Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 3 ZB 13.396

bei uns veröffentlicht am15.11.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M K 12.4927, 12.12.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Ereignisse vom 16. und 18. April 2008, bei denen der Vater eines Schülers einen anderen Schüler im Schullandheim bzw. bei Rückkehr aus dem Schullandheim in Gegenwart des Klägers als aufsichtführende Lehrkraft bedroht hat, als Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG (nach § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung vom 31.8.2006, vgl. BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 B 14.1141 - juris Rn. 22; gleichlautend Art. 46 BayBeamtVG) mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer reaktiven Depression anzuerkennen. Der 1959 geborene Kläger, der als Hauptschullehrer (BesGr A 12 + AZ) im Dienst des Beklagten stand, ist seit Juni 2009 dienstunfähig erkrankt und wurde zum 1. Juli 2010 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Versorgungsamts vom 26. Mai 2010 wurde dem Kläger u. a. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ein GdB von 50 zuerkannt.

Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der beiden Vorfälle vom 16. und 18. April 2008 aufgrund des von ihm eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. D. vom 7. August 2012 sowie aufgrund von dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2012 zutreffend einen Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) bejaht. Danach ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich rechtsfehlerfrei darauf abgestellt hat, dass die beiden Vorfälle aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Schullandheimaufenthalt auch in ihrer Zusammenschau noch als ein Ereignis im Rechtssinn, das die o.g. Merkmale eines Dienstunfalls erfüllt, anzusehen sind.

Hiergegen kann der Beklagte nicht einwenden, dass es sich bei den beiden Vorfällen nicht um ein plötzliches Ereignis gehandelt habe, da zwischen ihnen nahezu zwei Tage gelegen hätten bzw. - lege man die Aussage des Sachverständigen zugrunde, wonach es sich um ein „in sich verwobenes Geschehen“ gehandelt habe, - sich das Geschehen sogar auf drei Tage erstreckt hätte. Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten bzw. Tage dauerten, erfüllten aber nicht die Voraussetzungen eines plötzlichen Ereignisses.

Damit verkennt er jedoch den Inhalt des Tatbestandsmerkmals „plötzliches Ereignis“. Das Unfallgeschehen muss sich zwar in einem relativ kurzen Zeitraum ereignen und wirken. Dabei wird in der gesetzlichen Unfallversicherung als „plötzlich“ noch ein Ereignis angesehen, das im Zeitraum längstens einer Arbeitsschicht eingetreten ist. Dies kann in bestimmten Fällen auch als Maßstab für ein Unfallereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG) herangezogen werden (BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 3 ZB 10.2737 - juris Rn. 5). Eine generelle zeitliche Festlegung, was als kurzer Zeitraum anzusehen ist, gibt es hingegen nicht. Das Tatbestandsmerkmal „plötzliches Ereignis“ dient vielmehr der Abgrenzung eines Dienstunfalls gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich durch gesundheitsgefährdende Stoffe (BayVGH, U. v. 17.5.1995 - 3 B 94.3181 - juris Rn. 18), steigende Arbeitsbelastung (BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 3 ZB 09.1477 - juris Rn. 2) oder sog. „Mobbing“ (BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3) stellen deshalb grundsätzlich kein plötzliches Ereignis dar.

Vorliegend geht es jedoch nicht um eine länger dauernde schädliche Einwirkung im vorgenannten Sinne, sondern um zwei hintereinander aufgetretene Vorfälle, die sich in einem relativ kurzen Zeitraum von zwei bis maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen ereignet haben und zu einem Körperschaden in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer reaktiven Depression beim Kläger geführt haben. Aufgrund des vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahten engen sowohl zeitlichen wie auch sachlichen Zusammenhangs mit dem Schullandheimaufenthalt sind diese Vorfälle auch in ihrer Zusammenschau noch als ein Ereignis im Rechtssinn, das die Merkmale eines Dienstunfalls i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG) erfüllt, anzusehen, das sich aufgrund seines Ausnahmecharakters auch eindeutig vom sonstigen Schulalltag außerhalb des Schullandheimaufenthalts abgrenzen lässt. Der Kläger hatte während der Dauer des Schullandheimaufenthalts - anders als im normalen Schulbetrieb - auch rund um die Uhr die Aufsichts- und Fürsorgepflicht für die ihm anvertrauten Schüler wahrzunehmen, auch wenn es sich dabei nicht um eine Dienstschicht i. S. d. Arbeitszeitrechts handelte.

Im Übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. D. bereits durch das Ereignis vom 16. April 2008 das Kriterium gemäß DSM-IV für ein sog. Eingangsereignis als gegeben angesehen, das durch das weitere Geschehen lediglich intensiviert und perpetuiert worden sei, so dass jedenfalls deshalb davon auszugehen ist, dass sich das Unfallgeschehen plötzlich und während einer Arbeitsschicht ereignet hat sowie zu den festgestellten psychischen Erkrankungen führte. An der Plötzlichkeit des Ereignisses ändert auch nichts, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen (Gutachten vom 7.8.2012 S. 31 unten) angegeben hat, den Baseballschläger in der Hand des Begleiters des Schülervaters gar nicht so bemerkt zu haben und sich der Drohung des Schülervaters „Wir sind noch nicht fertig miteinander !“ damals nicht so bewusst gewesen zu sein, da der Sachverständige das Eingangsereignis an der gegenüber dem anderen Schüler ausgesprochenen Todesdrohung (Gutachten vom 7.8.2012 S. 50 unten) und nicht an einer Bedrohung des Klägers festgemacht hat.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass das Landgericht R. im Regressprozess (U. v. 14.9.2016 - 7 O 984/16) die Vorfälle nicht für hinreichend erwiesen erachtet habe, hat dieses lediglich die zivilrechtliche Vorhersehbarkeit einer Gesundheitsschädigung des Klägers als nicht nachgewiesen angesehen. Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

3. Aus den unter 1. dargestellten Gründen ergibt sich zudem, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist. Soweit der Beklagte die Frage aufwirft, ob für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals eines plötzlichen Ereignisses i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bzw. Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG zwei verschiedene Ereignisse, zwischen denen fast zwei Tage liegen, oder ein sich verwobenes Geschehen über drei Tage ausreichen, lässt sich diese anhand der o.g. Rechtsprechung beantworten.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 3 ZB 13.396 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 108 Anwendungsbereich in den Ländern


(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Aug

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2015 - 3 B 14.1141

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 3 B 14.1141 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. April 2015 3. Senat (VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660) Sachgebietsschlüssel:

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

3 B 14.1141

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. April 2015

3. Senat

(VG Regensburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2012, Az.: RO 1 K 12.1660)

Sachgebietsschlüssel: 1334

Hauptpunkte:

Unfall bei Probefahrt mit historischen Fahrzeug als Dienstunfall, anzuwendendes Recht, dienstliche Veranstaltung, formelle und materielle Dienstbezogenheit, selbstgeschaffene Gefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

wegen Dienstunfallfürsorge;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 3. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Läpple, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Neumüller, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Vicinus aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. April 2015 am 24. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2012 wird aufgehoben.

II.

Unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 wird der Beklagte verpflichtet, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als Dienstunfall anzuerkennen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Witwe des 1947 geborenen und am 21. Juni 2010 bei einem Unfall verstorbenen Prof. Dr. W. F. Dieser stand bis zu seinem Tod im Dienst des Beklagten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität E. Er befasste sich dort schwerpunktmäßig u. a. mit der Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Er betreute im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Forschungsprojekte und Kooperationen im Zusammenhang mit Wirtschaftsunternehmen wie etwa der S. AG und der D. AG.

Mit Schreiben vom 20. Februar 1992, zuletzt verlängert mit Schreiben vom 5. Juli 2005, wurde dem Professor F. die Durchführung der Nebentätigkeit „Betreuung der wissenschaftlichen Leitung des Referats Unternehmensgeschichte, S. Archiv, insbesondere Erstellung wissenschaftlicher Fachbeiträge zu einer Unternehmensgeschichte bis zum 31. Juli 2010 genehmigt.

Im Zeitraum vom 20. bis 22. Juni 2010 unternahm der Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. An dieser Exkursion nahmen neben dem Verstorbenen auch seine Frau, ein befreundetes Ehepaar, vier Mitarbeiter seines Lehrstuhls sowie zehn Studenten teil. Auf dem Programm standen zum einen Besichtigungen von Unternehmen, u. a. am 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr die Besichtigung der Automanufaktur „Firma Karrosseriebau H. D.“ in H. Im Rahmen dessen wurde auch ein Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ besichtigt. Dieses Fahrzeug war im Auftrag der S. AG von der Firma D. als Nachbau eines von 1905 bis 1910 von der S. AG produzierten Elektroautos rekonstruiert und hergestellt worden. Das Fahrzeug war für Demonstrations- und Ausstellungszwecke vorgesehen, hatte aber auch eine eingeschränkte Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr. Der Verstorbene war seit 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma S. AG für dieses Projekt verantwortlich. Er konnte im Rahmen seiner Nebentätigkeit über das Fahrzeug verfügen und hatte auch die erforderliche Fahrerlaubnis.

Nach der Besichtigung der „Elektrischen Viktoria“ unternahm der Verstorbene zusammen mit vier Mitfahrern eine Fahrt mit dem Fahrzeug, die nicht gesondert im Programm der Exkursion aufgeführt war. Das Fahrzeug war für vier Personen zugelassen. Prof. Dr. F. fuhr mit dem Fahrzeug von E. in Richtung B.. Nach etwa 600 m gelang es Prof. F. auf der abschüssigen Strecke nicht mehr, das Fahrzeug abzubremsen. Er kam in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab, fuhr in den Straßengraben, prallte gegen die Böschung und wurde aus dem offenen Wagen geschleudert und von dem Fahrzeug erdrückt. Prof. F. verstarb noch an der Unfallstelle, während die übrigen Insassen verletzt wurden.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. August 2010 die Anerkennung des tödlichen Verkehrsunfalles ihres Ehemanns als Dienstunfall. Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 lehnte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., den Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab. Ein hiergegen eingereichter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 3. August 2011 zurückgewiesen.

Am 5. September 2011 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen und festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, beamtenrechtliche Fürsorgeleistungen zu gewähren.

Bei der Exkursion vom 20. bis 22. Juni 2010 habe es sich um eine dienstliche Veranstaltung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt. Es sei sowohl die formelle als auch die materielle Dienstbezogenheit gegeben. Von einer dienstlichen Veranstaltung sei dann auszugehen, wenn der Beamte den Unfall bei einer Tätigkeit erleide, die in einem engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen stehe. Die Vorstellung der „Elektrischen Viktoria“ habe dazu gedient, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, welches Gegenstand des vermittelten Lehrstoffes und ein Forschungsschwerpunkt des Verstorbenen gewesen sei. Die Möglichkeit einer Probefahrt stelle hierbei ein besonderes „Highlight“ dar und habe die einmalige Chance geboten, ein Instrumentarium des „History Marketing“ hautnah zu erleben. Die Durchführung der Probefahrt selbst im Zusammenhang mit der Besichtigung der Automanufaktur habe nichts mit der Zusammenarbeit mit der S. AG zu tun gehabt, sondern sei ein Teil der Exkursion gewesen und habe der Vermittlung von Praxisbezügen gedient. Nicht nur der Besuch der Automanufaktur, sondern auch die eingehende Beschäftigung mit der „Elektrischen Viktoria“ einschließlich der Probefahrt habe in einem engen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Verstorbenen gestanden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es bestehe kein Zusammenhang zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit dem Nachbau der „Elektrischen Viktoria“. Eine Fahrt habe nicht auf dem Programm der Exkursion gestanden. Nur wenn dem Dienstherrn die Programmpunkte einer Veranstaltung vorher bekannt seien, vermöge die Veranstaltung von seiner Autorität getragen sein. Dass eingeplante Programmpunkte aus verschiedensten Gründen entfallen könnten, sei kein Grund, einen Programmpunkt von vornherein nicht zu benennen. Der verstorbene Beamte sei der Verantwortliche für das Projekt „Nachbau der sog. Elektrischen Viktoria“ gewesen. Nur in dieser Eigenschaft sei er befugt gewesen, das Fahrzeug zu benutzen. Die Fahrt am 21. Juni 2010 zähle daher zu der von dem verstorbenen Beamten für die S. AG ausgeübten Nebentätigkeit. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst. In die Überlegungen einzubeziehen sei auch der Gedanke der selbstgeschaffenen Gefahr. Eine solche Gefahr beseitige zwar grundsätzlich nicht den Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Ausnahme gelte aber dann, wenn ein Beamter sich derart sorglos und unvernünftig verhalte, dass nicht mehr der Dienst die allein wesentliche Ursache sei. Halte man sich vor Augen, dass das Fahrzeug nur für vier Sitzplätze einschließlich Fahrer ausgelegt, überladen und auf einer Gefällstrecke, die zudem nur für Anlieger freigegeben gewesen sei, bewegt worden sei, trete der Zusammenhang der Fahrt am 21. Juni 2010 mit den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten hinter die von diesem selbst geschaffene Gefahr in den Hintergrund.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Für die Verpflichtungsklage sei nunmehr auf Art. 45 ff. BayBeamtVG abzustellen. Das Klagebegehren scheitere am Fehlen einer formellen Einbeziehung des Veranstaltungsteils (Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“) in den Dienstbereich des verstorbenen Beamten. Im Programm Exkursion sei zwar Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. angeführt worden, jedoch keine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“. Auch wenn ein schriftliches Exkursionsprogramm übersichtlich bleiben müsse und nicht vorab alle Aktivitäten detailliert und abschließend wiedergegeben werden können und müssen, gehe im vorliegenden Fall die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ weit über die bloße Besichtigung einer Automanufaktur samt darin ausgestellter Autos hinaus. Die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hätte deshalb auf dem Programm für die Exkursion aufgenommen werden müssen. Davon abgesehen liege auch keine materielle Dienstbezogenheit der Probefahrt vor. Die Probefahrt habe keine näheren Beziehungen zu den eigentlichen Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten gehabt und seine aktive Teilnahme daran als „Hauptakteur“ sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es bedürfe zwar keiner tiefergehenden Ausführungen dazu, dass die Durchführung von Exkursionen grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers gleich welcher Fachrichtung gehöre. Dazu würden auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen gehören. Kein Zusammenhang habe jedoch zwischen den dienstlichen Aufgaben des verstorbenen Beamten und der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ bestanden. Das Gericht vermöge nicht der Auffassung zu folgen, die Fahrt sei als ein Instrument des „History Marketing“ zu betrachten. Welchen Erkenntnisgewinn im Rahmen des Studiums der Wirtschafts- und Sozialgeschichte die Studenten aus einer Fahrt hätten ziehen können, erschließe sich nicht. Laut Statement des Verstorbenen zur „Elektrischen Viktoria“ sollte der Nachbau auf Ausstellungen und Events verdeutlichen, dass sich die S. AG diesem Thema schon vor mehr als 100 Jahren gewidmet habe. Eine größere Nutzung auf öffentlichen Straßen sei nicht angedacht gewesen, allerdings wäre die Möglichkeit, das Fahrzeug auf kurzen Strecken bei Events zu bewegen, sehr wünschenswert und anzustreben. Damit habe sich Prof. F. aber im Bereich seiner genehmigten Nebentätigkeit bewegt. Diese Nebentätigkeit gehöre jedoch nicht zum Dienst.

Gegen dieses Urteil richtet sich die durch den Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2014 zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 und der Bescheide des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und vom 3. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall (mit Todesfolge) anzuerkennen.

Es liege sowohl eine formelle als auch eine materielle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ im Rahmen der Exkursion vor. In der offiziellen Stellungnahme des Kanzlers werde ausdrücklich - unter Hinweis auf Stellungnahmen der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls - klargestellt, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Es werde auch nachvollziehbar erläutert, aus welchen Gründen ein vorab erstelltes Programm nicht abschließend sein könne. Konkret habe die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs nicht festgestanden. Wenn die Universität von einer formellen (und materiellen) Dienstbezogenheit ausgehe, sei dies im Rahmen der Unfallfürsorgeentscheidung zumindest hinsichtlich der formellen (aber wohl auch der materiellen) Dienstbezogenheit von der Festsetzungsstelle zu akzeptieren. Eine Erwähnung der Probefahrt im Exkursionsprogramm sei entbehrlich gewesen, da es für die Frage, ob ein Dienstunfall vorliege, nicht entscheidend auf die Detailplanung und den genauen Wortlaut der dort aufgelisteten Programmpunkte ankommen dürfe, sondern vielmehr auf den tatsächlich vorgesehenen Ablauf der Exkursion. Die Exkursion sei voll umfänglich formal vom Dienstherrn getragen worden. Mithin sei ungeachtet ihrer fehlenden ausdrücklichen Erwähnung in der Programmübersicht die formelle Dienstbezogenheit der Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ als Teil der Exkursion zu bejahen. Die „Elektrische Viktoria“ sei gerade so konstruiert gewesen, dass kürzere Fahrten mit ihr unternommen werden konnten. Dies lasse den Rückschluss zu, dass auch bei der geplanten Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ auf Messen und bei anderen Großereignissen Probefahrten als jedenfalls fakultativer Bestandteil und besonderes Highlight des „Historischen Marketing“ vorgesehen gewesen seien. Der Verunglückte habe mit der Durchführung der Probefahrt lediglich die volle Bandbreite der Instrumente des „History Marketing“ ausgeschöpft und damit seinen Studenten die Merkmale der Unternehmensgeschichte als Marketingressource umfassend demonstriert. Zudem sei die Fahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ zwar gewissermaßen bei Gelegenheit, nicht aber in Ausübung der Nebentätigkeit bei der S... AG erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Gefahr, in H. mit einem der S. AG gehörenden Nachbau der „Elektrischen Viktoria“ zu verunglücken, habe keinen Bezug zu der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor für Wirtschaftsgeschichte an der Universität E. Dafür spreche schon der vom Dienstort abweichende Ort des Geschehens. Ebenso fehle es ersichtlich an einer engen Verbindung einer Testfahrt mit den Erfordernissen einer Diensterfüllung als Geisteswissenschaftler. Bei objektiver Betrachtungsweise falle diese Testfahrt in einen sehr viel engeren und damit rechtlich maßgeblichen Beziehung zur Funktion des Verstorbenen als Projektleiter Nachbau „Elektronische Viktoria“ im Auftrag der S. AG. Es widerspreche fundamental der gesetzlichen Erwägung, dass im Wege der Anerkennung als Dienstunfall der Allgemeinheit Risiken aufgebürdet würden, die mit der Tätigkeit des Verstorbenen als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte in keinem engen und prägenden sachlichen Zusammenhang stünden. Besonderes Gewicht müsse in diesem Zusammenhang den Kriterien der Beherrschbarkeit des Risikos durch den Dienstherrn zukommen. Die Universität habe ersichtlich nicht damit rechnen müssen, dass im Rahmen einer Exkursion riskante Testfahrten mit einem Fahrzeug stattfinden würden, das ausdrücklich nur unter Einschränkungen für den Verkehr zugelassen gewesen sei und nur von zwei Personen habe gefahren werden dürfen. Eine Veranstaltung müsse, um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich eingezogen werden. Daran fehle es hier: Die Testfahrt habe der Verstorbene allein aufgrund seiner Nebentätigkeit für die S. AG durchführen können. Diese bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vorzunehmende Zuordnung der Testfahrt zur Tätigkeit des Verstorbenen für die S. AG spiegle sich auch darin wieder, dass von Seiten der S. AG als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs nach hiesiger Kenntnis bislang keine Schadensersatzansprüche an den Beklagten herangetragen worden seien. Bei Bejahung eines Dienstunfalls stehe dennoch entgegen, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsse.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, die unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 25. Januar 2011 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 3. August 2011 auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet war, den am 21. Juni 2010 erlittenen Unfall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn Prof. Dr. W. F., als Dienstunfall anzuerkennen, hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des am 21. Juni 2010 erlittenen Unfalls ihres Ehemanns als Dienstunfall.

Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse, weil ihr im Fall der Dienstunfallanerkennung Unfallsterbegeld (Art. 57 BayBeamtVG) und Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58 BayBeamtVG) zustehen.

Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst (BVerwG, U.v. 24.10.1963 - 2 C 10/62 - BverwGE 17, 59 [60]; zuletzt U.v. 29.8.2013 - 2 C 1/12 - juris Rn. 8). Nach Art. 117 BayBeamtVG ersetzt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG. Diese Ersetzung wäre auch ohne ausdrückliche (landes-)gesetzliche Regelung eingetreten, denn bereits aus Art. 125a GG ergibt sich sowohl die Ersetzungsbefugnis des Landesgesetzgebers als auch die unmittelbare Rechtsfolge, wonach das weitergeltende Bundesrecht mit dem Erlass einer landesrechtlichen Bestimmung außer Kraft tritt (Beck’scher Online Kommentar BayBeamtVG, Stand September 2014, Art. 117). Damit ist nur geregelt, dass das BayBeamtVG das BeamtVG im Freistaat Bayern ersetzt, jedoch erst mit Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011. Weitere Übergangsregelungen bestehen hinsichtlich der Unfallfürsorge in Art. 100 Abs. 4 BayBeamtVG. Hierbei wird auf am 31. Dezember 2010 vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte abgestellt und geregelt, dass ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne des BeamtVG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder dem Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht. Darin kann keine Rückwirkung für den Fall einer Anerkennung eines Dienstunfalls vor dem 1. Januar 2011 gesehen werden. Die Übergangsregelung betrifft lediglich vorhandene Unfallfürsorgeberechtigte, wobei deren Unfall als Dienstunfall anerkannt ist. Damit misst sich das Gesetz hinsichtlich der Frage der Anerkennung eines Dienstunfalls keine Rückwirkung zu, so dass das BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung bis 31. Dezember 2010 gilt (Findeisen, KommP/BY 2010, 224). Inhaltliche Unterschiede zwischen der früheren und der nunmehrigen Rechtslage ergeben sich jedoch für den konkreten Fall nicht.

Die Anerkennung als Dienstunfall setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis voraus, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehört auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG, Art. 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BayBeamtVG).

Eine dienstliche Veranstaltung i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG liegt dann vor, wenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Dienstunfallschutz setzt voraus, dass die Veranstaltung ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält. Sie muss im Zusammenhang mit dem Dienst, also den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es mittelbar oder unmittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen werden und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Dem Zeitpunkt der Veranstaltung allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Dabei ist einerseits von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass die dienstunfallgeschützte Tätigkeit des Beamten in engem natürlichem Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben und sonstigen dienstlichen notwendigen Verrichtungen oder dem dienstlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen muss. Andererseits müssen besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, dass die betreffende Tätigkeit des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (BVerwG, U.v. 14.12.2004 - 2 C 66/03 - juris Rn. 25). Ob eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre eingezogen ist, beurteilt sich nach dem Zusammenhang der Veranstaltung mit den allgemeinen Dienstaufgaben. Dabei lassen sich Umfang und Grenzen der dienstlichen Veranstaltung nicht generell festlegen. In Grenzbereichen ist dem Dienstherrn eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Diese Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen (BVerwG U.v. 13.8.1973 - VI C 26/70 - juris Rn. 27 und 30). Durch die ausdrückliche Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Gesetzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Veranstaltungen zum Dienst gehören (BVerwG B.v. 25.7.2014 - 2 B 62/13 - juris Rn. 15).

Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer Behörde oder einem bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maßnahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell dienstbezogen sein. Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und - sei es unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein. Für die materielle Dienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität des Dienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert nicht in jedem Fall, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst getragen und durchgeführt wird; er kann auch andere Personen beauftragen (BVerwG B.v. 25.7.2014 - a. a. O. - Rn. 16 m. w. N.).

Die Durchführung von Exkursionen gehört grundsätzlich zu den Dienstaufgaben eines Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers. Dazu gehören auch - wie im vorliegenden Fall - Werksbesichtigungen. Dass unter Umständen einzelne Personen als Begleitung teilnehmen, die nicht zum Lehrstuhl und zu den Studenten gehören -wie hier die Ehefrau des Klägers und ein befreundetes Ehepaar - lässt die Dienstbezogenheit der Exkursion als solches nicht entfallen, ebenso wie Programmpunkte (z. B. Stadtbesichtigung, Weinprobe), die keinen Dienstbezug haben.

Die Universität geht selbst in der Stellungnahme vom 4. November 2010 davon aus, dass die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ formell und materiell dienstbezogen war. Eine ausdrückliche Genehmigung wurde dadurch aber im Nachhinein nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.1985 -3 B 84 A 2115 - ZBR 1986, 83), da der Kanzler der Universität lediglich seine Meinung wiedergegeben hat. Eine nachträgliche Genehmigung ergibt sich daraus nicht und zwar weder inhaltlich noch im Hinblick auf den jeweiligen Adressaten. (BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 3 B 11.892 -juris Rn. 32). Damit ist die formelle und materielle Dienstbezogenheit gesondert zu untersuchen.

Im Rahmen des Programmpunkts der Werksbesichtigung der Automanufaktur D... in H... fand die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ statt. Es ist von einer formellen Einbeziehung auch dieses Teils des Programms in den Dienstbereich des Klägers auszugehen. Nach Aussage des Kanzlers der F.-Universität E. im Schreiben vom 4. November 2010 fand durch den Lehrstuhl für Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Exkursion nach F. vom 20. bis 22. Juni 2010 statt, wobei am Montag, den 21. Juni 2010 von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr eine Besichtigung der Automanufaktur H. vorgesehen war. Im Rahmen dieser dienstlichen Veranstaltung wurde die Automanufaktur besichtigt, u. a. auch die „Elektrische Viktoria“. Ob auch eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ durchgeführt werden sollte, ergibt sich aus dem Programm nicht. Der Kanzler hat ausgeführt, dass nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ von Herrn Prof. F. jedoch von Anfang an beabsichtigt war. Die Tatsache, dass die Probefahrt nicht gesondert im Exkursionsprogramm aufgeführt wurde, sei allein dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Planerstellung noch nicht mit Sicherheit festgestanden habe, ob das sich in H. zur Reparatur bzw. Wartung befindliche Fahrzeug am Tag des Besuchs der Automanufaktur bereits einsatzfähig sein würde. An der Intension von Prof. F., im Falle der Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs eine Probefahrt zu unternehmen, sei nach Aussage der Assistenten und Mitarbeiter nicht zu zweifeln. Diese Aussagen des Kanzlers sprechen dafür, dass es sich bei der Probefahrt um eine formell dienstliche Veranstaltung gehandelt hat, zumal auch zu berücksichtigten ist, dass Prof. F. das Programm der Veranstaltung im Wesentlichen selbst bestimmen konnte. Insoweit hat der Kanzler dargelegt, dass ein vorab erstelltes Programm in der Regel nicht abschließend alle Aktivitäten der Exkursion wiedergeben kann und die Probefahrt dem üblichen Charakter einer Exkursion mit der gewünschten Vermittlung von Praxisbezügen entspricht. Damit kann die formelle Dienstbezogenheit nicht durch Aussagen von Teilnehmern im Rahmen des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens in Zweifel gezogen werden, die ausgesagt haben, dass die Probefahrt eine spontane Idee von Prof. F. gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Prof. F. eigenständig das Programm der Exkursion ändern bzw. ergänzen konnte.

Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ war auch materiell dienstbezogen. Wie ausgeführt, gehörte die Teilnahme an der Exkursion und an der Besichtigung der Automanufaktur zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Ehemanns der Klägerin. Die Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ hatte auch Beziehungen zu den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten. Prof. F. war Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die Forschungsschwerpunkte lauteten: Wirtschaftsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Unternehmensgeschichte, Banken und Börsengeschichte und internationale Wirtschaftsbeziehungen. Forschungsprojekte in Kooperation mit der Wirtschaft waren: Geschichte der S. AG, Geschichte der D. AG, Forschungsprojekt zur . KG a.A., Geschichte der G. AG, wie sich aus dem Schreiben der Universität vom 4. November 2010 an die Behörde ergibt.

Die Vorstellung des Nachbaus der „Elektrischen Viktoria“ diente dazu, den Studenten ein praktisches Beispiel für „History Marketing“ zu präsentieren, ein Beispiel für eine unternehmerische Philosophie, die Vergangenheit eines Unternehmens in Form der Unternehmensgeschichte als Marktressource zu nutzen und möglichst gewinnbringend als Hervorhebungsmerkmal im Wettbewerb mit anderen Unternehmen einzusetzen. Dies stellt einen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben des verstorbenen Beamten dar. Im Rahmen der Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ wurden auch immer wieder kurze Probefahrten unternommen. Hierzu waren der Ehemann der Klägerin sowie der Inhaber der Manufaktur in H. berechtigt. Im Rahmen der Demonstration des „History Marketing“ konnte der Ehemann der Klägerin als Exkursionsleiter und Ersteller des Programms den Programmpunkt einer Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in die Exkursion aufnehmen.

Unerheblich ist dabei, dass der Ehemann der Klägerin eine Probefahrt mit der „Elektrischen Viktoria“ in das Programm nur aufnehmen konnte, weil er aufgrund seiner Nebentätigkeit bei der Firma S. AG berechtigt war, dieses Fahrzeug zu führen. Die Nebentätigkeit bei der Firma S. AG ermöglichte dem verstorbenen Beamten, diesen Programmpunkt in die Exkursion aufzunehmen, dies führt jedoch nicht dazu, dass er bei diesem Programmpunkt im Rahmen der Nebentätigkeit tätig geworden ist. Der verstorbene Beamte wird dann im Rahmen der Nebentätigkeit tätig, wenn er für die Firma S. AG die „Elektrische Viktoria“ präsentiert. Man kann jedoch nicht davon ausgehen, dass er bei einer Präsentation der „Elektrischen Viktoria“ für seine Studenten für die Fa. S. AG tätig wurde. Es ist hier danach zu unterscheiden, ob der verstorbene Beamte im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben oder im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die Firma S. AG tätig wurde. Im konkreten Fall war Ersteres der Fall.

Durch die Einbeziehung der Probefahrt in die dienstliche Veranstaltung ist die Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn noch nicht überschritten. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze darin, dass das Kriterium der materiellen Dienstbezogenheit vor allem auf der Erwägung beruht, dass eine Behörde nur im Rahmen des ihr erteilten Auftrags zu handeln befugt ist und der Allgemeinheit nur Risiken in Gestalt von Unfallfürsorgeleistungen aufgebürdet werden können, die mit diesem Auftrag in sachlichem Zusammenhang stehen. Wie bereits ausgeführt ist ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Beamten als Professor und Inhaber des Lehrstuhls für Geschichte, insbesondere Wirtschafts-, Sozial- und Unternehmensgeschichte auch bei der Probefahrt gegeben.

Es ist zwar offenkundig, dass durch die Probefahrt das Risiko für den Dienstherrn erhöht worden ist. Auch konnte die Probefahrt nur stattfinden, weil der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit für die S. AG die Berechtigung zum Fahren für die „Elektrischen Viktoria“ hatte. Wäre die Exkursion nicht in der Person des verstorbenen Beamten als Projektleiter Nachbau „Elektrische Viktoria“, sondern von einem anderen Mitglied der Universität geleitet worden, wäre es bei einer Besichtigung geblieben und eine Probefahrt hätte nicht stattfinden können. Diese Gesichtspunkte sind jedoch nicht geeignet, im Rahmen einer Wertung den dienstlichen Charakter der Probefahrt entfallen zu lassen. Der verstorbene Beamte wird in seiner Eigenschaft als Professor und Leiter der Exkursion tätig, der aufgrund seiner Nebentätigkeit das Programm mit der Probefahrt anreichern konnte, wobei diese noch im Rahmen seiner Dienstaufgaben stattfand.

Soweit der Beklagte darlegt, dass bei wertender Betrachtungsweise eine Dienstbezogenheit aufgrund einer selbstgeschaffenen Gefahr ausscheiden müsste, kann er damit nicht durchdringen. Der in § 7 Abs. 2 SGB VII zum Ausdruck kommende Gedanke, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt, gilt entsprechend auch in der Beamtenfürsorge (BayVGH, U.v. 12.10.1983 -3 B 83 A.1049 - juris). Verstößt der Beamte gegen die gesetzliche Vorschrift (hier die vom TÜV verfügten Zulassungsbeschränkungen für das Fahrzeug), hängt die Frage, ob er sich damit vom Dienst gelöst hat, vom Einzelfall ab. Selbst bei vorsätzlichem verbotswidrigem Handeln ist nur dann ein Sich-Lösen vom Dienst anzunehmen, wenn sich die Anordnung auf das Tätigwerden selbst bezogen hat und nicht nur gewisse Modalitäten der Dienstausführung betraf. In diesem Sinne nimmt die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Arbeitsunfall ein Lösen des Kausalzusammenhangs mit dem Dienst nur bei einem Verhalten an, das als (völlig) sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren ist. Erforderlich ist ein Verhalten, das außerhalb jeder durch die Vernunft gebotenen Überlegung liegt. Die Gefahr muss so leicht erkennbar und das Maß der Unvernunft entscheidend sein, dass demgegenüber die Einwirkung des Dienstes als Teilursache für den Eintritt des Unfalls zurücktritt und deshalb als rechtlich unwesentlich erscheint. (vgl. BSG, U.v. 12.4.2005 -B 2 U 11/04 R - juris Rn. 22 m. w. N.). Mag sich das Vorgehen des verstorbenen Beamten (Überladung mit fünf Personen, abschüssiger Straßenverlauf, schnelles Anfahren laut Zeugenaussage D.) als unvernünftig und sorglose Verhaltensweise erweisen, sind jedoch die in der Rechtsprechung genannten Verhaltensweisen, die als völlig sinn- und vernunftswidrig zu charakterisieren sind, bei weitem nicht erreicht. Insoweit bedurfte es auch nicht der beantragten Beweisaufnahme.

Der Senat sieht auch keinen Zusammenhang zwischen der Annahme einer dienstlichen Veranstaltung und dem Umstand, dass die Firma S. AG keine Schadenersatzansprüche gegen den verstorbenen Ehemann der Klägerin bzw. gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass nach der Verkehrsauffassung und den objektiven Gegebenheiten keine dienstliche Verrichtung des Ehemanns der Klägerin anzuerkennen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie des § 191 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des anderen Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs), des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die angefochtene Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Läpple Dr. Neumüller Vicinus

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.