Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1582

published on 04/09/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - 22 ZB 18.1582
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 18.178, 14/06/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 14. Juni 2018 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die - im Wesentlichen - auf die Aufhebung des Feuerstättenbescheids vom 30. Dezember 2017 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin ab. Das Urteil wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 2. Juli 2018 zugestellt. Am 24. Juli 2018 beantragte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten die Zulassung der Berufung gegen das Urteil. Mit Schriftsatz vom 30. August 2018 wurde der Antrag begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogene Verwaltungsverfahrensakte verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, weil sich aus dem fristgerechten Vortrag der Klägerin (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch ohne Äußerung des Beklagten ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht dargelegt ist. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des Montag, 3. September 2018, geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.

1. Die Klägerin hat in der Antragsbegründung vom 30. August 2018 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgezählten Berufungszulassungsgründe benannt, weder durch Angabe der Vorschrift (z.B. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch durch ausdrückliche oder sinngemäße Darlegung des entsprechenden Tatbestands (z.B. „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“). Die Klägerin unterlässt auch nahezu vollständig die gebotene Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Eine solche Auseinandersetzung kann allenfalls in der die Antragsbegründung abschließenden Behauptung gesehen werden „Zu all dem steht nichts im Urteil, obwohl das nicht beliebig bleiben kann. Somit beruht es auch greifbar darauf“. Sinngemäß macht die Klägerin damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. In Betracht kommen könnte insoweit auch, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dergestalt geltend machen will, dass das Verwaltungsgericht (zum Teil) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), seine Überzeugung fehlerhaft gebildet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder das Urteil unzureichend begründet habe (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Hinsichtlich aller in Betracht kommenden Berufungszulassungsgründe wird der Vortrag der Klägerin indes dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Die „Darlegung“ eines Zulassungsgrundes erfordert die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 7.8.2018 - 22 ZB 18.1422 - juris Rn. 9, B.v. 11.11.2013 - 22 ZB 13.1604 - Rn. 15, jeweils m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57- 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36; jeweils m.w.N.). An einer solchen substantiierten Auseinandersetzung fehlt es vorliegend, wobei der Einwand der Klägerin, „zu all dem“ stehe nichts im Urteil, in dieser Weise nicht berechtigt ist.

2. Soweit sich die Klägerin in ihrer Antragsbegründung überhaupt mit dem Streitgegenstand befasst, geschieht dies hinsichtlich dreier Gesichtspunkte, nämlich bezüglich der lfd. Nr. 3 unter Nr. 1 des Tenors im Bescheid vom 30. Dezember 2017 (hierzu unter 2.1), der lfd. Nr. 4 (hierzu unter 2.2) sowie der lfd. Nrn. 1 und 2 (hierzu unter 2.3).

2.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe eine „selbstkalibrierende Verbrennungsregelung“, weil ein „neuer Brenner“ eingebaut sei. Daher seien die Arbeiten entgegen dem Bescheid nicht alle 2 Jahre, sondern nach § 15 Abs. 3 der 1. BImSchV nur alle 5 Jahre notwendig. Damit kann die Klägerin nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht brauchte sich mit diesem nunmehr behaupteten Sachverhalt mangels einschlägigen Vorbringens der Klägerin im ersten Rechtszug nicht zu befassen (dass das Verwaltungsgericht einen Vortrag der Klägerin übersehen oder übergangen hätte, macht die Klägerin nicht geltend); deshalb kommen diesbezüglich Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nach den Darlegungen der Klägerin nicht in Betracht.

Die Darlegungen der Klägerin reichen auch nicht aus, um wegen des Einbaus eines „neuen Brenners“, der nach seinen technischen Merkmalen dem § 15 Abs. 3 Satz 2 der 1. BImSchV unterfiele, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung zu wecken. Die Begründung des Zulassungsantrags muss regelmäßig so abgefasst sein, dass das Rechtsmittelgericht über die Zulassung schon allein aufgrund der Antragsschrift und des angegriffenen Urteils entscheiden kann (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 91 m.w.N.). Trägt ein Rechtsmittelführer - wie hier - neue Tatsachen vor, so genügt es nicht, diese lediglich zu behaupten. Nötig ist vielmehr eine Substantiierung und Glaubhaftmachung in einer solchen Weise, die dem Rechtsmittelgericht die summarische Beurteilung ermöglicht, ob die Berufung voraussichtlich Erfolg haben wird (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 208). Bei neuem Tatsachenvortrag müssen sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel auf solche Tatsachen beziehen, die entscheidungserheblich sind (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 100 a.E.); dies erfordert, dass auch die Entscheidungserheblichkeit der erstmals vorgebrachten Tatsachen für das Verwaltungsgericht (bzw. bei nachträglich geänderten Tatsachen deren Berücksichtigungsfähigkeit im Berufungsverfahren) dargelegt wird (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unumgänglich sind deshalb vorliegend in tatsächlicher Hinsicht Ausführungen dazu, ob der „neue Brenner“ (unterstellt, er unterfiele dem § 15 Abs. 3 Satz 2 der 1. BImSchV) vor dem Erlass des Feuerstättenbescheids eingebaut wurde; sollte dagegen der „neue Brenner“ nach diesem Zeitpunkt eingebaut worden sein, so wären für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in rechtlicher Hinsicht Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen nicht der bei Anfechtungsklagen regelmäßig maßgebliche Zeitpunkt des Bescheidserlasses für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids entscheidend sein solle und demzufolge der nachträglich veränderte Sachverhalt vom Verwaltungsgericht hätte berücksichtigt werden müssen oder in einem Berufungsverfahren berücksichtigt werden müsste.

An einer solchen Darlegung fehlt es hier vollständig. Auf sie kann im Hinblick auf § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO umso weniger verzichtet werden, als sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Dezember 2017 in der Heizung der Klägerin ein dem § 15 Abs. 3 Satz 2 der 1. BImSchV entsprechender Brenner eingebaut worden wäre. Weder hat die Klägerin Derartiges gegenüber dem Verwaltungsgericht oder dem Beklagten vorgetragen, noch geben die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten oder die von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen hierüber Aufschluss. Insbesondere lässt sich den Schriftstücken, die im Zusammenhang mit der kurz vor dem angefochtenen Bescheid (am 20.12.2017) vorgenommenen Feuerstättenschau angefallen sind, kein Hinweis auf einen neu eingebauten Brenner entnehmen.

2.2. Die Klägerin macht geltend, die Festlegung der jährlich zweimaligen Kehrung ihrer Festbrennstoffeinzelfeuerstätte in der lfd. Nr. 4 der Nr. 1 des Tenors im Bescheid vom 30. Dezember 2017 sei fehlerhaft, weil es an hinreichenden Feststellungen fehle, um von einer mehr als „gelegentlichen“ Nutzung der Feuerstätte ausgehen zu können (bei einer nur „gelegentlichen“ Nutzung würde eine Kehrung ein Mal jährlich ausreichen). Die Klägerin meint, eine einmalige Feststellung von Verbrennungsresten sei für die Beurteilung, ob die Feuerstätte nur „gelegentlich“ oder häufiger genutzt werde, ungenügend; erforderlich sei eine Erhebung der Verbrennungsmenge. Indiz gegen eine mehr als gelegentliche Nutzung sei, dass die Ölheizung der Klägerin ständig laufe.

Auch damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass die Klägerin Dergleichen bisher nicht vorgebracht hat, insoweit also das oben zu 2.1 Gesagte in gleicher Weise gilt, ist ihr jetziger Vortrag sachlich nicht richtig. Denn ausweislich des angefochtenen Bescheids (S. 2 drittletzter Absatz) wurde der „mehr als gelegentliche Betrieb“ nicht allein aufgrund der bei der Feuerstättenschau (am 20.12.2017) festgestellten Rückstände angenommen. Vielmehr wurde für diese Einstufung der Betriebsintensität der Feuerstätte zusätzlich berücksichtigt, dass die festgestellten Rückstände in nur ca. sechs Wochen, nämlich seit der letzten Kehrung (am 10.11.2017), angefallen waren und dass zudem die Feuerstätte noch Wärme abstrahlte, was auf einen Betrieb am Vortag schließen lasse. Weshalb dies nicht ausreichen soll, um einen „gelegentlichen“ von einem „mehr als gelegentlichen“ Betrieb unterscheiden zu können, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind insoweit gleichfalls nicht dargelegt.

2.3. Die Klägerin macht geltend, unter den lfd. Nrn. 1 und 2 des Tenors im Bescheid vom 30. Dezember 2017 sei die „Feststellung…zu unbestimmt“, weil im Bescheid nur auf § 15 der 1. BImSchV verwiesen werde. Diese Bestimmung schreibe aber - in drei verschiedenen Varianten (Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2) - verschiedene Zeitabstände vor (alle 2 oder alle 3 Jahre), niemals aber 1 Mal jährlich. Es liege also ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 und 3 der 1. BImSchV vor.

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Zum einen kann den Darlegungen der Klägerin nicht entnommen werden, inwiefern es vorliegend um den Mangel der hinreichenden Bestimmtheit einer behördlichen „Feststellung“ oder einer Anordnung im angefochtenen Bescheid, mithin um die Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, oder um die möglicherweise verfassungsrechtlich relevante Problematik der hinreichenden Bestimmtheit von Rechtsnormen gehen könnte. Zum andern trifft es zwar zu, dass in § 15 der 1. BImSchV andere Überwachungszeitabstände (2 oder 3 Jahre) genannt werden als in Nr. 2.6 der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen - KÜO -, in der für Anlagen nach § 15 der 1. BImSchV eine Überprüfung ein Mal jährlich festgelegt ist. Inwiefern aufgrund dieser verschiedenen Regelungen ein „Bestimmtheitsproblem“ und - darauf aufbauend - im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen sollten, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin aber nicht. Die Nennung des § 15 der 1. BImSchV in Nr. 2.6 der Anlage 1 KÜO ist kein Verweis auf eine Rechtsgrundlage, sondern dient nur der genauen Bestimmung des Kreises derjenigen Anlagen, auf die sich Nr. 2.6 der Anlage 1 KÜO bezieht. In diesem Zusammenhang hätte eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung sich u.a. mit dem unterschiedlichen Gesetzeszweck befassen müssen, der einerseits der immissionsschutzrechtlichen Überprüfung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und andererseits der Überprüfung von Abgasanlagen auf der Grundlage des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung zugrunde liegt. Während erstere dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient (vgl. § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 BImSchG), bezweckt letztere auch die Erhaltung der Feuersicherheit in Gestalt der Betriebs- als auch der Brandsicherheit (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Die Feuersicherheit kann eine Anlagenüberprüfung in kürzeren Zeitabständen erfordern als der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Auf diese unterschiedlichen Gesetzeszwecke haben bereits der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 6. März 2007 - 22 ZB 07.40 - juris Rn. 2 (in Bezug auf die dem § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ähnliche Vorgängerregelung des § 1 Abs. 2 SchfG) und - auf diesen Beschluss verweisend - das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (B.v. 28.3.2012 - AN 11 S 12.245 - juris Rn. 32) hingewiesen. Berufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 oder § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind insoweit gleichfalls nicht dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren ist gemäß § 14b SchfHwG festzusetzen. Dem Antrag der - erstinstanzlich nicht vertretenen - Klägerin, „den Termin zur nächsten Feuerstättenschau im Feuerstättenbescheid auszuweisen“, kommt kein eigenständiges den Streitwert erhöhendes Gewicht zu.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen:

1.
Abgasanlagen,
2.
Heizgaswege der Feuerstätten,
3.
Räucheranlagen,
4.
notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen.

(2) Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1 000 ppm betragen. Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei

1.
gasbeheizten Wäschetrocknern,
2.
Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat,
3.
ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate).
Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen:

1.
Anlagen nach Absatz 1, die dauerhaft stillgelegt sind, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,
2.
freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 Quadratzentimeter an der Sohle,
3.
frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können,
4.
Heizgaswege von betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Anlagen nach Anlage 1 Nummer 1.9 und 2.5 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt,
5.
dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren,
6.
gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt,
7.
Koch- und Garschränke.

(4) Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren.

(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.

(5a) Im Einzelfall kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn

1.
eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
2.
die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung sichergestellt ist,
3.
die Feuerstätte mindestens die Anforderungen der Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
4.
der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Stellt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erstmals fest, dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Umfangs der Kehrungen vorliegen, hat sie oder er die Eigentümerin oder den Eigentümer auf die Möglichkeit eines Antrages nach Satz 1 hinzuweisen. Eine Herabsetzung kann erstmals nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr beantragt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Herabsetzung nicht mehr vor, hat die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit dem nächsten Feuerstättenbescheid die Anzahl der Kehrungen wieder entsprechend der Anlage 1 festzulegen.

(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist.

(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist.

(8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen durch die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.