Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 9 ZB 19.31904

published on 22.05.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 9 ZB 19.31904
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 14 K 17.33753, 01.04.2019

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Staatsangehörige Sierra Leones und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 1. April 2019 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zu der Frage, ob die Klägerin tatsächlich beschnitten ist, ist nicht begründet.

Die Zulassung der Berufung lässt sich mit diesem Vorbringen bereits nicht begründen, weil der (behauptete) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel ist. Er vermag damit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2014 - 9 ZB 13.30052 - juris Rn. 6). Soweit damit ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht werden soll, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 30.6.2015 - 2 BvR 433/15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 9 ZB 19.30448 - juris Rn. 3). So liegt der Fall hier.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Schilderungen der Klägerin nicht mit der sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Lage zusammenpassen und es zudem der Klägerin möglich und zumutbar ist, sich in einem anderen Landesteil von Sierra Leone aufzuhalten. Die Frage, ob die Klägerin beschnitten ist oder nicht, war hierfür für das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon legt das Zulassungsvorbringen auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Genitalverstümmelung der Klägerin dar (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 9 ZB 17.30027 - juris Rn. 8).

Abgesehen davon dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. März 2019 informatorisch gehört wurde und Gelegenheit zu Ausführungen hatte, ist der Asylbewerber selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich (BVerwG, B.v. 26.121.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 27.8.2018 - 9 ZB 18.31866 - juris Rn. 6). Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 16) musste sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnenen Eindruck auch keine weitere Aufklärung von Amts wegen aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2014 - 10 B 5.14 - juris Rn. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 15.02.2019 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläge
published on 22.02.2017 00:00

Tenor I. Die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra
published on 27.08.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers zu 1 wird abgelehnt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung der Kläger zu 2 bis 4 werden verworfen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem
published on 27.08.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgrü
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht weder von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ab noch liegt ein gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor.

a) Eine Berufungszulassung wegen Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Das Zulassungsbegehren macht insoweit geltend, nach der im Zulassungsantrag genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts reiche es aus, wenn der Kläger seine politische Verfolgung in ausreichendem Maße darlege und eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung bestehe. Das Gericht habe seiner Entscheidung aber zugrunde gelegt, dass die Verfolgung nachgewiesen werden müsse. Zudem sei nicht erkennbar, dass die vom Gerichtangenommenen angeblichen Widersprüche im Vorbringen des Klägers den Kernbereich seines Verfolgungsschicksals beträfen. Nur solche Widersprüche seien geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu wecken.

Diese Behauptungen sind unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe zugrunde gelegt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Begründung des Bescheids des Bundesamts vom 2. Februar 2012 (siehe dort S. 4 und 5), auf den das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG in zulässiger Weise Bezug genommen hat (UA S. 6 oben). Im Einklang mit diesen höchstrichterlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung des konkreten Vortrags und Verfolgungsschicksals des Klägers ist das Verwaltungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, der Kläger habe nicht wegen einer politischen Verfolgung sein Heimatland verlassen. Die Glaubwürdigkeitszweifel des Gerichts beziehen sich dabei gerade auch auf das vom Kläger geschilderte Verfolgungsschicksal (siehe insb. UA S. 8 Abs. 2 - S. 9 Abs. 1).Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen beanstandet der Kläger in Wahrheit die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall. Entsprechende Angriffe vermögen aber eine Divergenzrüge nicht zu begründen.

b) Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) wurde bereits nicht schlüssig dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG).

Der Kläger macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, durch Einholung entsprechender Gutachten oder fachlicher Stellungnahmen in Erfahrung zu bringen, ob und inwieweit der Kläger politischer Verfolgung unterliege. Es hätte klären müssen und können, ob und wann die vom Kläger genannten Demonstrationen stattgefunden haben. Das Gericht sei damit seiner Aufklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Mit diesem Vorbringen lässt sich indes die Zulassung der Berufung nicht begründen, weil der (behauptete) Verstoß gegen die umfassende Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ist und damit die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen vermag.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO). Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gerichtsentscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in einer unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Verfahrensbeteiligten haben. Die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, besteht allerdings nicht, soweit das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben muss oder kann.

Das Gericht hat im vorliegenden Fall die Ausführungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal ersichtlich zur Kenntnis genommen und sich damit in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auseinandergesetzt. Dass es dabei im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Amberg vom 9. Februar 2015 - 11 Qs 5/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben, und die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer betreibt einen Blog. Gegen ihn werden verschiedene Ermittlungsverfahren geführt, unter anderem wegen Beleidigung Dritter in seinen Blogeinträgen und der Veröffentlichung von Teilen der Ermittlungsakten aus den vorgenannten Ermittlungsverfahren.

2

1. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers an. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, auf den von ihm betriebenen Blogs wesentliche Auszüge aus den Ermittlungsakten der gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren veröffentlicht zu haben, deren Inhalte noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden, und sich dadurch gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht zu haben.

3

2. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und trug vor, er habe lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht, was keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit sei. Dass der Beschluss sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus den Entscheidungen Pinto Coelho v. Portugal, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08; Affaire Ressiot et autres c. France, Urteil vom 28. Juni 2012, Nr. 15054/07 und 15066/07 sowie Affaire Martin et autres c. France, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 30002/08.

4

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2015 wies das Landgericht die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. September 2014 ausgelegte "Ergänzung der Beschwerde" zurück und verwarf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2014 als unbegründet, ohne dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einzugehen.

5

4. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht zurück.

6

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

7

6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zum Verfahren Stellung genommen.

II.

8

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

9

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <145 f.>).

10

b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher - ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen - in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.

11

c) Hinsichtlich der weiteren gerügten Verfassungsverstöße ist die Verfassungsbeschwerde unsubstantiiert.

12

d) Der Beschluss des Landgerichts Amberg ist im tenorierten Umfang aufzuheben; insoweit ist die Sache an das Landgericht Amberg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

13

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung richtet, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a, § 93b Satz 1 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Die angegriffene Gegenvorstellung ist kein tauglicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

14

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

15

4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.

Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin ist nach ihren eigenen Angaben Staatsangehörige Sierra Leones. Sie begehrt die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 28. November 2018 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 30.6.2015 - 2 BvR 433/15 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 ZB 18.32200 - juris Rn. 6).

Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen könne und Zwangsverheiratung einen geschlechtsspezifischen Verfolgungsgrund darstelle. Da das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht angezweifelt habe, sondern vielmehr als rein privaten Sachverhalt eingeordnet habe, seien nicht alle wesentlichen entscheidungserheblichen Aspekte des Sachvortrags berücksichtigt worden. Damit wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2018 - 9 ZB 16.30738 - juris Rn. 6 m.w.N.). Es ist auch ansonsten nicht weiter dargelegt oder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag und die Argumentation der Klägerin übergangen hat. Vielmehr hatte die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. November 2018 ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe vorzutragen. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht (vgl. BVerfG, B.v. 30.6.2015 - 2 BvR 433/15 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.8.2018 - 9 ZB 18.32200 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Die Anträge der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

III. Die Klägerinnen haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil ihre Anträge auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Dezember 2016 sind unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AsylG nicht vorliegen.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerinnen beimessen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Frage, „ob allein die Tatsache, dass in dem Herkunftsland der Klägerinnen, Sierra Leone, in dem noch immer 90% der Frauen/Mädchen beschnitten werden, ausreicht, um die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Genitalverstümmelung und damit einer politischen Verfolgungsmaßnahme gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu rechtfertigen“, hat mangels Klärungsbedürftigkeit ebenso wenig grundsätzliche Bedeutung, wie die Frage, „wie die Feststellung einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen hat“.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Wahrscheinlichkeitsmaßstab voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 76 = juris Rn. 32 m.w.N.). Demnach sind nicht nur die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen und Umstände in die Würdigung einzustellen wie hier der hohe Anteil der von einer Genitalverstümmelung betroffenen Frauen in Sierra-Leone, sondern auch solche, die in tatsächlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall gegen eine berechtigte Furcht vor einer an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung sprechen.

Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus. Es stellt nicht infrage oder hält es für irrelevant, dass 90% aller Frauen in Sierra-Leone von Genitalverstümmelung betroffen sind, sondern verneint „trotz einer nach wie vor hohen Beschneidungsquote“ die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Genitalverstümmelung der Klägerin zu 2 weil die Klägerin zu 1 nach ihrer Rückkehr nach Freetown zusammen mit ihrem dort lebenden Ehemann dafür sorgen kann, dass ihre Tochter nicht beschnitten wird.

2. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO).

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, hat sich das Verwaltungsgericht mit der Tatsache auseinander gesetzt, dass nach Auskunftslage nach wie vor 88% der Frauen in Sierra-Leone von Genitalverstümmelung betroffen sind (S. 7 d. UA) und deshalb nach wie vor von einer hohen Beschneidungsquote in Sierra-Leone auszugehen ist (S. 10 d. UA). Es hat aber das Vorbringen der Klägerin zu 1 zur behaupteten Vorverfolgung für unglaubhaft erachtet und ist zudem zu der Bewertung gelangt, dass der Klägerin zu 2 in Freetown und mit Hilfe ihrer Eltern keine Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen weder ausgeführt, dass Freetown frei von Genitalverstümmelung ist noch in Abrede gestellt, dass die Klägerin zu 1 dem Volk der Temne angehört; es hat vielmehr auf die Auskunftslage Bezug genommen, wonach es in Freetown traditionelle Bindungen und Zwänge der heimischen Ethnien nicht gibt. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, E.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers zu 1 wird abgelehnt. Die Anträge auf Zulassung der Berufung der Kläger zu 2 bis 4 werden verworfen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und reisten mit gültigem Schengen-Visum, ausgestellt von der Republik Frankreich, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Übernahmeersuchen für die Kläger an Frankreich wurde von dort am 13. April 2018 angenommen. Die Kläger begehren, dass die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, um ihre Familie nicht zu trennen, da Familienangehörige in Deutschland leben.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 16. April 2018 die Anträge als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zudem wurde die Abschiebung nach Frankreich angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. Juni 2018 ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers zu ist unbegründet; es liegt kein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor. Die Anträge auf Zulassung der Berufung der Kläger zu 2 bis sind unzulässig.

1. Der hinsichtlich des Klägers zu allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) ist nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht keine überraschende Entscheidung getroffen hat.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Art. 103 Abs. 1 GG enthält darüber hinaus ein Verbot von Überraschungsentscheidungen (BayVGH, B.v. 26.10.2016 – 9 NE 16.1860 – juris Rn. 2 m.w.N.). Ein unzulässiges „Überraschungsurteil“ liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BayVGH B.v. 21.3.2013 – 9 ZB 11.30284 – juris Rn. 3 m.w.N.). Der Kläger trägt vor, die Wertung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten weder vorgetragen noch sei sonst ersichtlich, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen, sei überraschend erfolgt; der Kläger hätte sonst außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts wegen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung in seinem Heimatland angeführt. Daraus ergibt sich die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs aber nicht.

Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger zu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 12. Juni 2018 informatorisch gehört wurde und Gelegenheit zu Ausführungen hatte, ist der Asylbewerber selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich (BVerwG, B.v. 26.121.2001 – 1 B 347.01 – juris Rn. 5 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht setzt sich umfassend mit dem von den Klägern geltend gemachten Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO auseinander. Es ist nicht überraschend, dass das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers und die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Bundesamts vom 16. April 2018 unter allen rechtlichen Gesichtspunkten prüft und somit auch Ausführungen zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen macht. Eine Pflicht des Verwaltungsgerichts, die anwaltlich vertretenen Kläger dabei unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beraten, besteht darüber hinaus nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung – hier Frankreich – drohen (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – juris Rn. 8). Das Verwaltungsgericht setzt sich in seinem Urteil ausführlich mit dem vorübergehenden Abschiebungshindernis aufgrund der am 23. April 2018 im Bundesgebiet neugeborenen Tochter der Kläger zu 1 und 2 auseinander (UA S. 9). Soweit das Zulassungsvorbringen anführt, die Zugehörigkeit des Klägers zu zur Gülen-Bewegung stelle einen außergewöhnlichen humanitären Grund dar, der einer Abschiebung entgegenstehe und die Beklagte zum Selbsteintritt verpflichte, ist nicht dargelegt, dass dies nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bezüglich einer Abschiebung nach Frankreich entscheidungserheblich war. Mit dem pauschalen Vortrag, die Kläger hätten bei Zweifel am Vorbringen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht die genaueren Umstände ihrer Flucht und Gründe gegen eine Überstellung „nach Österreich“ schildern können und vorgetragen, die Anhänger der Gülen-Bewegung würden derzeit in vielen Ländern verfolgt, in Deutschland jedoch aufgrund der guten Vernetzung eine hohe Sicherheit genießen, wendet sich das Zulassungsvorbringen vielmehr im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht; damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 9 ZB 17.30403 – juris Rn. 9).

2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung der Kläger zu 2 bis sind unzulässig, da es bereits an der Darlegung von Zulassungsgründen fehlt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dem Zulassungsvorbringen, das ausschließlich auf den Kläger (zu 1) abstellt, lassen sich keine relevanten Ausführungen betreffend die Kläger zu 2 bis 4 entnehmen, so dass deren Anträge bereits aus diesem Grund in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 3). Sofern der Antrag auf Zulassung der Berufung – entgegen seiner Einschränkung bei der Wortwahl – auch auf die Kläger zu 2 bis zu beziehen wäre, bleibt er jedenfalls aus den oben genannten Gründen ebenfalls erfolglos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.