Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u. a.

28.07.2014

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben an einer ungarischen Universität den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin abgeschlossen und sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz für den klinischen Studienabschnitt an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) beworben.

Mit Beschlüssen vom 3. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Ansbach es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (erstes klinisches Semester) an der FAU zuzulassen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass an der FAU noch freie Studienplätze zur Verfügung stünden. Die FAU habe bei ihrer Kapazitätsberechnung zu Recht die gegenüber der personalbezogenen Kapazität niedrigere ausstattungsbezogene Kapazität zugrunde gelegt und die hierfür maßgebliche Zahl der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der Mitternachtszählung ermittelt. Sie habe auch die außeruniversitären Krankenanstalten in die Berechnung aufgenommen.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden, denen der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lassen die Antragsteller im Wesentlichen vortragen, die Auslegung des Parameters ‚tagesbelegte Betten‘, der ausschließlich auf die sogenannte Mitternachtszählung abstelle, sei angesichts der grundlegenden Änderung der Krankenbehandlung in den letzten Jahren korrekturbedürftig. Für die Mitternachtszählung finde sich kein Anhaltspunkt im Verordnungstext. Außerdem sei das System der Krankenhausfinanzierung im Jahr 2004 reformiert und die Abrechnung nach Tagessätzen durch Fallpauschalen ersetzt worden. Dadurch werde eine Vielzahl von Operationen, die früher mit einem Krankenhausaufenthalt verbunden gewesen seien, mittlerweile ambulant durchgeführt. Diese Patienten würden bei der Zählung der tagesbelegten Betten nicht mehr berücksichtigt, was zu einem „systematischen Kapazitätsabbau“ geführt habe. Der Verordnungsgeber habe auf das Auseinanderfallen des Abrechnungssystems und der Krankenhauswirklichkeit nicht reagiert und hierdurch gegen seine Überwachungspflicht verstoßen. Im Übrigen sei die Kapazitätsberechnung fehlerhaft, weil die FAU verschiedene akademische Lehrkrankenhäuser, an denen nach dem Vorlesungsverzeichnis Lehrveranstaltungen außerhalb des Praktischen Jahres durchgeführt würden, nicht berücksichtigt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der FAU vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

Die von den Antragstellern vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung in den Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die FAU über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

1. Ist in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

Die FAU hat die Zahl der Studienplätze für das erste (klinische) Fachsemester im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin in ihrer Zulassungszahlsatzung vom 10. Juli 2013 auf jeweils 175 im WS 2013/2014 und im Sommersemester (SS) 2014 festgesetzt (§ 1 der Satzung). Nach Angaben der FAU haben sich für das WS 2013/2014 (Stand 29.10.2013) 196 Studierende im ersten klinischen Semester eingeschrieben. Damit ist die festgesetzte Kapazität deutlich überschritten.

2. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die FAU die Zahl der tagesbelegten Betten fehlerhaft ermittelt oder Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten zu Unrecht nicht berücksichtigt hätte.

a) Die Zahl der tagesbelegten Betten spielt bei der Kapazitätsermittlung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum einen bei der Ermittlung der personalbezogenen Ausbildungskapazität eine Rolle. Im medizinischen Bereich sind hierbei unter anderem Reduzierungen der Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung von Aufgaben des Lehrpersonals im Bereich der Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Hierzu bestimmt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, solange das Dienstrecht keine ländereinheitliche Regelung vorsieht, durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt wird (Krankenversorgungsabzug).

Zum anderen wirkt sich die Zahl der tagesbelegten Betten als patientenbezogener Einflussfaktor gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres bei der Prüfung aus, ob eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung vorhanden ist. Hierfür kommt es unter anderem auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten an, in denen Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV). Liegt das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger als das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Ergebnis unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

Die Hochschulzulassungsverordnung schreibt die Mitternachtszählung zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten zwar nicht ausdrücklich vor. Sie unterscheidet jedoch in § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und c HZV zwischen dem Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, der sich nach der Zahl der tagesbelegten Betten richtet, und dem Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung, für den die Zahl der poliklinischen Neuzugänge maßgeblich ist. Die Unterscheidung knüpft somit an die auch für die Ausbildungseignung bedeutsame Verweildauer der Patienten in der Klinik an. Bei stationärer Behandlung und somit längerem Krankenhausaufenthalt kommt der Patient eher für die Ausbildung in Betracht als bei einer lediglich ambulanten Behandlung. Es ist daher sachgerecht, Betten nur dann als „tagesbelegt“ im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV anzusehen, wenn sie stationär über Nacht belegt sind.

b) Als unbegründet erweist sich auch der Einwand der Antragsteller, die Mitternachtszählung und der in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV festgelegte Parameter von 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten seien überholt, weil die Anzahl der über Nacht belegten Betten und der Belegungstage in den Krankenhäusern durch die Abrechnung nach Fallpauschalen zurückgegangen sei, während sich die Zahl der nicht stationären Patienten erhöht habe.

Art. 8 Abs. 2 BayHZG ermächtigt den Verordnungsgeber dazu, ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 BayHZG zu erlassen. Insoweit bestimmen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV hinsichtlich der Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG) und § 51 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV hinsichtlich der ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG), dass und in welchem Umfang insoweit unter anderem die Zahl der tagesbelegten Betten maßgeblich ist. Dass der Verordnungsgeber den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffneten Rahmen überschritten hätte oder dass er seiner Obliegenheit, die zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierfür Anlass besteht (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 15.1.2014 – VerfGH 109/13 – DVBl 2014 S. 375), nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Der Unterausschuss ‚Kapazitätsverordnung‘ der (damaligen) ZVS hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 – juris Rn. 21). Aufgrund eines hierzu vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe ‚Medizin‘, wonach die Zahl der tagesbelegten Betten im Erhebungszeitraum nicht rückläufig war, wurde von einer zunächst angedachten Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen Abstand genommen. Selbst wenn aber entgegen dieser nunmehr sieben Jahre zurückliegenden Erhebung die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten seither rückläufig wären und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert hätte, würde dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage stellen. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 18.3.2014 – OVG 5 NC 13.13 – juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 – 2 NB 394.12 – juris Rn. 18).

c) Auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten erweist sich die Kapazitätsberechnung nicht als fehlerhaft. Für die Kapazitätsberechnung sind nicht sämtliche außeruniversitären Krankenhäuser, ärztliche Praxen und anderen Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung zu berücksichtigen, welche die Universität gemäß Art. 34 Abs. 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), auf Vorschlag der Medizinischen Fakultät aufgrund einer Vereinbarung in die Ausbildung des Medizinstudiums einbezieht, sondern lediglich diejenigen außeruniversitären Krankenanstalten, die für den klinischen Studienabschnitt vor Beginn des Praktischen Jahres vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchführen.

aa) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO umfasst (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV). Das Praktische Jahr als zusammenhängende praktische Ausbildung im letzten Jahr des Studiums in den Ausbildungsabschnitten Innere Medizin, Chirurgie und Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) wird in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen in den Universitätskrankenhäusern oder in anderen Krankenhäusern (Lehrkrankenhäuser) durchgeführt, mit denen die Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen hat (§ 3 Abs. 2 ÄApprO). Die Universitäten können auch geeignete ärztliche Praxen (Lehrpraxen) und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung einbeziehen und hierzu Vereinbarungen mit den Lehrpraxen und Einrichtungen treffen (§ 3 Abs. 2a ÄApprO). Das Praktische Jahr ist jedoch für die Ermittlung der Ausbildungskapazität für den klinischen Studienabschnitt lediglich insoweit von Bedeutung, als der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr durch Abzug einer Stelle je acht Studierenden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt wird (§ 46 Abs. 4 HZV). Außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung, die in die Ausbildung während des Praktischen Jahres einbezogen sind (§ 3 Abs. 2, Abs. 2a, § 4 ÄApprO), sind für die Kapazitätsberechnung nicht relevant. Vielmehr werden das Lehrangebot der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin und die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 46 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV lediglich um die Lehrleistungen erhöht, die außeruniversitäre Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres erbringen.

bb) Die FAU hat mehrfach und im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19. März 2014 nochmals ausdrücklich auch für das WS 2013/2014 erklärt, dass an den Lehrkrankenhäusern Klinikum St. Marien (Amberg), Klinikum Neumarkt i.d. Opf., Stadtkrankenhaus Schwabach, Klinikum Ansbach, Klinikum Fürth, Klinikum Bayreuth und Sana-Klinikum Hof ausschließlich Ausbildung im Rahmen des Praktischen Jahres stattfindet. Der Senat hat auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern vorgelegten Auszüge aus dem universitären Informationssystem UnivIS zu den an einigen dieser Lehrkrankenhäuser durchgeführten Veranstaltungen keine Veranlassung, an den Angaben der FAU zu zweifeln, zumal die genannten Kliniken auch in der Satzung der FAU über den Zugang von Studenten der Medizin zur praktischen Ausbildung an Krankenanstalten vom 11. April 1980, zuletzt geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2013, aufgeführt sind. Für die ‚Praktische Ausbildung in der Chirurgie‘ (Chir-014, -160, -009, -173, -012 und -198) an den Kliniken St. Marien (Amberg), Ansbach, Fürth, Schwabach, Neumarkt i.d. Opf., Nürnberg-Süd ergibt sich die Durchführung im Rahmen des Praktischen Jahres – worauf die FAU zu Recht hinweist – auch aus dem dort angegebenen Umfang und der Dauer der Veranstaltungen (25 SWS, ganzjährig, ganztägig, über 4 Monate; vgl. hierzu auch § 3 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO, wonach die Ausbildung in Innerer Medizin, in Chirurgie und in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen klinisch-praktischen Fachgebiete in Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen gegliedert ist).

Bei den weiteren Lehrveranstaltungen, die in den zur Beschwerdebegründung vorgelegten UnivIS-Auszügen genannt sind (Blockseminar Kinderchirurgie [Klinikum Nürnberg-Süd], Blockpraktikum Innere Medizin, Teile I und II [Klinikum Nürnberg-Süd]), Seminar Urologische Onkologie [Waldkrankenhaus Erlangen], Praktikum Ultraschalldiagnostik in der neurologischen Arztpraxis [Neurologische Praxis Am Stadtpark, Nürnberg]) handelt es sich zwar um solche, die vor Beginn des Praktischen Jahres durchgeführt werden. Allerdings hat die FAU das Blockpraktikum Innere Medizin und das Seminar Urologische Onkologie ebenso wie weitere Lehrveranstaltungen bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt (vgl. Blatt 10 Seite 1 Zeilen 12 und 21 bis 23 der Kapazitätsberechnung: Ausstattung und Leistungsanforderungen der Kliniken inklusive der außeruniversitären Krankenanstalten; ferner Blatt 11 Seite 1: Patientenbezogene Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten und aufgrund der poliklinischen Neuzugänge; Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten) und dies im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 20. März 2014 nochmals ausdrücklich bestätigt. Ausdrücklich aufgeführt und in die Summe eingeflossen sind dabei auf Blatt 10 Seite 1, Zeile 12, auch 23,82 tagesbelegte Betten der Erwachsenenurologie sowie in Zeile 21 57,93 tagesbelegte Betten und 5.301 poliklinische Neuzugänge der Orthopädie im Waldkrankenhaus Erlangen (ebenso in der Tabelle ‚TB Betten PNZ‘ [S. 74 der Kapazitätsberechnung]). Tagesbelegte Betten und poliklinische Neuzugänge des Klinikums Nürnberg hat die FAU ihrem Schreiben vom 20. März 2014 zufolge in den Zeilen 22 und 23 auf Blatt 10 Seite 1 der Kapazitätsberechnung berücksichtigt. Beim Blockseminar Kinderchirurgie und beim Praktikum Ultraschalldiagnostik handelt es sich nach Angaben der FAU um Lehrveranstaltungen, die im Rahmen der Titellehre (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes [BayHSchPG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.7.2012 [GVBl S. 339]) erbracht wurden und die sie gemäß § 47 HZV bei den Lehrauftragsstunden (Blatt 8 der Kapazitätsberechnung: Lehrauftragsstunden/Titellehre) berücksichtigt hat (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 18.7.2013 – 7 CE 13.10011 – juris Rn. 13, B.v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10306 – juris Rn. 13 ff.). Soweit diese Titellehre nicht zu den Lehrveranstaltungen zählt, die Gegenstand entsprechender Vereinbarungen mit außeruniversitären Krankenanstalten sind, müssen sie nicht im Rahmen von § 46 Abs. 5 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV berücksichtigt werden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO 2002 | § 2 Unterrichtsveranstaltungen


(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vo

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.