Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 3 ZB 17.666

bei uns veröffentlicht am14.02.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.064,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Der 1948 geborene Kläger unterrichtete bis zum Eintritt in den Ruhestand am 14. Februar 2014 als Oberstudienrat an der Berufsschule H.. Dort legte er am 26. Juni 2014 eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises vor, wonach er ab dem 9. September 2013 als schwerbehindert (GdB 50) gilt, und später eine Bescheinigung des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 30. Januar 2015 vor, wonach für die Zeit vom 15. März 2011 bis 8. September 2013 der Grad der Behinderung ebenfalls 50 beträgt. Die Klage, den Beklagten zu verpflichten, die dem Kläger als Schwerbehinderten seit dem Schuljahr 2010/2011 zu gewährenden 252 Ermäßigungsstunden als Mehrarbeit nachträglich zu genehmigen und zu vergüten, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2017 zu Recht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger damals tatsächlich Arbeit im Rahmen seiner Pflichtstunden geleistet habe und es schon an der für den Anspruch aus Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG tatbestandlich erforderlichen Genehmigung oder Anordnung fehle. Letztere könne der Dienstherr als Ermessensentscheidung nur unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände sachgerecht treffen. Eine abwägende und vorausschauende Berücksichtigung der Gesichtspunkte Vorrang des Freizeitausgleichs und zusätzliche finanzielle Belastung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung könne bei einer rückwirkenden Genehmigung oder Anordnung keine Beachtung mehr finden. Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter Berücksichtigung der Bestimmungen des SGB IX und der dazu ergangenen Teilhaberichtlinien gegeben. Eine Verpflichtung des Beklagten, die Pflichtstunden des Klägers wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab 15. März 2011 zu ermäßigen, bestehe nicht. Die Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts dienten dazu, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken. Die Leistungen seien damit stets auf Gegenwart und Zukunft gerichtet und nicht darauf, einen in der Vergangenheit liegenden Nachteil oder Schaden durch Geldleistungen zu kompensieren. Die vorliegend maßgebliche Frage, ob der Kläger Vorteile aus der Behinderteneigenschaft im Sinne einer Pflichtstundenreduzierung in Anspruch nehmen könne, beantworte sich dabei aber nicht aus dem Schwerbehindertenrecht, sondern den beamtenrechtlichen Bestimmungen.

Der Kläger wendet ein, er begründe seinen Anspruch auf Vergütung nicht damit, dass er Mehrarbeit im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen geleistet habe, sondern er berufe sich darauf, dass diese im Einklang mit höherrangigem Bundesrecht auszulegen seien mit der Folge, dass ihm nachträglich ein finanzieller Ausgleich dafür zu gewähren sei, dass die ihm als Lehrer obliegende Pflichtstundenzahl mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Schwerbehinderter nicht reduziert worden sei. Der hierfür zu gewährende Ausgleich entspreche in der Höhe derjenigen Vergütung, die für geleistete Mehrarbeit in dem entsprechenden Umfang zu gewähren sei. Ihm gehe es um einen finanziellen Ausgleich für Unterrichtsstunden, die er gehalten habe, nach den rechtlichen Vorgaben des Schwerbehindertenrechts eigentlich aber nicht hätte erbringen müssen.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Eine „Auslegung“ der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Grenze ihres Wortlauts kommt nicht in Betracht. Dem tragenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, dass die Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts dazu dienen, die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden und ihnen entgegenzuwirken, und die Leistungen damit stets auf Gegenwart und Zukunft gerichtet seien und nicht darauf, einen in der Vergangenheit liegenden Nachteil oder Schaden durch Geldleistungen zu kompensieren, setzt der Kläger kein Sachargument entgegen. Das Schwerbehindertenrecht kann nicht dergestalt „in die Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes hineinwirken“, dass eine dort nicht vorhandene Anspruchsgrundlage erst geschaffen wird. Auch wenn der Kläger keine Verpflichtungsklage, sondern eine Leistungsklage unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 AGG erhoben hätte, ergäbe sich nichts anderes (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2018 - 3 ZB 16.581 - juris), denn wenn der Dienstherr die Schwerbehinderung des Beamten nicht kennt, kann er diesen auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligen.

Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe sich mit den Teilhaberichtlinien vom 19. November 2012 und der Lehrerdienstordnung nicht angemessen befasst, genügt der Sachvortrag nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich der Kläger dem Dienstherrn gegenüber nicht darauf berufen hat, bis zur Entscheidung über den Schwerbehindertenantrag unter Vorbehalt als schwerbehinderter Beschäftigter behandelt zu werden, obwohl Nr. 2.2.2 Abs. 1 S. 4 der Teilhaberichtlinien diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe. Vor diesem Hintergrund ist das Beweisangebot in der Begründung des Zulassungsantrags unerheblich. Denn der Kläger behauptet selbst nicht, sich insoweit auf die Teilhaberichtlinien berufen zu haben. Auf den Umstand, dass die für die Stundenplanerstellung zuständige Lehrerkollegin, der der Kläger nach seinem Sachvortrag am Tag der Antragstellung auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft (9.9.2013) davon Kenntnis gegeben hat, nicht - wie der Kläger meint - Mitglied der Schulleitung war und für diese keine Erklärungen entgegen nehmen konnte, kommt es mithin ebenso wenig an wie darauf, dass der Beklagte die Auffassung vertritt, dass der vorübergehende Schutz arbeitszeitrelevante Vorschriften ohnehin nicht erfasse (Nr. 2.2.2 Abs. 1 Satz 7 der TeilR).

2. Dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat der Kläger nicht aufgezeigt (zum Darlegungserfordernis vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn 72). Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2018 - 3 ZB 16.581

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt. Gründe

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtsache) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Die 1974 geborene Klägerin ist Studienrätin im Förderschuldienst und seit August 2001 als schwerbehinderter Mensch mit einem Gesamt-GdB von 50 anerkannt. Mit Wirkung vom 2. September 2004 wurde ein Gesamt-GdB von 60 festgesetzt. Entsprechend dieses Behinderungsgrads wurde ihr eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit von zwei Stunden pro Woche gewährt. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleichs wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 19. Mai 2015 bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 70 ab 4. November 2013 festgesetzt. Die Klägerin setzte die Schulleitung hierüber am 5. Mai 2015 in Kenntnis. Ihr wurde in der Folge für die Zukunft eine weitere Ermäßigungsstunde gewährt.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG durch die nicht gewährte Erhöhung der Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit in Höhe von einer weiteren Stunden im Zeitraum vom 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin rügt, dass für die Festsetzung des Grades der Behinderung der Beklagte selbst zuständig gewesen sei. Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales handele es sich um eine Behörde des Beklagten. Es sei Sache des Beklagten, interne Regelungen so zu treffen, dass schwerbehindertenbedingte Kompensationsmaßnahmen effektiv gewährt werden könnten, somit die Lehrkräfte entweder unverzüglich oder doch zumindest im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Anerkennung ihres Grades der Behinderung eine Ermäßigung von der Unterrichtszeit erhielten. Die in Ziff. 3.1 der Bekanntmachung des Beklagten vom 10. Mai 1994 i.d.F. vom 17. Februar 2012 als verwaltungsbindend festgelegte Regelung, dass die Unterrichtspflichtzeit erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises gewährt werden kann, vereitele eine an den Zeitpunkt der Zuerkennung eines bestimmten GdB anknüpfende Kompensation. Die Klägerin sei wegen ihres Grades der Behinderung weniger günstig behandelt worden als vergleichbare Lehrkräfte, denen vom Beklagten sogleich richtigerweise der erhöhte GdB zuerkannt worden sei. Es liege mithin eine Art gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss zu Lasten der Klägerin vor. Die Klägerin sei vom Beklagten durch die tatsächlich nicht gewährte weitere Ermäßigungsstunde wegen der zunächst unrechtmäßig verweigerten Anerkennung der tatsächlich gerechtfertigten GdB von 70 im Zeitraum 4. November 2013 bis einschließlich 4. Mai 2015 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG diskriminiert worden. Die Behinderung sei daher kausal für die Benachteiligung.

1.3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann die Klägerin damit nicht darlegen.

Nach § 7 Abs. 1, 1. Halbsatz AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Diese Vorschrift gilt nach § 24 Nr. 1 AGG unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung auch für Beamte. Eine Behinderung ist ein durch § 1 AGG geschütztes Merkmal. Eine Beeinträchtigung liegt aber dann nicht vor, wenn der Dienstherr keine Kenntnis von der Behinderung hat. Wer die Behinderung bzw. den (hier) veränderten Grad der Behinderung des Beamten nicht kennt, kann diesen auch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligen. Das ist ein Gebot der Logik, folgt aus der subjektiven Verknüpfung zwischen Benachteiligung und Motiv nach § 1 AGG (vgl. Benecke in BeckOGK, Stand: Sep. 2018, § 7 AGG Rn. 23) und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, U.v. 17.10.2013 - 8 AZR 742/12 - juris Rn. 25: Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft; U.v. 26.9.2013 - 8 AZR 650/12 - juris Rn. 31: Unkenntnis über Schwerbehinderteneigenschaft).

Die Schulleitung der Dienststelle der Klägerin hatte - unstreitig - vor dem 5. Mai 2015 keine Kenntnis vom veränderten Grad der Behinderung. Da das Benachteiligungsverbot der Dienststelle, hier der Förderschule der Klägerin, zurechenbar sein muss (vgl. Belling/Riesenhuber in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 7 AGG Rn. 4), kommt es auf die Kenntnis des Zentrums Bayern Familie und Soziales nicht an. Eine „interne Regelung“ hinsichtlich einer Weitergabe der Daten, wie sie der Klägerin offensichtlich vorschwebt, ist mit dem Sozialgeheimnis des § 35 SGB I nicht vereinbar. Die Ziff. 3.1 der Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10. Mai 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129) zur Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke, wonach Schwerbehinderte ab dem Zeitpunkt der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit entsprechend ihres jeweiligen Grades der Behinderung erhalten, trägt somit dem Erfordernis der positiven Kenntnisnahme durch die jeweilige Dienststelle Rechnung. Die Bestimmung vereitelt keine an den Zeitpunkt der rückwirkenden Zuerkennung eines bestimmten Grades der Behinderung anknüpfende Kompensation, weil der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt naturgemäß keine Kenntnis haben konnte. Soweit die Klägerin auf den aus ihrer Sicht vorliegenden gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss hinweist, wird bereits keine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG dargelegt, sondern eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen schwerbehinderten Kollegen. Eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG liegt auch nicht darin, dass der Klägerin der Grad der Behinderung nach ihrem Vortrag unrechtmäßig verweigert worden sein soll (Die Feststellung des Gesamt-GdB von 70 wurde vor dem Sozialgericht München vergleichsweise vereinbart. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hatte zuvor einen Gesamt-GdB von 60 feststellt, während die Klägerin einen Gesamt-GdB von 80 beanspruchte.), da in der divergierenden Einschätzung des Gesamt-GdB keine Benachteiligung wegen der Behinderung zu sehen ist.

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich weiter, dass die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage

„Liegt eine Benachteiligung im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG aus Gründen einer Behinderung gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG vor, wenn die Gewährung von Ermäßigungsstunden für verbeamtete Lehrkräfte an den Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises geknüpft wird und nicht an den Zeitpunkt der Wirkung der Zuerkennung eines bestimmten Grads der Behinderung?“

lässt sich beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG setzt die Kenntnis des jeweiligen Dienstherrn voraus. Kenntnis kann der Dienstherr jedoch nur durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises erlangen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.