Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 8 CS 14.2518

bei uns veröffentlicht am20.02.2015

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. November 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis‚ die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Errichtung und den Betrieb einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage mit zusätzlicher Hygienisierung und anschließender Einleitung in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde‚ die die gemeindliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das landwirtschaftlich genutzte Anwesen des Beigeladenen liegt in der weiteren Schutzzone (Zone III) des für die Trinkwassergewinnungsanlage der Antragstellerin ausgewiesenen Wasserschutzgebiets‚ in dem u. a. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage bzw. einer Anlage zur Versickerung von Abwasser verboten ist (§ 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Schutzgebietsverordnung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde K. vom 6.10.2003).

Bislang verfügte der im Außenbereich gelegene, etwa 500 bis 600 m vom Brunnen 2 entfernte Hof des Beigeladenen lediglich über eine abflusslose Gülle- und Abwassergrube‚ deren Inhalt ohne Vorbehandlung auf umliegende Felder ausgebracht wurde. Auf den Antrag des Beigeladenen hin erteilte ihm die Antragsgegnerin nach Anhörung des Gesundheitsamts und des Wasserwirtschaftsamts A. mit Bescheid vom 22. Mai 2014 eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis‚ die auf seinen Anwesen FlNr. ...‚ Gemarkung H.‚ anfallenden gesammelten Hausabwässer in einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage der Ablaufklasse D (Nitrifikation und Denitrifikation) mit zusätzlicher Hygienisierung (belebte Bodenzone) zu behandeln und anschließend über eine Versickerungsmulde auf dem genannten Flurstück in das Grundwasser einzuleiten. Unter Ziffer 4 des Bescheides‚ der zahlreiche Nebenbestimmungen enthält‚ wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte das Landratsamt A. dem Beigeladenen die erforderliche Befreiung von den Verboten nach § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Wasserschutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003.

Gegen beide Bescheide hat die Antragstellerin Klagen zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben‚ über die bislang noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit der Begründung abgelehnt‚ nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 25. März 2014 sei bei Beachtung der im Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen eine Grundwasserbeeinträchtigung durch die Einleitung des gereinigten Hausabwassers nicht zu erwarten. Diese Einschätzung werde auch durch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser DVGW vom 14. Oktober 2014 nicht infrage gestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin‚ die weitere Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW vorgelegt hat.

Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine weitere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 20. November 2014.

Die Landesanwaltschaft vertritt die Auffassung‚ dass eine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht gerechtfertigt sei.

Wegen der schriftsätzlichen Ausführungen und weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde‚ bei deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist‚ hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. November 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 22. Mai 2014 erteilte beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nicht beanspruchen.

Der Senat erachtet die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen. Im Rahmen der danach zu treffenden Interessenabwägung sprechen jedoch gewichtige Gründe für die sofortige Vollziehung der erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis‚ die das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW (im Folgenden: TZW) und des Wasserwirtschaftsamts A. kann die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22. Mai 2014 im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht eindeutig beurteilt werden. Erst im Rahmen des Klageverfahrens wird abschließend geklärt werden können, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. Knopp in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp‚ WGH‚ Stand Mai 2014‚ § 12 Rn. 17) dafür besteht, dass die für das Einleiten von behandeltem Abwasser in das Grundwasser erteilte beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WHG 2010, Art. 15 Abs. 1 BayWG 2010 schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 verursacht, und ob dies gegenüber der Antragstellerin wegen der Gefährdung der von ihr zu gewährleistenden Trinkwasserversorgung einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78‚ 40 ff. m. w. N.) darstellt.

Zwar kommt das Wasserwirtschaftsamt sowohl in seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 als auch in seinem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 20. November 2014 zu der Einschätzung‚ dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von einem sicheren Betrieb der mittlerweile bereits fertiggestellten Kleinkläranlage des Beigeladenen auszugehen und keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten ist. Das Wasserwirtschaftsamt verweist insoweit auf die Bauart der Kleinkläranlage‚ die der höchsten Anforderungsstufe der Abwasserverordnung (AbwV) in Verbindung mit dem LfU-Merkblatt 4.4/22 vom 13. Februar 2013 entspricht und eine zusätzliche Nitrifikation und Denitrifikation mit Hygienisierung (Reinigungsklasse D+H) aufweist‚ sowie auf die in der Bauartzulassung und in den Betriebsvorgaben festgelegten Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und auf die durch die Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids festgeschriebene umfangreiche Eigen- und Fremdüberwachung. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt‚ weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf den Auswertungen von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (st. Rspr. des Senats‚ vgl. etwa BayVGH‚ B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen‚ dass die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen ebenfalls fachgutachtlich untermauert und durch die vorliegenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 25. März und 20. November 2014 nicht vollumfänglich ausgeräumt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese vorgelegten Stellungnahmen des TZW auch berücksichtigungsfähig. Der Antragstellerin hat nämlich bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügt‚ dass in der hier vorliegenden Konstellation der grundsätzliche Einschätzungsvorsprung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nicht pauschal angewandt werden dürfe‚ und die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des TZW angekündigt. Angesichts dessen sind die weiteren vorgelegten Stellungnahmen des TZW vom 15. Dezember 2014 sowie vom 14. und 21. Januar 2015 mit dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin als Ergänzungen zu werten‚ die auch noch nach Ablauf der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 19). Nachdem sich die Antragstellerin damit gegen die vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommene Gefahrenprognose wendet, die Grundlage für die Abwägungsüberlegungen des Verwaltungsgerichts war, wird dieser Vortrag den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gerecht.

Die auf fachkundige Äußerungen hydrogeologischer Sachverständiger gestützten Einwendungen sind auch nicht von vorneherein ungeeignet, die vorliegende fachbehördliche Einschätzung infrage zu stellen, da Grundwassergefährdungen geltend gemacht werden, auf die die bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht bzw. nicht abschließend eingehen. So wird in den vorgelegten Stellungnahmen des TZW auf die Gefahr des Eintrags biologisch nicht abbaubarer Stoffe hingewiesen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in der Stellungnahme vom 20. November 2014 zwar dargelegt‚ dass der nicht auszuschließende Eintrag von Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände‚ hormonell wirkende Stoffe‚ Süßstoffe usw.) wegen der geringen Stoffmengen und der entsprechenden Verdünnung aufgrund der Grundwasserneubildung nur in geringen Konzentrationen auftreten dürfte‚ auch soweit keine dauerhaften Adsorptions- und Abbauprozesse in der Bodenpassage stattfinden würden. In diesem Zusammenhang weist das Wasserwirtschaftsamt jedoch auch darauf hin‚ dass für eine abschließende mikrobiologische Bewertung und im Hinblick auf die Auswirkungen humanwirksamer Spurenstoffe eine Anhörung des Gesundheitsamts erforderlich sei. Eine solche ist nicht erfolgt. Das Gesundheitsamt des Landratsamts A. hat zwar im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit Schreiben vom 24. März 2014 ausgeführt‚ die Errichtung der Kleinkläranlage des Beigeladenen sei bezogen auf den Trinkwasserschutz als sinnvoll anzusehen und werde unter der Voraussetzung, dass die vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Auflagen beim Bau und Betrieb beachtet werden, befürwortet. Eine fachliche Stellungnahme zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Wasserwirtschaftsamt nicht abschließend bewerteten Fragen liegt aber nicht vor.

Zudem fehlt eine fachbehördliche Äußerung zu anderen nicht abbaubaren Stoffen, welche nach dem Vortrag des TZW z. B. auch als Korrosionsschutzmittel in Geschirrspülmitteln oder in Haushaltschemikalien vorkommen. Zwar dürfen nach den Vorgaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der vollbiologischen Kleinkläranlage des Beigeladenen keine Stoffe in das Abwasser eingebracht werden, die die biologische Reinigungsleistung der Abwasserbakterien beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme des WWA vom 20.11.2014 S. 3). Ob damit die Einleitung sämtlicher nicht abbaubarer wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen ist, ist im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch nicht überschaubar. Gleichermaßen ist offen‚ weshalb von der Forderung einer vierten Reinigungsstufe in Form eines Aktivkohleeinsatzes‚ der nach der Stellungnahme mit des TZW vom 21. Januar 2015 geeignet wäre‚ gegebenenfalls bestehende Restrisiken für das Grundwasser durch nicht abbaubare gewässergefährdende Stoffe aus den häuslichen Abwässern des Beigeladenen auszuschließen‚ hier abgesehen wurde.

Darüber hinaus ist nicht eindeutig geklärt‚ ob der Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Kanalisation mit zumutbarem Aufwand möglich ist oder nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dieser Umstand für das hiesige Verfahren voraussichtlich auch nicht ohne Belang, weil er Auswirkungen darauf haben kann, nach welchem Maßstab die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Grundwasserveränderung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG 2010 zu bemessen ist. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin‚ dass das Wasserwirtschaftsamt bereits im Gutachten zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets vom 30. September 2002 (S. 12) und laut seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 erneut mit Schreiben vom 6. November 2012 einen solchen Anschluss gefordert hatte und diesen auch noch im Schreiben vom 7. April 2014 als vorzugswürdig bezeichnete. Die befürwortenden Stellungnahmen zu der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgten unter der Prämisse‚ dass ein solcher Anschluss mit zumutbarem Aufwand nicht zu realisieren ist. Gleiches gilt für die von der Landesanwaltschaft in dem unter dem Az. 8 CS 14.2490 geführten Parallelverfahren vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) vom 22. Dezember 2014. Die Fachbehörden stützen sich dabei auf die Angaben der Antragsgegnerin‚ die den Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt A. wegen der von ihr im Jahr 2009 hierfür ermittelten Kosten in Höhe von ca. 150.000 Euro als unverhältnismäßig erachtet. Demgegenüber verweist die Antragstellerin unter Vorlage eines entsprechenden Angebots auf die Möglichkeit eines erheblich kostengünstigeren Anschlusses des Anwesens des Beigeladenen an eine Verbundleitung zum Kanal-Hauptsammler des Abwasserverbands U...‚ dem die Antragsgegnerin mit dem Stadtteil H. angehören soll. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Bedingungen das vorgelegte Gegenangebot realisierbar und ein entsprechender Anschluss dem Beigeladenen zuzumuten wäre. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch aufzuklären sein, inwiefern damit auch die Abwasserentsorgung der Hof- und Dachflächen sowie der Viehhaltung auf dem Anwesen des Beigeladenen geregelt werden könnte, die von der Kleinkläranlage des Beigeladenen, die nur für die Reinigung von häuslichen Abwässern konzipiert ist, nicht aufgenommen werden können.

2. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand des angeordneten Sofortvollzugs der dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb seiner Kleinkläranlage das Interessen der hierdurch (dritt-)belasteten Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 3 VwGO) nicht eindeutig zu beurteilen oder offen‚ weil der angegriffene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist‚ hat das Gericht aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 80 Rn. 77 ff.). Es kommt insoweit darauf an‚ ob aufgrund der konkret vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Erlaubnis das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Das ist vorliegend der Fall.

Zwar darf der Rechtsschutzanspruch des Antragstellers umso weniger zurückstehen‚ je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG‚ B. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/731 BvR 155/73 - BVerfGE 35‚ 382/402; B. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69‚ 220/228; B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004‚ 93/94; BVerwG‚ B. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123‚ 241/245). Es ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Realisierung der nach obigen Ausführungen noch nicht abschließend geklärten Gefahr einer schädlichen Grundwasserveränderung durch das Einleiten des in der Kleinkläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers gegebenenfalls nicht unerhebliche Folgen für die Trinkwassergewinnung nach sich ziehen könnte. Dessen ungeachtet sprechen im konkreten Fall überwiegende Gründe für den vorläufigen Betrieb der vom Beigeladenen mittlerweile bereits errichteten Kleinkläranlage, hinter denen das Interesse der Antragstellerin‚ diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu verhindern, zurücksteht.

Denn eine Versickerung des in dieser Anlage behandelten häuslichen Abwassers ist gerade mit Blick auf den hohen Stellenwert des Grundwasserschutzes jedenfalls der sonst bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nur möglichen Abwasserbeseitigung vorzuziehen, die - wie vor Errichtung der Kleinkläranlage - ohne Vorbehandlung über eine abflusslose Grube mit anschließender Ausbringung des Abwassers auf umliegenden Feldern erfolgen würde. Dabei ist weder die Dichtigkeit der seit Jahren nicht mehr geprüften Abwasser- und Güllegrube geklärt, noch kann ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Felder innerhalb des Wasserschutzgebiets liegen. Zwar ist der Beigeladene zur Beachtung der Auflagen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet, welche in § 3 Nr. 1.5 die regelmäßige Überprüfung der Dichtigkeit der Grube vorsieht und in § 3 Nr. 1.1 das Düngen mit Gülle und Jauche sowie in § 3 Nr. 4.4 das Ausbringen von Abwasser verbietet. Wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, wurde die Einhaltung dieser Vorgaben bislang aber offenbar nicht eingefordert und wäre daher in absehbarer Zeit schon wegen der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Beigeladenen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Es steht daher zu befürchten, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das häusliche Abwasser des Beigeladenen auf nicht absehbare Zeit ohne jegliche Vorreinigung in das Grundwasser eingeleitet wird und in den Grundwasserzustrom der Trinkwassergewinnungsanlage der Antragsgegnerin gelangt. Die Versickerung des in der Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers erfolgt dagegen nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts über eine 20 cm tiefe belebte Oberschicht‚ welche die Schwebstoffe‚ Mikroverunreinigungen und hygienische Belastungen durch Abbau bzw. Adsorption verringert. Dabei macht es nach der Stellungnahme der Fachbehörde vom 20. November 2014 auch keinen Unterschied‚ ob die Wirkstoffmenge wie bisher großflächig oder nunmehr auf der begrenzten Teilfläche der Versickerungsmulde aufgebracht wird. Das TZW hat diese letztgenannte Aussage zwar relativiert‚ ist dem aber nicht substanziiert entgegengetreten. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Entsorgung des häuslichen Abwassers seit der Errichtung der Kleinkläranlage auf dem Hof des Beigeladenen jedenfalls eine Verbesserung zu der früheren Situation darstellt. Das entspricht auch der übereinstimmenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts A. (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014 sowie dessen Schreiben vom 7.4.2014) und des Gesundheitsamts (vgl. Stellungnahme vom 24.3.2014 sowie dessen Schreiben vom 8.4.2014, Bl. 39 der Behördenakte des unter dem Az. 8 CS 14.2590 geführten Parallelverfahrens). Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Beibehaltung der Abwasserentsorgung über die Kleinkläranlage des Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beschwerde erweist sich danach als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1‚ § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat‚ trägt er seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Nach Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Erlaubnis, den der Senat mit 20.000‚- Euro bemisst. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt, ist hier die Hälfte dieses Betrags als Streitwert festzusetzen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Dez. 2016 - Au 3 K 15.789

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, wenn

1.
schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder
2.
andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.