Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2017 - 9 C 17.659

published on 26/06/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2017 - 9 C 17.659
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Gericht

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Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. März 2017 ist wirkungslos geworden.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrte Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldandrohung zur Durchsetzung eines gerichtlichen Vergleichs vom 13. März 2015. In diesem Vergleich hatte sich der Kläger verpflichtet, ab 1. Mai 2015 für einen Zeitraum von zwei Jahren - bis zum 1. Mai 2017 - seinen Tierbestand auf 75 Milchkühe, 3 Bullen und maximal 90 Stück Nachzucht zu reduzieren, wobei auf die vereinbarte Zahl der Nachzuchttiere die Zahl der Bullen anzurechnen war, soweit sie die vereinbarte Höchstzahl von 3 überschreitet.

Auf Antrag des Landratsamts erließ das Verwaltungsgericht am 2. März 2017 eine Zwangsgeldandrohung für den Fall, dass der Kläger seinen Tierbestand nicht bis spätestens 7. April 2015 [gemeint: 2017 - vgl. Au 1 V 17.79 - juris Rn. 18] auf die vereinbarte Zahl reduziert.

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger am 24. März 2017 Beschwerde ein. Nach Ablauf des mit o.g. Vergleich geregelten Zeitraums erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO entsprechend).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Partei aufzuerlegen, die voraussichtlich unterlegen wäre.

Nach diesem Maßstab hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil seine Beschwerde vor Ablauf des mit dem Vergleich geregelten Zeitraums voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. März 2017 erlassene Zwangsgeldandrohung begegnet nämlich keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die auf dem Anwesen des Klägers gehaltenen 199 Tiere die im Vergleich vereinbarten Höchstzahlen (insgesamt 168 Tiere) überschritt und die Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen. Entgegen der Meinung des Klägers bezieht sich die mit Vergleich vom 13. März 2015 vereinbarte Reduzierung des Tierbestands auf höchstens 168 Tiere nämlich nicht nur auf die unstrittig im Eigentum des Klägers befindlichen Tiere, sondern - unabhängig von der Eigentumslage - auf alle auf dem Anwesen des Klägers gehaltenen Tiere. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vergleichs („im klägerischen Stall“) und seinem Sinn und Zweck (Reduzierung des Tierbestands auf dem Anwesen auf einen Umfang, der vom Kläger noch ordnungsgemäß bewirtschaftet werden kann). Abgesehen davon spricht auch die Vorgeschichte des Vergleichs für diese Auslegung (vgl. z.B. folgende Formulierung im Ausgangsbescheid vom 23. Mai 2014: „wird untersagt, andere landwirtschaftliche Nutztiere … zu halten und zu betreuen - gültig auch für alle Tiere, die nicht im Eigentum des Klägers stehen“ sowie das Gutachten vom 16. Februar 2015 über die Höhe des vom Kläger, seinem Bruder und Neffen sowie von Aushilfskräften auf dem Anwesen des Klägers ordnungsgemäß bewirtschaftbaren Tierbestands). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich angesichts der zutreffenden ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, auf die verwiesen wird.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, weil keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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published on 02/03/2017 00:00

Tenor I. Dem Antragsgegner wird für den Fall, dass er seinen Tierbestand nicht bis spätestens 7. April 2017 auf die in der Ziffer I. des Vergleichs vom 13. März 2015 genannte Anzahl an Tieren reduziert, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.