Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juni 2014 - 2 B 13.2555

published on 11/06/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juni 2014 - 2 B 13.2555
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Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2013 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den am 27. Februar 2012 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z. zu erteilen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und oberirdischem Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z.. Das Baugrundstück wurde aus dem ehemaligen Gesamtgrundstück Fl. Nr. .../... herausgemessen.

1. Am 27. Februar 2012 beantragte die Klägerin den hier verfahrensgegenständlichen Vorbescheid. Bereits zuvor war die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung einer Doppelhaushälfte bzw. eines Einfamilienhauses auf dem Baugrundstück abgelehnt worden, weil entgegen der Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 über die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme für ein früheres Vorhaben zwei festgesetzte Habitatsbäume gefällt werden sollten. Der Abstand zu den beiden Habitatsbäumen beträgt im vorliegenden Fall nach den Planunterlagen 5 m (Kiefer, Baum 128) und 7 m (Fichte, Baum 159). Nach dem Planschnitt B-B soll das geplante Einfamilienhaus unterkellert werden. Notwendig sei jedenfalls die Entnahme von ca. 15 benachbarten Bäumen.

Mit Bescheid vom 26. September 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids ab. Das Vorhaben verstoße gegen Nr. 3.1.4 des Bescheids der Regierung von O. vom 29. April 2009, wonach die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme damit beauflagt worden sei, dass fünf Habitatsbäume auf Dauer auf dem gesamten Grundstück gesichert sein müssen. Der Bau gefährde jedoch die nur 5 m bzw. 7 m entfernten festgesetzten Habitatsbäume.

Die Verpflichtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 12. Juni 2013 ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erlass des begehrten Vorbescheids. Durch die Errichtung des geplanten unterkellerten Einfamilienhauses sei der Erhalt der beiden Habitatsbäume nicht auf Dauer gesichert. Der Verzicht auf eine Unterkellerung würde eine wesentliche Änderung des Vorhabens darstellen, über die die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde nicht entschieden habe.

2. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Frage des artenschutzrechtlichen Bescheids der Regierung von O. vom 29. April 2009 nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO gehöre. Auf die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO habe sich die Beklagte nicht berufen; im Übrigen würde es insoweit bereits an einer Ermessensauübung fehlen. Zudem gehörten zum materiellen Prüfungsumfang des Art. 68 Abs. 1 BayBO nicht Verwaltungsakte und erst recht keine Nebenbestimmungen.

Ferner sei das hier gegenständliche Bauvorhaben ausdrücklich so geplant worden, dass die umstrittenen Bäume Kiefer 128 und Fichte 159 unangetastet blieben. Tatsächlich gäbe es auf dem betreffenden Grundstück keine Biotop- oder Habitatsbäume.

Unabhängig davon ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz keine Verpflichtung der Klägerin zur dauerhaften Erhaltung der genannten beiden Bäume. Ebenso wenig folge dies aus dem Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009. In der betreffenden Gegend sei keine Population irgendwelcher höhlenbewohnender Fledermäuse vorhanden. Die Auswahl der Bäume Kiefer 128 und Fichte 159 habe somit nicht zur Erfüllung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden können.

Die Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 sei zudem nicht ausreichend bestimmt. Danach seien mindestens fünf Biotop- und Habitatsbäume im Gemeindegebiet auszuweisen und dauerhaft zu sichern, eine Festlegung auf die genannten beiden Bäume sei jedoch nicht erfolgt. Ferner fehle eine konkrete Bezeichnung, hinsichtlich welcher betroffener Fledermausarten der Erhaltungszustand zu sichern sei. Demnach fehle es auch an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Nebenbestimmung.

Die Festlegung der Bäume Kiefer 128 und Fiche 159 sei gegenüber der Klägerin nie rechtsverbindlich getroffen worden. Bei der damaligen Auswahl der Bäume habe es sich lediglich um einen Realakt gehandelt. Überdies könne nicht eine rechtlich verbindliche hoheitliche Regelung durch die Beklagte stattgefunden haben, aber andererseits die Klägerin an der Auswahl der Bäume beteiligt gewesen sein. Die Beklagte habe vielmehr ausführlich vorgegeben, dass sie selbst bestimme, welche konkreten Bäume als Biotopbäume dauerhaft zu sichern seien. Die Bäume Kiefer 128 und Fichte 159 seien nicht nach besonderen naturschutzfachlichen Erwägungen durch die Beklagte bestimmt worden. Durch das nachträgliche Verhalten der Klägerin in Form der Markierung der von der Beklagten ausgewählten Bäume im Plan und Rücksendung dieses Plans an die Beklagte könne die Nichtigkeit einer Nebenbestimmung nicht geheilt werden.

Schließlich ergebe sich aus der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 nicht, dass es sich bei dem unter Schutz zu stellenden Bäume zwingend um solche handeln müsse, die sich in der Verfügungsgewalt der Klägerin befinden. Die Beklagte hätte daher zunächst prüfen und vortragen müssen, über welche Alternativbäume im Gemeindegebiet sie verfügt, die als Biotop- oder Habitatsbäume ausgewiesen werden könnten. Sollten solche nicht vorhanden sein, hätte die Ausweisung der Bäume auf dem Grundstück der Klägerin zumindest am Rand und nicht in der Mitte des Grundstücks erfolgen müssen. Damit hätte wenigstens eine teilweise oder möglichst weitgehende bauliche Nutzung des Grundstücks zugelassen werden können.

Die Klägerin stellt folgende Anträge:

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Juni 2013, Az. M 9 K 12.5340, wird aufgehoben.

II. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2012, Az. V-0047/2012, wird aufgehoben.

III. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 22. Februar 2012 einen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage und oberirdischem Stellplatz auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z. (F.-straße ..., B.) zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der bestandskräftigen Auflage im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 fehle es der Klägerin bereits am allgemeinen Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich der Erteilung des beantragten Vorbescheids. Durch die Baumaßnahme selbst würde der Erhalt der festgelegten Habitatsbäume vereitelt. Hinsichtlich der Auswahl und Sicherung der Bäume sei eine nachgeordnete behördliche Entscheidung zum Regelungsgehalt der Auflage selbst gemacht worden. Hierbei werde die Auswahl eines aus naturschutzfachlicher Sicht wertvollen Baums mit hohem Totholzanteil und mit bereits vorhandenen Höhlen und Spalten verlangt.

Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die genaue Festlegung der Bäume nicht in der Auflage selbst erfolgt. Die Klägerin sei vielmehr an der Auswahl beteiligt worden. Sie sei dann mit den festgelegten Bäumen Nr. 128 und Nr. 159 rasch einverstanden gewesen, da sie mit dem Bauvorhaben habe beginnen wollen und ein Interesse gehabt habe, allen drohenden Konflikten und Verzögerungen von vornherein aus dem Weg zu gehen. Die Auswahl und dauerhafte Sicherung anderweitiger Bäume sei nicht mehr möglich, denn der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts habe sich im Zeitpunkt der Erfüllung seines Handlungsgebots erledigt. Selbst wenn sich derzeit Fledermausarten vor Ort tatsächlich nicht nachweisen ließen, wäre die Intention der Auflage, eine zukünftige Ansiedlung solcher Arten wieder zu ermöglichen, nicht obsolet geworden. Die Ausweisung und dauerhafte Sicherung von Biotopbäumen könnte im Übrigen nur sichergestellt werden, wenn der Klägerin über diese auch eine Verfügungsgewalt zukomme.

Schließlich sei die Auflage im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 ergangen, um der Klägerin damals die Errichtung von vier Dreispännern und Tiefgarage mit der hierzu erfolgenden Fällung von 53 Bäumen auf dem früheren Gesamtgrundstück Fl. Nr. .../... zu ermöglichen. Eine isolierte Betrachtung des Wertverlustes des Grundstücks Fl. Nr. .../... infolge einer fehlenden Bebaubarkeit aufgrund der ausgewiesenen und zu sichernden Biotop- und Habitatsbäume Nr. 128 und Nr. 159 erfolge daher völlig verkürzt.

Der beantragte Vorbescheid sei nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO auch wegen Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG a. F. abzulehnen gewesen. Denn ohne Beachtung der mit Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 in Auflage Nr. 3.1.4 festgesetzten und bestandskräftigen vorgezogenen artenschutzrechtlichen Auflage nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG a. F., welche die gesetzlichen Pflichten aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG a. F. insoweit konkretisiere, widerspreche das Vorhaben diesen gesetzlichen Verbotstatbeständen. Der Einwand, dass § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG a. F. nicht auf Vorhaben im Innenbereich nach § 34 BauGB anwendbar sei, bleibe unverständlich. Schließlich heiße es dort wörtlich: „Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässige Vorhaben im Sinn des § 21 Abs. 2 Satz 1 …“.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat am 27. Februar 2012 bei der Beklagten eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung Z. gestellt. Nach ihrer Klarstellung in der mündlichen Verhandlung des Senats, dass Inhalt des Vorbescheidsantrags (Art. 71 BayBO) die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entsprechend dem Prüfungsumfang des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist, ist der Gegenstand der Bauvoranfrage in zulässiger Weise eingegrenzt.

Die Beklagte bestreitet insoweit nicht, dass sich das Bauvorhaben der Klägerin im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine gegenteilige Behauptung wäre auch widersprüchlich, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2009 eine weitgehende Bebauung des früher einheitlichen Grundstücks Fl. Nr. .../... nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigt hat.

Die von der Beklagten im vorliegenden Verfahren über die Bauvoranfrage für das Grundstück Fl. Nr. .../... im Bescheid vom 26. September 2012 vorgebrachten Ablehnungsgründe sind jedoch im Rahmen des Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO nicht zu prüfen. Sie würden auch eine Ablehnung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht tragen, weil es sich hier nicht um sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften handelt. Allenfalls im Rahmen des allgemeinen Sachbescheidungsinteresses könnten sie der Erteilung eines Vorbescheids für das Bauvorhaben entgegenstehen.

Das allgemeine Sachbescheidungsinteresse steht einer positiven Verbescheidung eines Antrags entgegen, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller von der beantragten Genehmigung keinen Gebrauch machen kann. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn sich bestehende Hindernisse schlechthin nicht ausräumen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1989 - 1 C 18/87 - BVerwGE 84, 11; B. v. 20.7.1993 - 4 B 110/93 - NVwZ 1994, 482). Hierbei kann es sich sowohl um privatrechtliche als auch um öffentlich-rechtliche Hindernisse handeln, die jenseits des eigentlichen Verfahrensgegenstands liegen (vgl. BayVGH, U. v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U. v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2465 - BayVBl 2009, 727).

Ein solches Hindernis könnte hier grundsätzlich die Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 ebenso wie der Freiflächengestaltungsplan zum oben genannten Baugenehmigungsbescheid vom 6. Mai 2009 für das früher einheitliche Grundstück Fl. Nr. .../... darstellen. So kann insbesondere eine wirksame artenschutzrechtliche Auflage für ein früheres Vorhaben, die auch das jetzige Baugrundstück erfasst, im Rahmen des allgemeinen Sachbescheidungsinteresses der Erteilung eines Vorbescheids entgegenstehen. Im vorliegenden Verfahren über den Vorbescheidsantrag der Klägerin ist jedoch nicht zu erkennen, dass die genannten Gesichtspunkte die Verwirklichung des Bauvorhabens sicherlich verhindern werden. Es ist vielmehr denkbar, dass sich diese Hindernisse bis zur Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben durch deren Abänderung ausräumen lassen.

1. Bezüglich der umstrittenen Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 kann es im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob die Auflage entsprechend dem Vortrag der Klägerin wegen Unbestimmtheit nichtig ist oder zumindest rechtlich unzutreffend umgesetzt wurde. Jedenfalls ist es derzeit nicht als ausgeschlossen anzusehen, dass die Klägerin selbst im Fall der Gültigkeit der Auflage und ihrer Umsetzung eine Abänderung erreichen kann, sei es gegenüber der Regierung von O. hinsichtlich der Auflage selbst oder sei es gegenüber dem Landratsamt E. hinsichtlich ihrer Umsetzung.

Die strittige Auflage Nr. 3.1.4 lautet in ihren hier interessierenden Sätzen 2 und 4: „Um den Erhaltungszustand der betroffenen Fledermausarten dauerhaft zu sichern, sind mindestens 5 Biotop- und Habitatbäume auszuweisen. … Die Auswahl und die Sicherung der Bäume hat in Absprache mit Mitarbeitern der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamts E. und des Umweltbüros der Gemeinde V. zu erfolgen.“ Wie der Senat bei der Einnahme des Augenscheins feststellen konnte, ist das Baugrundstück dicht mit Bäumen und Büschen bewachsen. Auf ihm finden sich vor allem noch weitere Nadel- und Laubbäume mit erheblichem Stammumfang. Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich - soweit erforderlich - Ersatzbäume für die Biotop- und Habitatbäume Nr. 128 und Nr. 159 finden lassen. Nachdem sich ohnehin drei der ausgewählten fünf Biotop- und Habitatbäume nicht auf dem Baugrundstück, sondern auf dem wesentlich größeren Restteil des früher einheitlichen Grundstücks Fl. Nr. .../... befinden, erscheint es ebenso möglich, dass auch dort zwei Ersatzbäume für die Biotop- und Habitatbäume Nr. 128 und Nr. 159 zu finden wären.

Hinzu kommt, dass nach Satz 1 der Auflage Nr. 3.1.4 des Bescheids der Regierung von O. vom 29. April 2009 als Biotop- und Habitatbaum eigentlich jeweils ein „aus naturschutzfachlicher Sicht wertvoller Laubbaum mit hohem Totholzanteil und mit bereits vorhandenen Höhlen und Spalten“ auszuweisen gewesen wäre. Auch dies spricht dafür, dass eine Ersetzung der Biotopbäume Nr. 128 und Nr. 159, bei denen es sich um Nadelbäume handelt, nicht ausgeschlossen werden kann. Andererseits ist es auch denkbar, dass die Regierung von O. die Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid vom 29. April 2009, deren grundsätzliche Gültigkeit einmal unterstellt, insbesondere hinsichtlich Baumarten, Ausweisungsgebiet und Vollzugsauftrag deutlich präzisiert. Hinsichtlich der Frage, ob für das vorliegend gegenständliche Bauvorhaben darüber hinaus wiederum artenschutzrechtliche Ausnahmen erforderlich würden, ist bislang eine hinreichende Prüfung nicht zu erkennen.

2. Bezüglich des Freiflächengestaltungsplans zur Baugenehmigung vom 6. Mai 2009 für das früher einheitliche Grundstück Fl. Nr. .../... ist ebenso wenig offensichtlich zu erkennen, dass insoweit bis zur Erteilung einer Baugenehmigung für das hier gegenständliche Bauvorhaben keine Änderung erfolgen könnte. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass in einem Abänderungsverfahren unter Beachtung des § 9 der Baumschutzverordnung der Beklagten hier insoweit wieder ein Ersatz auf dem früher einheitlichen Grundstück Fl. Nr. .../... gefunden werden könnte. Im Übrigen hat über die beiden entsprechend der Auflage Nr. 3.1.4 im Bescheid der Regierung von O. vom 29. April 2009 ausgewiesenen Biotop- und Habitatbäume sowie die im Freiflächengestaltungsplan zur Baugenehmigung vom 6. Mai 2009 für das frühere Gesamtgrundstück Fl. Nr. .../... gemäß § 9 Abs. 3 der Baumschutzverordnung festgesetzten Ersatzbäume hinaus ohnehin noch keine genaue Erhebung stattgefunden, welche weiteren geschützten Bäume auf dem Baugrundstück derzeit vorhanden sind.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/03/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 23. Juli 2013 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis (Antrag vom 23.5.2011 und vom 15.8.2011
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Annotations

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.