden Preisen an:

Kostenart

nicht förderfähige Betriebe

förderfähige Betriebe

Bodenpreis (nicht erschlossen)

6,50 €/qm

6,50 €/qm

Straßenanschluss

7,00 €/qm

2,80 €/qm

Wasserversorgung Grundstücksfläche

1,55 €/qm

0,62 €/qm

Entwässerung Grundstücksfläche

2,23 €/qm

0,89 €/qm

Preis für das erschlossene Grundstück

17,28 €/qm

10,81 €/qm

7

Hinzu kam noch ein Betrag für die Wasserversorgung und Entwässerung der Geschossfläche, der von den Außenmaßen und der Geschosszahl der auf dem jeweiligen Grundstück errichteten Gebäude abhängig war. Die Nachfrage nach Gewerbegrundstücken zu den genannten Preisen war gering. Der Betrieb des Klägers ist nicht förderfähig. Die amtlichen Bodenrichtwerte für erschließungskostenpflichtige Gewerbegrundstücke in der Gemeinde G beliefen sich zum 31. Dezember der Jahre 2002 und 2006 auf jeweils 7,00 €/qm.

8

Das FA hat die Teilwertabschreibung unter Berufung auf die folgenden tatsächlichen Verkaufsvorgänge abgelehnt:

Datum 

Lage   

Größe 

Kaufpreis

je qm 

08.10.1998

        

2 556 qm

275.696 DM
140.961  €

 55,15 €/qm

16.08.2001

        

4 382 qm

295.785 DM
151.232  €

 34,51 €/qm

27.02.2004

        

12 076 qm

351.049  €

29,07 €/qm

28.12.2005

        

3 919 qm

109.732  €

28,00 €/qm

9

Der Kauf vom 8. Oktober 1998 betrifft die Fläche, die im Bebauungsplan für die Nutzung "Billard-Café, Spielothek, Erotikmarkt" vorgesehen ist. Dieses Projekt wurde nicht realisiert. Der Kauf vom 16. August 2001 betrifft eine Fläche in der Ortslage der Gemeinde G, die nicht zum Sondergebiet gehört. Die Käufe vom 27. Februar 2004 und vom 28. Dezember 2005 beziehen sich auf das Grundstück, das anschließend mit dem Zollamt bebaut und an die Bundesrepublik Deutschland vermietet worden ist.

10

Die Kläger beriefen sich demgegenüber auf ein von ihnen vorgelegtes Privatgutachten, das von einem Mitglied des örtlichen Gutachterausschusses erstellt worden ist, sowie auf die folgenden, bei Zwangsversteigerungen erzielten Erlöse für Flächen in dem Sondergebiet:

Datum 

Lage   

Größe 

Preis 

je qm 

20.09.2011

 
(Tankstelle usw.)

9 638 qm

120.000 €

12,45 €/qm

20.09.2011

 (Lkw-Reparatur usw.)

7 800 qm

45.000 €

5,77 €/qm

24.02.2012

        

9 316 qm

57.000 €

6,12 €/qm

(bäuerlicher Handelshof usw.)

                          
11

Der Einspruch gegen den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid für 2007 hatte in diesem Punkt keinen Erfolg. Im Klageverfahren brachten die Kläger vor, für den Erwerb des Grundstücks sei entscheidend gewesen, dass aufgrund der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungen ein erheblicher Geschäftsverkehr im Umfeld des Gebrauchtwagenhandels zu erwarten war. Diese geschäftliche Erwartung habe sich aber nicht realisiert. In Kenntnis der tatsächlichen Sachlage wäre weder der Kläger noch ein Dritter bereit gewesen, den damals geforderten und gezahlten Preis zu entrichten. Der mit dem Zollamt zusammenhängende Verkehr sei für den Betrieb des Klägers uninteressant.

12

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kläger zuletzt noch eine Teilwertabschreibung von 98.000 € beantragt hatten, ab. Es bestünden bereits "Zweifel" am Vorliegen einer Wertminderung. Das von den Klägern vorgelegte Privatgutachten sei zum Nachweis einer Wertminderung ungeeignet, da es die Preise im Gewerbe- und Industriegebiet zugrunde lege, das Grundstück des Klägers aber nicht in diesem Gebiet liege. Die dortigen ansiedlungspolitisch bedingten Vorzugspreise seien bei der Wertermittlung für andere Grundstücke nicht zu berücksichtigen. Die im Zwangsversteigerungsverfahren gezahlten Preise könnten die Teilwertvermutung ebenfalls nicht widerlegen. Zu den Anschaffungskosten gehörten im Fall einer Zwangsversteigerung nicht nur die im Zuschlagbeschluss aufgeführten Beträge, sondern alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder Dritten übernehme. Zudem bestehe der Erfahrungssatz, dass ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, die vom Gläubiger der ersten Hypothek betrieben werde, diesem zu einem außerordentlich geringen Gebot zugeschlagen werde, das nur wenig über "die tatsächlichen Anschaffungskosten" aussagen könne. Die vom FA angegebenen Vergleichsverkäufe zeigten, dass das Grundstück des Klägers wertbeständig sei.

13

Selbst wenn ein niedrigerer Teilwert unterstellt werde, wäre die Wertminderung nicht voraussichtlich dauernd. Die Nutzungsdauer eines unbebauten Grundstücks sei grundsätzlich unbeschränkt. Wertschwankungen seien daher nicht ungewöhnlich. Daher komme insbesondere dem Zeitmoment eine entscheidende Bedeutung zu. Wenn --wie hier-- weniger als zehn Jahre zwischen der Anschaffung und dem Begehren nach einer Teilwertabschreibung lägen, könne noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, auch wenn der Kläger in seiner Gewinnerwartung enttäuscht worden sei. Da er tatsächlich Gewinne erwirtschafte, handele es sich nicht um eine Fehlmaßnahme. Allein die Nichterzielung des erwarteten höheren Gewinns könne keine dauerhafte Wertminderung begründen. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2007 sei die weitere Entwicklung des Sondergebiets nicht mit der erforderlichen Sicherheit absehbar gewesen. Hierfür erscheine die unmittelbare Nähe zur Autobahn bzw. zum Grenzübergang wesentlich, die unverändert gegeben sei.

14

Die von den Klägern beantragte Beweiserhebung sei nicht erforderlich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei entbehrlich, weil das Gericht selbst über die Sachkunde zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Wertminderung verfüge. Auch bedürfe es weder der beantragten Ortsbesichtigung noch der Vernehmung der Bürgermeisterin der Gemeinde, weil das entsprechende Vorbringen der Kläger vom Gericht als wahr unterstellt werde.

15

Mit ihrer Revision rügen die Kläger, das FG habe verkannt, dass die Preise, zu denen die Gemeinde die Grundstücke im benachbarten Gewerbe- und Industriegebiet anbiete, die üblichen Preise am örtlichen Grundstücksmarkt seien. Die Grundstückswerte im Sondergebiet seien sogar noch niedriger, da dort die Entfernung zum Ortszentrum größer sei als vom Gewerbe- und Industriegebiet aus. Selbst wenn der Kläger seinerzeit im Hinblick auf die erwartete gewerbliche Nachbarbebauung mit hoher Kundenfrequenz einen höheren Preis gezahlt habe, sei für die Teilwertermittlung wieder der übliche Preis maßgebend, sobald klar sei, dass die zugrunde gelegte Annahme nicht mehr eintreten werde. Die Preise, die für die mit dem Zollamt bebauten Grundstücke erzielt worden seien, seien nicht repräsentativ für die Verhältnisse im Sondergebiet, weil dieser Erwerber durch die langfristige Vermietung an die Bundesrepublik Deutschland eine sichere Rendite erzielen könne.

16

Maßgebend für die Teilwertschätzung seien vielmehr die im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Preise. Das FG habe die von den Klägern beantragte Beiziehung der Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens unterlassen und ohne jeden Anhaltspunkt gemutmaßt, es gebe Zusatzkosten zum Zuschlagbetrag. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt für den vom FG angenommenen Sonderfall, der Inhaber des erstrangigen Grundpfandrechts habe die Grundstücke ersteigert. Bei Versteigerungen handele es sich um frei zugängliche Bieterverfahren; der dort erzielte Preis entspreche dem Verkehrswert.

17

Das FG habe auch die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das von ihm herangezogene Argument, der Wert des Grundstücks des Klägers werde entscheidend durch die Nähe zur Autobahn und zum Grenzübergang beeinflusst, spreche gerade für die --vom FG abgelehnte-- Heranziehung der im Gewerbe- und Industriegebiet von der Gemeinde angebotenen Kaufpreise. Nach zehn Jahren Brache ohne jede Bautätigkeit habe im Streitjahr 2007 eindeutig mehr für das endgültige Scheitern des Projekts gesprochen als für eine in absehbarer Zeit zu erwartende Realisierung. Der Umstand, dass der Kläger aus einer starken Kundenfrequenz höhere Gewinne als die tatsächlich erzielten erwartet habe, sei durchaus nicht irrelevant, da ein gedachter Erwerber für ein Grundstück, das den erwarteten Gewinn lagebedingt nicht erbringen könne, nicht so viel zahlen würde wie seinerzeit der Kläger.

18

Ferner rügen die Kläger, das FG habe ihre Beweisanträge übergangen.

19

Die Kläger --in Bezug auf den Gewerbesteuermessbescheid nur der Kläger-- beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid 2007, jeweils vom 9. Juli 2009, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Oktober 2011 dahingehend zu ändern, dass eine Teilwertabschreibung von 98.000 € gewinnmindernd berücksichtigt wird.

20

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

21

Es äußert bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Revision. In der Sache selbst schließt es sich dem FG an.

Entscheidungsgründe

22

II. Die Revision ist zulässig. Das --nicht näher substantiierte-- Vorbringen des FA, die Kläger hätten das Datum des angefochtenen Urteils falsch bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar.

23

Das FG-Urteil ist am 3. September 2014 ergangen. Sowohl in der Revisionsschrift als auch in der dieser beigefügten Vollmacht sowie in der Revisionsbegründung nennen die Kläger das zutreffende Datum. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat das gegenteilige Vorbringen des FA nicht, zumal der Senat auch bei einem --hier nicht einmal gegebenen-- Schreibfehler in der Datumsangabe grundsätzlich keine Zweifel an der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Urteils hätte.

III.

24

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

25

Das FG ist zwar im Wesentlichen von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen (dazu unten 1.). Allerdings halten weder seine Ausführungen zu der Frage, ob eine Wertminderung des Grundstücks eingetreten ist (unten 2.) noch die Erwägungen zur fehlenden voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer etwaigen Wertminderung (unten 3.) einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Weil der Senat die erforderliche Sachverhaltsaufklärung und -würdigung nicht selbst vornehmen kann, geht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

26

1. Der zu einem Betriebsvermögen gehörende Grund und Boden ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Ist der Teilwert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

27

Damit stellt der Teilwertbegriff maßgeblich auf die konkrete betriebliche Funktion des jeweiligen Wirtschaftsguts ab.

28

a) Jedenfalls dann, wenn für einen gedachten Erwerber aus der funktionalen Bedeutung des Wirtschaftsguts im Rahmen des Gesamtbetriebs kein anderer Wert folgt, entspricht der Teilwert in der Regel dem Verkehrswert (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1987 IV R 171/85, BFHE 152, 95, BStBl II 1988, 490, unter 3.) bzw. den Wiederbeschaffungskosten (BFH-Urteil vom 8. Mai 1981 III R 109/76, BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700, unter 1.).

29

Gemäß § 194 des Baugesetzbuchs (BauGB) wird der Verkehrswert eines Grundstücks durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

30

Für die Ermittlung des Verkehrswerts unbebauter Grundstücke sind in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung drei Methoden bezeichnet worden: Die Heranziehung von Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke, der Ansatz von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder die Erstellung von Einzelgutachten (vgl. zusammenfassend, auch zum Folgenden, BFH-Urteil vom 8. September 1994 IV R 16/94, BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309, unter 2., wobei der Verkehrswert eines Grundstücks mit dem gemeinen Wert gleichgesetzt wurde; ebenso zur Ermittlung des gemeinen Werts im Rahmen der Einheitsbewertung von Grundstücken BFH-Urteile vom 26. September 1980 III R 21/78, BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153, und vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610, unter II.2.).

31

aa) Dabei kommt der Ableitung aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke grundsätzlich der Vorrang vor den anderen Wertermittlungsmethoden zu. Voraussetzung ist jedoch eine ausreichende Zahl repräsentativer und stichtagsnaher Verkaufsfälle in der näheren Umgebung. Grundstücksverkäufe, die einen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag aufweisen, der wesentlich länger als ein Jahr ist, bilden im Allgemeinen keine geeignete Grundlage zur unmittelbaren Ableitung des Verkehrswerts (BFH-Urteil in BFHE 132, 101, BStBl II 1981, 153, unter 2., 3.). Darüber hinaus bedarf es normaler Preisbildungsverhältnisse. Zwar sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, wie z.B. ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers am Verkauf oder Erwerb des Grundstücks oder spekulative Erwägungen.

32

bb) Aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung ist in der Praxis jedoch die Ableitung aus den Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB), die die Gutachterausschüsse auf der Grundlage der Kaufpreissammlungen ermitteln, die Regel. Da es sich aber nur um durchschnittliche Lagewerte handelt, die sich auf Grundstücke in einem gebietstypischen Zustand beziehen, der mit dem des zu bewertenden Grundstücks nicht in allen Belangen identisch sein muss, können erhebliche Abweichungen durch Zu- und Abschläge zu berücksichtigen sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309, unter 3.).

33

cc) Demgegenüber ist die Ermittlung des Verkehrswerts anhand eines Einzelgutachtens vom BFH nur für Ausnahmefälle zugelassen worden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 610, unter II.2.b).

34

b) Ansiedlungspolitisch bedingte Vorzugspreise, die eine Gemeinde gewährt, können sich nur dann mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309, unter 2., m.w.N. auf die Literatur zur Ermittlung von Grundstückswerten; ebenso für Vorzugspreise nach einem "Einheimischen-Modell" FG München, Urteil vom 12. Juli 2011  2 K 769/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 501; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BFH-Beschluss vom 29. Mai 2012 IV B 111/11, BFH/NV 2012, 1482). Andernfalls sind derartige Vorzugspreise als "ungewöhnliche Verhältnisse" anzusehen, die nach den vorstehenden Ausführungen unter a aa nicht zu repräsentativen Vergleichswerten führen.

35

Der BFH hat insoweit auch auf seine Rechtsprechung zur Teilwertermittlung bei solchen Wirtschaftsgütern Bezug genommen, deren Anschaffung oder Herstellung häufig durch staatliche Zuschüsse gefördert wird. Danach kann sich der Teilwert gleichartiger Wirtschaftsgüter mindern, wenn der Staat mit Subventionen für bestimmte Wirtschaftsgüter nachhaltig, über längere Zeit und in etwa gleichbleibender Höhe in das Marktgeschehen eingreift. In einer derartigen Situation wäre kein Erwerber bereit, für den Erwerb eines solchen Wirtschaftsguts mehr zu bezahlen als den nach Abzug des Zuschusses verbleibenden Betrag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700, unter 3.). Ob staatliche Zuschüsse den Teilwert gleichartiger Wirtschaftsgüter generell mindern, ist eine Frage des Einzelfalls (bejahend BFH-Urteil in BFHE 133, 572, BStBl II 1981, 700: Schiffsbauzuschuss; BFH-Urteil vom 8. Mai 1981 III R 26/79, BFHE 133, 567, BStBl II 1981, 702: Zuschuss für die Errichtung oder Erweiterung von Heizwerken; verneinend BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 121/87, BFHE 156, 510, BStBl II 1989, 547: Investitionszulagen, die nur in bestimmten förderungsbedürftigen Regionen gezahlt werden; BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 II R 27/87, BFHE 160, 266, BStBl II 1990, 566: Zuschüsse für den Bau von Schlachthöfen in marktfernen Gebieten; BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28, unter II.5.c bb: Fördermittel für Investitionen von Krankenhauswäschereien).

36

c) Im Ergebnis zutreffend hat das FG angenommen, dass die Feststellungslast für einen gesunkenen Teilwert beim Steuerpflichtigen liegt (vgl. den Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2009 I B 46/09, BFH/NV 2009, 1843, unter II.2.a).

37

2. Das FG hat --ohne diese Frage abschließend entschieden zu haben-- "Zweifel" am Eintritt einer Wertminderung des Grundstücks geäußert und ist letztlich wohl von einer "Wertbeständigkeit" des Grundstücks ausgegangen. Die entsprechenden Erwägungen sind damit zwar nicht tragend für das angefochtene Urteil geworden. Da der Senat aber der Auffassung des FG zur Verneinung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung nicht folgen kann (dazu unten 3.), wird im zweiten Rechtsgang die Höhe des Teilwerts mutmaßlich erneut von Bedeutung sein.

38

a) Dabei wird das FG sich intensiver als bisher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Gemeinde G mit den von ihr für die Flächen im Gewerbe- und Industriegebiet festgelegten Vorzugspreisen den örtlichen Markt für Gewerbegrundstücke beeinflusst hat.

39

In dem Gutachten eines Mitglieds des örtlichen Gutachterausschusses, das die Kläger vorgelegt hatten, ist ausgeführt, die Vorgaben der Gemeinde G seien für den örtlichen Immobilienmarkt von entscheidendem Einfluss. Zwar ist das FG an eine derartige Wertung eines privaten Sachverständigen nicht gebunden, da es sich lediglich um einen urkundlich belegten Beteiligtenvortrag handelt (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, Rz 25, m.w.N.). Der Tatrichter muss sich allerdings mit einem solchen Sachvortrag inhaltlich auseinandersetzen. Wenn er nicht selbst die Sachkunde zur Beurteilung der Verhältnisse am örtlichen Grundstücksmarkt besitzt, ist er gehalten, ggf. von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen (vgl. auch dazu BFH-Urteil in BFHE 244, 395, BStBl II 2014, 458, Rz 25).

40

Insbesondere hat das FG nicht ermittelt, ob in der Gemeinde G außerhalb des Gewerbe- und Industriegebiets in zeitlicher Nähe zum hier maßgebenden Bilanzstichtag überhaupt nennenswerte Umsätze von Gewerbeflächen stattgefunden haben. Sollte dies zu verneinen sein, läge darin ein starkes Indiz für die Beeinflussung des örtlichen Gewerbeflächenmarktes durch die Gemeinde.

41

Auch der Umstand, dass der amtliche Bodenrichtwert für das gesamte Gebiet der Gemeinde G (7,00 €/qm) sehr nahe an dem Vorzugspreis liegt, der im Gewerbe- und Industriegebiet zu zahlen ist (6,50 €/qm), könnte ein Indiz dafür darstellen, dass die Gemeinde G mit ihren Vorzugspreisen den örtlichen Markt für Gewerbeflächen durchaus beeinflusst.

42

Der Ansatz des Privatgutachtens, für die Wertermittlung von den Preisen im Gewerbe- und Industriegebiet auszugehen, ist dem Grunde nach sachgerecht. Ein Unterschied zwischen den Grundstücken im Gewerbe- und Industriegebiet einerseits und im Sondergebiet andererseits ist auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht erkennbar. Die Grundstücke in beiden Gebieten sind gleich weit von der Autobahnausfahrt entfernt. Die Kläger weisen zudem zu Recht darauf hin, dass die Grundstücke im Gewerbe- und Industriegebiet deutlich näher am Ortskern der Gemeinde G liegen, was --jedenfalls bei einem die Wohnbevölkerung nicht durch Emissionen störenden Gewerbebetrieb-- eher für einen etwas höheren Wert sprechen könnte.

43

Nach dem Sachverhalt der Entscheidung, auf die das FG sich beruft (BFH-Urteil in BFHE 176, 340, BStBl II 1995, 309), lag der Bodenrichtwert in dem Gebiet, in dem das Gewerbegrundstück des dortigen Steuerpflichtigen belegen war, noch über dessen historischen Anschaffungskosten und damit über dem in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert. Ein Gutachten des dortigen Gutachterausschusses war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verkäufe der Stadt die allgemeine Lage auf dem Grundstücksmarkt nicht beeinflusst hätten. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall das von den Klägern eingereichte Privatgutachten eines Mitglieds des örtlichen Gutachterausschusses eine solche Beeinflussung der allgemeinen Lage auf dem Grundstücksmarkt gerade bejaht. Zudem gilt für Gewerbegrundstücke im gesamten Gebiet der Gemeinde G ein Bodenrichtwert, der deutlich unterhalb des Preises liegt, den der Kläger seinerzeit gezahlt und aktiviert hat.

44

b) Das FG hat sich für seine Auffassung, das Grundstück sei "wertbeständig", entscheidend auf die vom FA angeführten, vermeintlichen Vergleichspreise gestützt. Diese sind indes allesamt nicht für eine Ableitung des Teilwerts zum 31. Dezember 2007 geeignet.

45

aa) Der erste vom FA angeführte Verkaufsvorgang datiert vom 8. Oktober 1998 und liegt damit mehr als neun Jahre vor dem Wertermittlungsstichtag. Bei einem derart großen zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag kann von einem "stichtagsnahen Verkaufsfall" im Sinne der unter 1.a aa zitierten Rechtsprechung, die Verkäufe in einer zeitlichen Entfernung von deutlich mehr als einem Jahr grundsätzlich nicht mehr einbezieht, keine Rede sein. Hinzu kommt, dass das seinerzeit auf diesem Grundstück geplante Gewerbeprojekt später --nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers wegen der absehbaren zu geringen Kundenfrequenz-- gescheitert ist. Der im Jahr 1998 in der Erwartung des erfolgreichen Betriebs eines Gewerbes für dieses Grundstück gezahlte Preis ist daher nicht geeignet, Rückschlüsse auf den Teilwert zum 31. Dezember 2007, als eine ganz andere Situation bestand, zu ziehen.

46

bb) Der Verkauf vom 16. August 2001 bezieht sich auf einen Supermarkt in der Ortslage der Gemeinde G. Dieses Grundstück liegt sowohl außerhalb des Sondergebiets als auch außerhalb des Gewerbe- und Industriegebiets. Es ist daher nicht mit dem streitgegenständlichen Grundstück vergleichbar.

47

cc) Die Verkäufe vom 27. Februar 2004 und vom 28. Dezember 2005 betreffen --jedenfalls nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kläger-- das Grundstück, das nach dem Scheitern der ursprünglichen Pläne für einen SB-Markt und ein Fast-Food-Restaurant aufgrund einer Änderung des Bebauungsplans mit einem Bürogebäude bebaut und langfristig an die Bundesrepublik Deutschland vermietet worden ist. Zum einen weisen auch diese Grundstücksverkäufe einen deutlichen zeitlichen Abstand zum Wertermittlungsstichtag auf. Zum anderen ist hier --unter Ausnutzung der dortigen sehr hohen zulässigen Geschossflächenzahl von 2,4 (der Vergleichswert für das Grundstück des Klägers liegt für die weitaus größere Teilfläche bei 0,3, für eine kleinere Teilfläche bei 0,8)-- ein Objekt errichtet worden, das nicht eigengewerblich genutzt, sondern einem äußerst solventen Mieter unter Erzielung einer kalkulierbaren und sicheren Rendite langfristig überlassen wird. Ein gedachter Erwerber des Grundstücks des Klägers würde aber darauf abstellen, welchen Ertrag dieses Grundstück für Zwecke eines Gebrauchtwagenhandels erbringen kann, nicht hingegen auf den Ertrag einer geschossflächenintensiven --auf dem Grundstück des Klägers baurechtlich gar nicht zulässigen-- Büronutzung mit einem solventen Mieter.

48

c) Die im Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Preise hat das FG jedenfalls mit einer rechtsfehlerhaften Begründung aus der Betrachtung ausgeklammert. Es hat --unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26. April 1979 IV R 199/74 (BFHE 128, 358, BStBl II 1979, 667, unter 3.)-- ausgeführt, das im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebene Gebot sage nur wenig über die tatsächlichen Anschaffungskosten aus, weil es eine Erfahrungstatsache sei, dass ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, die vom Gläubiger der ersten oder einzigen Hypothek betrieben werde, diesem zu einem außerordentlich geringen Gebot zugeschlagen werden kann. Das FG hat allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob vorliegend die Voraussetzungen dieser Erfahrungstatsache überhaupt erfüllt waren. Insbesondere hat es sich --obwohl die Kläger das Aktenzeichen des Zwangsversteigerungsverfahrens angegeben hatten-- nicht damit befasst, ob die Zwangsversteigerungen in den von den Klägern angeführten Fällen tatsächlich von den jeweiligen Gläubigern der ersten Hypothek betrieben worden waren und diesen die Grundstücke zugeschlagen wurden. Die Kläger haben dies mit ihrer Revision zu Recht gerügt.

49

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Zuschlagpreise im zweiten Rechtsgang eine hohe Bedeutung erlangen müssen. Zwar ist die Lage der --ebenfalls im Sondergebiet belegenen und brachliegenden-- zwangsversteigerten Grundstücke mit derjenigen des Grundstücks des Klägers vergleichbar. Jedoch sind die Zwangsversteigerungen --was das FG in seinem Urteil nicht angeführt hat-- zeitlich deutlich (drei Jahre und neun Monate bzw. vier Jahre und zwei Monate) nach dem Wertermittlungsstichtag 31. Dezember 2007 durchgeführt worden. Die dabei erzielten Preise zwischen 6,12 und 12,45 €/qm (für erschlossene Gewerbeflächen) lassen daher zwar möglicherweise eine gewisse Tendenz für die Entwicklung der Grundstückspreise im Sondergebiet erkennen, allerdings keinen sicheren Rückschluss auf den Teilwert zum Bilanzstichtag zu.

50

d) Das FG hat sich ferner darauf berufen, der Betrieb des Klägers erwirtschafte tatsächlich Gewinne. Zur Höhe dieser Gewinne --insbesondere über einen längeren Zeitraum-- hat es aber keine Feststellungen getroffen. Im Übrigen ist dem Vorbringen der Kläger zuzustimmen, wonach allein der Umstand, dass tatsächlich Gewinne erzielt werden, die Annahme eines gesunkenen Teilwerts für ein im Betrieb eingesetztes Wirtschaftsgut noch nicht ausschließt. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein gedachter Erwerber an das Grundstück zum jeweiligen Bewertungsstichtag dieselbe Gewinnerwartung richten würde wie es der Eigentümer zum Zeitpunkt seines früheren Erwerbs getan hat.

51

e) In den Steuerakten befindet sich ein Vermerk des FA, in dem dieses --ohne allerdings konkrete Verkaufsfälle zu benennen-- anführt, schon vor 1998 seien im Gewerbe- und Industriegebiet Grundstücke zu Preisen weit unterhalb des vom Kläger im Jahr 1998 tatsächlich gezahlten Betrages verkauft worden. Sollte im zweiten Rechtsgang ein entsprechender Sachverhalt festgestellt werden, würde daraus allerdings zunächst nur folgen, dass der Kläger im Jahr 1998 bereit war, im Hinblick auf die gefestigten Planungen, unmittelbar angrenzend weitere Betriebe mit hoher Kundenfrequenz anzusiedeln, einen Mehrpreis im Vergleich zu den Preisen im Gewerbe- und Industriegebiet zu zahlen. Daraus folgt aber nicht, dass auch ein gedachter Erwerber zu einem Zeitpunkt, in dem sich alle Ansiedlungspläne zerschlagen haben, einen solchen Mehrpreis zahlen würde.

52

Sollte der Kläger beim Erwerb seines Grundstücks nicht nur einen Mehrpreis im Vergleich zu den Preisen im Gewerbe- und Industriegebiet gezahlt haben, sondern auch einen Mehrpreis im Vergleich zu den damaligen Verkehrswerten im Sondergebiet --wofür gegenwärtig allerdings nichts spricht--, wäre noch auf Folgendes hinzuweisen: Ein Überpreis, der vom Steuerpflichtigen gezahlt wurde, obwohl der seinerzeitige Verkehrswert niedriger war, nimmt an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung nur in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht (BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 IV R 87/99, BFHE 197, 550, BStBl II 2002, 294).

53

f) Die Umstände, die in dem Privatgutachten vom 16. Oktober 2008 dafür herangezogen worden sind, einen weiteren Abschlag in Höhe von 20 % von dem für Grundstücke im Gewerbe- und Industriegebiet geltenden Angebotspreis zu begründen, dürften für die Ermittlung des Teilwerts des Grundstücks des Klägers nicht von Bedeutung sein. Diese Umstände beziehen sich ganz überwiegend darauf, dass eine Bebauung des Grundstücks des Klägers im Vergleich zu den Nachbargrundstücken nur in geringerem bzw. erschwertem Umfang möglich ist. Soweit ersichtlich, sieht das Betriebskonzept des Klägers aber keine großflächige oder hochwertige Bebauung seines Grundstücks vor; er betreibt seinen Gebrauchtwarenhandel vielmehr von einem kleinen Bürocontainer aus, der die einzige "Bebauung" des Grundstücks darstellt. Der Teilwertbegriff des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist aber betriebsbezogen; bei der Teilwertbestimmung ist davon auszugehen, dass der Erwerber den --konkreten-- Betrieb fortführt. Auch für den gedachten Erwerber wären daher die im Privatgutachten angeführten Einschränkungen der Bebaubarkeit des Grundstücks nicht von wesentlicher Bedeutung (s. dazu bereits oben unter III.2.b cc).

54

g) Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse aus dem zweiten Rechtsgang würde es der Senat beim derzeitigen Stand des Verfahrens für sachgerecht halten, für die Ermittlung des Teilwerts des Grundstücks des Klägers von dem zum 31. Dezember 2007 festgelegten Bodenrichtwert für Gewerbeflächen im Gebiet der Gemeinde G auszugehen und diesen um die Zuschläge für Erschließungsmaßnahmen zu erhöhen, die nicht förderfähige Betriebe zu leisten haben. Hinsichtlich der --geschossflächenabhängigen-- Erschließungskosten für die Wasserversorgung und die Entwässerung wäre auf die Vorgaben der entsprechenden Satzung der Gemeinde G unter Berücksichtigung der tatsächlich sehr geringen Bebauung des Grundstücks des Klägers abzustellen.

55

3. Zudem hat das FG mit unzutreffenden Erwägungen angenommen, eine --von ihm hier unterstellte-- Wertminderung des Grundstücks sei nicht als voraussichtlich dauernd anzusehen.

56

a) § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG lässt eine Teilwertabschreibung nicht bei jedem Absinken des Teilwerts unter den Buchwert zu, sondern nur dann, wenn die eingetretene Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist.

57

aa) Eine Wertminderung ist --in Abgrenzung zu bloßen Wertschwankungen-- "dauernd", wenn der aktuelle Teilwert den Buchwert während eines erheblichen Teils der Nutzungsdauer im Unternehmen nicht erreichen wird (BFH-Urteil vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, unter II.1.b) bzw. aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d, und vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016, Rz 9). Die Wertminderung muss nicht endgültig, darf aber nicht nur vorübergehend sein (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 43/11, BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, Rz 15).

58

bb) In seiner bisherigen Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals der voraussichtlich dauernden Wertminderung hat der BFH stark zwischen den einzelnen Gruppen von Wirtschaftsgütern differenziert und ausgeführt, es bedürfe einer an der Eigenart des Wirtschaftsguts ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile in BFHE 239, 275, BStBl II 2013, 162, Rz 15, und in BFH/NV 2014, 1016, Rz 9). Auch kann eine Differenzierung in Abhängigkeit von der Art des auslösenden Moments der Wertminderung geboten sein (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423, Rz 17).

59

Vor diesem Hintergrund hat der BFH zu Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens entschieden, der Teilwert müsse mindestens für die Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegen (BFH-Urteile in BFHE 212, 526, BStBl II 2006, 680, und in BFH/NV 2011, 423, Rz 16).

60

Geht es --wie hier-- um Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens, richtet sich die Beurteilung, ob eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778, unter II.1.d bb, und in BFH/NV 2011, 423, Rz 17). Aus Sicht der Finanzverwaltung ist in diesen Fällen darauf abzustellen, ob die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 2. September 2016 IV C 6 - S 2171-b/09/10002:002, BStBl I 2016, 995, Rz 11). In Bezug auf den Grund und Boden gibt es keine allgemeingültigen Fristen für die erforderliche Dauer der Wertminderung; maßgebend sind vielmehr die prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des die Wertminderung auslösenden Moments (BFH-Beschluss vom 29. Juli 2014 I B 188/13, BFH/NV 2014, 1742, Rz 4).

61

Demgegenüber ist bei börsennotierten Aktien schon dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertaufholung vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294). Bei festverzinslichen Wertpapieren des Umlaufvermögens wird ein auf Schwankungen des Marktzinses beruhender Kursrückgang nicht als voraussichtlich dauernd angesehen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rückzahlung zum Nennwert gefährdet ist (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011 I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716, Rz 14 ff.).

62

cc) Zwar trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast nicht nur für den Eintritt, sondern auch für die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung. Gleichwohl dürfen die Anforderungen hier nicht überspannt werden, zumal Fehlprognosen zu jedem nachfolgenden Bilanzstichtag über das Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 EStG) korrigiert werden können und der Steuerpflichtige zu den Folgestichtagen auch die Feststellungslast für ein Andauern der Wertminderung und ihrer weiteren Dauerhaftigkeit trägt (ebenso BFH-Urteil in BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294, unter II.1.e, und BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 995, Rz 4).

63

b) Das FG hat sich bei der Verneinung einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung des Grundstücks in rechtsfehlerhafter Weise auf pauschale Erwägungen beschränkt und die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beim nichtabnutzbaren Anlagevermögen gebotenen einzelfallbezogenen Feststellungen und Erörterungen unterlassen.

64

Die vom FG aufgestellte Faustregel, bei unbebauten Grundstücken sei in den ersten zehn Jahren nach ihrem Erwerb keine voraussichtlich dauernde Wertminderung anzunehmen, ist zu pauschal und findet in der BFH-Rechtsprechung keine Grundlage (gegen generelle Fristen BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 1742, Rz 4). Sie kann jedenfalls dann nicht gelten, wenn sich die begründeten Erwartungen, die der Grundstückserwerber im Zeitpunkt seines Erwerbs aufgrund konkreter Tatsachen haben durfte, letztlich nicht realisiert haben und auch nicht mehr zu erwarten ist, dass sie sich in absehbarer Zukunft realisieren werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr maßgebend, ob aus Sicht des Bewertungsstichtags mehr Gründe für als gegen ein Andauern der Wertminderung sprechen.

65

c) Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher prüfen müssen, ob aus Sicht des Bilanzstichtags trotz der äußerst geringen Nachfrage nach Gewerbegrundstücken im Gebiet der Gemeinde G überwiegende Gründe dafür sprechen könnten, dass die Gemeinde die Preise für die von ihr vermarkteten Grundstücke in näherer Zukunft würde erhöhen können. Dabei wird auch zu erwägen sein, dass die Infrastruktur --insbesondere der nahe Autobahnanschluss, die Nähe zur Grenze und die Erschließungsanlagen im Sondergebiet-- am Stichtag bereits seit vielen Jahren vollständig und unverändert vorhanden war, die Schaffung dieser Infrastruktur aber offenbar schon in der Vergangenheit nicht zu einer messbaren Nachfrage nach Gewerbeflächen geführt hatte. Auf der anderen Seite kann das FG in seine Prognose den Umstand einbeziehen, dass der sog. Schengen-Raum im zeitlichen Zusammenhang zum Streitjahr erweitert wurde. Sollte eine auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose möglich sein, dass durch diese Erleichterung des Grenzübertritts zusätzliche Kundenströme ausgelöst würden, könnte dies wiederum gegen eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung sprechen.

66

Auch wird das FG dem Vortrag der Kläger nachgehen müssen, das Projekt sei vom Investor bzw. der Gemeinde endgültig aufgegeben worden. Gleiches gilt für das Vorbringen, der Investor habe die Grundstücke, die in den Jahren 2011 und 2012 letztlich zwangsversteigert worden sind, zuvor über Jahre hinweg vergeblich zum Kauf angeboten. Beide Gesichtspunkte könnten von Bedeutung für die Beurteilung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit einer etwaigen Wertminderung sein.

67

4. Zur Nachholung der erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und -würdigung geht die Sache an das FG zurück.

68

Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 03. Sept. 2014 - 7 K 1452/11

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung für d
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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 5 K 153/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tatbestand Streitig ist die Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtausches. Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.Der Kläger betreibt eine Landwir

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung für das Betriebsgrundstück 1, vorliegen.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann betreibt einen Einzelhandel mit Gebrauchtwagen und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Betriebsgrundstück besteht aus zwei, eine wirtschaftliche Einheit bildenden Teilflächen aus der Flur-Nr. xxx (7.089 qm) und der Flur-Nr. xxxx (3.391 qm), die 1998 bzw. 2000 erworben wurden.

Die Anschaffungskosten betrugen einschließlich Nebenkosten insgesamt 255.906 €. Als Kaufpreis für den Grund und Boden ergaben sich damit durchschnittlich 23,71 €/qm.

Das Betriebsgelände liegt in einem von der Marktgemeinde ausgewiesenen gewerblichen Sondergebiet südlich der Autobahn A6, direkt an diese angrenzend. Die dortigen Grundstücke standen im Eigentum eines privaten Investors, der auch die Erschließung des Gebiets vorgenommen, und von dem der Kläger das Betriebsgrundstück erworben hatte.

Nördlich der Autobahn befindet sich ein weiteres, von der Gemeinde gefördertes Gewerbe- und Industriegebiet mit der Bezeichnung `Gewerbepark 1´.

Nachdem für das Streitjahr 2007 zunächst keine Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärung eingereicht worden war, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 09.07.2009.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 27.07.2009 jeweils Einspruch ein und reichten die der Begründung dienenden Steuererklärungen nach. Darin wurde unter anderem für das Betriebsgrundstück eine Teilwertabschreibung auf 141.978 € geltend gemacht. Mit Schreiben vom 07.08.2009 verwies der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu deren Begründung auf den umfangreichen Schriftverkehr mit der Betriebsprüfung und der Rechtsbehelfsstelle für das Jahr 2004.

Mit gemeinsamer Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 lehnte das beklagte Finanzamt den Ansatz eines niedrigeren Teilwerts ab und wies die Einsprüche insoweit als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 25.10.2011 (Eingang FG Nürnberg am 26.10.2011).

Die Voraussetzungen der begehrten Teilwertabschreibung lägen vor. Für den Kläger sei beim Erwerb seiner Betriebsgrundstücke und der Akzeptanz des damaligen Grundstückspreises von entscheidender Bedeutung gewesen, dass der damalige Investor ein umfassendes Erschließungsprojekt für das Gewerbegebiet „.“ vorgestellt habe. So hätten auf den angrenzenden Grundstücken erhebliche Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen (z.B. LKW-Reparatur mit Werkstatt und LKW-Waschanlage mit An- und Verkauf gebrauchter LKWs sowie LKW-Teile, bäuerlicher Handelshof, Fast-Food-Restaurant, Tankstelle, Billard-Café, Erotikmarkt etc.). Aus diesen Ansiedlungen habe der Kläger einen erheblichen Geschäftsverkehr für den von ihm betriebenen Gebrauchtfahrzeughandel erwartet. Von diesen geplanten Maßnahmen sei jedoch bis heute keine einzige verwirklicht worden. Lediglich auf dem Grundstück Flur-Nr. xxxxx sei zwischenzeitlich ein Binnenzollamt mit Büros für Speditionen errichtet worden. Insgesamt hätten sich daher die geschäftlichen Erwartungen, die für den Erwerb des Grundstücks durch den Kläger wesentlich gewesen seien, bis heute nicht eingestellt. In Kenntnis dieser Sachlage wäre der Kläger nicht bereit gewesen, den damals geforderten Preis zu bezahlen.

Aus einem vom Kläger in Auftrag gegebenem Verkehrs-Wertgutachten über den Bodenwert der Betriebsgrundstücke vom 16.10.2008 zum Wertermittlungsstichtag 31.12.2004 ergäbe sich beim Ansatz eines Quadratmeterpreises von 17,28 € eine Teilwertabschreibung in Höhe von 68.497 €.

Zudem seien am 20.09.2011 in einem öffentlichen Zwangsversteigerungsverfahren die unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzenden Flächen Flur-Nr. x (9.639 qm) und Flur-Nr. xxxxxx (7.800 qm) zu einem Preis von 120.000 € bzw. 45.000 € versteigert worden. Dies entspräche einem durchschnittlichen Verkehrswert von 9,46 €/qm.

Am 24.02.2012 sei zudem das Grundstück Flur-Nr. xxxxxxx (9.316 qm) zu einem Preis von 57.000 € (6,12 €/qm) versteigert worden.

Daraus ergebe sich insgesamt ein durchschnittlicher Verkehrswert von 8,30 €/qm.

In einem weiteren öffentlichen Bieterverfahren habe der Freistaat dem Kläger zudem auf der gegenüberliegenden Autobahnseite eine Teilfläche aus der Flur-Nr. y der Gemarkung 1 von 4.200 qm zu einem Preis von 6,50 €/qm zum Kauf angeboten.

Der Klägervertreter beantragt,

1. den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 09.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 dergestalt zu ändern, dass für das Betriebsgrundstück eine Teilwertabschreibung i.H.v. 98.000 € auf 157.906 € anerkannt und die Einkommensteuer 2007 entsprechend niedriger festgesetzt wird;

2. den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 vom 09.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 dergestalt zu ändern, dass für das Betriebsgrundstück eine Teilwertabschreibung i.H.v. 98.000 € auf 157.906 € anerkannt und der Gewerbesteuermessbetrag 2007 entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Für den Fall des Unterliegens beantragt der Klägervertreter hilfsweise die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, die er in der Frage sieht, ob aufgrund einer enttäuschten Geschäftserwartung beim Grundstückserwerb eine Teilwertabschreibung zulässig ist.

Die Vertreterin des beklagten Finanzamts beantragt Klageabweisung.

Die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung lägen nicht vor. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens spräche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zunächst eine Vermutung dafür, dass ihr Teilwert auch zu späteren, dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nachfolgenden Bewertungsstichtagen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten entspräche und sich mit den Wiederbeschaffungskosten decke (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.07.1982, BStBl II 1982, 758 und BFH-Urteil vom 08.09.1994, BStBl II 1995, 309).

Bei einem Grundstück ließen sich die Wiederbeschaffungskosten aus dem Verkehrswert ableiten.

Der Verkehrswert unbebauter Grundstücke sei nach der Rechtsprechung des BFH entweder unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke oder auf der Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder – in Ausnahmefällen – durch Einzelgutachten zu ermitteln (z.B. BFH-Urteil vom 26.09.1980 III R 21/78, BFHE 132,101 und vom 21.07.1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610).

Der Wertermittlung durch Verkaufspreise für benachbarte Vergleichsgrundstücke komme dabei der Vorrang vor anderen Wertermittlungsmethoden zu (BFH-Urteil vom 08.09.1994, BStBl II 1995, 309).

Diesen Grundsätzen folgend, habe das Finanzamt die Wertermittlung des Betriebsgrundstücks aus den nachstehenden Verkäufen vorgenommen:

Lage   

Datum 

Größe

in qm

Kaufpreis

in €

Preis

in €/qm

        

        

        

        

        

Fl.Nr. xxxxx +

xxxxxxxx

.

27.02.2004

12.076

351.049.32

29,07 

Fl.Nr. xx

.

28.12.2005

 3.919

109.732,00

28,00 

Fl.Nr. x1 und

Teil x2

16.08.2001

 4.382

151.267,27 €

(295.785 DM)

34,51 

Fl.Nr. x

08.10.1998

 2.556

140.961,00

(275.696 DM)

55,14 

Nachdem der Kläger für den Grund und Boden durchschnittlich 23,71 €/qm bezahlt habe und eine Veränderung der Marktlage bis zum Streitjahr nicht ersichtlich sei, ergebe die vorrangig vorzunehmende Ableitung des Verkehrswertes aus den Vergleichsverkäufen, dass der Teilwert nicht unter den Anschaffungskosten liege.

Insbesondere die Preise des Marktes 1 speziell für die im Gewerbepark angebotenen Grundstücke seien kein geeignetes Kriterium für die Wertbestimmung der gewerblichen Grundstücke außerhalb des geförderten Gebietes, da diese geringeren Quadratmeterpreise nur für Grundstücke in diesem Gewerbegebiet bezahlt worden seien. Solche ansiedlungspolitisch bedingten oder auf anderen Erwägungen beruhenden Vorzugspreise könnten sich jedoch nur dann mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmen würde, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer würden verkaufen können (BFH-Urteil vom 08.09.1994, BStBl II 1995, 309).

Im Streitfall habe der Kläger für die angeschafften Grundstücke zwar einen höheren Preis als den für die von der Marktgemeinde angebotenen Flächen im Gewerbepark gezahlt. Bei diesem Preis habe es sich dennoch um den im Streitjahr marktüblichen und damit um den Verkehrswert gehandelt, da auch andere Erwerber in den Jahren 1998-2005 für gewerbliche Grundstückskäufe außerhalb des Gewerbeparks zu Marktpreisen gehandelt worden seien. Aus der Bereitschaft des Klägers, für das Grundstück einen höheren Quadratmeterpreis aufzuwenden, sei außerdem zu schließen, dass hierfür offenbar grundstücksspezifische Eigenschaften, wie z.B. die unmittelbare Lage an der und die direkte Einsehbarkeit von der Autobahn, entscheidend gewesen seien. Die von der Marktverwaltung angebotenen Grundstückspreise von 6,50 €/qm hätten somit offensichtlich keinen Einfluss auf die Preise außerhalb des geförderten Gebietes ausgeübt, wie die konkret ermittelten Grundstücksverkäufe, die sich ausnahmslos zwischen ca. 20 und 50 €/qm bewegt hätten, zeigen würden.

Auch das vorgelegte Gutachten, das im finanzgerichtlichen Verfahren als Privatgutachten zu behandeln sei, könne zudem keinen Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags darstellen, da es diverse Mängel aufweise. Insbesondere habe es als Grundlage zur Bestimmung des Verkehrswertes der Flächen des Klägers ausschließlich die Grundstückspreise im Gewerbepark der Marktgemeinde verwendet und nicht auf die speziellen Gegebenheiten des Betriebs sowie die in der Lage gehandelten höheren Grundstückspreise Bezug genommen.

Auch könne der Teilwert von Grund und Boden nicht aus den vom Kläger angeführten Grundstücksversteigerungen abgeleitet werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung lasse sich bei öffentlichen Zwangsversteigerungen regelmäßig keine den Verkehrswerten entsprechenden Erlöse erzielen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 03.09.2014 sowie die dem Gericht vorliegenden Steuerakten Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die Voraussetzungen für die Annahme einer Teilwertabschreibung verneint.

Der Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 09.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2007 vom 09.07.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.10.2011 sind rechtmäßig ergangen und verletzen die bzw. den Kläger nicht in ihren bzw. seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).

2. Der Grund und Boden eines Betriebs ist grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen; statt der Anschaffungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung). Für die Bestimmung des Teilwerts gilt die Vermutung, dass der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Erwerbs den Anschaffungskosten entspricht und sich zu einem späteren Zeitpunkt mit den Wiederbeschaffungskosten deckt (z.B. BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 151/86, BStBl II 1989, 269 m.w.N.). Bei einem Grundstück lassen sich die Wiederbeschaffungskosten aus dem Verkehrswert ableiten (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BStBl II 1984, 33).

Der Verkehrswert (gemeiner Wert) unbebauter Grundstücke ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entweder unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte vergleichbare Grundstücke oder auf der Grundlage von Durchschnittswerten (Richtwerten) oder – in Ausnahmefällen – durch Einzelgutachten zu ermitteln (z.B. BFH-Urteile vom 26. September 1980 III R 21/78, BStBl II 1981, 153 und vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610). Der Wertermittlung unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke kommt grundsätzlich der Vorrang vor den anderen Wertermittlungsmethoden zu. Voraussetzung für die Wertermittlung durch unmittelbaren Vergleich mit Verkaufspreisen ist jedoch, dass eine ausreichende Zahl repräsentativer und stichtagsnaher Verkaufsfälle in der näheren Umgebung vorliegt. Andernfalls verdient aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung die Ableitung des gemeinen Werts aus Richtwerten den Vorzug (z.B. BFH-Urteil vom 21. Juli 1993 II R 13/91, BFH/NV 1994, 610, unter 2. m.w.N.).

Die Ableitung des Bodenwerts aus Verkaufspreisen und aus Richtwerten setzt normale Preisbildungsverhältnisse voraus.

Das heißt, dass ansiedlungspolitisch bedingte oder auf anderen Erwägungen (etwa beim Verkauf von Einfamilienhausgrundstücken nach sozialen Gesichtspunkten) beruhende Vorzugspreise auszuklammern sind. Diese könnten sich nur dann mit dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis decken, wenn die Gemeinde mit den Vorzugspreisen den Grundstücksmarkt zum Stichtag so stark bestimmt, dass auch andere Eigentümer ihre Grundstücke nicht teurer verkaufen können. Ist dies nicht der Fall, beruhen Vorzugspreise auf ungewöhnlichen Umständen, die – selbst bei einer Häufung von stichtagsnahen Verkäufen durch die Gemeinde – nicht zu berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 08. September 1994 IV R 16/94, BStBl II 1995, 309 m.w.N.).

3. Für die Bestimmung des Teilwerts nichtabnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt die Vermutung, dass der Teilwert im Zeitpunkt ihres Erwerbs und an den folgenden Bilanzstichtagen den Anschaffungskosten entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BStBl II 1977, 73, und vom 21. Juli 1982 I R 177/77, BStBl II 1982, 758). Diese Vermutung ist lediglich durch den Nachweis widerlegbar, dass sich entweder die Zahlung als eine Fehlmaßnahme erwiesen hat oder der Wert des betreffenden Wirtschaftsgutes unter den seinerzeit gezahlten und aktivierten Betrag dauerhaft gesunken ist bzw. das Wirtschaftsgut überhaupt nicht mehr vorhanden ist (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BStBl II 1977, 73, m.w.N.).

4. Aus der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung) folgt, dass die Teilwertvermutung auch bei Zahlung eines "Überpreises" gilt, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut für den Betrieb wert ist (BFH-Beschluss vom 21. März 1995 IV B 95/94, BFH/NV 1996, 211, m.w.N.). Diese betrieblichen Gründe schließen daher auch die Berufung auf eine Fehlmaßnahme allein im Hinblick auf die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises aus (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 07. Februar 2002 IV R 45/01, BFH/NV 2002, 1021).

5. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die bzw. hat der Kläger den Nachweis einer dauerhaften Wertminderung nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht erbracht. Die bzw. den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast.

a) So bestehen bereits Zweifel am Vorliegen einer Wertminderung.

aa) Das vorgelegte Gutachten, das, wie der Beklagte zutreffend ausführt, lediglich als Parteivorbringen zu werten ist, ist nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht geeignet, eine solche zu belegen.

Es zieht als Ausgangsbasis lediglich die Preise der Gemeinde für das dem Betriebsgrundstück des Klägers gegenüberliegende Gewerbegebiet nördlich der Autobahn heran, das sich überwiegend im Gemeindebesitz befindet und vom Markt 1 erschlossen wurde. Wie in dem Gutachten selbst angeführt, stehen die vom Markt 1 angebotenen Quadratmeterpreise unter der Prämisse, einen Anreiz zur Ansiedelung von Betrieben zu schaffen. Solche Überlegungen sind jedoch nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich aus der Teilwertbestimmung auszuscheiden.

Die Aussage, dass wegen der näheren Lage zum Ortskern 1 das Gewerbegebiet des Marktes wertungsmäßig höher einzuschätzen sei als das Sondergebiet, erscheint zudem als bloße Behauptung und ist in dem Gutachten nicht nachvollziehbar belegt.

Eine Bewertung von im gleichen Gebiet wie die Grundstücke des Klägers belegenen Grundstücken erfolgt in dem Gutachten gerade nicht.

Die zusätzlich im Gutachten angeführten Gründe, die einen weiteren Abschlag von 20 % rechtfertigen sollen (eingeschränkte Bebaubarkeit durch die spitz zulaufende Form, vorgenommene Auffüllung etc.), sind zudem nicht neu, sondern waren zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch den Kläger bereits gegeben und für den Betrag, den er bereit war, für die Grundstücke zu zahlen, nachweislich unerheblich.

Im Gegenteil mögen sie sogar der Grund gewesen sei, weshalb der Kauf für ihn, vergleicht man die Preise, die ansonsten in dieser Lage gezahlt wurden, ein „gutes Geschäft“ gewesen sein mag:

Lage   

Datum 

Größe

in qm

Kaufpreis

in €

Preis

in €/qm

        

        

        

        

        

Fl.Nr. xxxxx + xxxxxxxx

.

27.02.2004

12.076

351.049.32

29,07 

Fl.Nr. xx

..

28.12.2005

 3.919

109.732,00

28,00 

Fl.Nr. x

08.10.1998

 2.556

140.961,00

(275.696 DM)

55,14 

Selbst wenn der Kläger einen Überpreis bezahlt hätte, folgt aus der Betriebsbezogenheit des Teilwertbegriffs (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung), dass die Teilwertvermutung auch diesen "Überpreis" erfasst, weil der Steuerpflichtige auch in diesem Fall nur so viel aufwendet, wie das Wirtschaftsgut für den Betrieb wert ist (BFH-Beschluss vom 21. März 1995 IV B 95/94, BFH/NV 1996, 211, m.w.N.).

bb) Ebenso wenig vermögen nach der Überzeugung des erkennenden Senats die angeführten Zuschlagspreise in Zwangsversteigerungsverfahren die Teilwertvermutung zu widerlegen.

Diese Argumentation der Klägerseite lässt bereits unberücksichtigt, dass zu den Anschaffungskosten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht nur die Beträge gehören, die bei der Ersteigerung im Zuschlagsbeschluss aufgeführt sind, sondern alle Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder auch gegenüber Dritten übernimmt. Der Bundesfinanzhof hat bereits in seinem Urteil vom 26.04.1979 (IV R 199/74, BStBl. II 1979, 667) angeführt, dass es eine Erfahrungstatsache sei, dass ein Grundstück in der Zwangsversteigerung, wenn sie bspw. vom Gläubiger der ersten oder der einzigen Hypothek betrieben wird, diesem zu einem außerordentlich geringen Gebot zugeschlagen werden kann, weshalb dieses nur wenig über die tatsächlichen Anschaffungskosten aussagen könne.

Hinsichtlich des Grundstückspreises, den die Immobilien Freistaat Bayern dem Kläger für eine Teilfläche aus der FlNr. y der Gemarkung 1 gewähren würde, bleibt festzuhalten, dass sich dieses Grundstück zum einen auf der gegenüberliegenden Autobahnseite befindet und zudem nicht erschlossen ist. Der angegebene Grundstückspreis von 6,50 €/qm erscheint daher nach Auffassung des Senats nicht geeignet, eine Wertminderung des Betriebsgeländes des Klägers nachzuweisen.

cc) Im Gegenteil zeigen die vom Beklagten angeführten Vergleichsverkäufe in dem Gebiet, in dem auch das Betriebsgelände des Klägers belegen ist, und die im Zeitraum von 1998 bis 2005 stattfanden, nach Auffassung des erkennenden Gerichts dass eine Wertbeständigkeit des Betriebsgrundstücks gegeben ist:

Lage   

Datum 

Größe

in qm

Kaufpreis

in €

Preis

in €/qm

        

        

        

        

        

Fl.Nr. xxxxx + xxxxxxxx

.

27.02.2004

12.076

351.049.32

29,07 

Fl.Nr. xx

..

28.12.2005

 3.919

109.732,00

28,00 

Fl.Nr. x

08.10.1998

 2.556

140.961,00

(275.696 DM)

55,14 

b) Im Übrigen darf ein niedrigerer Teilwert schon deshalb nicht angesetzt werden, weil, selbst bei Unterstellung einer Wertminderung, diese jedenfalls nicht "voraussichtlich dauernd" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist.

Der Begriff "voraussichtlich dauernde Wertminderung" ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet im Grundsatz eine Minderung des Teilwerts (handelsrechtlich: des beizulegenden Werts), die einerseits nicht endgültig sein muss, andererseits aber nicht nur vorübergehend sein darf. Ob eine Wertminderung "voraussichtlich dauernd" ist, muss unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweils in Rede stehenden Wirtschaftsguts beurteilt werden (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 43/11, BStBl II 2013, 162, m.w.N.).

Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Teilwertabschreibung voraussetze, dass der Wert des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt (BFH-Urteil vom 23. April 2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778; BFH-Urteil vom 09. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423).

Ob bei nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) eine Wertminderung voraussichtlich andauern wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs danach, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Welcher Prognosezeitraum hier zugrunde zu legen ist, kann nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag, die je nach Art des Wirtschaftsguts und des auslösenden Moments für die Wertminderung unterschiedlich sein können (BFH-Urteil vom 09. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 433 m.w.N.).

Im konkreten Fall ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bedenken, dass die Nutzungsdauer eines Grundstücks grundsätzlich unbeschränkt ist, da es keinem Verbrauch im klassischen Sinn unterliegt.

Wertschwankungen im Verlauf der Nutzungsdauer von Grundstücken, insbesondere auch durch Einflüsse ihrer unmittelbaren Umgebung, sind daher nicht ungewöhnlich. Um den Grad einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung zu erreichen und die Teilwertvermutung des § 6 Abs. 1 EStG zu widerlegen, muss nach der Überzeugung des erkennenden Senats daher insbesondere dem Zeitmoment entscheidende Bedeutung zukommen.

Im Streitfall, in dem zwischen der Anschaffung der Grundstücke und dem Zeitpunkt der begehrten Teilwertabschreibung weniger als 10 Jahre liegen, kann daher, unter Berücksichtigung der grundsätzlich unbegrenzten Nutzungsdauer eines Grundstücks, jedenfalls noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, mögen die bzw. der Kläger auch in ihrer bzw. seiner Gewinnerwartung aktuell enttäuscht worden sein. Da der Gewerbebetrieb des Klägers tatsächlich Gewinne erwirtschaftete, ist jedenfalls keine Fehlmaßnahme gegeben. Ungeachtet dessen, ob die ursprünglich geplanten Ansiedlungen den Betrieb des Klägers auch tatsächlich gefördert hätten, vermag allein die Nichtrealisierung eines ggf. erwarteten höheren Gewinns keine dauerhafte Wertminderung des Betriebsgrundstücks zu begründen.

Zum Bilanzstichtag war nach der Auffassung des Senats jedenfalls noch nicht mit der notwendigen Sicherheit absehbar, wie sich das Gebiet, in dem sich das Betriebsgelände des Klägers befindet, weiter entwickeln wird. Hinzu kommt, dass die unmittelbare Nähe des Grundstücks zur Autobahn bzw. dem Grenzübergang, die für die Entwicklung und den Erfolg des Gewerbegebiets wesentlich erscheint, unverändert gegeben ist.

Fehlverhalten von LKW-Fahrern, die das angrenzende Grundstück des Zollamts anfahren und die Einfahrt des Klägers erschweren bzw. in seinem Gelände wenden, ist ggf. zivilrechtlich entgegenzutreten. Eine Teilwertabschreibung mag dies, jedenfalls zum Bilanzstichtag 31.012.2007, nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, viele Besucher des Zollamts würden ihren Müll an seinem Zaun hinterlassen.

c) Vor diesem Hintergrund bedurfte es daher auch keiner weiteren Sachaufklärung durch das Gericht.

Insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensfreiheit findet zwar dort ihre Grenzen, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde dem Gericht aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor, da die Frage der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung vom Gericht in eigener Sachkunde entschieden werden kann und auch zu entscheiden ist (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. Mai 2009 X B 255/08, ZSteu 2009 R 684).

Entsprechend bedurfte es weder einer Ortsbesichtigung der Grundstücke bzw. einer Vernehmung der 1. Bürgermeisterin von 1 zur Situation der Gewerbegrundstücke. Der Klägervortrag diesbezüglich wird durch das Gericht nicht in Zweifel gezogen. Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung.

II. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Da der Kläger die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, kann das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06, BFH/NV 2006, 1874).

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.