Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 7 CE 16.10140

bei uns veröffentlicht am11.07.2016

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016, hilfsweise beschränkt auf den ersten Studienabschnitt. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 9. März 2016, dem Bevollmächtigten des Antragstellers mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen am 19. April 2016 zugestellt, abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 19. April 2016, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 20. April 2016, ließ der Antragsteller Beschwerde einlegen und am 19. Mai 2016 durch eine seinen Bevollmächtigten vertretende Anwältin unter Vorlage eines privatärztlichen Attests beantragen, die Beschwerdebegründungsfrist aufgrund der Erkrankung des Bevollmächtigten bis zum 27. Mai 2016 zu verlängern. Nach dem umgehenden Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, eine gesetzliche Frist könne nicht verlängert werden, begründete der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. Mai 2016, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 10. Juni 2016, die eingelegte Beschwerde und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aufgrund der Erkrankung, einer fieberhaften Sinusitis frontalis und maxillaris vom 19. Mai 2016 bis zum 26. Mai 2016 sei ihm die rechtzeitige Beauftragung eines Vertreters nicht möglich, im Übrigen die Fertigung einer Beschwerdebegründung durch einen Vertreter auch unmöglich, mindestens aber unzumutbar gewesen.

II. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts begründet wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) war abzulehnen, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war. Die von dem Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachte Erkrankung (eine Stirnhöhlen- bzw. Kiefernhöhlenentzündung) stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil für diesen Fall organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 5 ZB 13.340; B. v. 16.1.2015 - 7 ZB 14.2138 - juris, jeweils m. w. N.).

Vorliegend war der Bevollmächtigte des Antragstellers zu solchen organisatorischen Vorkehrungen nicht nur in der Lage, sondern hatte ersichtlich auch bis zu einem gewissen Umfang vorgesorgt: Denn am 19. Mai 2016, dem Tag des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, beantragte eine offenbar vertretungsberechtigte Rechtsanwältin die - indes nicht zulässige - Verlängerung dieser gesetzlichen Frist und legte eine Krankschreibung vor. Der jetzige Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, die rechtzeitige Beauftragung eines Vertreters bzw. einer Vertreterin sei ihm nicht möglich gewesen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen erschließt sich ebenso wenig, weshalb eine vertretungsweise Fertigung der fristgebundenen Beschwerdebegründung nicht möglich oder unzumutbar gewesen sein soll: Die entsprechenden Ausführungen erschöpfen sich in einer diesbezüglichen bloßen Behauptung, enthalten aber keine weitere Erläuterung oder nähere Substantiierung. Dem Bevollmächtigten hätte es oblegen, für eine ordnungsgemäße Vertretung, welche diese auch im rechtlich gebotenen Umfang wahrnimmt, zu sorgen. Da er das nicht getan hat, trägt er an der Fristversäumnis ein Verschulden, das sich der Antragsteller gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. März 2016 wird damit rechtskräftig.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2015 - 7 ZB 14.2138

bei uns veröffentlicht am 16.01.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 61,94 Euro festgesetzt. Gründ

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 61,94 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Er ist unzulässig, weil er erst am 29. September 2014 und damit nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) bei Gericht eingegangen ist. Das angefochtene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde bereits am 21. August 2014 zugestellt und zwar mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO).

Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (st. Rspr. z. B. BVerwG, B. v. 1.9.2014 - 2 B 93/13 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Gemessen daran hat der Kläger, der Rechtsanwalt ist und vorliegend in eigener Sache tätig wird, die ihm obliegende Sorgfalt verletzt. Er macht geltend, er habe sich infolge einer Wirbelsäulenoperation am 21. Juli 2014 vom 18. August 2014 bis zum 22. September 2014 einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik unterzogen und sei deshalb erst nach Rückkehr aus dieser Klinik am 23. September 2014 in der Lage gewesen, von dem an seine Heimatadresse zugestellten Urteil Kenntnis zu nehmen und sich mit dessen Inhalt zu befassen. Der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik stellt indes keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, weil für den Fall einer Erkrankung organisatorische Vorkehrungen zu treffen sind (Jörg Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 15; BayVGH, B. v. 25.3.2013 - 5 ZB 13.340 - juris Rn. 3 m. w. N.). Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich zur Wahrung laufender Fristen Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit treffen. Nur wenn der Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Erledigung oder Bestellung eines Vertreters gehindert war, kann eine Fristversäumnis unverschuldet sein (st. Rspr. vgl. BGH, B. v. 18.5.1994 - XII ZB 62/94 - juris; B. v. 5.4.2011 - VIII ZB 81/10 - juris; LSG NRW, B. v. 7.10.2013 - L 19 AS 1507/12 - juris).

Ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt ist aber regelmäßig nicht unvorhergesehen, sondern geplant; dem Vorbringen des Klägers sind insoweit auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. Gerade dann wäre er als Rechtsanwalt aber gehalten gewesen, Vorsorge für den eventuellen Anfall fristgebundener Geschäfte zu treffen, zumal er durch den Rehabilitationsaufenthalt länger als eine Woche gehindert war, seinen Beruf auszuüben und deshalb ohnehin für eine Vertretung zu sorgen hatte (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO).

Der Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht an die Büro-, sondern an die Heimatadresse des Klägers zugestellt wurde, verhilft seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn der Kläger gibt auf seinen Schriftsätzen regelmäßig seine Privatanschrift neben seiner Büroanschrift an und ausweislich der Akten wurde die gesamte erstinstanzliche Gerichtskorrespondenz im streitgegenständlichen Verfahren über seine Privatadresse abgewickelt. Auch die Ladung zu der ursprünglich für den 13. August 2014 geplanten mündlichen Verhandlung wurde ihm am 18. Juli 2014 unter seiner Heimatadresse insoweit erfolgreich zugestellt, als er daraufhin mit Schriftsatz vom 8. August 2014 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtete und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärte. Nicht zuletzt auch in Anbetracht dieser Umstände hätte er mit einem Ergehen und der Zustellung einer Entscheidung während seiner darauffolgenden Abwesenheit ab dem 18. August 2014 rechnen und etwa für entsprechende Postnachsendung oder Vertretung sorgen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird damit rechtskräftig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.