Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - 1 N 14.2107

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. … „D…“ ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. … „D…“, die die Antragsgegnerin am 8. April 2014 als Satzung beschlossen und am 25. Juli 2014 bekannt gemacht hat. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, das im Plangebiet des am 5. März 1990 beschlossen und am 22. November 1991 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. … „D…“ liegt und nördlich an das unbebaute Grundstück FlNr. … angrenzt, das ausschließlicher Gegenstand der 6. Änderung des Bebauungsplans ist.

Das Plangebiet des Bebauungsplans umfasst in seinem nördlichen Geltungsbereich vorwiegend die Festsetzung von Einzel- und Doppelhäusern. In dem Straßengeviert nördlich vom „H…- …-Weg“, südlich und westlich von der Straße „D…“ und östlich durch den Geltungsbereich des Bebauungsplans begrenzt, in dem das Grundstück der Antragsteller sowie die von der 5. und 6. Änderung betroffenen Grundstücke liegen, war nach der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans nur eine Bebauung mit Einzelhäusern vorgesehen. Der ursprüngliche Bebauungsplan setzt für Einzelhäuser eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,35, für Doppelhäuser eine zulässige Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,45 fest. Zudem werden maximal zwei Wohneinheiten pro Grundstück bei einer Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern zugelassen (Nummer B 12 der textlichen Festsetzungen).

Der Bebauungsplan wurde in seiner ursprünglichen Fassung mehrmals geändert. Im Zuge der 5. Änderung des Bebauungsplans, die sich ausschließlich auf das Grundstück FlNr. … bezog, wurde die Festsetzung eines Doppelhauses mit je einer Wohneinheit mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,35 getroffen. Die 6. Änderung hat die Festsetzung eines Doppelhauses mit der Erhöhung der zulässigen Grundflächenzahl auf 0,4 und der Geschoßflächenzahl auf 0,45 sowie der Errichtung von insgesamt acht Stellplätzen zum Gegenstand. Pro Doppelhaushälfte werden bis zu zwei Wohneinheiten zugelassen.

Die Antragsteller rügen mit ihrem Normenkontrollantrag eine unzulässige Einzelfallplanung, da sie ausschließlich dem privaten Interesse des Beigeladenen diene. Eine städtebauliche Erforderlichkeit im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin habe in der Vergangenheit mit ihrer ablehnenden Entscheidungspraxis zu Anträgen unter anderem der Antragsteller auf Erhöhung der Geschossflächenzahl und anderen Vorhaben nach außen das Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans bestärkt. Soweit die Antragsgegnerin die Änderung des Bebauungsplans als eine Maßnahme der Nachverdichtung begründe, könne dies nicht überzeugen. Denn die Änderung komme nur einem Grundstück zugute, der näheren Umgebung werde die intensivere Bebauung nicht ermöglicht. Somit komme dieser Maßnahme im Hinblick auf eine Nachverdichtung kein besonderes Gewicht zu, schaffe aber eine wirtschaftliche Besserstellung des Eigentümers des streitgegenständlichen Grundstücks gegenüber den übrigen Eigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Dadurch würden die Antragsteller in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt werden. Zudem sei die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft gewesen. Insbesondere seien die Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragsteller infolge der Änderung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die Antragsteller beantragen,

die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. … „D…“, in Kraft getreten am 25. Juli 2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sie als außerhalb der Änderungsplanung liegende Grundstückseigentümer keine Verletzung von abwägungserheblichen Belangen geltend machen könnten. Das pauschale Interesse und Vertrauen so genannter Plannachbarn auf das Beibehalten der bestehenden Lage sei nicht schutzwürdig. Nachdem im Plangebiet des Bebauungsplans bereits auf zahlreichen Grundstücken die Möglichkeit einer Bebauung mit Doppelhäusern verbunden mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,45 bestünde, hätten die Antragsteller mit einer Verdichtung der Bebauung rechnen müssen. Ebenso überschreite die Verkehrszunahme durch die Zulassung von acht Stellplätzen nicht den Rahmen, innerhalb dessen nachteilige Veränderungen einkalkuliert werden müssten. Hinzu komme, dass das streitgegenständliche Grundstück von mehreren Seiten verkehrlich erschlossen sei. Neben der Antragsbefugnis fehle den Antragstellern auch das Rechtsschutzbedürfnis, da es ihnen letztlich um eine Gleichbehandlung dergestalt gehe, ebenfalls eine Erhöhung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl für ihr Grundstück zu erreichen. Darüber hinaus sei die städtebauliche Erforderlichkeit gegeben, da die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan das Gebot der Nachverdichtung verfolgt habe. Es sei dem Umstand Rechnung getragen worden, dass bei umliegenden Grundstücken bereits eine Bebauung mit Doppelhäusern mit einer festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,45 zulässig sei. Abwägungsfehler seien im Übrigen nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Normaufstellungsakten, den Gerichtsakt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1) und begründet (2).

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere bestehen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragsteller.

a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Bei einer Änderung des Bebauungsplans ist im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB das Interesse des Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (BVerwG, B.v. 18.10.2006 - 4 BN 20.06 - BauR 2007, 331; BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen. Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes in ihre Abwägungsentscheidung einzustellen. Die Antragsteller können geltend machen, dass die bisherige Festsetzung eines Einzelhauses mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,35 sie im Vergleich zur jetzigen Festsetzung eines Doppelhauses mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,45 begünstigte. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass durch die Änderungsplanung zwei Wohneinheiten pro Doppelhaushälfte zugelassen werden. Damit können infolge der Überplanung statt bisher zwei bis zu vier Wohneinheiten entstehen. Zudem ermöglicht die streitgegenständliche Änderung des Bebauungsplans die Errichtung von insgesamt acht Stellplätzen und stellt damit eine nachteiligere Festsetzung für die Antragsteller dar.

b) Auch fehlt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin den Anträgen nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es genügt, dass die gerichtliche Entscheidung die Rechtsstellung der Antragsteller verbessern kann, wobei es nicht erforderlich ist, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, U.v. 23.2.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126). Daher ist es ausreichend, dass die Antragsteller mithilfe ihres Normenkontrollantrags die Unwirksamkeit der Änderungsplanung und damit der für sie nachteiligeren Festsetzungen erreichen können. Eventuell darüber hinausgehende Ziele oder Vorstellungen der Antragsteller sind insoweit unerheblich.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, da die angegriffene Änderung des Bebauungsplans städtebaulich nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB ist.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, was sich nach der der Bebauungsplanung zugrunde liegenden planerischen Konzeption der Gemeinde bestimmt (BVerwG, U.v. 7.5.1971 - IV C 76.68 - NJW 1971, 1626). Dabei steht der Erforderlichkeit grundsätzlich nicht entgegen, dass sich der Bebauungsplan nur auf ein Grundstück beschränkt (BVerwG, B.v. 16.8.1993 - 4 NB 29.93 - ZfBR 1994, 101). Auch wenn das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit darstellt, bleibt doch die Forderung unberührt, dass jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat (BVerwG, U.v. 22.1.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist hier die städtebauliche Erforderlichkeit der Änderungsplanung zu verneinen, da mit der von der Antragsgegnerin gewählten punktuellen Änderung eine auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtete schlüssige Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin fehlt. Mit dem ursprünglichen Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin ersichtlich eine planerische Konzeption verfolgt, die innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans unterschiedliche Bebauungsmöglichkeiten vorsah, wobei das Maß der baulichen Nutzung je nach Haustyp bestimmt wurde. Bei Einzelhäusern wurden durchgängig eine zulässige Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,35, bei Doppelhäusern eine zulässige Grundflächenzahl von 0,35 und eine Geschossflächenzahl von 0,45 festgesetzt. Zudem wurde bei Einzel- und Doppelhäusern die maximale Anzahl der Wohneinheiten auf zwei pro Grundstück begrenzt. In dem Straßengeviert innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, in dem sich das Grundstück der Antragsteller sowie die von der 5. und 6. Änderung betroffenen Grundstücke befinden, wurde ausschließlich eine Bebauungsmöglichkeit mit Einzelhäusern festgesetzt. Infolge der 5. Änderung des Bebauungsplans wurde die ursprüngliche Konzeption in diesem Geviert erstmalig durchbrochen. Statt eines Einzelhauses wurde ein Doppelhaus mit einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,35 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 festgelegt. Die maximal mögliche Anzahl von zwei Wohneinheiten wurde beibehalten. Infolge der im Rahmen der 6. Änderung erfolgten Festsetzung eines Doppelhauses erstmals mit der Möglichkeit der Schaffung von bis zu vier Wohneinheiten und der Festsetzung einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,45 und einer Geschossflächenzahl von 0,4 hat die Antragsgegnerin ihre ursprüngliche planerische Konzeption für einzelne Grundstücke offensichtlich nicht mehr fortgeführt.

Zwar ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, ihre ursprüngliche planerische Konzeption aufzugeben und für die Zukunft im Wege der Änderungsplanung eine neue Konzeption zu entwickeln und umzusetzen. Die Ermöglichung einer intensiveren Bebauungsmöglichkeit lediglich auf einem einzelnen Grundstück im Plangebiet lässt aber eine auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtete planerische Konzeption auch nicht unter dem Gesichtspunkt des von der Antragsgegnerin verfolgten Ziels der Nachverdichtung erkennen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung konkretisiert, dass die Änderungsplanung auf der Grundlage eines Auftrages des Stadtrats an die Stadtverwaltung beruhe, anhand eines erstellten Baulückenkatasters Grundstücke im Innenbereich einer Bebauung zuzuführen. Zwar kann die Nachverdichtung grundsätzlich eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB entsprechende planerische Konzeption darstellen, wie zum Beispiel hier im Wege der Zulassung von zusätzlichen Wohneinheiten und intensiveren Bebauungsmöglichkeiten. Bei der Umsetzung dieser Zielvorstellung genügen aber punktuelle Änderungen eines bisher verfolgten und in den nach wie vor geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommenden Konzepts nicht. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin zumindest auch den näheren Umgriff des überplanten Grundstücks, hier vor allem die Grundstücke im Straßengeviert, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet, in den Blick nehmen und auch für diesen ein schlüssiges Plankonzept mit intensiveren Bebauungsmöglichkeiten entwickeln müssen. Dies gilt umso mehr, als für die Grundstücke in diesem Straßengeviert nach dem ursprünglichen Bebauungsplan dieselben Festsetzungen bestanden haben.

Dabei kommt der Tatsache, dass die übrigen Grundstücke im Straßengeviert bereits bebaut sind, keine entscheidende Bedeutung zu, da eine Nutzungsintensivierung durch eine Erhöhung der Wohneinheiten oder einen Dachgeschossausbau auch im Bestand zu erreichen ist. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass das Grundstück des Beigeladenen an mehreren Seiten straßenmäßig erschlossen ist, das Fehlen einer erforderlichen planerischen Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin zu rechtfertigen. Der Mangel einer planerischen Gesamtkonzeption zeigt sich auch insoweit, als die Antragsgegnerin im Hinblick auf die zulässige Anzahl der Wohneinheiten und der Geschossflächenzahl im Rahmen der streitgegenständlichen Änderungsplanung wiederum abweichende Festsetzungen zur 5. Änderung des Bebauungsplans getroffen hat, obwohl das betroffene Grundstück in dem gleichen Straßengeviert liegt.

b) Daher kann dahin gestellt bleiben, ob die Änderung des Bebauungsplans an durchgreifenden Abwägungsmängeln leidet, insbesondere ob das Abwägungsergebnis im Hinblick auf das Interesse der Antragsteller am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung sachgerecht ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Kostentragung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dient der Klarstellung, da der Beigeladene ohne Prozessbevollmächtigten keinen eigenen Antrag stellen konnte (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ist Nummer I der Entscheidungsformel nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie der angegriffene Bebauungsplan.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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Tenor I. Der Bebauungsplan L... Nr. ... „A...“ mit integriertem Grünordnungsplan des Antragsgegners wird für unwirksam erklärt, soweit er Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. ... und ... Gemarkung L... trifft. I

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.