Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 6 C 16.2077

bei uns veröffentlicht am17.10.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. September 2016 - M 21 K 14.3505 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) die Heraufsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Klageverfahren und Bemessung nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG (in der gemäß § 71 Abs. 1 GKG anzuwendenden Fassung vom 8.7.2014, BGBl I S. 890) beantragen, bleibt ohne Erfolg.

Mit der zugrunde liegende Klage hatte die Klägerin das Ziel verfolgt, die Beklagte zu verpflichten, das näher bezeichnete Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen und den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, hilfsweise über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat hierfür zu Recht den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 €) festgesetzt. § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 GKG ist nur auf solche Hauptsacheklagen anzuwenden, die auf die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit besoldungsmäßigen Auswirkungen gerichtet sind, also auf ein höherwertiges Statusamt oder auf einen Beförderungsdienstposten mit Vorwirkung auf die Beförderung in ein höherwertiges Statusamt (dazu BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - BayVBl 2013, 610). Das in Streit stehende Auswahlverfahren betraf indes nicht eine solche Beförderungskonkurrenz, sondern lediglich eine „reine“ Dienstpostenkonkurrenz (vgl. das Hinweisschreiben vom 20.5.2016 im Eilverfahren 6 CE 16.758). Die Klage ist daher - wie in anderen Fällen einer erstrebten oder bekämpften Umsetzung (z. B. BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 6 ZB 13.2 - juris Rn. 16) - mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Die mit der Klage verbundene Hoffnung, auf dem angestrebten Dienstposten später - in einem neuen Stellenbesetzungsverfahren - schneller in ein höherwertiges Statusamt befördert zu werden, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.

Eine Entscheidung über die Kosten und den Streitwert im Beschwerdeverfahren war entbehrlich, weil dieses Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 6 C 16.2077

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 6 C 16.2077

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 6 C 16.2077 zitiert 7 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 6 C 16.2077 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 6 C 16.2077 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 6 ZB 13.2

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2012 - RO 1 K 12.1029 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr

Referenzen

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2012 - RO 1 K 12.1029 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung seines Dienstherrn vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012, mit der er innerhalb des Zollfahndungsamtes M. von einem Dienstposten bei einer Spezialeinheit am Dienstsitz W. auf einen gleich bewerteten Dienstposten eines Mitarbeiters für Verwaltungsaufgaben am Dienstort N. umgesetzt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Umsetzung für rechtmäßig erachtet und die Klage abgewiesen. Die entscheidungstragenden Erwägungen werden durch den Zulassungsantrag nicht in Zweifel gezogen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Vor der Umsetzung ist das Mitbestimmungsverfahren entgegen der Ansicht des Klägers ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die angegriffene Maßnahme unterliegt nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats, weil die Umsetzung des Klägers mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG muss der Leiter der Dienststelle, wenn er eine solche, der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme treffen will, den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichten und seine Zustimmung beantragen. Der Personalrat kann verlangen, dass der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet (Satz 2 Halbsatz 1). Der Beschluss des Personalrates über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (Satz 3). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (Satz 5). Die Erklärungsfrist beginnt für den Personalrat mit dem Eingang des Zustimmungsantrags und der Unterrichtung von der beabsichtigten Maßnahme zu laufen.

Der Umfang der Unterrichtung des Personalrats richtet sich im Einzelfall jeweils danach, für welche Maßnahmen die Zustimmung beantragt wird. Bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten, die - wie hier - einen einzelnen Beschäftigten betreffen, genügt es regelmäßig, dass der Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme selbst, d. h. über die davon betroffene Person sowie über Art und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, informiert wird (BVerwG, U. v. 10.8.1987 - 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65/69). Diesen Anforderungen entspricht das Schreiben vom 3. Mai 2010, mit dem der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der vorgesehenen endgültigen Umsetzung des Klägers zum 1. August 2010 unterrichtet und um Zustimmung gebeten hatte (Bl. 263 der Personalakte). Es war nicht erforderlich, die vom Kläger gegen eine Umsetzung vorgebrachten Einwände dem Personalrat mitzuteilen. Da der Personalrat dem ordnungsgemäßen Zustimmungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht schriftlich widersprochen hat, gilt die Umsetzung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt.

b) Die Umsetzung ist mit dem Verwaltungsgericht auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - juris Rn. 10; U. v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19 m. w. N.). Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat. Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Einen danach beachtlichen Rechtsverstoß lassen die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitige Umsetzung im insoweit maßgebenden Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 stützt, nicht erkennen. Unstreitig kam es im Anschluss an die „Vorkommnisse“ beim Einsatz am 6./7. März 2008 und die anschließenden wiederholten Versuche, diese „aufzuarbeiten“, zu einem erheblichen Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und anderen Mitarbeitern der Dienststelle in W. Dem Kläger wurde von Seiten des Dienstherrn mit Missbilligung vom 16. Januar 2009 vorgeworfen, zu Beginn des Einsatzes von der Einteilung der bestehenden Einsatzanordnung abgewichen zu sein und im weiteren Verlauf ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das zu einem Konflikt mit einem anderen Kollegen geführt und sich auf die gesamte Einsatztruppe ausgewirkt sowie den Einsatzablauf beeinträchtigt habe. Der Kläger hatte seinerseits allgemeine und schwer greifbare Vorwürfe gegen Kollegen und unmittelbare Dienstvorgesetzte erhoben, die vom Dienstherrn als unbegründet angesehen wurden. Der Zulassungsantrag selbst spricht von einem tieferliegenden Zerwürfnis zwischen dem Dienstherrn und dem Kläger. Die Umsetzung des Klägers ist eine ermessensfehlerfreie Reaktion auf dieses innerdienstliche Spannungsverhältnis. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B. v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris Rn. 6).

Mit dem Verwaltungsgericht sind keine besonderen Umstände dafür zu erkennen, dass die Abstellung der Beeinträchtigung durch eine Umsetzung gerade des Klägers unverhältnismäßig sein könnte, weil dieser etwa lediglich unbeteiligtes Opfer haltloser Anwürfe von Vorgesetzten oder Kollegen sein könnte. Auf den Verursachungsbeitrag einzelner Personen kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie auf persönliche Verantwortlichkeiten für die aus den Akten ersichtliche Zuspitzung der gegenseitigen Vorwürfe. Deshalb war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, die angebliche „Ausgrenzung“ des Klägers zu „hinterfragen“, den streitigen Ursachen der Störung des Betriebsfriedens nachzugehen, sich mit den vom Kläger beklagten „Zuständen“ in der Dienststelle zu befassen oder zu den „Unstimmigkeiten“ im Rahmen des Einsatzes am 6./7.3.2008 „im einzelnen Stellung zu beziehen“. Entscheidend ist, dass der Dienstbetrieb nicht unerheblich beeinträchtigt war, dass der Dienstherr diese Beeinträchtigung nicht zuletzt mit Blick auf die besonderen Anforderungen innerhalb einer Spezialeinheit des Zollfahndungsdienstes beheben musste und dass eine Umsetzung des Klägers hierfür eine geeignete und diesem auch mit Blick auf den damit verbundenen Wechsel des Dienstortes zumutbare Maßnahme war. Dass am Dienstort W. für den Kläger kein anderer in Betracht kommender Dienstposten zur Verfügung stand, zieht der Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Mit seinen Rügen verliert er den begrenzten Maßstab für eine rechtliche Überprüfung aus dem Blick. Auf die Bewertung der schriftlichen Stellungnahmen des Klägers („Konfliktbewältigung“, „Pfadfindergeschichte“) als „lang und weitschweifig“ und den Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitszeiterfassung in den Monaten Januar und Februar 2010, die im Zulassungsantrag angesprochen werden (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 21.1.2013 S. 10-12), kommt es für die rechtliche Beurteilung der Umsetzung nicht entscheidungserheblich an. Zwar enthalten der Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 und das verwaltungsgerichtliche Urteil hierzu Ausführungen; diese sind indes nicht entscheidungstragend. Maßgebend ist allein, dass ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorliegt und dass keinerlei Anhaltspunkte für Willkür seitens des Dienstherrn zu erkennen sind. Der Wunsch des Klägers nach einer umfassenden Aufklärung der ihn ersichtlich schwer belastenden Geschehnisse ist verständlich, eine solche Aufarbeitung ist aber nicht Aufgabe einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle der Umsetzung.

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die mit dem Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich, soweit sie sich überhaupt entscheidungserheblich stellen, aus den oben genannten Gründen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten und bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Der Kläger macht auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die vom Dienstherrn für die Umsetzung angeführte Begründung „nicht hinreichend hinterfragt“ und „keinerlei Feststellungen zugunsten des Klägers“ getroffen habe, kann schon dem Begründungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen. Es fehlt jede nähere Darlegung dazu, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 51). Außerdem verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

Inwiefern das Verwaltungsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens oder rechtliches Gehör verletzt haben soll, dass es den Kläger nicht vorab darauf hingewiesen hat, es halte seine Schreiben für „lang und weitschweifig“, ist nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.