Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 CE 13.2222

published on 06/02/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 CE 13.2222
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Oktober 2013 verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Master Musikpädagogik Instrument/Gesang an der Hochschule für Musik Nürnberg ab dem Wintersemester 2013/2014 zu immatrikulieren.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, vorläufig zum Masterstudiengang Musikpädagogik Instrument/Gesang an der Hochschule für Musik Nürnberg (HfM) zugelassen zu werden. Sie ist spanische Staatsangehörige und lebt seit 10 Jahren in Deutschland. An der HfM hat sie bereits einen Abschluss des Studiengangs Master Historische Instrumente/Alte Musik mit einem Gesamtergebnis von sehr gut (1,0) erworben.

Nachdem sie bereits 2012 die Eignungsprüfung für den Studiengang Master Musikpädagogik Instrument/Gesang an der HfM bestanden hatte, eine Immatrikulation jedoch nicht zustande gekommen war, weil sie keinen Nachweis für deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEFR) erbracht hatte, wurde sie für das Wintersemester 2013/2014 zu diesem Studiengang mit der Immatrikulationsauflage zugelassen, einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 des CEFR vorzulegen. Gegen diese Auflage hat sie Klage erhoben und beim Verwaltungsgericht Ansbach eine einstweilige Anordnung beantragt, sie vorläufig ohne den Nachweis zu immatrikulieren.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin erfülle nicht die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang Musikpädagogik. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a der Satzung über die Qualifikationsvoraussetzungen der HfM seien für die Aufnahme des Masterstudiengangs Musikpädagogik deutsche Sprachkenntnisse nach Maßgabe der Stufe C1 des CEFR erforderlich. Vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache auf diesem Niveau seien nötig, weil ein pädagogischer Studiengang die Befähigung zum Unterrichten verleihen würde. Weitere Berufsfelder, die entsprechende Sprachkenntnisse erfordern, seien Musikjournalismus, Instrumentalpädagogik und würden sich in Rundfunk und Fernsehen sowie bei Musikbibliotheken und -archiven eröffnen. Das Argument, eingebürgerte deutsche Staatsangehörige mit möglicherweise geringeren Sprachkenntnissen müssten keinen Nachweis erbringen, erweise sich nicht als durchgreifend, weil davon ausgegangen werden könne, dass hinreichende Sprachkenntnisse im Zusammenhang mit der Einbürgerung nachgewiesen seien. Demgegenüber könne bei fremdsprachigen ausländischen Studienbewerbern nicht von vornherein von ausreichenden Sprachkenntnissen ausgegangen werden.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde ihr Begehren weiter. Die Forderung nach deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 des CEFR sei unverhältnismäßig. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn von Studenten ein höheres Sprachniveau gefordert werde, als von Ausübenden akademischer risikobehafteter Berufe wie Arzt oder Apotheker, für die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des CEFR ausreichend seien. Die Forderung von Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 des CEFR diene lediglich als Steuerungsinstrument für den Ausländeranteil an den Hochschulen. Die Festlegung auf ein bestimmtes Sprachniveau bereits beim Zugang zur Hochschule wirke diskriminierend und verstoße gegen den europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 AEUV.

Dem tritt der Antragsgegner entgegen. Ausländer würden nicht diskriminiert. Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz und Satz 2 BayHSchG seien EU-Angehörige Deutschen gleichgestellt, wenn sie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachwiesen. § 3 Abs. 5 der Satzung über die Qualifikationsvoraussetzungen der HfM enthalte hierfür eine differenzierte Regelung. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse genügten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und richteten sich nach den Anforderungen des konkreten Studiengangs, der hier ein höheres Niveau verlange, weil das Verständnis von weiterführenden komplexen Themen erforderlich sei. Es handle sich nicht nur um einen rein künstlerischen, sondern um einen pädagogischen Studiengang, in dessen Rahmen eine umfangreiche wissenschaftliche Arbeit anzufertigen und zu präsentieren oder ein musikpädagogisches Projekt durchzuführen, zu dokumentieren, zu evaluieren und zu präsentieren sei.

Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen die HfM gerichteten Antrag auf den jetzigen Antragsgegner umgestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts sowie die von der HfM vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Auf die Beschwerde hin ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Oktober 2013 abzuändern und der Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Master Musikpädagogik Instrument/Gesang einzuschreiben. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auch dazu neigt, dass die Forderung nach deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 des CEFR nicht unverhältnismäßig ist, soweit die von der HfM festgesetzten Anforderungen des Studiengangs das erfordern, ist die Frage, ob die Vorschrift des § 3 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a der Satzung über die Qualifikationsvoraussetzungen für das Studium an der Hochschule für Musik Nürnberg (Qualifikationsvoraussetzungssatzung - QualS) vom 28. Januar 2013, wonach fremdsprachige ausländische Studienbewerberinnen oder Studienbewerber nur nach Vorlage eines Zertifikats über deutsche Sprachkenntnisse der Stufe C1 des CEFR zu den Studiengängen musikpädagogische Master zugelassen werden können, mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 Satz 1 AEUV vereinbar ist, gemäß Art. 267 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Vorlage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erscheint jedoch wegen der Eilbedürftigkeit nicht tunlich. Die Interessen der Antragstellerin an einer zügigen Durchführung des Masterstudiums und die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern daher, sie vorbehaltlich des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens, innerhalb dessen die genannte Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen ist, vorläufig zu immatrikulieren.

Die Beschwerde ist zulässig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist ebenfalls zulässig, nachdem er, der zunächst gegen die HfM gerichtet war, auf den Freistaat Bayern als richtigen Antragsgegner umgestellt worden ist.

Richtiger Antragsgegner und passiv legitimiert ist der Freistaat Bayern. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert mit Gesetz vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 252), sind die Hochschulen einerseits Körperschaften des öffentlichen Rechts, andererseits aber auch staatliche Einrichtungen. Als solche werden sie tätig, wenn sie ihnen durch Gesetz zugewiesene staatliche Angelegenheiten wahrnehmen. Dazu gehören nach Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 BayHSchG u. a. die Immatrikulation und die Exmatrikulation. Richtiger Antragsgegner in Fällen, in denen die Hochschule - wie hier - als staatliche Einrichtung tätig wird, ist daher der Freistaat Bayern.

Die Änderung des Antrags im Hinblick auf die Person des Antragsgegners ist sachdienlich und damit zulässig. Die Änderung von selbstständigen Beschlussverfahren zugrundeliegenden Anträgen unterliegt den für die Klageänderung nach § 91 VwGO geltenden Regeln (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 122 Rn. 5). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Der Wechsel in der Person des Beklagten bzw. des Antragsgegners ist in der zweiten Instanz jedenfalls dann sachdienlich und zuzulassen, wenn dem neuen Verfahrensgegner kein prozessualer Nachteil entsteht und die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich erscheinen würde (Rennert in Eyermann a. a. O., § 91 Rn. 22). So liegen die Dinge hier. Die Handelnden auf Seiten des nunmehrigen Antragsgegners bleiben dieselben. Die HfM hat das Verfahren bisher als Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben und wird nunmehr als Einrichtung des Freistaats Bayern tätig. Gleiches gilt für die bisher als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte Landesanwaltschaft Bayern, die das Verfahren nunmehr als Vertreterin des Antragsgegners übernimmt. Eine Einschränkung der prozessualen Befugnisse des Antragsgegners ist mithin nicht erkennbar (BayVGH, B. v. 18.9.2012 - 7 CE 12.967 - juris).

Der Wechsel in der Person des Antragsgegners bzw. des Beklagten hat auch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der gleichzeitig mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung erhobenen Klage, weil die Wirkungen der Rechtshängigkeit im Falle der Umstellung auf den richtigen Beklagten erhalten bleiben, soweit der angefochtene oder begehrte Verwaltungsakt - wie hier - von vornherein eindeutig bezeichnet war (Rennert a. a. O. Rn. 23).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Hochschulen dürfen nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt BayVGH B. v. 3.2.2014 - 7 CE 13.2131 - juris) an den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung Qualifikationsanforderungen stellen, die von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs abhängen. Die Anforderungen an den Studiengang bestimmen die Hochschulen aufgrund ihrer Lehr-, Wissenschafts- oder Kunstfreiheit selbst. Das heißt, die Hochschulen dürfen Qualifikationsnachweise fordern, soweit diese sicherstellen, dass die Bewerber den Anforderungen des von den Hochschulen konzipierten Studiengangs gerecht werden und bei den Bewerbern die hinreichende Aussicht besteht, dass sie das Studium im Hinblick auf die Anforderungen erfolgreich abschließen können.

Nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayHSchG sind Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Deutschen gleichgestellt, soweit sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. In Ausführung dessen fordert § 3 Abs. 5 Nr. 3 Buchst. a QualS, dass fremdsprachige ausländische Studienbewerberinnen oder Studienbewerber für musikpädagogische Masterstudiengänge ein Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf der Stufe C1 des CEFR vorlegen. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Anforderungen an die Sprachkenntnisse im Hinblick auf die Erfordernisse des Studiengangs zwar nicht für unverhältnismäßig. Er hat jedoch Zweifel, ob diese Bestimmung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 Satz 1 AEUV vereinbar ist, weil sie an die Sprachkenntnisse von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union andere (höhere) Anforderungen stellt als an die Sprachkenntnisse von deutschen Staatsangehörigen, deren Muttersprache ebenfalls nicht Deutsch ist. Deshalb ist diese Fragestellung gemäß Art. 267 Sätze 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorab zur Entscheidung vorzulegen.

Für die hier gegebene Fallkonstellation, in der Zweifel an der Vereinbarkeit eines deutschen Rechtsakts mit Europarecht bestehen, gibt es hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes keine einschlägigen europarechtlichen Regeln. Wegen der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich bestehenden Eilbedürftigkeit ist die durch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union entstehende Verfahrensverzögerung in der Regel nicht tunlich. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht daher in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlagepflicht auch dann nicht, wenn das Beschwerdegericht letztinstanzlich entscheidet (Art. 267 Satz 3 AEUV). Dem Ziel des Art. 267 AEUV, die einheitliche Auslegung und Anwendung europäischen Rechts sicherzustellen, wird durch die erneute Prüfung im Hauptsacheverfahren mit der dortigen Verpflichtung, die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Rechtsakts mit europäischem Recht an den Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, genügt (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 16 i. V. m. § 80 Rn. 17; Wollenschläger in Gärditz, VwGO, 2013, § 123 Rn. 40). Bei der damit im Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen Interessensabwägung überwiegen die Belange der Antragstellerin im Hinblick auf eine zügige Durchführung des von ihr beabsichtigten Masterstudiums. Sie ist mithin vorläufig in dem von ihr gewünschten Studiengang zu immatrikulieren.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 03/02/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/09/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.