Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 8 ZB 13.1867

published on 26.08.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2014 - 8 ZB 13.1867
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Verwaltungsgericht München, 2 K 13.1083, 16.07.2013

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Versickern von häuslichem Abwasser. Das Landratsamt lehnte seinen Antrag mit der Begründung ab, Versickerungen könnten sich auf die im betroffenen Gebiet festgestellten Bodenrutschungen nachteilig auswirken.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 16. Juli 2013 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der klägerische Vortrag vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Ausgangsverfahren. Dabei verkennt er jedoch, dass der Erteilung der von ihm beantragten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG 2010 der zwingende Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2010 entgegensteht, wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Versickerung der Abwässer auf dem Grundstück des Klägers in G. wegen der im H.-Gebiet festgestellten Bodenbewegungen gegen dieses Rechtsgebot zur schadlosen Abwasserbeseitigung verstößt und die begehrte Erlaubnis daher zu versagen ist.

1.1 Der - nicht näher begründete - Einwand des Klägers, die in § 55 WHG 2010 normierten allgemeinen Grundsätze der Abwasserbeseitigung gehörten nicht zu den „anderen Anforderungen nach öffentlichen Vorschriften“ im Sinn von § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2010, geht fehl. Die Regelung in § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG 2010 stellt eine einfachgesetzliche Wiedergabe des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (Knopp in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand September 2013, § 12 WHG Rn. 35), unter die auch alle nicht von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 erfassten wassergesetzlichen Anforderungen fallen (Knopp in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, a. a. O., § 12 WHG Rn. 37).

1.2 Dass nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 auch dezentrale Abwassereinrichtungen dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen können, hat nicht zur Folge, dass die auf dem klägerischen Grundstück bestehende Mehrkammer-Ausfaulgrube mit biologischem Filterschacht als mit dem Allgemeinwohl vereinbar zu bewerten ist. Denn nach dem Gutachten des ... Geologischen Landesamts vom 19. Oktober 2001 sind am H., einer bewaldeten kegelförmigen Bergkuppe, an deren östlichen Ausläufern das klägerische Anwesen gelegen ist, seit 1972 deutliche Erdbewegungen bis zu 4 cm jährlich in westsüdwestlicher Richtung feststellbar. Nach den Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Umwelt in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 16. Juli 2013 kann eine punktuelle Versickerung von Abwasser auf dem klägerischen Grundstück zu Erdfällen führen, die nicht nur das Anwesen des Klägers gefährden, sondern auch den Wasserdruck in der Scholle erhöhen und damit zur Destabilisierung des ganzen Bergs beitragen könnten. Angesichts dessen bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung die bestehende Abwasseranlage auf dem klägerischen Grundstück als mit dem Gebot des § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 nicht zu vereinbarende Abwasserbeseitigung bewertet. Denn der im Gesetz nicht konkret definierte Rechtsbegriff des „Wohls der Allgemeinheit“ erfasst nach einhelliger Meinung nicht nur wasserwirtschaftliche, sondern auch andere öffentliche Belange wie den Natur- und Landschaftsschutz und die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 7 m. w. N.).

1.3 Soweit der Kläger einen Zusammenhang zwischen der Abwasserbeseitigung auf dem klägerischen Grundstück und dem Bergrutschrisiko bestreitet, übersieht er, dass der im wasserrechtlichen Verfahren tätig gewordenen Fachbehörde ein Einschätzungsvorsprung zukommt, den er nicht lediglich durch Bestreiten der von ihr getroffenen fachlichen Aussagen beiseiteschieben kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 8 ZB 10.2312 - BayVBl. 2012, 47/48 m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung) kommt Auskünften und Gutachten wasserwirtschaftlicher Fachbehörden im Sinn des Art. 63 Abs. 3 BayWG 2010 vielmehr eine besondere Bedeutung zu, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - BayVBl. 2008, 21/22 m. w. N.). Lediglich dann, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten der Fachbehörde unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen, ist ggf. die Einholung weiterer Gutachten geboten (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014 - 8 ZB 14.385 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Solche qualifizierten Einwendungen sind hier nicht erhoben. Ungeachtet des Umstands, dass diese regelmäßig auf einschlägige Sachverständigengutachten gestützt sein müssten (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2014, a. a. O. Rn. 7; vgl. auch B. v. 23.1.2014 - 8 ZB 13.2350 - juris Rn. 8 m. w. N.), trifft es nicht zu, dass sich das Verwaltungsgericht nur auf eine punktuelle Momentaufnahme in Form des Gutachtens von 2001 gestützt hat. Vielmehr hat der in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts am 16. Juli 2013 anwesende Vertreter des Landesamts für Umwelt bestätigt, dass die darin enthaltenen Aussagen weiterhin aktuell und durch andauernde Messungen bestätigt worden sind (vgl. Sitzungsniederschrift vom 16.7.2013 S. 3). Demzufolge wurden auch die im Gutachten als notwendig bezeichneten weiteren Untersuchungen tatsächlich durchgeführt. Entgegen dem klägerischen Vortrag hat der Vertreter des Landesamts für Umwelt auch inhaltliche Aussagen zur allgemeinen Situation am H. und konkret zum klägerischen Grundstück gemacht und in diesem Zusammenhang auch erläutert, dass sich ein durch die punktuelle Versickerung hervorgerufener Erdfall zwar vorher durch Risse ankündigen, aber auch sehr schnell eintreten könnte.

Dem Klägervertreter ist zuzugeben, dass das Schreiben des Landratsamts vom 6. April 2006 vor dem Hintergrund des damals bereits vorliegenden Gutachtens des ... Geologischen Landesamts vom 19. Oktober 2001 fragwürdig erscheinen mag. Nachdem der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger - die Miteigentümergemeinschaft, die aus dem Kläger und seinen beiden Geschwistern bestand - auf dieses Schreiben nicht reagiert hat und weder der Aufforderung zur Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgekommen ist noch Unterlagen über die Nachrüstung der Anlage vorgelegt hat, konnte aber eine konkrete Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Anlage seitens des Landratsamts nicht erfolgen.

Auch die sonstigen Überlegungen des Bevollmächtigten des Klägers zum Gutachten des Bayerischen Geologischen Landesamts vom 19. Oktober 2001 und zu den Aussagen des Vertreters des Landesamts für Umwelt in der mündlichen Verhandlung des Erstgerichts vermögen die Bewertung der Fachbehörde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Unterbindung einer regelmäßigen Abwasserbeseitigung durch Versickerung im H.-Gebiet einen relevanten Beitrag zur Verminderung des dort bestehenden Bergrutschrisikos und zur inselartigen Stabilisierung der vorhandenen Bauwerke (vgl. Gutachten des ... Geologischen Landesamts vom 19.10.2001 S. 32) darstellt. Demzufolge war ausweislich der vorliegenden Behördenakte auch beim Umbau des Anwesens auf dem Nachbargrundstück der Bau eines Privatkanals zur Abwasserbeseitigung gefordert worden. Die Abwassermenge auf dem klägerischen Grundstück mag zwar - jedenfalls derzeit - relativ gering sein; die weitere Nutzung des (offenbar bereits verkauften) Anwesens ist jedoch nicht absehbar. Im Übrigen hat der Kläger die fachbehördliche Bewertung, dass bereits punktuelle Versickerungen in geringen Mengen zur Destabilisierung des Bergs und zu den damit einhergehenden Gefährdungen für das Allgemeinwohl beitragen können, nicht substanziiert durch gutachterliche Aussagen in Zweifel gezogen.

1.4 Da die beantragte Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 zwingend zu versagen war, war ein Ermessensspielraum für die Behörde, die eine entsprechende Abwägungsentscheidung erfordert hätte, nicht eröffnet. Zwar ist im Rahmen der Bestimmung des Allgemeinwohls, dessen Beeinträchtigung hier die Ablehnung der begehrten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis begründet, ggf. eine Abwägung der einzelnen schützenswerten Belange erforderlich (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 55 Rn. 8); dies gilt jedoch nur im Hinblick auf die verschiedenen Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls. Für eine Abwägung des Allgemeinwohls mit den betroffenen Interessen des Klägers bleibt hingegen, zumal angesichts der hier im Raum stehenden offenkundigen und erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinwohls, kein Raum.

Im Übrigen greifen die Ausführungen des Klägers zum Vertrauens- bzw. Bestandsschutz nicht durch. Insbesondere belegen die von der Ausgangsbehörde vorgelegten Unterlagen, dass für das klägerische Anwesen eine Baugenehmigung mit Erstreckung auf eine Regelung der Abwasserbeseitigung entgegen der Behauptung des Klägers gerade nicht erteilt wurde. Vielmehr war unter dem von ihm genannten Aktenzeichen seine Schwester als damalige Bevollmächtigte der Miteigentümergemeinschaft bereits im März 1995 auf eine eventuell nicht korrekte Abwasserbeseitigung hingewiesen worden war, ohne dass hierzu in der Folgezeit entsprechende Unterlagen vorgelegt oder eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wurden. Wie die vorliegenden Akten belegen, haben der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger, die Miteigentümergemeinschaft, auch in der Folgezeit die wiederholten behördlichen Aufforderungen, geeignete Unterlagen für eine wasserrechtliche Prüfung vorzulegen und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen, jahrelang ignoriert. Auch die Behauptung des Klägers, gerade aufgrund des Schreibens des Landratsamts vom 6. April 2006 sei eine Nachrüstung der bereits vorhandenen Drei-Kammer-Kläranlage veranlasst worden, ist mit dem vorliegenden Akteninhalt nicht vereinbar. Danach hat die damalige Miteigentümergemeinschaft nicht nur auf das genannte Schreiben der Behörde nicht reagiert; vielmehr gab die von ihr bevollmächtigte Schwester des Klägers auf die erneute Nachfrage der Behörde vom 2. Februar 2010 an, bereits seit 15 Jahren, also bereits seit 1995, eine Abwasseranlage mit biologischer Stufe zu betreiben. Der Bitte um Vorlage entsprechender Unterlagen kam sie auch in diesem Zusammenhang nicht nach.

1.5 Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich auch nicht aus der Regelung der Erlaubniserteilung nach § 57 WHG 2010. Denn die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WHG 2010 wird hierdurch nicht ausgeschlossen; vielmehr bestehen die Vorschriften nebeneinander (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 11. Auflage 2014, § 57 Rn. 13; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Februar 2014, § 57 WHG Rn. 9). Selbst wenn die bestehende klägerische Abwasseranlage die Voraussetzungen des § 57 WHG 2010 erfüllen sollte, stellt das die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung und damit die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils daher nicht infrage.

2. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, greift auch der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht durch. Das klägerische Vorbringen ist, wie oben ausgeführt, fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des geologischen Landesamts bzw. des Vertreters des Landesamts für Umwelt zu widerlegen. Das Vorbringen verfehlt daher bereits die formellen Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; auch kann nach obigen Ausführungen eine Komplexität der Rechtssache nicht angenommen werden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 51.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2.
das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
3.
das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
4.
das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
5.
das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

1.
das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
2.
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
3.
das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
4.
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.