Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - 4 ZB 17.31502

bei uns veröffentlicht am20.11.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 4 K 16.32566, 13.09.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erforderlich (vgl. Berlit in GK-AsylG, § 78 Rn. 592, 607 und 609). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris m.w.N.).

Die im Zulassungsantrag für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen, „ob Christen als religiöse Minderheit im Irak verfolgt sind und ihnen daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist“, ist hinsichtlich des (grundsatzbedeutsamen) Klärungsbedarfs nicht hinreichend dargelegt.

Der Kläger zu 1 gab bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 10. Juni 2016 an, er und sein Sohn (Kläger zu 2) stammten aus Arbil (Erbil in der gleichnamigen Provinz) und seien Christen. Im Irak habe er noch seine Mutter, seine Schwester, seine Frau und drei Kinder. Für Christen im Irak sei es sehr schwer. Er habe Angst gehabt, dass der Islamische Staat (IS) seine Kinder bedrohe. Sein Sohn habe flüchten wollen. Er habe ihn aber nicht allein gehen lassen wollen. Persönlich sei er als Christ nicht bedroht worden. In Arbil sei es schon sicher, aber seine Kinder hätten ständig Angst gehabt, dass der IS komme und die Christen umbringe. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Vortrag den Schluss gezogen, dass die Kläger ihr Heimatland nicht vorverfolgt verlassen haben (UA S. 4). Die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Bedrohung hat das Verwaltungsgericht für unglaubhaft gehalten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Darin ist ausgeführt (S. 4), dass nach aktuellen Erkenntnissen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung von religiösen Minderheiten in der Region Kurdistan vorlägen.

In der Zulassungsbegründung tragen die Kläger nunmehr vor, im Irak erlebten die christlichen Gemeinden seit langem einen Exodus, der die Minderheit immer kleiner werden lasse. Vor allem radikale sunnitische Gruppen terrorisierten die Christen. So habe die Terrormiliz IS Christen wie auch Angehörige anderer Religionen getötet, verschleppt, vertrieben und ihre Einrichtungen zerstört (Verweis auf Frankfurter Allgemeine Presse vom 11.4.2017). Die Kläger seien als Christen gerade aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zudem würde den Klägern bei einer erneuten rechtlichen Auseinandersetzung sowie bei privaten Streitigkeiten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK drohen. Seiner Tätigkeit als Journalist könne der Kläger aufgrund der früheren Ereignisse nicht ohne Gefahr für sein Leben und das seiner Familie nachgehen.

Mit diesen Ausführungen wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen (tatsächlichen) Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hinsichtlich einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) nicht dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Auch wenn der Bescheid des Bundesamts und das Urteil des Verwaltungsgerichts keine näheren Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Gruppenverfolgung von Christen im Irak machen, reicht es zur Begründung eines Zulassungsantrags für die Geltendmachung einer Frage von grundsätzlicher tatsächlicher Bedeutung nicht aus, pauschal eine Gruppenverfolgung zu behaupten, ohne (noch) aktuelle Erkenntnisquellen zu benennen. Die Verfolgung von Christen durch den IS, wie er in der „Frankfurter Allgemeinen Presse vom 11. April 2017“ geschildert worden sein soll, ist nach dem weitgehenden Zurückdrängen des IS ohnehin nicht mehr aktuell. Die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya gehörten ohnehin nicht zu den umkämpften und von Verfolgung durch die Terrormiliz IS betroffenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 18.02.2016, S. 9 und vom 07.02.2017 S. 12; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, August 2016, S. 6).

Im Übrigen gibt es – nach wie vor – keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Christen im kurdischen Autonomiegebiet.

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 5 AsylG) ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.4.2009 – 10 C 11.08 – AuAs 2009, 173; v. 1.2.2007 – 1 C 24.06 – NVwZ 2007, 590; v. 18.7.2006 – 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 = BayVBl 2007, 151).

Für das Vorliegen einer solchen Verfolgungsdichte im kurdischen Autonomiegebiet gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2017 (Stand: Dezember 2016 S. 18, vgl. auch die Dokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl – BFA – der Republik Österreich vom 24. August 2017 S. 106 f.) leben heute noch 200.000 bis 400.000 Christen im Irak. In der Region Kurdistan-Irak haben danach seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gebe dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Die kurdische Regionalregierung fördere den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen.

Zwar ist das Zusammenleben der religiösen Minderheiten und der sonstigen Kurden in der Region Kurdistan-Irak nicht spannungsfrei; auch gibt es Berichte von Diskriminierungen bei Landerwerb oder Hausbau, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt (vgl. etwa UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 19, 24). Diese erreichen aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte.

In der Stadt Erbil (Arbil) sollen insgesamt 40.000 Christen, wie auch die Kläger nach ihrem eigenen Vortrag in der Anhörung vor dem Bundesamt, weitgehend unbehelligt leben (vgl. VG Augsburg, U.v. 29.5.2017 – Au 5 K 17.30936 – juris Rn. 34).

Warum den Klägern in Erbil „bei einer erneuten rechtlichen Auseinandersetzung sowie privaten Streitigkeiten unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK drohen“ sollen, wird in der Zulassungsbegründung nicht näher ausgeführt. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Die Kläger stammen aus Erbil und haben zahlreiche nahe Verwandte dort.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Mai 2017 - Au 5 K 17.30936

bei uns veröffentlicht am 29.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in den Irak.

Der am ... 1995 in ...(Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit und christlichem Glauben.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am ...2015 erstmalig in die ... ein, wo er unter dem 24. Februar 2015 Asylerstantrag stellte.

Mit Bescheid des Bundesamts für ... (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. April 2015 wurde der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Auf die Gründe des vorbezeichneten Bescheides wird verwiesen. Ein gegen die Abschiebungsanordnung zunächst gerichteter Antrag vorläufigen Rechtsschutzes (Au 5 S. 15.50253) wurde nach Antragsrücknahme mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Mai 2015 eingestellt.

Das vom Kläger gegen den Bescheid vom 29. April 2015 angestrengte Klageverfahren (Au 5 K 15.50252) wurde mit Urteil vom 7. Juli 2015 abgewiesen. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Nach Ablauf der Überstellungsfrist für den Kläger am 19. November 2015 wurde das vormalige Dublin-Verfahren im nationalen Verfahren fortgeführt.

Am 29. Mai 2016 wurde der Kläger in ... getauft und in die christliche (evangelisch-lutherische) Kirche aufgenommen.

Bei seiner persönlichen Anhörung am 24. Oktober 2016 trug der Kläger unter anderem vor, dass er den Irak aus religiösen Gründen verlassen habe. Außerdem sei er dort entführt worden. Der Kläger habe sich im Irak nicht mit seiner ehemaligen Religion, dem Islam identifizieren können. Er sei gegen den Islam und die damit verbundene Denkweise. Im Irak habe er eine junge Frau kennengelernt, die ihm das Christentum näher gebracht habe. Im Irak sei er ein einziges Mal in einer christlichen Kirche gewesen. Er sei mehrfach von seinem älteren Bruder und seinem Vater aufgrund seines Interesses am Christentum geschlagen worden und habe Angst vor der eigenen Familie gehabt. Das Christentum sei die erste Religion, die er sich habe frei aussuchen können. Am 9. März 2014 sei er von Unbekannten entführt worden. Er habe abends in einem Café Tee getrunken und sei auf dem Rückweg zu seiner Arbeit, die ungefähr 15 Minuten Fußweg entfernt sei, von drei unbekannten Männern in einen Opel gezerrt worden. Es sei sehr dunkel gewesen und er habe die unmaskierten Männer nicht erkennen können. Nach einer Fahrt von ca. 30 Minuten sei er in einen Rohbau gebracht worden. Dort sei er geschlagen worden. Man habe von ihm wissen wollen, für wen er arbeite und ob er etwas mit dem Barasani-Clan zu tun habe. Danach sei er freigelassen worden. Die ganze Entführung habe ungefähr zwei Stunden gedauert. Der Kläger habe die Entführung bei der Polizei angezeigt, diese sei aber zu keinen Erkenntnissen gekommen. Daneben verwies der Kläger auf seine Taufe am 29. Mai 2016 in Deutschland.

Für den weiteren Vortrag des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheides). Nr. 3 des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wird in Nr. 4 aufgefordert, die ... innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in den Irak angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 5 des Bescheides setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Der Kläger stamme aus der Region Kurdistan im Irak. Er habe keine staatliche Verfolgung vorgetragen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes vom 16. November 2016 sei von einer Gruppenverfolgung von Christen nur im Süd- und Zentralirak auszugehen, jedoch nicht in Kurdistan. Ein individuelles Verfolgungsschicksal habe der Kläger nicht vorgetragen. Er habe zwar behauptet, angeblich von seinem Vater und seinem Bruder geschlagen worden zu sein, jedoch könne man seinen Behauptungen weder entnehmen, wie oft das passiert sei, noch was ihm dabei konkret geschehen sei. die Schilderung bleibe detailarm und schlagwortartig. Ebenso blass sei der Vortrag zur angeblichen Konversion geblieben. Der Kläger habe ein einziges Mal im Irak eine christliche Kirche besucht. Eine Frau aus ... habe ihm den christlichen Glauben näher gebracht. Auch die in Deutschland christliche Taufe des Klägers könne nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Konversion des Klägers aus innerer Überzeugung oder aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei. Selbst wenn die in Deutschland erfolgte Taufe des Klägers im Irak bekannt werden sollte, sei daraus nicht zu folgern, dass die Taufe für sich allein genommen, irakische Behörden veranlassen könnten, asylerhebliche Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen. Das irakische Strafgesetzbuch kenne keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände wie z.B. den Abfall vom Islam. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stünden, seien Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. In einigen Provinzen des Irak herrsche derzeit ein innerstaatlicher Konflikt. Laut Erkenntnissen des Bundesamtes gelte dies jedoch nicht für die Region Kurdistan und deren Provinzen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG mit Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nicht beachtlich. Es drohten dem Kläger auch keine individuellen Gefahren für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz( AsylG) i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Diese Befristung sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder vorgetragen, noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamts vor. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen seien.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamts vom 7. Februar 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 22. Februar 2017 Klage erhoben und beantragt,

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für ... vom 7. Februar 2017, Gz:, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Hilfsweise wird beantragt, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen.

3. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2017 wurde eine Stellungnahme der ev.-lutherischen Kirchengemeinde ... in ... dem Gericht übersandt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. März 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Am 29. Mai 2017 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2017 entschieden werden, obwohl auf Beklagtenseite niemand erschienen ist, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Beklagte ist form- und fristgerecht geladen worden.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes, weil die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben.

1.1 Soweit der Kläger seine Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG beantragt, ist die Klage unbegründet.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannte Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund seiner bereits seit längerem erfolgten Hinwendung zum Christentum Verfolgungshandlungen im Sinne der § 3, § 3a AsylG drohen, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

Wird im Herkunftsland eines Asylbewerbers auf dessen Entschließungsfreiheit, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 21). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU kann unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 5. September 2012 (Rechtssachen C7 1/11 und C99./11) nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren - Forum Internum -, sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben - Forum Externum - (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung zu praktizieren kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1a der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O. Rn. 28).

Die irakische Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Das irakische Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam. Eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 9 und vom 7. Februar 2017, S. 11 f.; UK Home Office, Country Information and Guidance: Iraq: Religious minorities, S. 4 ff.). Namentlich in der Autonomen Region Kurdistan gibt es keine Anzeichen für eine staatliche Diskriminierung oder Verfolgung von Christen. Die kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau und die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen, auch wenn die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime nicht rückgängig gemacht worden sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht Republik Irak vom 7. Februar 2017, S. 18).

Eine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum hat der Kläger nicht glaubhaft machen können. Sein Vortrag erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er sich heftige Diskussionen mit muslimischen Glaubensangehörigen innerhalb und außerhalb seiner Familie wegen der unterschiedlichen Religionsinhalte geliefert habe. Diese habe er nach seinem eigenen Vortrag im Wesentlichen nach einer erfahrenen körperlichen Züchtigung durch seinen Vater bzw. Bruder im Jahr 2012 eingestellt. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass es zu dieser körperlichen Züchtigung bzw. Misshandlung des Klägers im Jahr 2012 gekommen ist. Der Kläger hat jedoch weiter vorgetragen, dass er nach diesem Vorfall bis Ende des Jahres 2014 im Irak verblieben sei und es dort zu keinen nennenswerten weiteren Vorfällen gekommen sei. Der Kläger habe dort auch seinen christlichen Glauben nicht weiter öffentlich praktiziert, sondern lediglich einen Austausch im Internet bzw. via Facebook mit anderen christlichen Glaubensangehörigen gepflegt. Lediglich einmal habe er nachts versucht, eine christliche Kirche aufzusuchen, wobei er jedoch enttäuscht darüber war, den Pfarrer nicht anzutreffen. Gesamtbetrachtend vermag das Gericht aus diesem Vortrag nicht zu erkennen, dass der Kläger sein Heimatland im Jahr 2014 in Folge einer nennenswerten Beeinträchtigung bei Betätigung seines christlichen Glaubens verlassen hat. Hierfür fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten.

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers aufgrund dessen zwischenzeitlich erfolgter Taufe von einer glaubwürdigen Hinwendung zum Christentum aus innerer Überzeugung gelangt, vermag dieser Umstand einen Erfolg der Klage nicht zu begründen.

Zwar ist eine Taufe wegen ihrer Bedeutung für die christlichen Glaubensgemeinschaften häufig ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob ein Übertritt zum christlichen Glauben die religiöse Identität eines Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG NRW, B.v. 24.5.2013 - 5 A 1062/12.A - juris Rn. 10).

Dessen ungeachtet liegt für den Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland weder die für eine individuelle Verfolgung erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit noch die Voraussetzung einer Gruppenverfolgung der Christen durch nichtstaatliche Akteure vor. Eine solche ist nach der Erkenntnislage für die Herkunftsregion des Klägers nicht anzunehmen. Für die erforderliche Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage regelmäßig auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris zu § 60 Abs. 7 AufenthG). Zwar besteht in weiten Teilen des Iraks seit Mitte 2014 eine erhebliche Gefährdung von Christen durch die Terrormiliz des Islamischen Staats (IS), deren Gewalttaten insbesondere auch die Angehörigen religiöser Minderheiten zum Opfer gefallen sind. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind Christen jedoch in der Herkunftsregion des Klägers, der Region Kurdistan-Irak, weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Christen Zuflucht gefunden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 7. Februar 2017, S. 18). Diese Region ist derzeit von den Kämpfen in den Nachbarprovinzen nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Sicherheitslage nach wie vor angespannt ist. Die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya gehörten nicht zu den umkämpften und von einer Verfolgung durch die Terrormiliz IS betroffenen Gebieten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Februar 2017, S. 12). Dabei wird nicht verkannt, dass das Zusammenleben der religiösen Minderheiten und der sonstigen Kurden in der Region Kurdistan-Irak nicht spannungsfrei ist. Es gibt Berichte von Diskriminierungen bei Landerwerb oder Hausbau, im Bildungssystem und auf dem Arbeitsmarkt. Diese erreichen aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte.

Mit einer politischen Verfolgung von Christen durch nichtstaatliche Akteure ist in der Region Kurdistan Irak auch in Zukunft nicht zu rechnen. Angesichts der zunehmenden Erfolge der Allianz gegen den sogenannten IS kann derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Terrormiliz ihren Machtbereich ausdehnen und es in den autonomen kurdischen Provinzen in der Zukunft zu einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kommen wird. Im Gegenteil sind nach den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen auch die Grenzgebiete in den westlich und südwestlich gelegenen Provinzen jenseits von Kurdistan-Irak zurückerobert worden und mittlerweile unter dem Einfluss kurdischer und irakischer Sicherheitskräfte. Auch ist es nach den vorigen Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen, dass staatliche Stellen in Kurdistan-Irak auch zum Schutz religiöser Minderheiten tätig werden.

Diese aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln vermittelte Lage deckt sich auch mit den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2017. So hat der Kläger beispielsweise ausgeführt, dass es in der Stadt ... den Stadtteil ... gebe, in dem ca. 40.000 Christen weitgehend unbehelligt lebten. Es käme zwar gelegentlich zu Beleidigungen gegenüber christlichen Glaubensangehörigen; darüber hinausgehende gewalttätige Konflikte hat der Kläger jedoch nicht geschildert bzw. aufgezeigt. Daher ist für den Kläger, der selbst aus der Großstadt ... stammt, eine Rückkehr in diesen Stadtteil gefahrlos möglich.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist nach dieser Vorschrift, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Auch subsidiärer Schutz wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG).

Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG wegen der von ihm geltend gemachten Hinwendung zum Christentum. Der Kläger ist jedenfalls bei einer Rückkehr in das Kurdische Autonomiegebiet, aus dem er stammt, und in dem seine Familie nach wie vor lebt, nicht gefährdet.

Die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG kann vorliegend nicht festgestellt werden. Für die Beurteilung der Frage des Bestehens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist, sofern der Konflikt nicht landesweit besteht, auf die Herkunftsregion des Klägers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ist für die maßgebliche Region eine individuelle Bedrohung entweder wegen gefahrerhöhender individueller Umstände oder ausnahmsweise wegen eines besonders hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz finden kann (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - juris).

Der Kläger stammt aus ... in der Autonomen Region K. Das Gericht geht aufgrund der Auskunftslage davon aus, dass in der Region Kurdistan-Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG stattfindet und auch in naher Zukunft nicht zu erwarten ist. Die Truppen der Terrormiliz IS sind nicht mit Erfolg in diese Region vorgedrungen. Vielmehr suchen viele Binnenflüchtlinge aus den übrigen Landesteilen des Irak in der Autonomen Region Kurdistan Zuflucht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 7. Februar 2017, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region vom 28. Oktober 2014 mit Update vom 28. März 2015).

Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers führen könnten, sind bei einer Rückkehr in das Kurdische Autonomiegebiet nicht ersichtlich bzw. zu befürchten.

3. Das Bundesamt hat im angegriffenen Bescheid auch zutreffend ausgeführt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben sind (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden dabei nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60a AufenthG berücksichtigt. Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat mit Rundschreiben vom 10. August 2012, Gz.: IA2-2081.13-15, in der Fassung vom 3. März 2014 bekannt gegeben, dass eine zwangsweise Rückführung zur Ausreise verpflichteter irakischer Staatsangehöriger grundsätzlich, ausgenommen sind Straftäter aus den Autonomiegebieten, nach wie vor nicht möglich ist und ihr Aufenthalt wie bisher weiter im Bundesgebiet geduldet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser faktische Abschiebestopp derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich im Irak bestehender allgemeiner Gefahren vermittelt.

Allgemeine Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG können im Übrigen bei Vorliegen einer Schutzlücke und nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohten (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - juris; U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319; VGH BW, U.v. 14.5.2009 - A 11 S 610/08 - juris).

Sofern man davon ausgeht, dass für kurdische Volkszugehörige, die aus den Kurdischen Autonomiegebieten stammen, eine Rückführung jedenfalls nach Erbil derzeit möglich ist, ist eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage für den Kläger jedenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger ist in Kurdistan-Irak aufgewachsen und hat dort auch vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt bestritten. Der Kläger verfügt über Kenntnisse in der IT-Branche und ist in dieser bereits beruflich tätig gewesen. Der Kläger ist auch nicht in der schwierigen sozio-ökonomischen Lage der übrigen Binnenflüchtlinge in Kurdistan-Irak. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger als erwerbsfähiger junger gesunder Mann mit entsprechender Berufserfahren in Kurdistan-Irak seinen Lebensunterhalt durchaus sicherstellen kann.

4. Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes genügt den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Kläger ist insbesondere nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG).

5. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Die im angefochtenen Bescheid hierzu erfolgten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden.

6. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.