Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2014 - 5 ZB 12.2574

published on 30/06/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2014 - 5 ZB 12.2574
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Erledigt sich der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO, so kann der Zulassungsantragsteller zwar noch ergänzend eine Erledigungserklärung abgeben oder auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., 2011, § 124a Rn. 89), der auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden ist (allg.M., vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 113 Rn. 97 m. w. N.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt allerdings nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst nach erfolgter Zulassung im Berufungsverfahren in Betracht. Eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller bereits im Zulassungsverfahren ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung darlegt (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 225 m. w. N.; HessVGH, B. v. 9.2.2011 - 6 A 1871/10Z. - juris m. w. N.) und dieses auch vorliegt, da es andernfalls der Durchführung eines Berufungsverfahrens offenkundig nicht bedarf.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Ausstellung eines Reisepasses auf den Familiennamen D. A. liegt - entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerin - nicht vor. Insoweit haben sich in der verwaltungsgerichtlichen Praxis im Wesentlichen drei Hauptgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses und das Rehabilitierungsinteresse (Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 86).

a) Anstelle der konkreten Wiederholungsgefahr tritt bei der Verpflichtungsgegenklage ein konkretes Weiterverfolgungsinteresse. Dieses liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Behörde einen erneuten Antrag auf neuer Grundlage mit gleichen Gründen ablehnen wird (Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 102). Es fehlt daher am Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn sich nach der Ablehnung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben und anzunehmen ist, dass die Behörde unter den geänderten Verhältnissen gleichartige Anträge der Klägerin nicht mit gleichartigen Erwägungen ablehnen wird (BVerwG, U. v. 24.2.1983 - 3 C 56/80 - DVBl 1983, 850; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 311). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 7. Januar 2013 erklärt, der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Dezember 2012 (Az. 11 W 1685/12) pass- und ausweisrechtlich Rechnung zu tragen. Die Klägerin trägt selbst vor, die Beklagte habe sie durch Anfertigen zutreffender Urkunden über die Änderung des Familiennamens klaglos gestellt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass einem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Reisepasses mit dem Familiennamen D. A. ohne weiteres stattgegeben würde, wenn die Klägerin ihren Hauptwohnsitz wieder im Bereich der Beklagten nehmen sollte. Ein konkretes Weiterverfolgungsinteresse ist daher nicht ersichtlich.

b) Soweit die Klägerin das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der beabsichtigten Erhebung einer Amtshaftungsklage herleiten will, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungserfordernissen. Die Klägerin hätte diesbezüglich konkrete Angaben zum behaupteten Schaden bzw. zur Schadenshöhe machen müssen (OVG NW, B. v. 23.01.2003 - 13 A 4859/00 - NVwZ-RR 2003, 696/697; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 278). Zwar lässt sich dem außergerichtlichen Schriftverkehr der Parteien entnehmen, dass sich die Klägerin eine Entschädigung von 250.000 Euro vorstellt (Schreiben vom 17.1.2013, Bl. 75 der VG-Akte AN 4 K 12.01732). Indes lässt sich ein Schaden wegen der Verletzung des Namensrechts nach keiner der drei anerkannten Möglichkeiten der Schadensberechnung (Säcker in MünchKommBGB, 6. Aufl. 2012, § 12 Rn. 166 ff.) feststellen. Weder sind tatsächlich entstandene Vermögensnachteile einschließlich eines entgangenen Gewinns, noch eine entgangene Lizenzgebühr, noch die Herausgabe eines Verletzergewinns ersichtlich. Zwar kommt, soweit das Namensrecht eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, auch der Ersatz eines immateriellen Schadens in Betracht. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Namensträger selbst im Hinblick auf den persönlichkeitsrechtlichen Gehalt seines Namens getroffen wird (vgl. Säcker, a. a. O., § 12 Rn. 171). Bei dem Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nach der Rechtsprechung (BVerfG, B. v. 14.2.1973 - 1 BvR 112/65 - BVerfGE 34, 269, 292; BGH, U. v. 5.12.1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984/985) nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a. F., sondern um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die bloße Überprüfung des Familiennamens der Klägerin auf seine Richtigkeit stellt insoweit keine Verletzungshandlung dar (vgl. BVerwG, U. v. 7.3.1958 - VII C 109/57 - StAZ 1959, 292/293), die einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigen könnte. Die Berichterstattung in der Bild-Zeitung vom ... (online ... Uhr), die mit der Klageerhebung am ... in unmittelbarem Zusammenhang steht und im Internet weiterhin abrufbar ist, ist mit als privat gekennzeichneten Bildern der Klägerin versehen und ersichtlich von ihr veranlasst. In diesem Rahmen war der von der Zeitung befragte Standesamtsleiter der Beklagten nicht zur sofortigen Aufgabe seines Rechtsstandpunkts verpflichtet. Eine rechtswidrige Presseerklärung seitens der Behörde (vgl. BGH, U. v.17.3.1994 - III ZR 15/93 - NJW 1994, 1950) liegt nicht vor. Danach erscheint der beabsichtigte Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos (Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 95). Wenn der Bevollmächtigte der Klägerin unter Berufung auf letztgenanntes Zitat selbst ausführt, dass ein Rechtsanwendungsverschulden fehlt, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das Handeln eines Amtswalters gebilligt hat, ist er an den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Mai 2012 zu erinnern (Bl. 161 ff. der VG-Akte AN 4 E 12.00743, AN 4 K 12.00744, AN 5 K 12.01166), in dem dieses noch der Auffassung war, der Familienname der Klägerin laute H. Einen Ausnahmefall von der Richtlinie, eine richterliche Kollegialentscheidung schließe regelmäßig das Verschulden aus, kann die Klägerin nicht damit darlegen, dass Gerichtsbeschlüsse im Personenstandsrecht der materiellen Rechtskraft entbehrten. Das von der Klägerin nunmehr allein für zielführend gehaltene Verfahren nach § 8 NamÄndG hat sie zwar eingeleitet, dann aber sowohl den Antrag bei der zuständigen Behörde als auch die gegen die Beklagte geführte Klage (AN 4 K 12.00744) zurückgenommen.

c) Ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzungsfeststellung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses. Bei der bloßen Überprüfung des Familiennamens der Klägerin auf seine Richtigkeit lässt sich weder eine Ehrverletzung feststellen, noch enthält diese einen persönlichen Vorwurf oder setzte die Klägerin sonst irgendeinem Makel aus. Rufbeeinträchtigende Nachwirkungen, die im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis begründen können, sind nicht ersichtlich. Auch mögliche Grundrechtsverletzungen begründen hier kein solches Feststellungsinteresse. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet insoweit Rechtsschutz in Fällen tief greifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 93 m. w. N.). Davon kann hier im Hinblick auf die Möglichkeit - erforderlichenfalls - eine Namensfeststellung nach § 8 NamÄndG zu beantragen und insoweit den Rechtsweg zu beschreiten, keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.