Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2015 - 3 ZB 13.745

bei uns veröffentlicht am19.01.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 11.1039, 01.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 23.210,22 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen verspäteter Reaktivierung in Höhe von 16.616,70 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basissatz des 1947 geborenen Klägers, der auf eigenen Wunsch zum 1. Juli 2003 in den Ruhestand versetzt worden war und dessen Antrag vom 26. Mai 2011 auf erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2011 mit Bescheid vom 2. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2011 abgelehnt worden ist, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

a. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Reaktivierung aus § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG.

(1) Der Bundesgesetzgeber hat von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (§ 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) Gebrauch gemacht und in §§ 16 ff. BeamtStG die länderübergreifende Umbildung von Körperschaften und in § 31 BeamtStG die Folgen einer Behördenumbildung geregelt. Durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz hatte der bayerische Landesgesetzgeber somit hinsichtlich dieser Bereiche keine Befugnis zur Gesetzgebung, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Da der Bundesgesetzgeber nur die länderübergreifende Umbildung von Körperschaften geregelt hat, konnte der Landesgesetzgeber die Folgen der Körperschaftsumbildung hingegen auf Landesebene durch Landesgesetz, hier Art. 69 BayBG, frei regeln.

(2) Nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 BayBG können einzelne Beamte oder Beamtinnen, die in den Dienst der aufnehmenden oder neuen Körperschaft übertreten, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Die betroffenen Beamten können jedoch reaktiviert werden, wobei durch die Verweisung auf Art. 68 Satz 3 BayBG in Art. 69 Abs. 1 Satz 3 ein Vorbehalt freiwerdender Planstellen festgelegt wird. Nach Art. 68 Satz 3 BayBG sollen freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten und Beamtinnen vorbehalten werden, die für diese Stellen geeignet sind. Der Planstellenvorbehalt des Art. 68 Satz 3 BayBG ist im Lichte der bundesrechtlichen Konkurrenznorm des § 31 BeamtStG zu lesen bzw. auszulegen (in diesem Sinne wohl auch Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 2. Band, Stand: Sep. 2014, Art. 68 Rn. 3). Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzten ist, für das sie oder er geeignet ist. Die Bestimmung vermittelt ein subjektives Recht des betroffenen Beamten/der betroffenen Beamtin und damit einen einklagbaren Rechtsanspruch (vgl. Gesetzbegründung: BT-Drs. 16/4027, S. 30; so auch die Kommentarliteratur: Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 1. Band, Stand: Sep. 2014, § 31 BeamtStG Rn. 16; Reich, Beamtenstatusgesetz, 2. Auflage 2012, § 31 Rn. 11; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Bd. 1, Stand: November 2014, § 31 BeamtStG Rn. 4). Dadurch, dass der Gesetzgeber in Art. 69 Abs. 1 Satz 3 BayBG die Vorschrift des Art. 68 Satz 3 BayBG für entsprechend anwendbar erklärt hat, ist Art. 68 Abs. 3 BayBG in dem oben dargelegten Sinne anzuwenden (a.A. Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, 2. Band, Stand: Sep. 2014, Art. 69 Rn. 6, der in Art. 68 Satz 3 BayBG nur eine objektive Rechtspflicht sieht).

(3) Gleichwohl hat der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Reaktivierung. Denn der Rechtsanspruch ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG auf die Fälle beschränkt „in [denen] ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist“. Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 24. November 2011 nicht erfüllt. Der Vorstand der Beklagten hatte nämlich bereits im Oktober 2002 einen generellen Einstellungsstopp beschlossen, der in der Folgezeit bis heute aufrechterhalten worden ist (vgl. Erklärung der Beklagten vom 8. Oktober 2012). Wie die Erklärung mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 in Einklang zu bringen ist, wonach wieder eine Teamleiterstelle im GBK unbesetzt ist, braucht nicht ausgeklärt zu werden, da jedenfalls zum 24. November 2011 keine für den Kläger geeignete Stelle zu besetzen war. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über Stellenbesetzungen allein im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt, selbst wenn genügend noch nicht besetzte Planstellen haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

b. Der Kläger hat auch keinen Reaktivierungsanspruch aufgrund der Erklärung des Vertreters der beklagten Körperschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth am 16. September 2005.

In der Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. September 2005 ist die folgende Aussage des Beklagtenvertreters protokolliert: „Man sei jederzeit bereit, ihn [den Kläger] wieder zu reaktivieren; wenn er das wolle, könne er bereits ab Montag wieder anfangen“.

Darin liegt keine wirksame Zusicherung im Sinne des Art. 38 BayVwVfG.

Die in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht enthaltene Erklärung des Vertreters der beklagten Körperschaft genügt nicht der Schriftform des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG.

Zwar enthält Art. 38 BayVwVfG selbst keine ausdrückliche Regelung, welche förmlichen Anforderungen an die Schriftform der Zusicherung zu stellen sind. Da die Zusicherung aber die Selbstverpflichtung der Behörde zum späteren Erlass eines Verwaltungsakts enthält, ist Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG entsprechend anwendbar. Das gerichtliche Protokoll erfüllt die sich daraus ergebenden Anforderungen insoweit, als aus ihm deutlich wird, welche Behörde die Zusicherung gegeben und wer für sie gehandelt hat. Die gerichtliche Niederschrift trägt jedoch den mit der Schriftform verbundenen Zwecken der Beweis- und Warnfunktion keine Rechnung, da die Erklärung ausweislich der Niederschrift nicht vorgelesen und genehmigt worden ist (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.2003 - 8 B 73/03 - NVwZ 2003, 997 - juris Rn. 6; Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2014, § 38 Rn. 26).

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Wie sich aus Vorstehendem unter 1. ergibt, lässt sich die Rechtsfrage „Hat der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ein subjektives, einklagbares Recht auf Reaktivierung, wenn eine seinem Amt entsprechende Planstelle vorhanden ist?“ ist mit § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG beantwortet. Es kommt nicht darauf an, ob eine Planstelle vorhanden ist, sondern ob eine Planstelle „zu besetzen ist“.

4. Es liegt auch keine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1986 (4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 - juris) vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dort zu entscheiden, ob im Prozess abgegebene Äußerungen von Beteiligten ausnahmsweise auch auf die Änderung der - streitigen - materiellen Rechtslage gerichtet sein können. Es erkennt in der schriftsätzlichen Mitteilung an das Gericht, die mit der Klage begehrte Baugenehmigung werde in Kürze erteilt, in der Regel keine Zusage, die Baugenehmigung zu erteilen. Nicht hingegen enthält die Entscheidung Kriterien für das Schriftformerfordernis des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG und eine Aussage, ob dieses Erfordernis durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung gewahrt ist. Eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist damit nicht ersichtlich.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Behörden


(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter au

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.

(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.

(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzliche Voraussetzungen können geregelt werden.

(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beamtenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das sie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Altersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.