Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2015 - 7 CE 15.10237

bei uns veröffentlicht am07.12.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 E Z 15.10133, 16.06.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester, hilfsweise 1. Fachsemester, an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 zugelassen zu werden.

Mit Beschluss vom 16. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Lehreinheit Zahnmedizin verfüge über eine besondere Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern (Zahntechnikern), die in die Ausbildung involviert seien und das Lehrpersonal von Lehraufgaben entlasteten. Außerdem müsse davon ausgegangen werden, dass der Umfang der durch außeruniversitäre Lehrpersonen (Privatdozenten) erbrachten Lehrleistungen nicht ordnungsgemäß und vollständig ermittelt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügte. Insbesondere ist die Kapazitätsberechnung nicht deshalb fehlerhaft, weil das Lehrpersonal der Lehreinheit Zahnmedizin durch eine besondere Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern von Lehraufgaben entlastet würde (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV) oder der Umfang der von außeruniversitärem Lehrpersonal erbrachten Lehrleistung nicht ordnungsgemäß ermittelt wäre.

1. Im Hinblick auf den Einsatz von Zahntechnikern im Rahmen der universitären Ausbildung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Az. 7 CE 14.10003 - juris) folgendes ausgeführt:

„Der Senat hat bereits entschieden, dass ohne plausible Darlegung nicht davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit von Zahntechnikern das Lehrpersonal von Lehraufgaben entlastet und die Beschäftigung von Zahntechnikern in der Lehreinheit Zahnmedizin somit grundsätzlich nicht als kapazitätserhöhend anzusehen ist (BayVGH B. v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 - juris Rn. 22; B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - juris Rn. 21; ebenso NdsOVG B. v. 14.10.2013 - 2 NB 213.13 - juris). Daran hält er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

Für die Berechnung des Lehrangebots sind grundsätzlich nur die Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HZV). Hierzu zählen in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigte Zahntechniker nicht. Der Überprüfungstatbestand des § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV hat Ausnahmecharakter. Allein der Umstand, dass in der Lehreinheit Zahnmedizin Zahntechniker beschäftigt werden, was an allen Universitätskliniken im zahnmedizinischen Bereich der Fall sein dürfte, reicht für die Annahme einer besondere Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern nicht aus. Nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Lehrpersonal durch eine „besondere Ausstattung“ der Lehreinheit mit Zahntechnikern von Lehraufgaben entlastet wird, käme eine Erhöhung der nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechneten Ausbildungskapazität in Betracht (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 HZV).“

An dieser Einschätzung ändert sich auch angesichts des Beschwerdevorbringens nichts. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang den Ausnahmecharakter des § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV in Zweifel zieht, teilt der Senat seine Bedenken nicht. Denn diese ausdrücklich als „Überprüfungstatbestand“ bezeichnete Regelung greift nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. Anhaltspunkte, die hier indes nicht nachgewiesen sind: Allein der Einsatz von insgesamt acht Zahntechnikern an der UR stellt - auch im Vergleich mit den diesbezüglichen Gepflogenheiten an anderen Universitäten - keine „besondere Ausstattung“ dar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führt. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Internetausdruck des Universitätsklinikums Regensburg, wonach im klinischen Abschnitt der Ausbildung „unter Anleitung von Assistenten und Zahntechnikern Zahnersatz beim Patienten hergestellt und eingegliedert wird“. Die UR hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Zahntechniker eine rein technische Unterstützung der Assistenten und Studenten im Rahmen der Patientenbehandlungen leisten, wobei sie dem (assistenz-)ärztlichen Personal unterstellt sind und keine Lehrveranstaltungen in eigener Verantwortung durchführen. Damit werden sie zwar unterstützend technisch, aber nicht lehrentlastend tätig und übernehmen insbesondere keine Aufgaben des Lehrpersonals der Lehreinheit Zahnmedizin (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 15.5.2014 - 7 CE 14.10003 - juris Rn. 9).

Anhaltspunkte dafür, dass diese tatsächlichen Angaben der UR fehlerhaft sein könnten, bestehen nicht. Der seitens des Antragstellers geforderten weiteren Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts u. a. durch Vorlage der Stellenbeschreibungen und Arbeitsverträge der zahntechnischen Mitarbeiter der UR bedarf es deshalb nicht.

2. Soweit der Antragsteller die in der Kapazitätsberechnung angegebene Anzahl von sechs Lehrauftragsstunden für nicht ausreichend nachvollziehbar hält, hat die UR mitgeteilt, dass in den beiden dem Berechnungsstichtag 1. Februar 2014 vorausgehenden Semestern, dem Sommersemester 2013 und dem Wintersemester 2013/2014, jeweils ein Lehrauftrag im Umfang von einer SWS und (von Privatdozenten erbrachte) Titellehre in Umfang von fünf SWS stattgefunden haben, wobei letztere in der Berechnung bei den Lehrauftragsstunden eingetragen worden sei, weil dafür kein eigenes Feld zur Verfügung stehe. Eventuell bestehende Unklarheiten sind aus Sicht des Senats damit ausgeräumt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - 7 CE 14.10003

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 7 CE 16.10026, 7 CE 16.10027

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Tenor I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Kos

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg (UR) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2013/2014 zugelassen zu werden.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt die Antragstellerin vortragen, die Lehreinheit Zahnmedizin verfüge über eine besondere Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern (Zahntechnikern), die in die Ausbildung der Zahnmedizinstudenten involviert seien und das Lehrpersonal von Lehraufgaben entlasten würden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Die zur Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde. Insbesondere ist die Kapazitätsberechnung nicht deshalb fehlerhaft, weil das Lehrpersonal der Lehreinheit Zahnmedizin durch eine besondere Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern von Lehraufgaben entlastet würde (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

a) Der Senat hat bereits entschieden, dass ohne plausible Darlegung nicht davon auszugehen ist, dass die Tätigkeit von Zahntechnikern das Lehrpersonal von Lehraufgaben entlastet, und die Beschäftigung von Zahntechnikern in der Lehreinheit Zahnmedizin somit grundsätzlich nicht als kapazitätserhöhend anzusehen ist (BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053 - juris Rn. 22; B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - juris Rn. 21; ebenso NdsOVG, B. v. 14.10.2013 - 2 NB 213.13 - Rn. 10). Daran hält er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

Für die Berechnung des Lehrangebots sind grundsätzlich nur die Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HZV). Hierzu zählen in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigte Zahntechniker nicht. Der Überprüfungstatbestand des § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV hat Ausnahmecharakter. Allein der Umstand, dass in der Lehreinheit Zahnmedizin Zahntechniker beschäftigt werden, was an allen Universitätskliniken im zahnmedizinischen Bereich der Fall sein dürfte, reicht für die Annahme einer besonderen Ausstattung mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern nicht aus. Nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Lehrpersonal durch eine „besondere Ausstattung“ der Lehreinheit mit Zahntechnikern von Lehraufgaben entlastet wird, käme eine Erhöhung der nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechneten Ausbildungskapazität in Betracht (§ 51 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 HZV).

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben jedoch in ihrem Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 selbst ausgeführt, dass die Betreuung von Studierenden in einer Universitätszahnklinik nicht zum Berufsbild eines Zahntechnikers gehört. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung unwidersprochen vorgetragen, dass Zahntechniker an der UR zwar unterstützende technische, aber keine lehrentlastenden Tätigkeiten leisten und insbesondere keine Aufgaben des Lehrpersonals der Lehreinheit Zahnmedizin übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass an der UR Zahntechniker in der Lehre eingesetzt werden und das Lehrpersonal hierdurch von Lehraufgaben entlastet wird, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein die Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass eine Einbeziehung von Zahntechnikern in die Ausbildung der Studierenden sinnvoll wäre zur „Unterrichtung in elementaren Handfertigkeiten, die ein Zahnarzt beherrschen“ müsse, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass dies an der UR so gehandhabt wird.

b) Eine besondere Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin der UR mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern ergibt sich auch nicht aus dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Internetausdruck des Universitätsklinikums Regensburg, wonach einzelne zahnmedizinische Assistenten sowie ein Zivildienstleistender für den Studentenkurs zuständig sind. Hierzu hat die UR in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausgeführt, die zahnmedizinischen Assistenten würden ausschließlich organisatorische Aufgaben wie z. B. die Herausgabe zahnärztlicher Instrumente und für die Behandlung notwendiger Materialien übernehmen. Eine besondere Entlastung des Lehrpersonals von seinen Lehraufgaben kann in solchen Hilfstätigkeiten nicht gesehen werden. Gleiches gilt für den früheren Einsatz von Zivildienstleistenden, der nach der Aufhebung der Wehrpflicht ohnehin entfallen ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.