Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 9 N 16.2544

bei uns veröffentlicht am30.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Es kann aber auch der Billigkeit entsprechen, eine durch das Nachgeben der Beteiligten bewirkte Herbeiführung des erledigenden Ereignisses einzubeziehen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 161 Rn. 15 ff. m.w.N.).

Danach sind die Kosten hier dem Antragsgegner aufzuerlegen. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers hat der Antragsgegner das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt, indem er den Bebauungsplan „S.weg-L.berg“ in Bezug auf die Beseitigung des Niederschlagswassers geändert und dadurch dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat. Auch wies der Bebauungsplan nach der im Verfahren nach § 161 Abs. 2 VwGO nur möglichen summarischen Überprüfung (vgl. R. P. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 161 Rn. 15) bis zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens ein beachtliches Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder einen Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) auf, weil die Problematik der Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers nicht hinreichend bewältigt worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13. April 2018 im Eilverfahren (Az. 9 NE 17.1222) verwiesen. Jedenfalls dieser Fehler hätte voraussichtlich zu einem Obsiegen des Antragstellers geführt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2019 - 9 N 16.2544 zitiert 9 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 9 NE 17.1222

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Der am 17. Dezember 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan „S. Weg-L.“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2018 - 9 NE 17.1222

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor I. Der am 17. Dezember 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan „S. Weg-L.“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der am 17. Dezember 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan „S. Weg-L.“ des Antragsgegners wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 17. Dezember 2015 bekannt gemachten Bebauungsplan „S. Weg-L.“ des Antragsgegners.

Mit der Planung wird am nordöstlichen Ortsrand von R* … auf einem nach Süden und Südwesten geneigten, bislang landwirtschaftlich als Ackerfläche und Grünland genutzten Hang auf einer Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, das mit Einzel- und Doppelhäusern bebaut werden kann. Daran angrenzend liegt unterhalb des neuen Baugebiets im Süden das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 2352/1 Gemarkung R. des Antragstellers.

Am 15. Dezember 2016 stellte die damalige Grundstückseigentümerin einen Normenkontrollantrag gegen diesen Bebauungsplan, über den noch nicht entschieden ist (Az. 9 N 16.2544). Nach Erwerb des Eigentums am Grundstücks FlNr. 2352/1 übernahm der Antragsteller den Normenkontrollantrag und stellte mit Schriftsatz vom 26. Juni 2017 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller beruft sich auf eine Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung. Angesichts der schlechten Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet bestehe die Gefahr, dass infolge der fortschreitenden Versiegelung des Bodens durch Neubauten Regenwasser nicht mehr schnell genug versickern könne und sein an den räumlichen Geltungsbereich des Plangebiets unmittelbar angrenzendes Grundstück ungebremst erreiche. Die Entwässerungskonzeption des Bebauungsplans gewährleiste keine vollständige und schadlose Beseitigung des Niederschlagswassers. Der Antragsgegner habe entscheidende Informationen bezüglich der Bodensituation und des Entwässerungsbedarfs nicht eingeholt. Insbesondere habe er nicht ermittelt, ob eine breitflächige Versickerung vor Ort überhaupt möglich sei und in welcher Dimensionierung die geplanten Entwässerungsmaßnahmen erforderlich seien. Mangels dieser Ermittlungen leide der Bebauungsplan an beachtlichen Abwägungsfehlern. Angesichts der bevorstehenden Umsetzung des Bebauungsplans drohe die Schaffung irreversibler Tatsachen und – abhängig von der kaum kalkulierbaren Wettersituation – eine erhebliche Schädigung des Eigentums des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan „S. Weg-L.“ des Antragsgegners vom 23. Oktober 2015 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 9 N 16.2544 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bebauungsplan sei nicht abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe alle für die Abwägung in Betracht kommenden Belange festgestellt und fehlerfrei abgewogen. Der Bebauungsplan regle hinreichend, dass die Entwässerung des Baugebiets im Trennsystem erfolgen solle und wie das Niederschlagswasser zu beseitigen sei. Die Schutzgüter des Eigentums und der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien berücksichtigt worden. Abgesehen davon lägen keine dem Antragsteller drohenden schweren Nachteile oder andere entsprechende gewichtige Gründe vor, die es erfordern würden, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen. Nach dem Umweltbericht seien keine Rechtsverletzungen des Antragstellers durch bau- oder betriebsbedingten Abgang von Wasser und Erdschichten vom Hang des Baugebiets zu erwarten. Es bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Situation vor Ort mit der Umsetzung des Bebauungsplans deutlich verschlechtern werde. Es drohe auch keine erhebliche Gefährdungssituation im Falle des nächsten Starkregenereignisses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Hauptsacheverfahrens (Az. 9 N 16.2544) sowie der vorgelegten Planaufstellungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) In der Hauptsache (Az. 9 N 16.2544) hat die damalige Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 2352/1 Gemarkung R. eine nach dem Eigentumserwerb vom Antragsteller übernommene Normenkontrollklage innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen den Bebauungsplan erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Eine vorläufige Entscheidung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist daher noch möglich.

b) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontroll(eil) verfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Antragsbefugnis ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das subjektive Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Interessen eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15. – juris Rn. 10). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2013 – 4 BN 13.13 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 2.3.2015 – 4 BN 30.14 – juris Rn. 3). Wer sich als nicht unmittelbar Betroffener gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes Recht verletzt sein kann. Das setzt zunächst voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers berührt. Abwägungserheblich sind dabei nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – juris Rn. 7 m.w.N.). Berührt die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers, dann besteht abstrakt die Möglichkeit, dass die Gemeinde den Belang bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen zur Darlegung aber nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215/218 = juris Rn. 10).

Gemessen hieran ist der Antragsteller, dessen Grundstück außerhalb des überplanten Bereichs liegt, antragsbefugt. Mit dem insbesondere mit der Bodenbeschaffenheit und den topografischen Verhältnissen begründeten Vortrag, bei Realisierung des Bebauungsplans sei eine Beeinträchtigung seines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks durch aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser zu befürchten, hat der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang vorgebracht und hinreichend substantiiert dargelegt, dass dieser Belang bei der Planung möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.

2. Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 – juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 23 m.w.N.). Von diesen Maßstäben ausgehend hat der Antrag Erfolg.

a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags im Hauptsacheverfahren bestehen nicht (vgl. auch vorstehend Nr. 1).

b) Der Antrag im Hauptsacheverfahren hat voraussichtlich Erfolg.

aa) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß ausgefertigt worden ist. Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft gesetzt werden. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BayVGH, U.v. 1.7.2014 – 15 N 12.333 – juris Rn. 26 m.w.N.). Hier ist der Bebauungsplan ausweislich der Verfahrensvermerke auf der Originalurkunde am 17. Dezember 2015 sowohl ausgefertigt als auch bekanntgemacht worden. In welcher Reihenfolge dies erfolgt ist, kann weder dieser Urkunde noch den Planaufstellungsakten eindeutig entnommen werden. Ob der Bebauungsplan vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden ist, kann daher gegenwärtig nicht beurteilt werden und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

bb) Der Bebauungsplan dürfte jedenfalls an einem beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) leiden, weil die sich im Plangebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlagswassers nicht hinreichend bewältigt wurde.

Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. e BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 WHG). Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen, die die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – juris Rn. 15).

Ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde aber davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 a.a.O. – juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 16.12.2014 – 4 BN 25/14 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 37).

(1) Es bestehen bereits Unklarheiten, welches konkrete Konzept zur Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlagswassers dem streitgegenständlichen Bebauungsplan zugrunde liegt.

Nach der Begründung des Bebauungsplans soll die Entwässerung des Baugebiets – abgesehen von den beiden Grundstücken südlich des Wendehammers von Straße E – im Trennsystem erfolgen. Im Sinn einer Regenwasserbewirtschaftung soll das Niederschlagswasser nicht in die geplante Kanalisation eingeleitet werden dürfen, sondern über Sickeranlagen dem Grundwasser zugeführt bzw. in Zisternen gesammelt und z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden. Falls eine private Drainageleitung verlegt wird, soll diese nur in den geplanten Regenwasserkanal, der einem Regenwasserrückhaltebecken zugeführt werden soll, eingeleitet werden dürfen.

Zur Umsetzung dieses Entwässerungskonzepts enthält der Bebauungsplan folgende textliche Festsetzungen:

„Niederschlagswasser von den Dächern darf nicht in die Sammelkanalisation eingeleitet werden, sondern muss über Sickeranlagen dem Grundwasser zugeführt bzw. in Zisternen gesammelt und z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden.

Die Versickerung sollte generell breitflächig und soweit es die Untergrundverhältnisse zulassen, über Vegetationsflächen erfolgen, um die nachgewiesene Reinigungswirkung der aktiven Bodenzone auszunutzen.

Wenn das Niederschlagswasser versickert werden soll, ist vom Grundstückseigentümer ein Fachbüro mit dem Nachweis zu beauftragen, dass durch die Versickerung eine Beeinträchtigung der unterhalb liegenden, vorhandenen Gebäude nicht stattfindet.

Falls eine private Drainageleitung verlegt wird, darf diese nur in den geplanten Regenwasserkanal eingeleitet werden. Das Einleiten von Hang- und Schichtenwasser in den Schmutzwasserkanal ist verboten.

Park- und Stellplätze, Grundstückszufahrten sowie Fußgängerwege sind wasserdurchlässig zu gestalten (z.B. humus- oder rasenverfugtes Pflaster).“

Mit diesen Festsetzungen wird zwar nicht in Frage gestellt, dass die Entwässerung des Plangebiets im Trennsystem erfolgen soll. Wie der Antragsteller allerdings zu Recht vorbringt, ist damit aber nicht absehbar, welche Menge an Niederschlagswasser aus dem Plangebiet letztlich über den geplanten Regenwasserkanal abgeleitet werden wird. Nach der Begründung des Bebauungsplans dürfte es zwar den planerischen Vorstellungen des Antragsgegners entsprechen, dass das Niederschlagswasser von den Dächern überwiegend nicht über den geplanten Regenwasserkanal abfließen, sondern versickert oder in Zisternen zur Brauchwassernutzung gesammelt werden soll. Allerdings hat bereits der Marktgemeinderat des Antragsgegners bei seiner Abwägung im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan insoweit einschränkend darauf abgestellt, dass eine vollständige Versickerung des Regenwassers nicht erwartet wird und der Überlauf der Zisternen an den Regenwasserkanal angeschlossen werden kann (vgl. TOP 3 der Sitzung des Marktgemeinderats vom 23.10.2014 i.V.m. Nr. 11 der Abwägungsempfehlung des Büros r. … vom 23.10.2014). Unabhängig davon wird neben der Versickerung aber auch – ohne Einschränkungen – die Verlegung von privaten Drainageleitungen nicht ausgeschlossen, die nur in den geplanten Regenwasserkanal eingeleitet werden dürfen. Es bleibt jedoch unklar, in welchem Verhältnis zueinander diese in den textlichen Festsetzungen aufgezählten drei Möglichkeiten zur Niederschlagswasserbeseitigung stehen. Ein Vorrangverhältnis zwischen den Festsetzungen ist nicht ersichtlich. Eine bauplanerische Festsetzung von Maßnahmen zur Regenwasserversickerung löst auch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, solche Maßnahmen durchzuführen (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2001 – 4 CN 9/00 – juris Rn. 25).

(2) Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die vom Antragsgegner vorgesehene Lösung der Niederschlagswasserproblematik auf hinreichend abgesicherten Annahmen und Ermittlungen beruht. Insbesondere lässt sich den Planaufstellungsakten nicht ohne weiteres entnehmen, auf welche sachverständigen Vorarbeiten sich der Antragsgegner gestützt hat.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, bezüglich der Entwässerungskonzeption seien sowohl Baugrundgutachten als auch eine tiefbauliche Erschließung mit Berechnungs- und Planunterlagen erstellt worden, sind diese in den Planaufstellungsakten nicht enthalten. In der Abwägungsempfehlung des Büros r. … vom 23. Oktober 2014, der vom Marktgemeinderat des Antragsgegners im Rahmen der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gefolgt wurde, findet sich lediglich zur Frage der Entwässerung des Außeneinzugsgebiets des Bebauungsplans ein Hinweis auf eine Prüfung durch das tiefbautechnische Büro K. (vgl. Nr. 29 zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts und Nr. 6 zur Stellungnahme von Herrn W.). Auch der Aktennotiz dieses Büros vom 11. März 2014 zur tiefbaulichen Erschließung des Baugebiets „S. Weg-L.“ lässt sich bezüglich der Kanalisation nur entnehmen, dass für ein Regenrückhaltebecken für das geplante Baugebiet die Variante 1 (Installation auf den Grundstücken FlNr. 2190 und 2191 Gemarkung R.) aus wirtschaftlichen Gründen weiter verfolgt werden soll (Nr. 1.2) und geplant ist, einen Regenwasserkanal für einen dreijährigen Berechnungsregen auszulegen (Nr. 1.7). Die dort weiter genannten Kanalberechnungen unter Berücksichtigung eines fünfjährigen Berechnungsregens sind in den Planaufstellungsakten nicht enthalten.

Wie sich den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 24. Januar 2013 und 14. Januar 2014 entnehmen lässt, hat das Wasserwirtschaftsamt zwar keine Einwendungen gegen die geplante Abwasserbeseitigung erhoben, ist jedoch davon ausgegangen, dass die Entwässerung des Baugebiets weitgehend im Mischsystem vorgesehen ist. Zur vorgesehenen dezentralen Regenwasserbewirtschaftung hat es lediglich auf die grundsätzliche Notwendigkeit der Beachtung der einschlägigen DWA-Merkblätter und der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) verwiesen. Soweit der Antragsgegner schließlich bezüglich der Regenwasserbewirtschaftung auf den – dem Senat nicht vorliegenden – Erläuterungsbericht von Dezember 2016 des tiefbautechnischen Büros K. GmbH verweist, kann dieser einen Ermittlungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB bereits deswegen nicht beseitigen, weil für die Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung, die hier bereits am 23. Oktober 2014 erfolgt ist, maßgebend ist.

Es ist deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar, aus welchen Gründen von einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit des Bodens ausgegangen wurde, obwohl der im Plangebiet vorhandene Lehm- oder Tonboden nach dem Umweltbericht des Büros F. GbR vom 29. Juli 2014 schlechte Drainageeigenschaften aufweist und zur Staunässe neigt (Nr. 5.2) und dort nur als mäßig bis mittel wasserdurchlässig bewertet wurde (Nr. 5.3). Unklar bleibt auch, ob diese bestehenden Zweifel an einer ausreichenden Versickerungsfähigkeit auch bei der Dimensionierung des im Plangebiet geplanten Regenwasserkanals berücksichtigt wurden. Dies gilt umso mehr, als der Marktgemeinderat des Antragsgegners bei seiner Abwägung – wie schon oben ausgeführt wurde – darauf abgestellt hat, dass jedes Grundstück im Plangebiet einen Anschluss an den Regenwasserkanal enthält und eine vollständige Versickerung des Regenwassers nicht erwartet wird (vgl. Nr. 11 der Abwägungsempfehlung des Büros r.… … vom 23. Oktober 2014).

Besteht – wie hier – Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungsbzw. Bewertungsdefizits im Sinn von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft. Das gilt auch für die Ableitung von Niederschlagswasser (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201 – juris Rn. 58). Wie sich den Schreiben des Antragstellers vom 5. Februar 2014 und vom 1. November 2014 an den Antragsgegner entnehmen lässt, wurde dieser womöglich problematische Gesichtspunkt während des Planaufstellungsverfahrens von ihm hinreichend deutlich vorgebracht.

(3) Das der Planung zugrundeliegende Entwässerungssystem kann in seiner Gesamtheit auch nicht im Einklang mit den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt werden, weil nicht alle diesbezüglichen Festsetzungen durch eine der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten gedeckt sind. Die textliche Festsetzung des streitgegenständlichen Plans „Niederschlagswasser von den Dächern darf nicht in die Sammelkanalisation eingeleitet werden, sondern muss über Sickeranlagen dem Grundwasser zugeführt bzw. in Zisternen gesammelt und z.B. zur Gartenbewässerung genutzt werden“, ist nur insoweit durch § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt, als sie eine Verpflichtung zur Versickerung des Niederschlagswassers enthält. Demgegenüber fehlt es hinsichtlich der Verpflichtung zur Zwischenspeicherung des Niederschlagswassers in Zisternen zur Ermöglichung einer Brauchwassernutzung (z.B. zur Gartenbewässerung) mangels eines bodenrechtlichen Bezugs an einer Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2001 – 4 CN 9/00 – juris Rn. 13 und 19; BayVGH, U.v. 20.11.2007 – 25 N 06.3273 – juris Rn. 16).

(4) Im Hinblick auf diese Vielzahl von Unklarheiten konnte der Antragsgegner bei Erlass des Satzungsbeschlusses auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das für das Plangebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Zwar wird ein spezieller Festsetzungsbedarf in aller Regel nicht bestehen, wenn die (vorhandene oder) vorgesehene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14/00 – juris Rn. 16). Hierfür ist aus den Planaufstellungsakten nichts ersichtlich.

(5) Diese vom Antragsteller rechtzeitig gerügten Abwägungsfehler (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beachtlich, denn sie sind nach den Planunterlagen offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – Rn. 16). Dies liegt bei einem unvollständigen Entwässerungskonzept auf der Hand (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 9 N 14.2674 – juris Rn. 41).

Die Abwägungsfehler haben die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, da das Entwässerungskonzept das gesamte Plangebiet betrifft.

c) Nachdem der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach zulässig und begründet ist, spricht bereits indiziell überwiegendes dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2017 – 9 NE 17.1392 – juris Rn. 39 m.w.N.).

Im Übrigen ist angesichts der schon gestellten und noch zu erwartenden Bauanträge für das Plangebiet zu befürchten, dass zahlreiche durch den Plan zugelassene Vorhaben in Kürze im Freistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO errichtet werden und dadurch die Gefahr besteht, dass irreversible bzw. nur schwer korrigierbare Fakten in Bezug auf die Entwässerung des Baugebiets geschaffen werden, die planbedingte Schäden durch abfließendes Niederschlagswasser am Anwesen des Antragstellers zur Folge haben könnten, ohne dass der Antragsteller hiergegen in zumutbarer Weise im bauaufsichtlichen Verfahren vorgehen kann. Der weitere Vollzug des Bebauungsplans lässt somit Nachteile befürchten, die auch unter Berücksichtigung der Interessen u.a. der bauwilligen Planbegünstigten so gewichtig sind, dass die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „S. Weg-L.“ des Antragsgegners nach Auffassung des Senats unaufschiebbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVWZ-Beilage 2013, 57).

Entsprechend § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO ist die Nr. I der Entscheidungsformel allgemein verbindlich und muss vom Antragsgegner in derselben Weise veröffentlicht werden wie der angegriffene Bebauungsplan.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.