Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 29. Januar 2014 - M 21 E 13.4960 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Polizeiobermeister im Dienst der Antragsgegnerin, bewarb sich um die Teilnahme am 35. Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst zur Ausbildung von Pilotinnen und Piloten sowie Flugtechnikerinnen und -technikern, der vom 28. Oktober 2013 bis Juni 2015 durchgeführt wird. Nach bestandenem (fachlichen) Auswahlverfahren wurde der Antragsteller zur Feststellung der medizinischen Tauglichkeit für den Bundespolizei-Flugdienst untersucht. Auf Grundlage der Erstuntersuchung am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe kam der Polizeiärztliche Dienst zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller für eine Verwendung als Hubschrauberführer oder Flugtechniker gesundheitlich nicht geeignet sei. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nicht zum Lehrgang zugelassen werde. Den Widerspruch des Antragstellers wies das Bundespolizeipräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2013 als unbegründet zurück.

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm die Teilnahme an dem Lehrgang zu gestatten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 29. Januar 2014 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hätte stattgeben müssen.

Es kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite steht, der - im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - noch eine vorläufige Zulassung zu dem bereits seit einiger Zeit laufenden Lehrgang rechtfertigen könnte. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Das Verwaltungsgericht ist mit überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für den Flugdienst der Bundespolizei verneint hat und deshalb auch ein Anspruch auf Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang ausscheidet. Dem hält die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

Bei der vom Antragsteller angestrebten Verwendung im Flugdienst als Pilot oder Flugtechniker handelt es sich um eine besondere Fachverwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (§ 12 Abs. 1 i.V. mit Anlage 2 BPolLV). Welche Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht ein Bewerber für diese Fachverwendung und damit zugleich für die Zulassung zur entsprechenden Ausbildung erfüllen muss, legt der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest; subjektive Rechte der Beamten werden hierdurch grundsätzlich nicht berührt (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - NVwZ 2014, 372/373 Rn. 18). Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung hat das Bundesministerium des Inneren im Wesentlichen in seiner „Rahmenempfehlung für die Untersuchung von Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamten für den Flugdienst der Bundespolizei“ vom 19. April 2010 (Az. B 1 - 666 307/12) und vom 19. September 2013 (Az. Z II 2 - 30112/3) bestimmt. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die dort genannten gesundheitlichen Anforderungen und Untersuchungsmodalitäten die rechtlichen Grenzen der Organisationgewalt überschreiten könnten. Ausgangspunkt sind die Eignungskriterien für den zivilen Flugdienst (Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals JAR FCL 3) für den Tauglichkeitsgrad Klasse I (Berufshubschrauberpilot/-in). Dass die Rahmenempfehlung über diesen zivilen Standard hinaus weitergehende gesundheitliche Anforderungen stellt, ist mit Blick auf die auf der Hand liegenden besonderen Anforderungen in Flugdienst der Bundespolizei nicht zu beanstanden. Denn die beamtenrechtliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung verlangt nicht nur eine gesundheitliche „Momentaufnahme“, sondern die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der Fachverwendung im Flugdienst der Bundespolizei voraussichtlich genügen wird oder dauernd dienstunfähig bzw. aufgrund einer insbesondere chronischen Erkrankung regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.10.2013 a. a. O. S. 374 Rn. 23 ff.). Aus diesen Gründen ist es unbedenklich, dass nach der Präzisierung der Rahmenempfehlung im Schreiben vom 19. September 2013 die dort im Einzelnen bezeichneten Erkrankungen oder Veränderungen der Wirbelsäule zur Fluguntauglichkeit führen.

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht auch in der Annahme, dass die Beurteilung, der Antragsteller erfülle die in der Rahmenempfehlung festgelegten gesundheitlichen Anforderungen nicht, auf einer ausreichend fundierten medizinischen Tatsachengrundlage beruht und keinen beachtlichen Zweifeln begegnet. Das gilt sowohl mit Blick auf die degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule (ICD-10 M51.2) als auch hinsichtlich der intrasellären Hirnzyste (ICD-10 G93.0), wie sie im Rahmen der Untersuchung durch das Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe erhoben worden und in der Ergänzenden Polizeiärztlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 erläutert sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerde lassen diese - insoweit unstreitigen - Befunde jeweils für sich aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten Gründen die gesundheitliche Eignung entfallen. Dem steht nicht entgegen, dass das Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe in seinem Begutachtungsergebnis vom 29. Juli 2013 den Antragsteller als „wehrfliegerverwendungsfähig I gültig bis 20.09.2014“ beurteilt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Dienstherr die Klärung der gesundheitlichen Eignung nicht etwa dem Flugmedizinischen Institut der Bundeswehr übertragen und sich einer eigenen Bewertung der Untersuchungsergebnisse begeben. Das ergibt sich schon daraus, dass der Tauglichkeitsmaßstab für den Flugdienst der Bundespolizei weder mit den zivilen (JAR FCL 3) noch den militärischen (ZDv 46/6) Anforderungen deckungsgleich ist. Deshalb spricht die Rahmenempfehlung ausdrücklich lediglich von einer „Erstuntersuchung“ am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe und einer „Evaluation nach Abschluss der Flugtauglichkeitsuntersuchung durch den für die Bundespolizei zuständigen Polizeiärztlichen Dienst“. Im Übrigen hat das Flugmedizinische Institut der Luftwaffe in seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2013 ausdrücklich bemerkt, dass der beim Antragsteller erfolgte Nachweis einer großen intrasellären Zyste die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit gemäß ZDv 46/6 im Grundsatz ausschließt. Bei einem Bewerber für eine Laufbahn des fliegerischen Dienstes der Bundeswehr würde zwar aus neurologischer Sicht die Erteilung einer fliegerärztlichen Sondergenehmigung befürwortet werden; diese sei aber mit Einschränkungen und Auflagen, insbesondere jährlichen cMRT-Kontrollen, verbunden und würde bei Größenzunahme der Zyste wieder erlöschen. Schon mit Blick auf das Erfordernis regelmäßiger Kontrolluntersuchungen, aber auch wegen des Risikos von Bewusstseinsstörungen oder Krampfanfällen bei Größenzunahme der Zyste durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Antragsteller den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an eine Verwendung im Flugdienst der Bundespolizei nicht genügt. Hinzu kommt eine zwar asymptomatische, aber dennoch degenerative Veränderung im Bereich der Wirbelsäule (ICD-10 M51.2), die nach den gesundheitlichen Eignungskriterien der Rahmenempfehlung ebenfalls zu Untauglichkeit führt. Damit scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Lehrgang der Luftfahrerschule für den Polizeidienst aus, ohne dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Eilverfahren bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 CE 14.422

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 CE 14.422

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 CE 14.422 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 CE 14.422 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2014 - 6 CE 14.422.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 6 ZB 15.1933

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Juni 2015 - M 21 K 13.5758 - wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.