Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 3 AS 14.1352

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2013 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.217,91 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1988 geborene Antragsteller wurde am 01.09.2011 als Polizeimeisteranwärter bei der ... Bereitschaftspolizei eingestellt und ist seit 1. September 2012 als Polizeioberwachtmeister (BesGr. A 5) im Beamtenverhältnis auf Probe in Diensten des Antragsgegners tätig.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 14. August 2013 wurde er wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 5. September 2013 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht Ansbach stellte daraufhin mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. September 2013 (Az. AN 1 S 13.01683) gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, wies jedoch mit Urteil vom 14. Januar 2014 (Az. AN 1 K 13.1631)

die Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 nach Beweiserhebung ab.

Hiergegen beantragte der Antragsteller am 14. Februar 2014 die Zulassung der Berufung (Az. 3 ZB 14.383). In Rahmen dieses Antrags wurde vom Antragsteller vorgetragen, es bestünden bereits ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil weder im Entlassungsbescheid noch im erstinstanzlichen Urteil bezeichnet worden sei, inwieweit es sich bei dem Vorfall am Pfingstwochenende 2013 um ein derart gravierendes Ereignis handeln würde, das die Entlassung des Beamten aus dem Probebeamtenverhältnis rechtfertige. Stattdessen habe das Gericht nur ganz allgemein von vorliegenden Mängeln an Zuverlässigkeit, Kollegialität und Aufrichtigkeit gesprochen. Das Gericht habe zudem keine Aussage zur Schwere des Gesamtsachverhalts getroffen, der eigentliche, dem Antragsteller vorzuwerfende Verstoß sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass er die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen würde. Des Weiteren würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch deshalb vorliegen, weil die für das Gericht äußerst maßgebliche Zeugin H. dem Antragsteller gegenüber per Textnachricht bestätigt habe, dass sie und drei weitere Zeugen in der mündlichen Verhandlung falsch zu seinen Lasten ausgesagt hätten. Die entsprechende Textnachricht wurde als Handy-Screenshot vorgelegt.

Am 02. Mai 2014 beantragte der Antragsgegner, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2013, gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung vom 14. August 2013 für die Zukunft wiederherzustellen (Az. 3 AS 14.970).

Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die aufschiebende Wirkung der im ersten Rechtszug abgewiesenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. August 2013 mit Ablauf des 25. Juni 2014 gemäß § 80b Abs. 1 VwGO ende und die verfügte Entlassung dann sofort vollziehbar sei. Die Bereitschaftspolizeiabteilung Nürnberg sei bereits angewiesen, die Entlassung trotz der noch offenen Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu vollziehen.

Daraufhin beantragte der Antragsteller am 24. Juni 2014,

die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der erstinstanzlich abgewiesenen Klage des Antragsstellers anzuordnen.

Zur Begründung verwies er darauf, dass sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Interesse des Antragsgegners überwiege. Die Erfolgsaussichten der Klage seien nach wie vor offen, auch wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte. Hinsichtlich des Zulassungsantrags liege noch keine Entscheidung vor, trotzdem wolle der Antragsgegner bereits einseitig zu seinen Gunsten vollendete Tatsachen schaffen. Ein besonderes Vollzugsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe in den letzten Monaten untadelige Arbeit geleistet, ein derzeit im Hinblick auf die Urheberschaft der Textnachricht gegen ihn eingeleitetes, strafrechtliches Ermittlungsverfahren dauere bisher ohne Ergebnis an. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass aus bisher nicht nachvollziehbaren Gründen ein sich gleichzeitig gegen die Zeugin H. aufdrängendes Ermittlungsverfahren unterlassen worden sei. Zudem sei das Interesse des Antragsgegners, ihn nicht mehr besolden zu wollen, weniger gewichtig, da er seine Dienstleistung als adäquate Gegenleistung erhalte. Im Übrigen läge hier kein Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Suspensiveffekts durch Einlegung eines Rechtsmittels vor.

Der Antragsgegner, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache komme es maßgeblich auf die Aussichten des Zulassungsantrags an. Auf den Schriftsatz vom 02. Mai 2014 im Zulassungsverfahren werde verwiesen. Das Zulassungsvorbringen der angeblichen falschen erstinstanzlichen Zeugenaussagen zulasten des Antragstellers sei angesichts der Ermittlungsergebnisse des Landeskriminalamtes haltlos - unabhängig davon, ob der Antragsteller tatsächlich selbst der Autor der Textnachricht sei. Jedenfalls scheide die Zeugin H. als Erstellerin aus. Dem Zulassungsbegehren fehle es daher an Substanz. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller sei ein deutliches Indiz, während die ursprünglich eingeleiteten Vorermittlungen gegen Frau H. mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht weiterverfolgt worden seien.

Aus einem Aktenvermerk des Bayerischen Landeskriminalamtes, SG 132, vom 30. Juni 2014 ließe sich entnehmen, dass die gegen Frau H. geführten Vorermittlungen auch nach Auffassung der zuständigen Staatsanwaltschaft Ansbach keinen Anhaltspunkt für einen Tatverdacht ergeben hätten. Die im Zulassungsverfahren vorgebrachte Argumentation des Antragstellers, im erstinstanzlichen Verfahren hätten vier Zeugen falsch zu seinen Lasten ausgesagt, erweise sich deshalb als substanzlose Mutmaßung (oder gegebenenfalls als strafrechtlich zu verfolgende Verleumdung). Der vorgelegte Screenshot des Handybildschirms habe keinerlei Beweiswert, andere Zeugen oder Beweismittel für die behaupteten Falschaussagen habe der Antragsteller nicht vorgetragen.

Im Übrigen gehe es dem Beklagten um die Vermeidung einer Fortzahlung der Bezüge über den vom Gesetz eigentlich gewollten Zeitpunkt hinaus. Ein Interesse an der Arbeitskraft des Antragstellers liege nicht vor, vielmehr sei es ein erheblicher organisatorischer Aufwand, den Antragsteller im Verwaltungsbereich zu beschäftigen. Hilfsweise werde für den Fall einer Stattgabe eine Befristung und die Festsetzung einer Sicherheitsleistung angeregt, um der rechtlichen Grundentscheidung des § 80b VwGO Rechnung zu tragen. Mit Erklärung vom 25. Juni 2014 wurde vom Antragsgegner zugesichert, dass bis zum Ablauf des 2. Juli 2014 keine Vollziehung erfolgen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist zulässig. Der Antrag wurde vor Ende der aufschiebenden Wirkung (3 Monate nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung) gestellt, so dass offen bleiben kann, ob dieser überhaupt fristgebunden ist (verneinend: BVerwG, B. v. 13.09.2011 - 1 VR1/11 - NVwZ 2011, 1342; BVerwG, B. v. 19.06.2007 - 4 VR 2/07 - BVerwGE 129, 58; BayVGH, B. v. 26.10.2000 - 10 AS 00.2391 - juris).

Für den Antrag besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsgegner hatte die sofortige Vollziehung seines Bescheids vom 14. August 2013 angeordnet. Die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. September 2013 endete gem. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung - also mit Ablauf des 24. Juni 2014, nachdem das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2014 abgewiesen hatte. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 wies der Antragsgegner auf diese Folge hin und teilte mit, dass die Bereitschaftspolizeiabteilung Nürnberg bereits angewiesen sei, die Entlassung (durch Auskleidung und Räumung des Unterkunftszimmers usw.) zu vollziehen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (BVerwG, B. v. 13.9.2011 a. a. O.; BVerwG, B. v. 19.06.2007 a. a. O.).

Der Senat geht bei der - im Rahmen des Eilverfahrens - summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage des Antragsstellers auch nach Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Januar 2014 weiterhin als offen einzustufen sind und dass im Rahmen der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung höher zu bewerten ist, als das Interesse des Antragsgegners, die Entlassungsverfügung sofort zu vollziehen.

Der Antragsgegner stützt die Entlassung des Antragstellers auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Feststellung der Bewährung kommt dabei der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, des gezeigten Verhaltens und sonstiger Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Begründete Zweifel hieran reichen bereits aus, um eine mangelnde Bewährung zu rechtfertigen (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand 2013, Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m. w. N.). Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (BayVGH, B. v. 16.5.2002 - 3 CS 02.629 - juris; BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184).

Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht sieht der Senat den Sachverhalt noch nicht als vollständig aufgeklärt an. Im Zulassungsverfahren wurde aufgrund eines Handy-Screenshots die Richtigkeit der Zeugenaussagen in Frage gestellt. Die Urheberschaft des Handy-Screenshots ist noch nicht endgültig geklärt. Angesichts der technischen Möglichkeiten, einen Account unter fremden Namen zu erstellen, wird zwar hierdurch die Urheberschaft der Zeugin H. nicht bewiesen. Aus dem vorgelegten Vermerk des Landeskriminalamtes, SG 132, vom 30. Juni 2014 ergibt sich ebenfalls, dass ein Verdacht gegen Frau H. von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht gesehen wird. Gleichwohl ist eine endgültige Aussage zu diesem Punkt erst nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen möglich, insbesondere da eine eindeutige Aussage der Zeugin H. diesbezüglich nicht vorliegt.

Dies hat weiter zur Folge, dass der Senat derzeit nicht beurteilen kann, ob die Vorfälle am Pfingstwochenende 2013 geeignet sind, die Entlassungsverfügung zu tragen. Deshalb hat der Senat auch mit Beschluss vom 2. Juli 2014 die Berufung in der Hauptsache zugelassen.

Bei der danach gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antraggegners an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung und dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Fortbestand des Beamtenverhältnisses, überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Stellt man die Nachteile gegenüber, die sich für die Beteiligten aus einem Unterliegen im Eilverfahren trotz späterem Obsiegens im Hauptsacheverfahren ergeben, überwiegt unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Entscheidung hätte existenzielle Folgen für den Antragsteller und würde dessen Probebeamtenverhältnis zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beenden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser weder vor noch nach dem Vorfall vom 18./19. Mai 2013 dienstlich oder außerhalb des Dienstes negativ aufgefallen ist.

Demgegenüber müssen die Interessen des Dienstherrn an der Besetzung der Planstelle mit einem anderen Beamten sowie die Vermeidung eines unter Umständen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der weiter zu gewährenden Bezüge zurücktreten. Bei einer Weiterbeschäftigung des Beamten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache entstehen auch keine schweren Nachteile für die Allgemeinheit.

Aus diesem Grund war auch eine Befristung der Fortdauer der angeordneten aufschiebenden Wirkung sowie die Festsetzung einer Sicherheitsleistung gemäß

§ 80b Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO nicht veranlasst.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens anzusetzen ist.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2014 - 3 AS 14.1352 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80b


(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.