Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 6 ZB 14.668

bei uns veröffentlicht am08.09.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 13.402, 12.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Februar 2014 - AN 11 K 13.402 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im gehobenen Polizeivollzugsdienst im Dienst der Beklagten. Er wendet sich gegen die Weisung der Bundespolizeiinspektion N. vom 7. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bundespolizeidirektion M. vom 10. Februar 2012, mit dem ihm die unentgeltliche Nutzung von Zügen der Deutschen Bahn AG (DB AG) in Uniform untersagt worden war. Als Begründung ist angegeben, dass beim Kläger polizeiärztlich die dauerhafte Einschränkung „gelegentliche Teilnahme an Einsätzen/Außendienst ist möglich, jedoch ohne die vorhersehbare Wahrscheinlichkeit körperlicher Auseinandersetzungen (unmittelbarer Zwang)“ festgestellt worden sei. Die DB AG erwarte als Gegenleistung für die unentgeltliche Beförderung nicht nur eine abschreckende Wirkung eines Polizeivollzugsbeamten in Uniform, sondern auch ein jederzeit mögliches Einschreiten; der Polizeiarzt sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger für die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht mehr geeignet sei. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der Beklagten für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hält den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet und weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen ausgeführt hat, ist es bereits zweifelhaft, ob der Kläger durch die streitige Weisung, mit der die beamtenrechtliche Folgepflicht des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisiert wird, überhaupt in seinen eigenen individuellen Rechten verletzt sein kann. Die unentgeltliche Nutzung von Zügen der DB AG in Uniform ist nicht unmittelbar Ausfluss des Status eines Polizeivollzugsbeamten (BayVGH, B.v. 16.8.2011 - 3 ZB 10.2957 - juris Rn. 8). Das spricht dafür, dass es sich um eine rein innerdienstliche Weisung handelt, gegen die es grundsätzlich keinen Rechtsschutz gibt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2014 - 6 ZB 13.184 - juris Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 62 Rn. 13, 28 m. w. N.). Ob die dienstliche Anordnung gleichwohl zumindest auch die eigene Rechtsstellung des Klägers betreffen kann und damit Rechtsschutz eröffnet ist, kann offen bleiben. Insoweit kommt es nicht auf die vom Kläger im Zulassungsantrag (S. 2 bis 5 oben) angestellten Erwägungen zur Frage des Bestehens eines subjektiven Rechts des Klägers an. Selbst wenn man dies nämlich zugunsten des Klägers unterstellt, bleibt seine Klage aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen jedenfalls in der Sache ohne Erfolg.

Die dem Kläger bis zum Jahr 2011 gewährte Vergünstigung der unentgeltlichen Benutzung von Zügen beruht auf einer 1997 geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und der DB AG, wonach zur Verbesserung der sichtbaren polizeilichen Präsenz in den Zügen der DB AG Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes in Dienstkleidung (Uniform) in allen Zügen der DB AG in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert werden. Die Polizeivollzugsbeamten schreiten in den Zügen nach Maßgabe der für sie geltenden Befugnisnormen ein. Sie stehen als Ansprechpartner für das Zugpersonal und Reisende zur Verfügung. Nach der Weisungslage der Bundespolizeidirektion M. vom 26. November 2008 gilt die Vergünstigung der unentgeltlichen Nutzung von Zügen der DB AG nicht für Polizeivollzugsbeamte, bei denen polizeiärztlich vorübergehende oder dauerhafte Einschränkungen bei grundlegenden Tätigkeitsmerkmalen des Polizeivollzugsdienstes wie z. B. „kein Außendienst“, „kein körperlicher Einsatz gegen Rechtsbrecher“ oder „keine Anwendung unmittelbaren Zwangs“ festgestellt wurden, die also aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im operativen Bereich eingesetzt werden können.

Beim Kläger liegen nach den polizeiärztlichen Feststellungen derartige Einschränkungen bei grundlegenden Tätigkeitsmerkmalen des Polizeivollzugsdienstes wie z. B. kein uneingeschränkter Außendienst und keine Anwendung unmittelbaren Zwangs vor, die die angegriffene dienstliche Anordnung rechtfertigen. Nach den für die Personalakte gefertigten Ärztlichen Mitteilungen des Arbeitsmedizinischen Dienstes M. des Bundespolizeipräsidiums vom 25. August 2009 und vom 30. August 2010 wurde beim Kläger u. a. die Einschränkung „Verwendung im Tagdienst und Innendienst“ und somit keine Außendienstfähigkeit festgestellt. Gemäß der ebenfalls für die Personalakte bestimmten Ärztlichen Mitteilung des Arbeitsmedizinischen Dienstes B. des Bundespolizeipräsidiums vom 9. Mai 2011 bestehen beim Kläger folgende Einschränkungen: „Überwiegende Verwendung im Innen- und Tagdienst; kein Nacht- oder Wechselschichtdienst; längeres Stehen und ausschließliches Sitzen sollte vermieden werden; Dienstsport nach eigenem Ermessen; gelegentliche Teilnahme an Einsätzen/Außendienst ist möglich, jedoch ohne die vorhersehbare Wahrscheinlichkeit körperlicher Auseinandersetzungen (unmittelbarer Zwang). Diese Einschränkungen bestehen aus derzeitiger Sicht auf Dauer“. Nach der eindeutigen ergänzenden Mitteilung des untersuchenden Arztes Dr. L. vom Arbeitsmedizinischen Dienst B. des Bundespolizeipräsidiums vom 13. Januar 2012 (Beiakt 2, Bl. 92) ist der Kläger für die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht mehr geeignet, also auch nicht im Rahmen einer gelegentlichen Teilnahme an Einsätzen und/oder Außendienst. Entgegen der Auffassung des Klägers bilden die polizeiärztlichen Stellungnahmen damit eine hinreichende Tatsachengrundlage. Dass die ergänzende schriftliche Mitteilung des Polizeiarztes Dr. L. vom 13. Januar 2012 möglicherweise keinen Eingang in die Personalakte des Klägers gefunden hat, ändert nichts an ihrer Aussagekraft.

Angesichts dieser polizeiärztlich festgestellten Verwendungseinschränkungen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Zweck der zwischen dem Dienstherrn und der DB AG getroffenen Vereinbarung im Fall des Klägers nicht erfüllbar ist, weil dieser den im Bedarfsfall erforderlich werdenden unmittelbaren Zwang nach der polizeiärztlichen Feststellung nicht mehr ausüben kann. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (u. a. BVerwG, B.v. 14.5.2013 - 2 B 15.12 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 2.2.2012 - 6 ZB 11.1615 - juris Rn. 4) hat das Verwaltungsgericht den polizeiärztlichen Gutachten höheres Gewicht beigemessen als der privatärztlichen Stellungnahme des den Kläger behandelnden Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie und Sportmedizin Doktor G. vom 2. Mai 2011, nach dessen Auffassung der Kläger „körperlichen Auseinandersetzungen“ gewachsen sei. Im Übrigen kommt auch dieser Facharzt nicht zu einer uneingeschränkten Einsatzfähigkeit des Klägers im Außendienst, sondern schlägt eine „Staffelung der Einsatzfähigkeit auch im Außendienst“ vor, „so dass vorerst keine ausschließliche Außendiensttätigkeit angeboten werden sollte“. Nach der nach wie vor geltenden Weisungslage vom 26. November 2008 ist jedoch eine unentgeltliche Nutzung von Zügen der DB AG in Uniform auch für diejenigen Beamten nicht möglich, die keinen (uneingeschränkten) Außendienst leisten können.

2. Die Berufung ist nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die im Zulassungsantrag aufgeworfene „Frage des Bestehens einer subjektiven Rechtsposition bzw. des Vorliegens einer rein interdienstlichen Weisung“ war für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht allein entscheidungserheblich, weil es die Klage auch in der Sache geprüft und - zu Recht - für unbegründet befunden hat.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 62 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

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bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Dezember 2012 - AN 11 K 12.669 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trage

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. Dezember 2012 - AN 11 K 12.669 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter, wendet sich gegen die Weisung seines Dienstvorgesetzten vom 5. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. März 2012, mit dem ihm der Versand von E-Mails aus seinem dienstlichen E-Mail-Konto untersagt wurde. Als Grund für die am 5. Dezember 2011 technisch umgesetzte Anordnung ist im Widerspruchsbescheid angegeben, dass der Kläger wiederholt Mitteilungen mit privaten Ansichten an den allgemeinen E-Mail-Verteiler mit mehreren hundert Empfängern versandt und dadurch den Dienstbetrieb gestört habe. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger durch die streitige Weisung, mit der die beamtenrechtliche Folgepflicht des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisiert wird, überhaupt in seinen eigenen individuellen Rechten verletzt sein kann. Denn dem Kläger wird auf seinem Dienstposten nach Nr. 1.2 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften für den elektronischen Nachrichten-/Dokumentenaustausch (E-Mail) in der Bundesfinanzverwaltung die Möglichkeit zum E-Mail-Austausch nur als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt; eine private Nutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten E-Mail ist nicht zulässig. Das spricht dafür, dass es sich um eine rein innerdienstliche Weisung handelt, gegen die es grundsätzlich keinen Rechtsschutz gibt (vgl. Plog/Wiedow, BBG 2009, § 62, Rn. 13, 28 m. w. N.). Ob die Sperrung des E-Mail-Kontos für das Absenden von elektronischer Post gleichwohl zumindest auch die eigene Rechtsstellung des Klägers betreffen kann und damit Rechtsschutz eröffnet ist, kann offen bleiben. Auch wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, so muss seine Klage aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Die entscheidungstragenden Erwägungen im angegriffenen Urteil werden durch den Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen.

Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte bei Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung zwischen den Begriffen „Ermahnung“ und „Abmahnung“ differenzieren und den genauen Inhalt der Anhörung weiter aufklären müssen (Antragsbegründung vom 7.2.2013 S. 4 f.), geht fehl. Zum einen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Anhörung ausreiche, dass der Kläger aber „sogar“, also überobligatorisch, ermahnt worden sei, was „im Übrigen“ auch einer arbeitsrechtlichen Abmahnung entspreche. Es kann dahinstehen ob eine Anhörung des Klägers vor Erlass der dienstlichen Weisung überhaupt erforderlich gewesen wäre und ob sie, was dieser bestreitet, hinreichend konkret war; denn die Anhörung ist jedenfalls im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden, so dass ein etwaiger Verfahrensmangel dadurch geheilt wäre.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe „den Zeitpunkt der angegriffenen Ermessensentscheidung … nicht richtig eingeordnet“ (Antragsbegründung vom 7.2.2013 S. 4 f.), kann ebenfalls nicht überzeugen. Entgegen der Ansicht des Klägers werden Prüfungsgegenstand und Beurteilungszeitpunkt nicht etwa durch die E-Mail vom 5. Dezember 2011 bestimmt, mit der dieser über die Blockierung seines E-Mail-Kontos in Senderichtung informiert worden ist. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die dieser bloßen „Vollzugsmitteilung“ zugrunde liegende Weisung des Dienstvorgesetzten, die ihre für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 30. März 2012 erhalten hat. Schon deshalb ist es unerheblich, dass die E-Mail vom 5. Dezember 2011 keine weitere Begründung als den Hinweis auf die Weisung des Dienstvorgesetzten enthalten hat. Dass die zugrunde liegende Weisung mündlich und ohne Begründung ergangen ist, kann schon mit Blick auf den Widerspruchsbescheid keinen beachtlichen Rechtsmangel darstellen. Mit dem Verwaltungsgericht ist es ferner nicht zu beanstanden, dass die Anordnung zeitlich nicht befristet worden ist. Nach dem Widerspruchsbescheid, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommen hat (S. 11 des Urteils), besteht für den Kläger keine Notwendigkeit, dienstlich E-Mails zu versenden. Da der Empfang von E-Mails nicht blockiert wird, ist er vom elektronischen Informationsaustausch nicht vollständig abgeschnitten. Der Kläger kann sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass als milderes Mittel gegenüber der streitigen Weisung zunächst disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn hätten ergriffen werden müssen.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich, soweit sie sich überhaupt entscheidungserheblich stellen, in dem oben genannten Sinn ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Insbesondere ist es offenkundig, dass der Kläger etwa die E-Mails vom 9. September 2011 („Heinzelmännchen_fleißige_ Neugier“ und „Nuernberger_Hausgeist“) und vom 29. November 2011 („Bestellung zum Wahlvorstand_kleiner Kommentar“) an den E-Mail-Verteiler der gesamten Behörde (Beiakt 2 Bl. 9, 10, 12) nicht in Ausübung einer dienstlichen Aufgabe versandt hat, sondern aus privatem Mitteilungsbedürfnis.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die im Zulassungsantrag insoweit aufgeworfenen Fragen lassen sich, sofern sie überhaupt entscheidungserheblich sein sollten, nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entscheiden und sind darüber hinaus keiner allgemeinen Klärung zugänglich.

4. Soweit der Zulassungsantrag ohne weitere Begründung bemängelt, das Verwaltungsgericht hätte den Kläger vor Erlass des klageabweisenden Urteils darauf hinweisen müssen, dass dieser seine Anträge anders hätte fassen müssen, wird ein beachtlicher Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Welche Anträge neben den gestellten und verbeschiedenen als sachgerecht in Betracht gekommen wären, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.