Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - 7 CE 14.10012 u. a.

bei uns veröffentlicht am12.06.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben sich unter Vorlage der Anrechnungsbescheide des jeweils zuständigen Landesprüfungsamts über ihre im Ausland (Ungarn und Lettland) erbrachten Studienzeiten und -leistungen zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz für den klinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin an der Universität R. (UR) beworben.

Mit Beschlüssen vom 3. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (erstes klinisches Semester) an der UR zuzulassen. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden, denen der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die von der UR praktizierte Mitternachtszählung bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten für den Krankenversorgungsabzug und die patientenbezogene Ausbildungskapazität sei nicht vom Verordnungsgeber vorgegeben und überholt. Ebenfalls überholt sei es, für die patientenbezogene Ausbildungskapazität lediglich 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Aufgrund der Krankenhausstrukturreform und der Fallpauschalenabrechnung seien die Auslastung der Krankenhäuser insbesondere am Wochenende, die durchschnittliche Verweildauer und die Bettenauslastung insgesamt rückläufig. Deshalb müssten auch teilstationäre Zu- und Abgänge berücksichtigt werden. Dem habe der Normgeber im Rahmen seiner Beobachtungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen. Willkürlich und nicht plausibel sei der von der UR angesetzte Schwundausgleichsfaktor von 1,0. Ab dem WS 2010/2011 sei ein bemerkenswerter Anstieg der jeweiligen Kohorten festzustellen, die im Sommersemester (SS) erstmals im ersten klinischen Fachsemester gezählt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Kriterien die UR Studienbewerber in höhere Fachsemester zugelassen habe. Schließlich seien auch die Überbuchung im WS um 16 Studienplätze und die Aufteilung der Kapazität auf WS und SS kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen. Die von der UR angenommene Zahl erfolgreicher Absolventen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, die zum SS 2014 ihr Studium im klinischen Abschnitt fortsetzen wollten, liege deutlich über den Angaben des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) für die vorangegangenen Jahre. Hierdurch habe die UR die Ausbildungskapazität für das gesamte Studienjahr nicht ausgeschöpft. Auch die Mehrfachzählung eines wiederholt beurlaubten Studierenden stehe mit dem Gebot der Kapazitätsauslastung nicht in Einklang.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

Die von den Antragstellern innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

1. Die UR hat die Zahl der Studienplätze für das erste (klinische) Fachsemester im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin in ihrer Zulassungszahlsatzung vom 11. Juli 2013 auf 150 im WS 2013/2014 und 43 im SS 2014 festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c der Satzung). Nach Angaben der UR haben sich für das WS 2013/2014 zum Stichtag 2. Dezember 2013 166 Studierende im ersten klinischen Semester eingeschrieben. Damit ist die festgesetzte Kapazität ausgeschöpft.

a) Der Festsetzung der Zulassungszahl (Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang) liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde (§ 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]). Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt (§ 39 Abs. 2 Satz 2 HZV).

Ist - wie hier - in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 HZV).

aa) Da die für das WS 2013/2014 festgesetzte Zahl von 150 Studienplätzen für das erste (klinische) Fachsemester mit 166 eingeschriebenen Studierenden überschritten ist, sind für dieses Fachsemester keine verfügbaren Studienplätze mehr vorhanden. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die durch die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte und erläuterte Belegungsliste bestätigt wird und die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners darauf zurückzuführen, dass 179 Studierende der UR zum Herbsttermin 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Damit haben sie Anspruch auf Fortsetzung ihres Studiums im zweiten (klinischen) Studienabschnitt an der UR (vgl. i. e. BayVGH, B. v. 24.4.2012 - 7 CE12.10000 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) weist zwar in seiner Ergebnisinformation über den Herbsttermin 2013 für die UR eine Zahl von 176 erfolgreichen Absolventen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung aus (http://www.impp.de/IMPP2010/pdf/ErgMedH13.pdf, Stand 12.9.2013: 189 Prüfungsteilnehmer, davon 13 ohne Erfolg). Auch damit wäre aber die festgesetzte Zahl von 150 Studienplätzen für das erste klinische Semester im WS 2013/2014 noch deutlich überschritten.

bb) Verfügbare Studienplätze im WS 2013/2014 ergeben sich auch nicht daraus, dass die Prognose der UR für 43 im SS 2014 im ersten klinischen Semester aufzunehmende Studierende zu hoch angesetzt und damit fehlerhaft wäre. Es verstößt nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot, wenn die Zulassungszahlen für zwei Semester eines Studienjahres unterschiedlich hoch festgesetzt sind, solange sie in ihrer Gesamtheit der ermittelten Jahresaufnahmekapazität entsprechen (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 7 CE 13.10334 - juris Rn. 10 m. w. N.). Die UR hat für das Studienjahr 2013/2014 für das erste klinische Semester eine jährliche Aufnahmekapazität von 193 (150 + 43) ermittelt und festgesetzt. Die vom IMPP publizierte Gesamtzahl der erfolgreichen Absolventen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Herbsttermin 2013 (176) und im Frühjahr 2014 (31, vgl. http://www.impp.de/IMPP2010/pdf/ErgMedM1F14.pdf, Stand 4.4.2014) liegt mit 207 darüber. Auch wenn die Aufteilung der UR für das WS 2013/2014 und das SS 2014 dem nicht genau entspricht, ist die Prognose deshalb nicht zu beanstanden. Insgesamt wird die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität durch die erfolgreichen Absolventen des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht nur ausgeschöpft, sondern sogar überschritten. Die Aufnahme weiterer (externer) Kandidaten im WS 2013/2014 über die Zahl der 166 eingeschriebenen Studierenden hinaus hat die UR daher zu Recht abgelehnt.

cc) Auch die Beurlaubung zweier Studierender im ersten (klinischen) Fachsemester führt vorliegend zu keiner freien Ausbildungskapazität. Einzelne beurlaubte Studenten sind bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester aus der Gesamtzahl der in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden auch dann nicht „herauszurechnen“, wenn sie über mehrere Semester hinweg beurlaubt wurden (BayVGH, B. v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 8-10). Diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft. Vielmehr fragen sie das Lehrangebot nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) weiter nach und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden berücksichtigt werden. Wiederholt beurlaubte Studierende dürfen allerdings auch bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden. Eine solche „Mehrfachzählung“ wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für das entsprechende Fachsemester vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze „blockieren“ würden (vgl. BayVGH, B. v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10252 - juris Rn. 15 für Studienanfänger; ebenso SächsOVG, B. v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 - juris Rn. 8). Ob dies an der UR so gehandhabt wurde, kann jedoch dahinstehen, da lediglich einer der im WS 2013/2014 zum Bestand des ersten klinischen Fachsemesters gezählten Studierenden wiederholt beurlaubt war und sich eine unzulässige Mehrfachzählung somit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 16 Studierende nicht zugunsten der Antragsteller auswirken würde.

b) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die UR die Zahl der tagesbelegten Betten fehlerhaft ermittelt hätte.

aa) Die Zahl der tagesbelegten Betten spielt bei der Kapazitätsermittlung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum einen bei der Ermittlung der personalbezogenen Ausbildungskapazität eine Rolle. Im medizinischen Bereich sind hierbei unter anderem Reduzierungen der Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung von Aufgaben des Lehrpersonals im Bereich der Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Hierzu bestimmt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, solange das Dienstrecht keine ländereinheitliche Regelung vorsieht, durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt wird (Krankenversorgungsabzug).

Zum anderen wirkt sich die Zahl der tagesbelegten Betten als patientenbezogener Einflussfaktor gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres bei der Prüfung aus, ob eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung vorhanden ist. Hierfür kommt es unter anderem auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten an, in denen Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV). Liegt das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger als das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Ergebnis unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

bb) Die Hochschulzulassungsverordnung schreibt die Mitternachtszählung zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten zwar nicht ausdrücklich vor. Sie unterscheidet jedoch in § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und c HZV zwischen dem Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, der sich nach der Zahl der tagesbelegten Betten richtet und dem Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung, für den die Zahl der poliklinischen Neuzugänge maßgeblich ist. Die Unterscheidung knüpft somit an die auch für die Ausbildungseignung bedeutsame Verweildauer der Patienten in der Klinik an. Bei stationärer Behandlung und somit längerem Krankenhausaufenthalt kommt der Patient eher für die Ausbildung in Betracht als bei einer lediglich ambulanten Behandlung. Es ist daher sachgerecht, Betten nur dann als „tagesbelegt“ im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV anzusehen, wenn sie stationär über Nacht belegt sind. Im Übrigen berücksichtigt die UR ihren vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 13. November 2012 und vom 3. Dezember 2012 zufolge bei der Zählung der tagesbelegten Betten kapazitätsgünstig auch Patienten, die teilstationär in der Tagesklinik behandelt und am Aufnahmetag wieder entlassen werden.

cc) Als unbegründet erweist sich auch der Einwand der Antragsteller, die Mitternachtszählung und der in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV festgelegte Parameter von 15,5 v. H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten seien überholt, weil die Anzahl der über Nacht belegten Betten und der Belegungstage in den Krankenhäusern durch die Abrechnung nach Fallpauschalen zurückgegangen sei, während sich die Zahl der nicht stationären Patienten erhöht habe.

Art. 8 Abs. 2 BayHZG ermächtigt den Verordnungsgeber dazu, ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 BayHZG zu erlassen. Insoweit bestimmen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV hinsichtlich der Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG) und § 51 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV hinsichtlich der ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG), dass und in welchem Umfang insoweit unter anderem die Zahl der tagesbelegten Betten maßgeblich ist. Dass der Verordnungsgeber den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffneten Rahmen überschritten hätte oder dass er seiner Obliegenheit, die zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierfür Anlass besteht (vgl. VerfGH Berlin, B. v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 - DVBl 2014 S. 375), nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Wie der Antragsgegner vorgetragen und durch die entsprechende Niederschrift belegt hat, hat sich der Unterausschuss ‚Kapazitätsverordnung‘ der (damaligen) ZVS zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte. Aufgrund eines hierzu vorgelegten Berichts der Arbeitsgruppe ‚Medizin‘, wonach die Zahl der tagesbelegten Betten im Erhebungszeitraum nicht rückläufig war, wurde von einer zunächst angedachten Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen Abstand genommen. Selbst wenn aber entgegen dieser nunmehr sieben Jahre zurückliegenden Erhebung die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten seither rückläufig wären und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert hätte, würde dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage stellen. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., B. v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B. v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).

dd) Den Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob die UR alle universitären Krankenanstalten berücksichtigt habe, die an der Ausbildung im klinischen Studienabschnitt beteiligt seien, haben die Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die von der UR berücksichtigten Krankenhäuser hinaus mit weiteren außeruniversitären Krankenanstalten Vereinbarungen über die dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen im klinischen Teil des Studiengangs bestünden.

Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche klinische Teil des Studiengangs Medizin umfasst lediglich den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV). Dementsprechend werden das Lehrangebot der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin und die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 46 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV (nur) um die Lehrleistungen erhöht, die außeruniversitäre Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) erbringen. Außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen oder ähnliche Einrichtungen, an denen die Ausbildung im Praktischen Jahr gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 2a, § 4 ÄApprO durchgeführt wird, fließen somit ungeachtet der Berechtigung dieser Einrichtungen, die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ zu führen (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]), nicht in die Berechnung mit ein.

Der Antragsgegner hat in seiner Erwiderung vom 26. Februar 2014 nochmals dargelegt, dass ausschließlich die Kliniken St. J. (Frauenheilkunde und Urologie), St. H. (Kinderheilkunde und Geburtshilfe) und Bad A. (Orthopädie) vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen für den klinischen Teil des Studiengangs durchführen. Diese hat die UR in ihrer Kapazitätsberechnung berücksichtigt (Anlage zu Blatt 11, 11.4 - Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten).

c) Auch der Einwand, bei der Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität müsse ein Schwundausgleichsfaktor angesetzt werden, verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass ein Schwund bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht berücksichtigt werden muss (BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris Rn. 10-13; ebenso VGH BW, B. v. 24.9.2008 - NC 9 S 2079.08 - juris Rn. 3). Daran hält er auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. § 54 HZV sieht eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität wegen einer zu erwartenden größeren Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern gegenüber der Zahl der Zugänge nicht vor. Die insoweit für die Ermittlung der nach den §§ 43 bis 50 HZV geltende Regelung in § 51 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 53 HZV knüpft ausdrücklich an eine Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben an. Diese tritt aber nicht ein, wenn das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger liegt als die aufgrund der personellen Ausstattung ermittelte Ausbildungskapazität (§ 54 Abs. 2 HZV). Vielmehr wirkt sich der patientenbezogene Engpass unmittelbar mit dem ersten klinischen Semester kapazitätsbegrenzend aus.

Zwar bleibt es den Hochschulen unbenommen, auch ohne normative Regelung bei der patientenbezogenen Ausbildungskapazität kapazitätsgünstig einen Schwund zu berücksichtigen. Die von der UR insoweit zugrunde gelegte Berechnung mit einem Schwundausgleichsfaktor von 1,000 erweist sich insoweit als fehlerhaft, als die UR dabei offenbar entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B. v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 9; B. v. 25.11.2013 - 7 CE 13.10315 - juris Rn. 16; B. v. 28.10.2013 - 7 CE 13.10280 - juris Rn. 12) beurlaubte Studierende herausgerechnet und nach Ende der Beurlaubung als Rückkehrer hinzugezählt hat (Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.2.2014, S. 11 f. und Anlage 13). Erst hierdurch hat sich ein negativer Schwund von 1,013 ergeben, den die UR auf 1,000 gedeckelt hat. Bei einer Alternativberechnung mit Fortzählung der beurlaubten Studierenden auf der Basis der Angaben der UR für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2012/2013 (Anlage 12 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 26.2.2014) ergäben sich Übergangsquoten von 0,9917 (vom ersten zum zweiten klinischen Fachsemester), 0,9804 (vom zweiten zum dritten klinischen Fachsemester), 1,0432 (vom dritten zum vierten klinischen Fachsemester), 0,9715 (vom vierten zum fünften klinischen Fachsemester) und 1,0058 (vom fünften zum sechsten klinischen Fachsemester) und damit eine Schwundquote von 0,9987 ([1 + 0,9917 + 0,9804 + 1,0432 + 0,9715 + 1,0058] : 6). Allerdings würde sich damit an der Zahl der errechneten 150 Studienplätze für das WS 2013/2014 im Ergebnis nichts ändern (150 : 0,9987 [SF] = 150,195 = abgerundet 150 Studienplätze). Auch dies deutet darauf hin, dass der Schwund im zweiten klinischen Studienabschnitt gering und damit eine bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität vernachlässigbare Größe ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.b...de/.../pdf/...pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 7 CE 14.10043

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Universität vermittelt eine Ausbildung, die den in § 1 Abs. 1 genannten Zielen entspricht und die es den Studierenden ermöglicht, die dazu erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die in den in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Zu diesem Zweck werden unter Berücksichtigung der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser Verordnung neben Vorlesungen insbesondere praktische Übungen und Seminare durchgeführt. Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsformen, z. B. gegenstandsbezogene Studiengruppen, vorsehen. Praktische Übungen umfassen den Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika.

(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben im erforderlichen Umfang fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die medizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren. Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Neben den Veranstaltungen nach Anlage 1 zu dieser Verordnung sind Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen; darüber hinaus sind weitere Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden vorzusehen.

(3) Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff dies erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. Dabei steht zunächst die Unterweisung am Gesunden und entsprechend dem Stand der Fähigkeiten und Fertigkeiten insbesondere nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Unterweisung am Patienten im Vordergrund. Die Praktikumszeit ist nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in einem Anteil von mindestens 20 Prozent durch theoretische Unterweisungen in Seminaren oder gegenstandsbezogenen Studiengruppen zu begleiten. Den Studierenden ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht sind zu vermeiden. Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar

-
beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs,
-
bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei.
Bei der praktischen Unterweisung am Patienten entfällt je die Hälfte der Unterrichtszeit auf den Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf den Unterricht mit Patientenuntersuchung. Die Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett beträgt 476. Blockpraktika sind Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wochen. Mindestens 20 Prozent der Praktika nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind in Form von Blockpraktika zu unterrichten.

(4) In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten sowie die Präsentation und Diskussion von bevölkerungsmedizinisch relevanten Themen und Szenarien. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen.

(5) Die gegenstandsbezogenen Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. In Verbindung mit Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden.

(7) Die Studierenden weisen durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 2 oder durch eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2a oder 2b zu dieser Verordnung ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 5 genannten praktischen Übungen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen geregelt. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach Absatz 4 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach Absatz 5 liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.

(8) Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist jeweils ein Wahlfach abzuleisten. Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Universität frei gewählt, für den Zweiten Abschnitt können ein in der Anlage 3 zu dieser Verordnung genanntes Stoffgebiet oder Teile davon gewählt werden, soweit sie von der Universität angeboten werden. Die Leistungen im Wahlfach werden benotet. Die Note wird für das erste Wahlfach in das Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 11 und 12 zu dieser Verordnung, für das zweite Wahlfach nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung aufgenommen, ohne bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt zu werden.

(9) Lehrveranstaltungen sind regelmäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergebnisse sind bekannt zu geben.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.

III.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im dritten bzw. zweiten (hilfsweise: niedrigeren) Fachsemester an der L.-Ma.-Universität M. (LMU) für das Wintersemester 2013/2014. Sie machen geltend, die LMU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Mit Beschlüssen vom 27. Januar 2014 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die Anträge abgelehnt. Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie machen geltend, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden. Die Entscheidung des Senats vom 21. Oktober 2013 (Az. 7 CE 13.10252 u. a.) sei insoweit entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sei, wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - eine höhere Ausbildungskapazität als in den Kapazitätsberechnungen der LMU angenommen, ermittle, bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 17. Februar 2014 und 4. April 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und eine Zulassung der Antragsteller im höheren Fachsemester (§ 35 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2013 [GVBl S. 674]) oder einem niedrigeren Fachsemester nicht möglich ist. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

a) Der Einwand der Antragsteller, bei der Zulassung für ein höheres Semester seien aus der Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden diejenigen Studierenden herauszurechnen, die beurlaubt seien und „mehrfach“ gezählt würden, greift nicht durch.

In seiner von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 7 CE 13.10252 u. a. - juris Rn. 15 hat der Senat ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (= auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG). Er hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, werden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden.

Diese Rechtsprechung ist im vorliegenden Fall, in dem die Antragsteller die Zulassung für ein höheres Fachsemester begehren, nicht einschlägig, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2013 - 7 CE 13.10312 - juris Rn. 14 f. klargestellt hat. Danach sind - der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV entsprechend, welche (unter anderem) auf die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden abstellt - einzelne beurlaubte Studenten aus den Bestandszahlen der eingeschriebenen Studierenden deshalb nicht „herauszurechnen“, weil diese Studenten auch während ihrer Beurlaubung immatrikuliert (eingeschrieben) bleiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Studierenden seit längerer Zeit (mehreren Semestern) beurlaubt sind oder nicht. Denn beurlaubte Studenten erschöpfen ebenso wie andere Studierende die Gesamtausbildungskapazität der Hochschule, weil sie das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft entlasten, sondern nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) dieses Lehrangebot weiterhin nachfragen. Diese Studierenden werden bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV auch nicht „mehrfach“ gezählt. Sie werden vielmehr bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nur einmal berücksichtigt.

b) Auf die Frage, ob bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 HZV nicht mehr von den „festgesetzten“, sondern von den vom Verwaltungsgericht ermittelten (höheren) Zulassungszahlen auszugehen ist, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an, weil - wie das Verwaltungsgericht ausführt und von den Antragstellern nicht angegriffen wird - auch im letzteren Fall die Gesamtzahl der in dem Studiengang Zahnmedizin eingeschriebenen Studierenden nicht unter die vom Verwaltungsgericht ermittelten Zulassungszahlen gesunken ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.