vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 7 K 14.2119, 10.09.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks am westlichen Rand des Ortsteils P. des Marktes L.

Durch später für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen ist ein Standort westnordwestlich des Anwesens des Klägers vorgesehen.

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage erstrebte, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. September 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. September 2015, als unbegründet ab. Zuvor hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. März 2015 (Az. 22 CS 15.481) die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen, mit der er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage unter gleichzeitiger Abänderung des dieses Begehren ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 (Az. RO 7 S 15.22) erstrebte.

Am 17. November 2015 übermittelten die Bevollmächtigten des Klägers um 17.00 Uhr dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als Fernkopie ein Schreiben, in dem sie darum baten, die Frist zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 10. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 zu verlängern. Nachdem der Vorsitzende des beschließenden Senats, dem dieses Schreiben am Vormittag des 18. November 2015 vorgelegt worden war, die Kanzlei der Klagebevollmächtigten am gleichen Tag um 10.45 Uhr darauf hingewiesen hatte, dass die Frist zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht verlängerbar ist (vgl. § 224 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO), ging dem Verwaltungsgerichtshof noch am 18. November 2015 eine Begründung dieses Rechtsbehelfs zu. Die Klagebevollmächtigten machen darin geltend, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor; zudem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO vorliegen. Gleiches gälte, falls die Ausführungen in Abschnitt 9 des Schriftsatzes vom 18. November 2015 so zu verstehen sein sollten, dass damit ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO behauptet wird.

1. In den Abschnitten 1 und 7 der Antragsbegründung bringt der Kläger vor, er wolle - wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen - auf seinem Grundstück ein Altenteilhaus sowie Ferienwohnungen errichten; nach einer Verwirklichung dieser Vorhaben sei ein Abstand von 800 m zu der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage nicht mehr eingehalten. Durch diese knappen Einlassungen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles auch dann nicht aufgezeigt, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, mit dem Hinweis auf eine seines Erachtens erforderliche Distanz von 800 m beziehe er sich - ebenso wie bereits im Beschwerdeverfahren 22 CS 15.481 - auf die Entfernung, die in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) erwähnt wird. Unbehelflich, die Voraussetzungen eines der vorgenannten Zulassungsgründe darzutun, ist dieses Vorbringen bereits deshalb, weil die Distanz von 800 m keinen Abstand bezeichnet, den eine Windkraftanlage gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet einhalten muss, um genehmigungsfähig zu sein. Bei Wahrung einer solchen Entfernung räumt der Windkrafterlass Bayern dem Vorhabensträger vielmehr lediglich die Möglichkeit ein, den Nachweis des Nichtentstehens schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ohne Beibringung eines akustischen Gutachtens zu führen. Unbehelflich ist der Rückgriff auf das „800-m-Kriterium“ ferner deswegen, weil das Anwesen des Klägers nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. den zweiten Absatz des Abschnitts 1.a der Entscheidungsgründe) nicht in einem allgemeinen Wohn-, sondern günstigstenfalls in einem Dorf- bzw. Mischgebiet liegt; die Richtigkeit dieser Feststellung wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffen.

Auf den Umstand, dass im Schriftsatz vom 18. November 2015 nicht aufgezeigt wurde, dass der Kläger aus den Aussagen des Windkrafterlasses Bayern rechtliche Folgen zu seinen Gunsten herzuleiten vermag, obwohl insoweit eine bloße Verwaltungsvorschrift inmitten steht, kommt es vor diesem Hintergrund ebenso wenig an wie auf das Fehlen von Darlegungen zu der Frage, inwieweit aus im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (hier: bei Erlass des Bescheids vom 12.8.2014) noch nicht verwirklichten, sondern nur in Aussicht genommenen Bauvorhaben überhaupt Abwehrrechte gegen eine Windkraftanlage resultieren können.

2. Aus den gleichen Gründen unbehelflich ist das Vorbringen in Abschnitt 2 der Antragsbegründung, eine Distanz von 800 m sei deshalb nicht eingehalten, weil der Standort der verfahrensgegenständlichen Anlage 32 m höher liege als das Anwesen des Klägers. Nur ergänzend ist deshalb festzuhalten, dass der Kläger die in diesem Zusammenhang aufgestellte rechtliche Behauptung, derartige Höhenunterschiede seien „in die Abstandsregelung nach dem Winderlass“ einzubeziehen, lediglich apodiktisch in den Raum gestellt hat, ohne - wie das zur Erfüllung des gesetzlichen Darlegungsgebots erforderlich wäre - aufzuzeigen, dass ein Rechtssatz oder ein sachgesetzliches Erfordernis besteht, aus dem eine dahingehende Notwendigkeit folgt.

3. Soweit in den Abschnitten 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 18. November 2015 sinngemäß vorgebracht wird, die angefochtene Genehmigung sei deshalb rechtswidrig, weil sich der Kläger durch eine Mehrzahl bereits vorhandener Anlagen (eine Autobahn, einen Autobahnrastplatz, die ehemalige Bundesstraße 14, einen Mobilfunkmast sowie ein Solarfeld) umzingelt fühle, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles. Denn die vorgenannten Einrichtungen befinden sich sowohl nach dem Vorbringen des Klägers als auch nach den Plänen und Lichtbildern, die sich in den vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Akten befinden, ausnahmslos im Norden oder Nordwesten des Anwesens des Klägers. Eine „Umzingelung“ aber würde bereits nach dem Bedeutungsgehalt dieses Begriffs voraussetzen, dass sein Grundstück annähernd nach allen Seiten hin von „Negativeinrichtungen“ umgeben wäre.

4. Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt das Vorbringen des Klägers ferner insofern nicht, als in den Abschnitten 2 und 5 der Antragsbegründungsschrift außerdem eine „(optisch) bedrängende Wirkung“ der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage behauptet wird. Denn das Verwaltungsgericht ging in Abschnitt 2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - juris Rn. 35 m. w. N.) davon aus, dass eine das Rücksichtnahmegebot verletzende bedrängende Wirkung einer Windkraftanlage - vorbehaltlich einer im Einzelfall gebotenen abweichenden Betrachtung - dann zu verneinen ist, wenn sie zu einem Wohnanwesen einen Abstand einhält, der mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe erreicht. Diese Distanz wäre hier selbst dann gewahrt, wenn man - was offen bleiben kann - zur Gesamthöhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage noch die Differenz zwischen der Höhenlage ihres Fußpunktes und derjenigen des Anwesens des Klägers hinzuzurechnen hätte.

5. Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht wird, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich aus der Zahl der in der Umgebung des Anwesens des Klägers bereits vorhandenen „Negativeinrichtungen“, so dass ihm die Errichtung einer Windkraftanlage nicht mehr zugemutet werden könne, steht eine unsubstantiierte Rechtsbehauptung inmitten; der Schriftsatz vom 18. November 2015 unternimmt nicht den Versuch aufzuzeigen, dass dieser Standpunkt im geltenden Recht eine Stütze findet. Ebenfalls nicht dargelegt hat der Kläger, dass die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte „Veränderung des Landschaftscharakters“ mit der Möglichkeit der Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO einhergeht bzw. er hierdurch tatsächlich in einem solchen Recht verletzt wird, wie das nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erfolg einer auf diesen Gesichtspunkt gestützten Klage erforderlich wäre.

6. Hat der Kläger aber nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung über seine Klage davon abhängt, dass das Gericht sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten verschafft, der sich nicht bereits zuverlässig aus den Akten gewinnen lässt, so durfte das Verwaltungsgericht frei von Rechts- und Ermessensfehlern von der Einnahme des vom Kläger beantragten Augenscheins Abstand nehmen.

7. Die Begründung, die das Verwaltungsgericht für die Ablehnung der vier vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge gegeben hat, greift der Schriftsatz vom 18. November 2015 u. a. mit der sinngemäßen Behauptung an, sie erschöpfe sich in „allgemeinen Erwägungen“. Dies trifft indes nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen eines in der mündlichen Verhandlung verkündeten und begründeten Beschlusses vielmehr eingehend dargelegt, warum es den einzelnen Beweisanträgen nicht Folge gegeben hat (vgl. Seite 3 unten sowie die gesamte Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Im Schriftsatz vom 18. November 2015 wird nicht aufgezeigt, warum diese detaillierten Ausführungen dem Zweck des § 86 Abs. 2 VwGO nicht genügen, den Beteiligten eine Unterrichtung darüber zu ermöglichen, wie das Gericht die Rechts- sowie die „Erkenntnislage“ hinsichtlich einzelner entscheidungserheblicher Gesichtspunkte beurteilt, damit sie ihr weiteres prozessuales Verhalten hieran ausrichten können.

Nicht geeignet, die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO bzw. das Vorliegen eines (von der Klagepartei ohnedies nicht ausdrücklich geltend gemachten) Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufzuzeigen, ist ferner die im Abschnitt 9 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, ebenso viele Stellungnahmen sprächen für wie gegen die Schädlichkeit von Infraschall. Dieses - ebenfalls äußerst knapp gehaltene - Vorbringen bezieht sich der Sache nach auf die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 4 gegebene Begründung. Mit diesem Antrag hatte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber beantragt, dass von der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgehen würden, die u. a. bei ihm zu schweren gesundheitlichen Schäden führen könnten. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Beweisantrag unter Hinweis auf vier von ihm in der mündlichen Verhandlung in den Rechtsstreit eingeführte Ausarbeitungen ab, in denen jeweils die Frage verneint wird, ob von Windkraftanlagen verursachter Infraschall, sofern er bei solchen Anlagen überhaupt in relevantem Umfang entstehen sollte, gesundheitlich nachteilige Auswirkungen hervorrufen kann. Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Befugnis Gebrauch gemacht, einen auf Einholung eines (weiteren) Gutachtens abzielenden Beweisantrag dann abzulehnen, wenn das Gericht bereits über die erforderliche Sachkunde verfügt (vgl. zu dieser Befugnis z. B. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 44). Als verfahrensfehlerhaft angesehen werden müsste eine solche Vorgehensweise nur, wenn der Kläger dargetan hätte, dass die Vorinstanz ihre Sachkunde überschätzt hat oder die Ausarbeitungen, aus denen sie ihre Auffassung herleitete, grobe Mängel aufweisen, weil sie z. B. von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen, unlösbare Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Verfasser dieser Ausarbeitungen bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Diesbezügliche Rügen erhebt der Kläger indes nicht einmal ansatzweise.

Seine Behauptung, das im Verwaltungsverfahren vorgelegte „Schallgutachten“ nehme keine Rücksicht auf die konkreten Umstände, ist nicht nur in jeder Hinsicht unsubstantiiert geblieben. Sollte der Kläger damit die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags 1 angreifen wollen, mit dem er die ungenügende Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Impulshaltigkeit der von der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlage ausgehenden Geräusche rügte, wäre dieses Vorbringen zudem schon deshalb ungeeignet, einen Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO oder die Voraussetzungen eines anderen in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgrundes darzutun, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags 1 tragend darauf gestützt hat, dass die verfahrensgegenständliche Anlage bereits nach einer in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmung nicht impulshaltig sein darf und der Kläger nicht substantiiert dargelegt habe, dass diese Nebenbestimmung nicht eingehalten werden könne.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gesichtspunkte der Billigkeit im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO erfordern es in einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung, der - wie hier - unmittelbar nach dem Eingang der Antragsbegründungsschrift wegen ungenügender Darlegung von Zulassungsgründen ohne Anhörung der übrigen Beteiligten abgelehnt wird, nicht, etwaige in diesem Verfahrensabschnitt entstandene außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in den Abschnitten 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III.
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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 22 CS 16.2048 und 22 CS 16.2049 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Bes

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil P. des Marktes L.. Es liegt am westlichen Rand von P. und ist von den meisten übrigen in diesem Ortsteil befindlichen, bebauten Grundstücken durch eine Straße getrennt. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, das aus einem parallel zu der vorerwähnten Straße von Südost nach Nordwest verlaufenden Trakt und einem hierzu im rechten Winkel stehenden, von Nordosten nach Südwesten ausgerichteten und nach den Angaben des Antragstellers als Scheune genutzten Teil besteht. Im Südosten des erstgenannten Gebäudetrakts befindet sich ein älteres Wohnanwesen, an das sich ein nach Aktenlage ehedem als Stall und Futterspeicher dienender Abschnitt anschließt; er wurde nach Darstellung des Antragstellers im Jahr 1993 zu einem Wohngebäude umgestaltet.

Durch Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer V. Projekt GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen (nachfolgend „WKA 1“ genannt) ist ein westnordwestlich des Anwesens des Antragstellers befindlicher Standort vorgesehen. Die andere Windkraftanlage soll nordwestlich von P. jenseits der nördlich an dieser Ortschaft vorbeiführenden Autobahn A 6 errichtet werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an eine V. GmbH vom 31. Oktober 2014 seine Absicht angekündigt hatte, die Errichtung der Windkraftanlagen im Klagewege verhindern zu wollen, erklärte das Landratsamt auf Antrag der V. Projekt GmbH am 14. November 2014 den Bescheid vom 12. August 2014 für sofort vollziehbar.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte die V. Projekt GmbH die Übertragung der Genehmigung vom 12. August 2014 auf die Beigeladene an; diese bestätigte mit Schreiben vom Folgetag die Übernahme der Genehmigung und den Eintritt in alle hierdurch begründeten Rechte und Pflichten.

Mit der am 18. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 14.2119), über die noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 insofern, als darin die Errichtung und der Betrieb der WKA 1 genehmigt wurden.

Am 8. Januar 2015 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und eine Zwischenentscheidung dahingehend zu erlassen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2015 ab.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2014 wieder hergestellt.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden, da die Beschwerdebegründung vom 10. März 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Notwendigkeit aufzeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Das Vorbringen, das sich mit der Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 befasst, lässt nicht erkennen, dass er durch den Bescheid vom 12. August 2014 in subjektiven Rechten verletzt wird.

Der Antragsteller macht geltend, der Abstand zwischen dieser Anlage und seinem Wohnanwesen betrage entgegen der Angabe in dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Bericht vom 18. September 2013 nicht 818 m, sondern 800,02 m; berücksichtige man zusätzlich die Hauswirtschaftsräume, ergebe sich eine Entfernung von sogar nur 796,41 m. Hierdurch würde die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers auch dann nicht dargetan, wenn die von ihm angegebenen geringeren Abstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollten und der schalltechnischen Prognose zu Unrecht eine Distanz von 818 m zugrunde gelegt worden wäre.

Die Rechtsauffassung, Windkraftanlagen müssten von seinem Anwesen mindestens 800 m entfernt sein, leitet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch aus der Erwähnung dieses Abstands in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) her. Soweit er in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 außerdem darauf hingewiesen hatte, auch der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord sehe einen solchen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vor, ist er auf diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen. Hieran ändern auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2015 sowie die Übersendung dieser Schriftstücke als Anlagen zur Beschwerdebegründungsschrift nichts. Denn Bezugnahmen wahren das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebende Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Wird - wie hier der Fall - auf längere Schriftsätze verwiesen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Themen abhandeln, so muss der Beschwerdeführer, soll der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt nicht unterlaufen werden, verdeutlichen, welche genauen Teile aus dem in Bezug genommenen Schriftstück er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens macht (BayVGH, B. v. 7.12.2006 a. a. O. S. 242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Diesem Erfordernis genügt die Verweisung auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 8. Januar 2015 nur insofern, als die Beschwerdebegründung auf die in jenen Unterlagen enthaltenen, die Art und Weise der Ermittlung der 800-m-Distanz betreffenden Ausführungen sowie den behauptetermaßen geplanten Umbau der Scheune zu Ferienwohnungen Bezug nimmt.

Da der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.4.1 keine Rechtsnormen beinhaltet, sondern es sich insofern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller durch eine Nichtbeachtung von in dieser Richtlinie enthaltenen Aussagen nur dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich auf der Grundlage dieses Erlasses eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung gebildet hätte und die öffentliche Gewalt im vorliegenden Fall ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dieser Praxis abgewichen wäre; dem Antragsteller stünde alsdann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Windkrafterlass Bayern verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu, Windkraftanlagen nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber Wohnnutzungen die in Abschnitt 8.2.4.1 bezeichneten Abstände einhalten. Die Bedeutung dieser Entfernungsangaben beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung des Erfahrungssatzes, dass, sofern ein nicht vorbelastetes Gebiet inmitten steht, „Windfarmen“ (d. h. eine Mehrzahl überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen; vgl. Abschnitt 2.3 des Windkrafterlasses Bayern) schalltechnisch dann als unproblematisch angesehen werden können, wenn zwischen dem Rand der Windfarm und Siedlungen die auf Seite 19 des Windkrafterlasses genannten Distanzen nicht unterschritten werden.

Im gegebenen Fall haben sich weder das Landratsamt noch die Genehmigungsbewerberin auf diesen Erfahrungssatz berufen, so dass dahinstehen kann, ob ein nicht durch Geräusche vorbelastetes Gebiet im Sinn des Abschnitts 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vorliegt. Die V. Projekt GmbH hat vielmehr ein lärmschutzfachliches Gutachten beigebracht, durch das nachgewiesen wurde, dass die beiden vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen in ihrer Gesamtheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Zu den in diesem Zusammenhang betrachteten Immissionsorten gehört auch das Anwesen des Antragstellers, für das sowohl hinsichtlich der Tageszeit als auch hinsichtlich der lautesten Nachtstunde jeweils eine (nach den Angaben im Gutachten zugleich die Gesamtbelastung darstellende) Zusatzbelastung von 37,9 dB(A) prognostiziert wurde.

Die Beschwerdebegründung stellt die Verlässlichkeit dieses am 18. September 2013 erstellten schalltechnischen Berichts allenfalls insoweit in Frage, als sie geltend macht, die maßgeblichen Immissionsorte lägen näher an der WKA 1, als das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung beauftragte Unternehmen dies angenommen habe. Diesem Vorbringen ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei auf die Geräuschbelastung der mit 796,41 m der WKA 1 am nächsten liegenden Hauswirtschaftsräume abzustellen. Denn derart genutzte Teile eines Wohngebäude gehören nach der DIN 4190 (Ausgabe November 1989) nicht zu „schutzbedürftigen Räumen“ (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.3 Rn. 30) und damit nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinn der Nummer 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Ob im Rahmen der Immissionsprognose auf Räume hätte abgestellt werden müssen, die in dem Teil des dem Antragsteller gehörenden Anwesens liegen, den er eigener Darstellung zufolge 1993 für Wohnzwecke hat ausbauen lassen, kann dahinstehen. Sie befinden sich nach den Eintragungen auf dem als Anlage 3b zur Klageschrift eingereichten Luftbild zwischen 800,84 m und 815,32 m von der WKA 1 entfernt. Nach den Angaben in der vom 30. Dezember 2014 stammenden Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf, die der Antragsgegner u. a. seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2015 beigefügt hat, bewirkt eine Verringerung des Abstands um 20 m eine Pegelerhöhung um lediglich 0,3 dB(A). Auch eine am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers deshalb ggf. anzusetzende Zusatz- und Gesamtbelastung von 38,2 dB(A) liegt noch weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) für die Tageszeit und von 45 d(B) für die lauteste Nachtstunde, deren Einhaltung der Antragsteller nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm unabhängig davon, ob sein Anwesen im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB, in einem Dorf- oder in einem Mischgebiet liegt, lediglich verlangen kann.

Eine Verletzung seines Anspruchs darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Gestalt von Geräuschen verschont zu bleiben, scheidet umso mehr aus, als das Landratsamt der Anlagenbetreiberin in der Nebenbestimmung 6.2.2.6 des Genehmigungsbescheids vom 12. August 2014 verbindlich aufgegeben hat, der Gesamtbeurteilungspegel der von beiden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche dürfe am Anwesen des Antragstellers einen Immissionsrichtwertanteil von 38 dB(A) nicht übersteigen. Diesen Wert hätte die Beigeladene auch dann einzuhalten, wenn sich ergeben sollte, dass die von ihr betriebenen Anlagen an dem von Rechts wegen maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers einen höheren Beurteilungspegel hervorrufen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Januar 2015 vertretenen Auffassung zu folgen ist, einer Prognose der von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen dürfe nicht die Entfernung zugrunde gelegt werden, die zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage besteht; zutreffenderweise sei vielmehr auf den Abstand zum Rotor der Anlage abzustellen.

2. Da bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Rahmen von Drittanfechtungsrechtsbehelfen auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2002 - 22 CS 02.2007 - juris Rn. 8), erweist sich das Vorbringen des Antragstellers, er beabsichtige, die bisherige Scheune zu Ferienwohnungen umzubauen und auf dem nordwestlichen (d. h. der WKA 1 zugewandten) Teil seines Grundstücks ein weiteres Wohngebäude zu errichten, als unbehelflich. Hieran ändert auch die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung nichts, durch die für die WKA 1 erteilte Genehmigung werde dem Antragsteller ein hinsichtlich beider Vorhaben bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zustehendes Baurecht entzogen bzw. die künftige Ausübung eines solchen Baurechts vereitelt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass es sich bei der im Abschnitt 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern erwähnten Distanz von 800 m nicht um eine Abstandsfläche im Sinn von Art. 6 BayBO handelt. Die Unterschreitung dieser Entfernung zu einer Windkraftanlage hat deshalb nicht zur Folge, dass auf dem betroffenen Grundstück(steil) keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Auf den Umstand, dass die 800-m-Distanz im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Windkrafterlass Bayern diese Entfernung ausschließlich in Zusammenhang mit allgemeinen Wohngebieten erwähnt, während sich das Grundstück des Antragstellers entweder im Außenbereich (vgl. hierzu die als Blatt 85 in die Akte des Verwaltungsgerichts RO 7 S 15.22 eingeheftete E-Mail des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab an das Landratsamt Schwandorf vom 30.12.2014 und die in diese E-Mail integrierten bildlichen Darstellungen) oder - falls das zu verneinen sein sollte - jedenfalls in einem Dorf- oder Mischgebiet befindet, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob dem Antragsteller hinsichtlich der beiden von ihm erwähnten Vorhaben tatsächlich ein Baurecht zusteht.

Vereitelt würde ein etwaiges derartiges Recht des Antragstellers durch die Genehmigung der WKA 1 ferner deshalb nicht, weil auch die Beurteilungspegel, die diese Anlage im Bereich der derzeitigen Scheune und auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hervorruft, nach den Angaben in der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf vom 30. Dezember 2014 hinter den nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm einzuhaltenden Immissionswerten derart deutlich zurückbleiben, dass es ausgeschlossen erscheint, der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung von Wohngebäuden im Bereich der vom Antragsteller erwähnten Grundstücksteile könne entgegengehalten werden, ein solches Vorhaben werde im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlichen, von dieser Windkraftanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sein. Gleiches gälte, sollte sich die baurechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller erwähnten Vorhaben nach § 34 BauGB bestimmen, für den Einwand, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB).

3. Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Antragstellers, er sehe sich von der WKA 1 ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht durch den Hinweis entgegengetreten, nach dem Windkrafterlass Bayern (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) seien schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Ergänzend hat der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ Bezug genommen.

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, es gebe „ganz aktuelle Werte, die auf das Problem des Infraschalls Rücksicht nehmen.“ Es würden sich Erkenntnisse häufen, dass Menschen und Tiere schwere Gesundheitsschäden erleiden würden, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 1.500 m dem Dauerbetrieb von Windkraftanlagen ausgesetzt seien; „seriöse Mediziner“ hielten einen solchen Zusammenhang zwischenzeitlich für gegeben. „Neuere Erkenntnisse“ müssten dazu führen, dass die TA Lärm in diesem Punkt modifiziert werde. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren einen auf die Einholung eines Gutachtens abzielenden Beweisantrag stellen, durch das geklärt werde solle, inwieweit Infraschall bei einem Abstand von 800 m zu Gesundheitsschäden führe.

Dergestalt unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, dann nicht erreicht werden, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält; die Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 ist deutlich größer. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte, 2014 von den Landesämtern für Umwelt sowie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemeinsam herausgegebene Publikation zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen.

4. Da die Nebenbestimmung 6.2.2.2 des Bescheids vom 12. August 2014 verlangt, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine impulshaltigen Geräusche verursacht, könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn er aufgezeigt hätte, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich demgegenüber darauf, in unsubstantiierter Weise zu behaupten, auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit der durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche lägen neuere - allerdings nicht näher bezeichnete - Erkenntnisse vor.

5. Was die vom Antragsteller behauptete „bedrängende Wirkung“ der WKA 1 anbetrifft, so hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 19) - vor allem darauf abgestellt, dass mit dem Eintreten eines solchen Effekts regelmäßig dann nicht zu rechnen ist, wenn eine Windkraftanlage von einem Wohnhaus mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe entfernt liegt, und dass sich der Abstand im vorliegenden Fall auf etwa das Vierfache der Anlagenhöhe beläuft.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Einzelfallprüfung, die deshalb stets geboten ist, weil es sich bei dem „3-H-Kriterium“ nur um einen groben Anhaltswert handelt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 18 und 23; B. v. 8.9.2008 - 22 ZB 08.388 - juris Rn. 3), zu einem abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei berechtigt, die zwischen seinem Anwesen und der WKA 1 liegende, in seinem Eigentum stehende Waldfläche zu roden. Da insoweit eine Entwicklung inmitten stünde, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einträte, ist dieses Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung in Frage zu stellen. Auf sich beruhen kann somit, ob der Antragsteller auch kraft öffentlichen Rechts zu einer Rodung der fraglichen Waldfläche befugt ist (er insbesondere einen Anspruch auf eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis besitzt), und ob eine vollständige oder teilweise Beseitigung dieses Waldbestandes die Sichtbarkeit der WKA 1 erhöhen würde (weder hat das Verwaltungsgericht die Verneinung einer bedrängenden Wirkung dieser Anlage auf eine optische Schutzwirkung des zwischen ihr und dem Anwesen des Antragstellers bestehenden Waldes gestützt, noch hat der Antragsteller die von ihm behauptete diesbezügliche Folge einer Rodung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht). Gleichfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den durch eine Beseitigung des Waldes ggf. bewirkten Wegfall einer abschirmenden Wirkung dieses Baumbestandes im Hinblick darauf berufen könnte, dass er einen solchen Effekt durch eine Rodungsmaßnahme selbst willentlich herbeigeführt hätte.

Von vornherein nicht mit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Argumenten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage entgegengetreten, bei der Beurteilung einer etwaigen bedrängenden Wirkung der WKA 1 sei auch zu berücksichtigen, dass die Hauptblickrichtung der Bewohner des Anwesens des Antragstellers nach Süden bzw. Südwesten - und damit gerade nicht zu dieser Anlage hin - weise; diese Feststellung trifft angesichts der Situierung der Wohnräume, wie sie sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Eingabeplänen ergibt, sowie angesichts der optisch abschirmenden Wirkung des als Scheune genutzten Gebäudeteils ersichtlich zu.

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er räumt selbst ein, dass die darin enthaltenen, am 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen beim Erlass des Bescheids vom 12. August 2014 noch keine Geltung beansprucht haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, wonach Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die in den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Gebieten liegen, einen Mindestabstand im Umfang des Zehnfachen ihrer Höhe einzuhalten haben, auch nicht bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, unter welchen Voraussetzungen Windkraftanlagen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bedrängende Wirkung zukommt. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (hier: desjenigen der „bedrängenden Wirkung“) auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht unterfallen sollen. Die Frage, ob das Anwesen des Antragstellers überhaupt in einem der von Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erfassten Gebiete oder nicht vielmehr - wie das nach Auffassung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab als der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde der Fall ist - im Außenbereich liegt, kann vor diesem Hintergrund deshalb auch hier auf sich beruhen.

6. Was die durch den Schattenwurf der WKA 1 bewirkte Beeinträchtigung des Antragstellers anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1.b des angefochtenen Beschlusses der Sache nach dargelegt, dass die Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids den Betreiber dann zur Abschaltung der Anlage verpflichtet, sobald der von ihr ausgehende Schattenwurf an den insoweit relevanten Immissionsorten (hierzu gehört nach der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Ausarbeitung der Fa. W. vom 19.9.2013 auch das Anwesen des Antragstellers) diejenigen Zeitspannen ausgeschöpft hat, bis zu denen Verschattungen noch nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Das sich auf den Fragenkreis „Schattenwurf“ beziehende, knappe Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass dieser Ansatz rechtlich fehlerhaft ist. Sollte die beiläufig aufgestellte Behauptung des Antragstellers, sein Anwesen liege aufgrund der vorhandenen Bewaldung ohnehin bereits „im Schatten“, dahingehend zu verstehen sein, dass er aus diesem Grund eine ihm günstigere Regelung verlangt, so würde diese nicht substantiierte Einlassung nicht ausreichen. Es wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, das sich insoweit an den von der Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht eingestuften, vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ orientiert hat, von einem unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Steht die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bei Einhaltung der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids festgelegten maximalen Schattenwurfdauer keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, aber unwiderlegt im Raum, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Bescheid - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - den Antragsteller daran hindern soll, Rodungen in Bezug auf den ihm gehörenden Waldbestand vorzunehmen. Denn die nach der Nebenbestimmung 6.2.1.1 höchstzulässigen Zeiten eines Schattenwurfs gelten unabhängig von etwaigen künftigen Veränderungen in der Umgebung der WKA 1.

7. In sich unschlüssig ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller eine Umzingelung seines Anwesens durch „Negativeinrichtungen“ dartun will.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf ein in der Beschwerdebegründung nicht näher bezeichnetes „Schreiben der Bayer. Ministerien zur umzingelnden Wirkung“ verweist, geht der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich damit auf das von ihm im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, des Innern sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 7. August 2013 (Az. 72a-U8721.0-2013/20-1) bezieht. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV resultierendes Recht auf Behandlung in Übereinstimmung mit den Aussagen in diesem Schreiben, bei dem es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er aufgezeigt hätte, dass sich auf der Grundlage jenes Schreibens eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung herausgebildet hat und in seinem Fall hiervon ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wurde. Dahingehende Darlegungen, die die Beschwerdebegründung nicht enthält, erübrigten sich umso weniger, als sich der mit „Umzingelnde Wirkung durch Windkraftanlagen“ betitelte Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit den Vorkehrungen befasst, die bei der Festlegung von Vorranggebieten bzw. von Konzentrationsflächen - mithin bei planerischen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung - zur Vermeidung derartiger Effekte geboten sind. Dass die Aussagen dieses Schreibens auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen beachtet werden müssen (bzw. sich eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat), legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit der Vermeidung einer durch Windkraftanlagen herbeigeführten umzingelnden Wirkung befasst; dass die dort aufgestellten Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn eine Umzingelungswirkung durch Einrichtungen unterschiedlicher Art herbeigeführt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ausschließlich das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung aber macht der Antragsteller geltend: Er verweist - abgesehen von den beiden Windkraftanlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2014 bilden - auf die in der Nähe verlaufende Autobahn A 6 einschließlich des nordwestlich von P. liegenden Autobahnparkplatzes, ferner auf eine parallel dazu verlaufende Straße, die er als „Bundesstraße 14“ bezeichnet (ausweislich der Verfahrensakten handelt es sich hierbei allerdings nur um die Kreisstraße NEW 41, die jenseits der Landkreisgrenze als Kreisstraße SAD 25 weitergeführt wird), ferner auf einen nördlich davon bestehenden Funkmast und ein zwischen der Autobahn und P. befindliches, mit Sonnenkollektoren bestücktes Feld.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist, würde durch die Beschwerdebegründung aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein sollte, dass die im vorgenannten Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Grundsätze als rechtskonforme Konkretisierung dieses Gebots anzusehen sein sollten, und es zur unzulässigen „Umzingelung“ einer Wohnnutzung auch dadurch kommen kann, dass sie nicht allein durch Windkraftanlagen, sondern zusätzlich durch andere emittierende oder das Landschaftsbild nachteilig beeinflussende Einrichtungen annähernd ringförmig umschlossen wird. Denn aus dem vom Antragsteller als Anlage K 6 zur Klageschrift eingereichten Luftbild geht hervor, dass sich die von ihm aufgeführten „Negativeinrichtungen“ ausnahmslos im Norden oder Nordwesten seines Anwesens befinden. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass im Osten, Süden und Südwesten keine „lästigen“ Anlagen bestehen. Der im Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Forderung, wonach der freie Blick in die Landschaft zumindest innerhalb eines Sektors von 120 Grad möglich bleiben muss, wird im konkreten Fall nach dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legenden Kenntnisstand deshalb mehr als Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt hat noch sie sonst Maßnahmen zur Förderung dieses Rechtsmittelverfahrens zu ergreifen brauchte, im Hinblick auf die es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspräche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, hat sie ihre im Beschwerdeverfahren ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2, 2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.

(2) Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.

(3) Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil P. des Marktes L.. Es liegt am westlichen Rand von P. und ist von den meisten übrigen in diesem Ortsteil befindlichen, bebauten Grundstücken durch eine Straße getrennt. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, das aus einem parallel zu der vorerwähnten Straße von Südost nach Nordwest verlaufenden Trakt und einem hierzu im rechten Winkel stehenden, von Nordosten nach Südwesten ausgerichteten und nach den Angaben des Antragstellers als Scheune genutzten Teil besteht. Im Südosten des erstgenannten Gebäudetrakts befindet sich ein älteres Wohnanwesen, an das sich ein nach Aktenlage ehedem als Stall und Futterspeicher dienender Abschnitt anschließt; er wurde nach Darstellung des Antragstellers im Jahr 1993 zu einem Wohngebäude umgestaltet.

Durch Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer V. Projekt GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen (nachfolgend „WKA 1“ genannt) ist ein westnordwestlich des Anwesens des Antragstellers befindlicher Standort vorgesehen. Die andere Windkraftanlage soll nordwestlich von P. jenseits der nördlich an dieser Ortschaft vorbeiführenden Autobahn A 6 errichtet werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an eine V. GmbH vom 31. Oktober 2014 seine Absicht angekündigt hatte, die Errichtung der Windkraftanlagen im Klagewege verhindern zu wollen, erklärte das Landratsamt auf Antrag der V. Projekt GmbH am 14. November 2014 den Bescheid vom 12. August 2014 für sofort vollziehbar.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte die V. Projekt GmbH die Übertragung der Genehmigung vom 12. August 2014 auf die Beigeladene an; diese bestätigte mit Schreiben vom Folgetag die Übernahme der Genehmigung und den Eintritt in alle hierdurch begründeten Rechte und Pflichten.

Mit der am 18. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 14.2119), über die noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 insofern, als darin die Errichtung und der Betrieb der WKA 1 genehmigt wurden.

Am 8. Januar 2015 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und eine Zwischenentscheidung dahingehend zu erlassen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2015 ab.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2014 wieder hergestellt.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden, da die Beschwerdebegründung vom 10. März 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Notwendigkeit aufzeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Das Vorbringen, das sich mit der Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 befasst, lässt nicht erkennen, dass er durch den Bescheid vom 12. August 2014 in subjektiven Rechten verletzt wird.

Der Antragsteller macht geltend, der Abstand zwischen dieser Anlage und seinem Wohnanwesen betrage entgegen der Angabe in dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Bericht vom 18. September 2013 nicht 818 m, sondern 800,02 m; berücksichtige man zusätzlich die Hauswirtschaftsräume, ergebe sich eine Entfernung von sogar nur 796,41 m. Hierdurch würde die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers auch dann nicht dargetan, wenn die von ihm angegebenen geringeren Abstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollten und der schalltechnischen Prognose zu Unrecht eine Distanz von 818 m zugrunde gelegt worden wäre.

Die Rechtsauffassung, Windkraftanlagen müssten von seinem Anwesen mindestens 800 m entfernt sein, leitet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch aus der Erwähnung dieses Abstands in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) her. Soweit er in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 außerdem darauf hingewiesen hatte, auch der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord sehe einen solchen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vor, ist er auf diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen. Hieran ändern auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2015 sowie die Übersendung dieser Schriftstücke als Anlagen zur Beschwerdebegründungsschrift nichts. Denn Bezugnahmen wahren das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebende Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Wird - wie hier der Fall - auf längere Schriftsätze verwiesen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Themen abhandeln, so muss der Beschwerdeführer, soll der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt nicht unterlaufen werden, verdeutlichen, welche genauen Teile aus dem in Bezug genommenen Schriftstück er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens macht (BayVGH, B. v. 7.12.2006 a. a. O. S. 242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Diesem Erfordernis genügt die Verweisung auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 8. Januar 2015 nur insofern, als die Beschwerdebegründung auf die in jenen Unterlagen enthaltenen, die Art und Weise der Ermittlung der 800-m-Distanz betreffenden Ausführungen sowie den behauptetermaßen geplanten Umbau der Scheune zu Ferienwohnungen Bezug nimmt.

Da der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.4.1 keine Rechtsnormen beinhaltet, sondern es sich insofern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller durch eine Nichtbeachtung von in dieser Richtlinie enthaltenen Aussagen nur dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich auf der Grundlage dieses Erlasses eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung gebildet hätte und die öffentliche Gewalt im vorliegenden Fall ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dieser Praxis abgewichen wäre; dem Antragsteller stünde alsdann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Windkrafterlass Bayern verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu, Windkraftanlagen nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber Wohnnutzungen die in Abschnitt 8.2.4.1 bezeichneten Abstände einhalten. Die Bedeutung dieser Entfernungsangaben beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung des Erfahrungssatzes, dass, sofern ein nicht vorbelastetes Gebiet inmitten steht, „Windfarmen“ (d. h. eine Mehrzahl überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen; vgl. Abschnitt 2.3 des Windkrafterlasses Bayern) schalltechnisch dann als unproblematisch angesehen werden können, wenn zwischen dem Rand der Windfarm und Siedlungen die auf Seite 19 des Windkrafterlasses genannten Distanzen nicht unterschritten werden.

Im gegebenen Fall haben sich weder das Landratsamt noch die Genehmigungsbewerberin auf diesen Erfahrungssatz berufen, so dass dahinstehen kann, ob ein nicht durch Geräusche vorbelastetes Gebiet im Sinn des Abschnitts 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vorliegt. Die V. Projekt GmbH hat vielmehr ein lärmschutzfachliches Gutachten beigebracht, durch das nachgewiesen wurde, dass die beiden vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen in ihrer Gesamtheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Zu den in diesem Zusammenhang betrachteten Immissionsorten gehört auch das Anwesen des Antragstellers, für das sowohl hinsichtlich der Tageszeit als auch hinsichtlich der lautesten Nachtstunde jeweils eine (nach den Angaben im Gutachten zugleich die Gesamtbelastung darstellende) Zusatzbelastung von 37,9 dB(A) prognostiziert wurde.

Die Beschwerdebegründung stellt die Verlässlichkeit dieses am 18. September 2013 erstellten schalltechnischen Berichts allenfalls insoweit in Frage, als sie geltend macht, die maßgeblichen Immissionsorte lägen näher an der WKA 1, als das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung beauftragte Unternehmen dies angenommen habe. Diesem Vorbringen ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei auf die Geräuschbelastung der mit 796,41 m der WKA 1 am nächsten liegenden Hauswirtschaftsräume abzustellen. Denn derart genutzte Teile eines Wohngebäude gehören nach der DIN 4190 (Ausgabe November 1989) nicht zu „schutzbedürftigen Räumen“ (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.3 Rn. 30) und damit nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinn der Nummer 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Ob im Rahmen der Immissionsprognose auf Räume hätte abgestellt werden müssen, die in dem Teil des dem Antragsteller gehörenden Anwesens liegen, den er eigener Darstellung zufolge 1993 für Wohnzwecke hat ausbauen lassen, kann dahinstehen. Sie befinden sich nach den Eintragungen auf dem als Anlage 3b zur Klageschrift eingereichten Luftbild zwischen 800,84 m und 815,32 m von der WKA 1 entfernt. Nach den Angaben in der vom 30. Dezember 2014 stammenden Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf, die der Antragsgegner u. a. seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2015 beigefügt hat, bewirkt eine Verringerung des Abstands um 20 m eine Pegelerhöhung um lediglich 0,3 dB(A). Auch eine am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers deshalb ggf. anzusetzende Zusatz- und Gesamtbelastung von 38,2 dB(A) liegt noch weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) für die Tageszeit und von 45 d(B) für die lauteste Nachtstunde, deren Einhaltung der Antragsteller nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm unabhängig davon, ob sein Anwesen im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB, in einem Dorf- oder in einem Mischgebiet liegt, lediglich verlangen kann.

Eine Verletzung seines Anspruchs darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Gestalt von Geräuschen verschont zu bleiben, scheidet umso mehr aus, als das Landratsamt der Anlagenbetreiberin in der Nebenbestimmung 6.2.2.6 des Genehmigungsbescheids vom 12. August 2014 verbindlich aufgegeben hat, der Gesamtbeurteilungspegel der von beiden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche dürfe am Anwesen des Antragstellers einen Immissionsrichtwertanteil von 38 dB(A) nicht übersteigen. Diesen Wert hätte die Beigeladene auch dann einzuhalten, wenn sich ergeben sollte, dass die von ihr betriebenen Anlagen an dem von Rechts wegen maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers einen höheren Beurteilungspegel hervorrufen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Januar 2015 vertretenen Auffassung zu folgen ist, einer Prognose der von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen dürfe nicht die Entfernung zugrunde gelegt werden, die zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage besteht; zutreffenderweise sei vielmehr auf den Abstand zum Rotor der Anlage abzustellen.

2. Da bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Rahmen von Drittanfechtungsrechtsbehelfen auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2002 - 22 CS 02.2007 - juris Rn. 8), erweist sich das Vorbringen des Antragstellers, er beabsichtige, die bisherige Scheune zu Ferienwohnungen umzubauen und auf dem nordwestlichen (d. h. der WKA 1 zugewandten) Teil seines Grundstücks ein weiteres Wohngebäude zu errichten, als unbehelflich. Hieran ändert auch die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung nichts, durch die für die WKA 1 erteilte Genehmigung werde dem Antragsteller ein hinsichtlich beider Vorhaben bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zustehendes Baurecht entzogen bzw. die künftige Ausübung eines solchen Baurechts vereitelt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass es sich bei der im Abschnitt 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern erwähnten Distanz von 800 m nicht um eine Abstandsfläche im Sinn von Art. 6 BayBO handelt. Die Unterschreitung dieser Entfernung zu einer Windkraftanlage hat deshalb nicht zur Folge, dass auf dem betroffenen Grundstück(steil) keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Auf den Umstand, dass die 800-m-Distanz im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Windkrafterlass Bayern diese Entfernung ausschließlich in Zusammenhang mit allgemeinen Wohngebieten erwähnt, während sich das Grundstück des Antragstellers entweder im Außenbereich (vgl. hierzu die als Blatt 85 in die Akte des Verwaltungsgerichts RO 7 S 15.22 eingeheftete E-Mail des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab an das Landratsamt Schwandorf vom 30.12.2014 und die in diese E-Mail integrierten bildlichen Darstellungen) oder - falls das zu verneinen sein sollte - jedenfalls in einem Dorf- oder Mischgebiet befindet, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob dem Antragsteller hinsichtlich der beiden von ihm erwähnten Vorhaben tatsächlich ein Baurecht zusteht.

Vereitelt würde ein etwaiges derartiges Recht des Antragstellers durch die Genehmigung der WKA 1 ferner deshalb nicht, weil auch die Beurteilungspegel, die diese Anlage im Bereich der derzeitigen Scheune und auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hervorruft, nach den Angaben in der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf vom 30. Dezember 2014 hinter den nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm einzuhaltenden Immissionswerten derart deutlich zurückbleiben, dass es ausgeschlossen erscheint, der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung von Wohngebäuden im Bereich der vom Antragsteller erwähnten Grundstücksteile könne entgegengehalten werden, ein solches Vorhaben werde im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlichen, von dieser Windkraftanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sein. Gleiches gälte, sollte sich die baurechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller erwähnten Vorhaben nach § 34 BauGB bestimmen, für den Einwand, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB).

3. Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Antragstellers, er sehe sich von der WKA 1 ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht durch den Hinweis entgegengetreten, nach dem Windkrafterlass Bayern (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) seien schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Ergänzend hat der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ Bezug genommen.

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, es gebe „ganz aktuelle Werte, die auf das Problem des Infraschalls Rücksicht nehmen.“ Es würden sich Erkenntnisse häufen, dass Menschen und Tiere schwere Gesundheitsschäden erleiden würden, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 1.500 m dem Dauerbetrieb von Windkraftanlagen ausgesetzt seien; „seriöse Mediziner“ hielten einen solchen Zusammenhang zwischenzeitlich für gegeben. „Neuere Erkenntnisse“ müssten dazu führen, dass die TA Lärm in diesem Punkt modifiziert werde. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren einen auf die Einholung eines Gutachtens abzielenden Beweisantrag stellen, durch das geklärt werde solle, inwieweit Infraschall bei einem Abstand von 800 m zu Gesundheitsschäden führe.

Dergestalt unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, dann nicht erreicht werden, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält; die Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 ist deutlich größer. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte, 2014 von den Landesämtern für Umwelt sowie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemeinsam herausgegebene Publikation zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen.

4. Da die Nebenbestimmung 6.2.2.2 des Bescheids vom 12. August 2014 verlangt, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine impulshaltigen Geräusche verursacht, könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn er aufgezeigt hätte, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich demgegenüber darauf, in unsubstantiierter Weise zu behaupten, auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit der durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche lägen neuere - allerdings nicht näher bezeichnete - Erkenntnisse vor.

5. Was die vom Antragsteller behauptete „bedrängende Wirkung“ der WKA 1 anbetrifft, so hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 19) - vor allem darauf abgestellt, dass mit dem Eintreten eines solchen Effekts regelmäßig dann nicht zu rechnen ist, wenn eine Windkraftanlage von einem Wohnhaus mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe entfernt liegt, und dass sich der Abstand im vorliegenden Fall auf etwa das Vierfache der Anlagenhöhe beläuft.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Einzelfallprüfung, die deshalb stets geboten ist, weil es sich bei dem „3-H-Kriterium“ nur um einen groben Anhaltswert handelt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 18 und 23; B. v. 8.9.2008 - 22 ZB 08.388 - juris Rn. 3), zu einem abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei berechtigt, die zwischen seinem Anwesen und der WKA 1 liegende, in seinem Eigentum stehende Waldfläche zu roden. Da insoweit eine Entwicklung inmitten stünde, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einträte, ist dieses Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung in Frage zu stellen. Auf sich beruhen kann somit, ob der Antragsteller auch kraft öffentlichen Rechts zu einer Rodung der fraglichen Waldfläche befugt ist (er insbesondere einen Anspruch auf eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis besitzt), und ob eine vollständige oder teilweise Beseitigung dieses Waldbestandes die Sichtbarkeit der WKA 1 erhöhen würde (weder hat das Verwaltungsgericht die Verneinung einer bedrängenden Wirkung dieser Anlage auf eine optische Schutzwirkung des zwischen ihr und dem Anwesen des Antragstellers bestehenden Waldes gestützt, noch hat der Antragsteller die von ihm behauptete diesbezügliche Folge einer Rodung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht). Gleichfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den durch eine Beseitigung des Waldes ggf. bewirkten Wegfall einer abschirmenden Wirkung dieses Baumbestandes im Hinblick darauf berufen könnte, dass er einen solchen Effekt durch eine Rodungsmaßnahme selbst willentlich herbeigeführt hätte.

Von vornherein nicht mit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Argumenten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage entgegengetreten, bei der Beurteilung einer etwaigen bedrängenden Wirkung der WKA 1 sei auch zu berücksichtigen, dass die Hauptblickrichtung der Bewohner des Anwesens des Antragstellers nach Süden bzw. Südwesten - und damit gerade nicht zu dieser Anlage hin - weise; diese Feststellung trifft angesichts der Situierung der Wohnräume, wie sie sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Eingabeplänen ergibt, sowie angesichts der optisch abschirmenden Wirkung des als Scheune genutzten Gebäudeteils ersichtlich zu.

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er räumt selbst ein, dass die darin enthaltenen, am 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen beim Erlass des Bescheids vom 12. August 2014 noch keine Geltung beansprucht haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, wonach Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die in den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Gebieten liegen, einen Mindestabstand im Umfang des Zehnfachen ihrer Höhe einzuhalten haben, auch nicht bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, unter welchen Voraussetzungen Windkraftanlagen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bedrängende Wirkung zukommt. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (hier: desjenigen der „bedrängenden Wirkung“) auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht unterfallen sollen. Die Frage, ob das Anwesen des Antragstellers überhaupt in einem der von Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erfassten Gebiete oder nicht vielmehr - wie das nach Auffassung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab als der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde der Fall ist - im Außenbereich liegt, kann vor diesem Hintergrund deshalb auch hier auf sich beruhen.

6. Was die durch den Schattenwurf der WKA 1 bewirkte Beeinträchtigung des Antragstellers anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1.b des angefochtenen Beschlusses der Sache nach dargelegt, dass die Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids den Betreiber dann zur Abschaltung der Anlage verpflichtet, sobald der von ihr ausgehende Schattenwurf an den insoweit relevanten Immissionsorten (hierzu gehört nach der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Ausarbeitung der Fa. W. vom 19.9.2013 auch das Anwesen des Antragstellers) diejenigen Zeitspannen ausgeschöpft hat, bis zu denen Verschattungen noch nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Das sich auf den Fragenkreis „Schattenwurf“ beziehende, knappe Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass dieser Ansatz rechtlich fehlerhaft ist. Sollte die beiläufig aufgestellte Behauptung des Antragstellers, sein Anwesen liege aufgrund der vorhandenen Bewaldung ohnehin bereits „im Schatten“, dahingehend zu verstehen sein, dass er aus diesem Grund eine ihm günstigere Regelung verlangt, so würde diese nicht substantiierte Einlassung nicht ausreichen. Es wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, das sich insoweit an den von der Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht eingestuften, vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ orientiert hat, von einem unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Steht die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bei Einhaltung der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids festgelegten maximalen Schattenwurfdauer keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, aber unwiderlegt im Raum, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Bescheid - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - den Antragsteller daran hindern soll, Rodungen in Bezug auf den ihm gehörenden Waldbestand vorzunehmen. Denn die nach der Nebenbestimmung 6.2.1.1 höchstzulässigen Zeiten eines Schattenwurfs gelten unabhängig von etwaigen künftigen Veränderungen in der Umgebung der WKA 1.

7. In sich unschlüssig ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller eine Umzingelung seines Anwesens durch „Negativeinrichtungen“ dartun will.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf ein in der Beschwerdebegründung nicht näher bezeichnetes „Schreiben der Bayer. Ministerien zur umzingelnden Wirkung“ verweist, geht der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich damit auf das von ihm im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, des Innern sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 7. August 2013 (Az. 72a-U8721.0-2013/20-1) bezieht. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV resultierendes Recht auf Behandlung in Übereinstimmung mit den Aussagen in diesem Schreiben, bei dem es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er aufgezeigt hätte, dass sich auf der Grundlage jenes Schreibens eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung herausgebildet hat und in seinem Fall hiervon ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wurde. Dahingehende Darlegungen, die die Beschwerdebegründung nicht enthält, erübrigten sich umso weniger, als sich der mit „Umzingelnde Wirkung durch Windkraftanlagen“ betitelte Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit den Vorkehrungen befasst, die bei der Festlegung von Vorranggebieten bzw. von Konzentrationsflächen - mithin bei planerischen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung - zur Vermeidung derartiger Effekte geboten sind. Dass die Aussagen dieses Schreibens auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen beachtet werden müssen (bzw. sich eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat), legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit der Vermeidung einer durch Windkraftanlagen herbeigeführten umzingelnden Wirkung befasst; dass die dort aufgestellten Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn eine Umzingelungswirkung durch Einrichtungen unterschiedlicher Art herbeigeführt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ausschließlich das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung aber macht der Antragsteller geltend: Er verweist - abgesehen von den beiden Windkraftanlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2014 bilden - auf die in der Nähe verlaufende Autobahn A 6 einschließlich des nordwestlich von P. liegenden Autobahnparkplatzes, ferner auf eine parallel dazu verlaufende Straße, die er als „Bundesstraße 14“ bezeichnet (ausweislich der Verfahrensakten handelt es sich hierbei allerdings nur um die Kreisstraße NEW 41, die jenseits der Landkreisgrenze als Kreisstraße SAD 25 weitergeführt wird), ferner auf einen nördlich davon bestehenden Funkmast und ein zwischen der Autobahn und P. befindliches, mit Sonnenkollektoren bestücktes Feld.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist, würde durch die Beschwerdebegründung aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein sollte, dass die im vorgenannten Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Grundsätze als rechtskonforme Konkretisierung dieses Gebots anzusehen sein sollten, und es zur unzulässigen „Umzingelung“ einer Wohnnutzung auch dadurch kommen kann, dass sie nicht allein durch Windkraftanlagen, sondern zusätzlich durch andere emittierende oder das Landschaftsbild nachteilig beeinflussende Einrichtungen annähernd ringförmig umschlossen wird. Denn aus dem vom Antragsteller als Anlage K 6 zur Klageschrift eingereichten Luftbild geht hervor, dass sich die von ihm aufgeführten „Negativeinrichtungen“ ausnahmslos im Norden oder Nordwesten seines Anwesens befinden. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass im Osten, Süden und Südwesten keine „lästigen“ Anlagen bestehen. Der im Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Forderung, wonach der freie Blick in die Landschaft zumindest innerhalb eines Sektors von 120 Grad möglich bleiben muss, wird im konkreten Fall nach dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legenden Kenntnisstand deshalb mehr als Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt hat noch sie sonst Maßnahmen zur Förderung dieses Rechtsmittelverfahrens zu ergreifen brauchte, im Hinblick auf die es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspräche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, hat sie ihre im Beschwerdeverfahren ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2, 2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert des Antragsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger bewohnen eigener Darstellung zufolge ein am südlichen Rand der Ortschaft G. liegendes, ihnen gehörendes Anwesen. Sie erstreben im vorliegenden Rechtsstreit die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die das Landratsamt A. am 15. August 2014 der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen südlich von G. erteilt hat.

Diese Anlagen sollen eine Gesamthöhe von 199 m (bei einer Nabenhöhe von 140,60 m und einem Rotordurchmesser von 116,80 m) aufweisen. Östlich der für sie vorgesehenen Standorte bestehen bereits drei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von 78 m und einem Rotordurchmesser von 44 (nach anderer Angabe in den Genehmigungsunterlagen: 40) m.

Durch Bescheid vom 24. Februar 2015 ergänzte das Landratsamt den Bescheid vom 15. August 2014 dahingehend, dass hinsichtlich der Windkraftanlage 1 in Bezug auf ein einzelnes Wegegrundstück und hinsichtlich der Windkraftanlage 3 in Bezug auf fünf andere Wegegrundstücke Abweichungen von den gemäß Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen zugelassen wurden.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 15. August 2014 erhobene Anfechtungsklage der Kläger, in die der Ergänzungsbescheid vom 24. Februar 2015 einbezogen wurde, durch Urteil vom 12. März 2015 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 22. Juni 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von den Klägern in Anspruch genommenen Zulassungsgründe erfüllt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in Abschnitt B.III.2 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheids sei die am 15. August 2014 bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht in Einklang mit dem ebenfalls auf eine Drittanfechtungsklage hin ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1991 (7 B 102.90 - BayVBl 1991, 375), in dem festgehalten wurde, dass eine solche Genehmigung auch dann nicht rechtswidrig wird, wenn sich nach ihrer Erteilung die Sach- und Rechtslage ändert, wie das hier durch Art. 82 BayBO in der Fassung des am 21. November 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) für den Fall der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geschehen ist. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 25.6.2013 -22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 10).

Aus dem Umstand, dass der Genehmigungsbescheid vom 15. August 2014 am 24. Februar 2015 ergänzt wurde, folgt nichts anderes. Denn die Rechtswirkungen, die der letztgenannte Bescheid zeitigt, können nicht weiter reichen als sein Regelungsgehalt. Dieser aber beschränkt sich darauf, in Bezug auf sechs Wegegrundstücke Abweichungen von den ansonsten einzuhaltenden Abstandsflächen zuzulassen. Nur dieser Rechtsfolgenausspruch muss deshalb mit dem am 24. Februar 2015 geltenden Recht in Einklang stehen. Dass dies nicht der Fall ist, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Zu einer auch die unverändert gebliebenen Teile des ursprünglichen Verwaltungsakts umfassenden Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungsstichtags auf den Zeitpunkt des Erlasses eines Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheids kommt es nur dann, wenn die Änderung der Sache nach als konkludenter, vollständiger Neuerlass des ursprünglichen Verwaltungsakts anzusehen ist. Eine derartige „Novation“ des Bescheids (vgl. zu dieser Terminologie Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 Rn. 89) ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Fehler, der dem ursprünglichen Verwaltungsakt anhaftete, so schwer wiegt, dass er seitens des Gerichts ohne die Änderung umfassend hätte aufgehoben werden müssen, oder wenn es zu einer Wesensänderung des ursprünglichen Verwaltungsakts gekommen ist (vgl. OVG RhPf, U. v. 26.10.1989 - 12 A 48/89 - NVwZ 1990, 1091; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier a. a. O. Rn. 89). Dass hier eine dieser Fallgestaltungen inmitten steht, macht angesichts des marginalen Charakters der durch den Ergänzungsbescheid getroffenen Regelungen die Begründung des Zulassungsantrags zu Recht nicht geltend.

2. Entgegen den Ausführungen in Abschnitt B.II.1 der Antragsbegründung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich die Kläger durch das streitgegenständliche Vorhaben - auch unter Hinzunahme der Schallvorbelastung - keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen werden.

Die Beigeladene hat auf Verlangen des Landratsamts ein u. a. die Schallimmissionen des Vorhabens betreffendes, am 5. März 2014 fertiggestelltes Gutachten beigebracht, das von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Stelle gefertigt wurde. Dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, das Anwesen der Kläger („Immissionsort 4a“) sehe sich während der Nachtzeit einer Vorbelastung durch die drei bereits bestehenden Windkraftanlagen in Höhe von 33,0 dB(A) ausgesetzt. Die vier neu zu errichtenden Anlagen verursachten danach am Anwesen der Kläger eine Geräuschbelastung von 41,9 dB(A); die Gesamtbelastung belaufe sich auf 42 dB(A). Alle vorgenannten Werte bezeichnen nach der Darstellung auf Seite 14 des Gutachtens vom 5. März 2014 bereits die obere Vertrauensbereichsgrenze (mithin die ungünstigste, am Anwesen der Kläger zu erwartende Situation); sie wurde unter Zugrundelegung des A-bewerteten Mitwind-Mittelungspegels, vermehrt um einen Sicherheitszuschlag von 2 dB gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen, ermittelt.

Die in der Antragsbegründung gegen die Verlässlichkeit des Gutachtens vom 5. März 2014 vorgebrachten Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig.

2.1 Dem Befund des Verwaltungsgerichts, dass das Anwesen der Kläger auch nach Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keiner Gesamtgeräuschbelastung ausgesetzt sein wird, die die sich aus der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte übersteigt, kann nicht entgegengehalten werden, das Verwaltungsgericht habe G. unzutreffend als Mischgebiet eingestuft; wegen der deutlich überwiegenden Wohnnutzung handele es sich bei dieser Ortschaft vielmehr um ein allgemeines Wohngebiet.

Da weder im angefochtenen Urteil festgestellt noch seitens der Kläger vorgetragen wurde, dass das Grundstück der Kläger im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, beantwortet sich die Frage, welche Immissionswerte dort nicht überschritten werden dürfen, gemäß der Nummer 6.6 Satz 2 TA Lärm in Verbindung mit der Nummer 6.1 TA Lärm nach der Schutzbedürftigkeit des fraglichen Gebiets. Um eine Zuordnung zu einem der in der letztgenannten Bestimmung aufgeführten Gebietstypen zu ermöglichen, ist darauf abzustellen, welcher der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Gebietsarten der Umgriff des zu betrachtenden Immissionsorts am ehesten entspricht (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 6 Rn. 47). Die Umgebung des Grundstücks der Kläger ist danach - wie das Verwaltungsgericht auf Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - analog § 5 BauNVO als Dorfgebiet einzustufen.

Für die Richtigkeit dieser Einordnung spricht bereits, dass das Verwaltungsgericht seine dahingehende Überzeugung aufgrund einer von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnen hat (vgl. auch dazu Seite 27 unten/28 oben des angefochtenen Urteils). Für ein Dorfgebiet ist nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO das Vorhandensein der Wirtschaftsstelle zumindest eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ausschlaggebend (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377 Rn. 10 m. w. N.). Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung trägt nicht konkret vor, dass das Verwaltungsgericht insofern unzutreffende Wahrnehmungen gemacht habe. Vielmehr räumt sie in Abschnitt B.II.1.1 ausdrücklich ein, dass in einem der zwölf Anwesen, aus denen G. bestehe, landwirtschaftliche Tierhaltung betrieben wird. Unerheblich wäre es, wenn in den übrigen elf Anwesen - wie das an gleicher Stelle in der Antragsbegründung behauptet wird - ausschließlich Wohnnutzungen ausgeübt werden sollten. Denn ein Dorfgebiet dient nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auch dem Wohnen; ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten zueinander ist für die Bejahung eines Dorfgebiets nicht erforderlich (BVerwG, B. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67).

2.2 Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner durch die in Abschnitt B.II.1.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellte Behauptung aufgezeigt, die durch die vorhandenen Windkraftanlagen hervorgerufene Vorbelastung hätte durch Messungen (oder sonstige „Erhebungen“) ermittelt werden müssen. Das folgt bereits daraus, dass die Kläger diese rechtliche These lediglich apodiktisch in den Raum gestellt haben, ohne eine Rechtsnorm oder technische Regel zu benennen, aus der sich das Erfordernis einer messtechnischen Ermittlung der Vorbelastung ergibt.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund anzumerken, dass die durch die Bestandsanlagen hervorgerufene Vorbelastung im Gutachten vom 5. März 2014 nicht unberücksichtigt geblieben ist. Um sie zu ermitteln, hat das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung betraute Ingenieurbüro der insoweit durchzuführenden Ausbreitungsberechnung als Eingangsgröße einen Schallleistungspegel von 101,0 dB(A) zugrunde gelegt, der durch eine jede der Bestandsanlagen hervorgerufen werde (vgl. die Tabelle 4 im Gutachten vom 5.3.2014). Hierbei handelt es sich um jenen Wert, den keine dieser Anlagen nach den für sie am 22. Oktober 2003 erteilten Baugenehmigungen überschreiten darf (vgl. u. a. Blatt 166 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts). Der Immissionsprognose liegt insofern mithin ebenfalls eine „worstcase-Betrachtung“ zugrunde; die Belange der Geräuschbetroffenen werden deshalb auch unter diesem Blickwinkel bestmöglich gewahrt.

Dafür, dass ihr Betrieb mit einem höheren Schallleistungspegel einhergehen sollte, als er durch die Baugenehmigungen vom 22. Oktober 2003 zugelassen wurde, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.

2.3 Das Vorbringen, bei der Ermittlung der Immissionen seien seltene Ereignisse im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm unberücksichtigt geblieben, ist bereits mangels hinreichender Substantiierung ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. Insbesondere haben die Kläger nicht aufgezeigt, zu welchen „voraussehbaren Besonderheiten“ im Sinn der Nummer 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm es beim Betrieb der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kommen kann.

2.4 Gleichfalls unsubstantiiert geblieben ist die Rüge, das Gutachten vom 5. März 2014 habe keine meteorologische Korrektur vorgenommen. Denn die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass hier eine solche Korrektur geboten gewesen wäre. Entgegen der Darstellung in Abschnitt B.II.1.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 besteht insoweit kein Zusammenhang mit der Rechtsfigur der „seltenen Ereignisse“ im Sinn der Nummer 7.2 TA Lärm. Vielmehr handelt es sich bei der meteorologischen Korrektur um eine Rechengröße, die in der Gestalt eines Subtrahenden in den Exponenten der Zehnerpotenz nach der Gleichung 2 eingeht, deren einzelne Komponenten durch die Nummer A.1.4 TA Lärm vorgegeben sind.

Nur ergänzend ist vor diesem Hintergrund darauf zu verweisen, dass sich die meteorologische Korrektur nach den unwidersprochen gebliebenen (und angesichts der Gleichung 2 nach der Nummer A.1.4 TA Lärm inhaltlich überzeugenden) Ausführungen im Schreiben des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 24. Februar 2015 erst an Immissionsorten praktisch auswirkt, die - anders als das beim Anwesen der Kläger der Fall ist - von einer Windkraftanlage mehr als das Zehnfache ihrer Nabenhöhe entfernt liegen, und sie jenseits dieser Distanz zudem stets zu einer Verringerung des Beurteilungspegels führt.

2.5 Ebenfalls nur behauptet, nicht aber im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Angabe nachvollziehbarer Gründe dargelegt wurde in der Antragsbegründung, die Schallprognose vom 5. März 2014 sei deshalb unzutreffend, weil darin kein Zuschlag für Impulshaltigkeit nach der Nummer A.3.3.6 TA Lärm angesetzt worden sei. Diesbezügliche substantiierte Ausführungen erübrigten sich umso weniger, als die „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011 - nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) in ihrem Abschnitt 8.2.7 anmerken, Windkraftanlagen würden im Regelfall keine die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigenden Geräusche hervorrufen. Dafür, dass dieser Erfahrungssatz auch im vorliegenden Fall Platz greift, spricht, dass der Prüfbericht, der am 27. August 2013 über die Windkraftanlagen desjenigen Typs erstellt wurde, deren Errichtung und Betrieb der Beigeladenen durch den Bescheid vom 15. August 2014 gestattet wird, den anzusetzenden Impulszuschlag für den Nahbereich bei Windgeschwindigkeiten bis 8 ms-1 mit 0 dB angibt.

2.6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung resultieren ferner nicht aus den in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptungen, das Gutachten vom 5. März 2014 habe außer Acht gelassen, dass es sich bei Windkraftanlagen um eine Flächenquelle handele, und es fehlten Feststellungen dazu, ob aufgrund der vorhandenen Topografie eine Korrektur der vorgenommenen Lärmberechnungen erforderlich sei.

Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. August 2012 (27 U 3421/11 und 27 U 50/12) verweist, wird durch diese Bezugnahme die Fehlerhaftigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung bzw. der ihr zugrunde liegenden, im Verwaltungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht aufgezeigt. Im letzten Absatz des Abschnitts II.5 seines Urteils hat das Oberlandesgericht die Aussagen eines in jenem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen referiert, die der Erläuterung dienten, warum die dort streitgegenständliche Windkraftanlage an zwei Anwesen nahezu gleich hohe Geräuschpegel hervorrief, obwohl das eine Gebäude 825 m und das andere nur 630 m von der Anlage entfernt war. Das Oberlandesgericht machte sich die Angabe des Sachverständigen zu eigen, dieser Umstand erkläre sich zum einen daraus, dass es sich bei einer Windkraftanlage nicht um einen „Punktstrahler“, sondern um eine „Flächenquelle für die Geräuschentwicklung“ handele; zum anderen sei die Topografie zwischen der Anlage und den beiden vorerwähnten Anwesen nicht identisch, weswegen sich der Schall zu dem entfernter liegenden Gebäude hin besser ausbreiten könne.

Warum sich aus diesen Ausführungen die Unrichtigkeit der für das Anwesen der Kläger prognostizierten Geräuschbelastung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere folgt aus der Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. August 2012 (a. a. O.) weder, das Gutachten vom 5. März 2014 habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass Windkraftanlagen Schall nicht gleichsam punktförmig emittieren, noch ergibt sich hieraus, dass im Rahmen dieser Lärmprognose die im Umfeld des Vorhabens bestehenden topografischen Gegebenheiten außer Acht geblieben sind. Das Gutachten wurde nach den Angaben in seinem Abschnitt 5.3 auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 erstellt. Dies entspricht nicht nur den Vorgaben der Nummern A.2.2 Abs. 6 und A.2.3.4 TA Lärm; auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die DIN ISO 9613-2 ein geeignetes Regelwerk darstellt, um die Besonderheiten der Lärmauswirkungen von Windkraftanlagen zu erfassen (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, B. v. 18.5.2007 - 12 LB 8/07 - ZNER 2007, 229/232).

Gegenteiliges ist nicht dargelegt, auch nicht mit der Behauptung, die Geräuschbelastung der Kläger sei deshalb besonders hoch, weil die vorhandene Vegetation eine „Trichterwirkung“ zum Nachteil ihres Grundstücks entfalte. Das Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass die bewaldeten Geländeabschnitte, die das im Süden an das Grundstück der Kläger angrenzende Gelände nach Osten und Westen hin optisch begrenzen, bereits etwa in der Mitte des Hanges enden würden, der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen liegt. Unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass diese Anlagen Schall in großer Höhe emittieren würden, seien die bewaldeten Flächen nicht geeignet, die Geräuschbelastung des Anwesens der Kläger im Sinn der behaupteten „Trichterwirkung“ merklich zu erhöhen.

Vor allem aus den Darstellungen in dem kleinmaßstäblichen Auszug aus dem Flächennutzungsplan des Marktes L., der sich als Blatt 60 in der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamtes befindet, aber auch aus dem Lageplan, der dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt wurde, geht hervor, dass dem schmalen Waldstreifen, der das zwischen dem Anwesen der Kläger und der Vorhabensfläche liegende Gelände nach Osten hin optisch abschließt, eine solche begrenzende Wirkung in der Tat ungefähr im Umfang der Hälfte der zwischen diesen Grundstücken bestehenden Entfernung zukommt. Die Waldfläche, die das gleiche Gelände nach Westen hin optisch begrenzt, weist diesen Unterlagen zufolge sogar nur eine Länge auf, die deutlich geringer ist als die Hälfte der Entfernung zwischen der Liegenschaft der Kläger und den Grundstücken, auf denen das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Die Lichtbilder 10 und 11, die das Landratsamt bei dem von ihm am 27. Februar 2014 eingenommenen Augenschein gefertigt hat, bestätigen dies ebenso wie die am 6. Februar 2014 entstandenen Aufnahmen, die von den dort als Standorte 1, 2 und 3 bezeichneten Stellen aus gefertigt wurden (Blatt 236 bis Blatt 239 der Akte „Planunterlagen II“ des Landratsamts). Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund eine die Geräuschbelastung der Kläger spürbar verstärkende „Trichterwirkung“ verneint hat, so bewegt sich dies innerhalb der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Dass ihm hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse unterlaufen ist, zeigen die Ausführungen in Abschnitt B.II.1.4 der Antragsbegründung nicht in schlüssiger Weise auf.

3. In gewissem Umfang folgt bereits aus dem Vorgesagten, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 entgegen dem Vorbringen in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung frei von Verfahrensfehlern abgelehnt hat, so dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insoweit nicht eingreift.

3.1 Mit diesem Beweisantrag erstrebten die Kläger in erster Linie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Verifizierung ihrer Behauptung, aufgrund der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werde es an ihrem Anwesen zu unzumutbaren Lärmbelastungen kommen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss im Ermessenswege abgelehnt, da (bereits) taugliche und qualifizierte Erkenntnismittel - darunter auch Gutachten - vorlägen.

Die Antragsbegründung zeigt nicht auf, dass die solchermaßen begründete Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das streitgegenständliche Vorhaben werde am Anwesen der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen hervorrufen, u. a. auf das Gutachten vom 5. März 2014 gestützt. Dies folgt aus der im angefochtenen Urteil wiederholt (u. a. eingangs der Abschnitte B.III.1 und B.III.3 der Entscheidungsgründe) gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorgenommenen Bezugnahme auf die Gründe u. a. des Bescheids vom 15. August 2014, der zum Zweck des Nachweises, dass die Lärmrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden, seinerseits auf diese Ausarbeitung verweist (vgl. den zweiten Absatz in Abschnitt II.5 der Bescheidsgründe). Das Verwaltungsgericht hat mithin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). In diesem Fall ist ein Gericht zur Beauftragung eines eigenen Sachverständigen nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (BVerwG, B. v. 4.12.1991 - 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238; B. v. 7.6.1995 - 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268; B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4). Dass hinsichtlich des Gutachtens vom 5. März 2014 eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, wird in Abschnitt D.2 der Antragsbegründung ebenso wenig substantiiert dargetan wie in Abschnitt B.II.1 des gleichen Schriftsatzes.

3.2 Hilfsweise erstrebten die Kläger mit dem Beweisantrag 2 die ergänzende Befragung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts sowie derjenigen Diplom-Ingenieure (FH), die für das Gutachten vom 5. März 2014 verantwortlich zeichneten, darüber, dass bei den ermittelten Geräuschimmissionen zu ihrem Nachteil die Impulshaltigkeit der Windkraftanlagen sowie die topografischen und geografischen Gegebenheiten unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat diesen Teil des Beweisantrags 2 als unbehelflich abgelehnt.

Die Antragsbegründung zeigt auch insofern nicht auf, dass hierin ein Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt. Zu einer Befragung der von den Klägern benannten Personen war das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht verpflichtet, weil das in der mündlichen Verhandlung insoweit unterbreitete Beweisangebot unsubstantiiert war. Den im Rahmen dieses Teils des Beweisantrags aufgestellten Behauptungen fehlt aus den in den Abschnitten II.2.5 und II.2.6 dieses Beschlusses dargestellten Gründen nämlich jede tatsächliche Grundlage (vgl. zu der gerichtlichen Befugnis, unter dieser Voraussetzung einem Beweisantrag nicht zu entsprechen, BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60/61; ebenso - bezogen auf einen Hilfsbeweisantrag - BVerwG, B. v. 22.11.2013 -7 B 16.13 - juris Rn. 5 f.)

4. In Abschnitt B.II.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 bekräftigen die Kläger ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es optisch bedrängend wirke. Selbst unter Einbeziehung der in den Abschnitten B.II.3 und B.II.4 des gleichen Schriftsatzes thematisierten Gesichtspunkte ist auch diese Behauptung nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufzuzeigen.

Das Verwaltungsgericht ging in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (seit BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; jüngst BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 22 ZB 15.630 Rn. 2) davon aus, dass die Frage, ob eine Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf in der Umgebung liegende, bewohnte Grundstücke entfaltet, anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten ist, wobei sich für die Ergebnisse dieser Prüfung jedoch grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen. Einer dieser Anhaltswerte lautet, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage, der mindestens das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage beträgt, die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis führen wird, dass sich eine bedrängende Wirkung nicht bejahen lässt (vgl. auch OVG NW, U. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534 f.). Das Verwaltungsgericht gelangte auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, angesichts einer Höhe der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen von knapp 200 m und einer Entfernung zwischen dem Anwesen der Kläger und der nächstgelegenen dieser Anlagen von über 600 m sei der relevante Abstand jedenfalls um mehr als das Dreifache überschritten; Umstände, die eine hiervon abweichende Bewertung erfordern würden, lägen nicht vor.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung stellt diesen Befund nicht mit beachtlichen Argumenten in Frage.

4.1 Die Kläger rügen zunächst, da in einer von ihnen im ersten Rechtszug vorgelegten, durch einen Herrn K. erstellten Visualisierung die Distanz zwischen ihrem Anwesen und der (nächstgelegenen) Windkraftanlage 4 auf der Grundlage der Standortkoordinaten mit lediglich 576 m berechnet worden sei, hätte das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, welche Abstandsangaben zuträfen.

Aus diesem Vorbringen folgen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Windkraftanlage 4 in einer Entfernung vom Wohnhaus der Kläger errichtet werden soll, die eindeutig größer ist als 597 m (d. h. das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage). Auf diese Windkraftanlage kann sich die Betrachtung insoweit beschränken, da die drei anderen Windräder - auch nach Darstellung in der Ausarbeitung von Herrn K. (vgl. Blatt 124 der Akte des erstinstanzlichen Rechtsstreits) - wesentlich größere Abstände einhalten werden.

Die Windkraftanlage 4 ist nach der von der Beigeladenen eingereichten „Standortbeschreibung“ (Blatt 15 Rückseite der Akte „Planunterlagen I“ des Landratsamts), die durch die Nummer III des Tenors des Bescheids vom 15. August 2014 ausdrücklich zum Genehmigungsinhalt gemacht wurde, an derjenigen Stelle des Grundstücks Fl.Nr. 572 der Gemarkung W. des Marktes L. zu errichten, der durch die Gauß-Krüger-Koordinaten 4405287 (Rechtswert) und 5456877 (Hochwert) festgelegt ist. Die Gauß-Krüger-Koordinaten des Anwesens der Kläger wurden im Gutachten vom 5. März 2014 mit 4... (Rechtswert) und 5... (Hochwert) angegeben. Die Richtigkeit der letztgenannten Daten haben die Kläger während des gesamten Verfahrensgangs - auch in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung - nicht in Abrede gestellt; sie lassen sich zudem mittels einfacher und allgemein zugänglicher Methoden (z. B. des von der bayerischen Vermessungsverwaltung in das Internet eingestellten Programms „Bayern-Atlas“) ohne weiteres als zutreffend verifizieren. Die durch die beiden letztgenannten Koordinaten bezeichnete Stelle auf dem Grundstück der Kläger befindet sich in der Mitte der südlichen (d. h. den geplanten Windkraftanlagen zugewandten) Fassade des Wohnhauses der Kläger; es handelt sich mithin um einen Ort, der für die Beurteilung des Ausmaßes der optischen Wahrnehmbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen durch die Kläger in besonderer Weise geeignet ist.

Anhand der vier vorgenannten Koordinaten lässt sich die Entfernung zwischen den beiden durch sie festgelegten Punkten exakt berechnen; sie beträgt 619,96 m. Die Angabe in Abschnitt 4 der (gleichfalls zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids gemachten) „Projektbeschreibung“, die Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlage zum Wohngebäude der Kläger belaufe sich auf „ca. 618 m“, erweist sich damit ebenso als zutreffend wie die Aussage des Verwaltungsgerichts, der Abstand zwischen beiden Objekten sei jedenfalls größer als 600 m.

Eine zusätzliche Bestätigung findet die ermittelte Entfernung durch die Eintragungen in der Karte, die dem Gutachten vom 5. März 2014 als Anlage 1 beigefügt ist. Da an ihren Rändern durchgehend die jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten (beschränkt auf Intervalle von jeweils 50 m) eingetragen sind, ermöglicht diese grafische Darstellung eine unmittelbare messtechnische Ermittlung des Abstandes zwischen der Windkraftanlage 4 und dem Anwesen der Kläger; auch insoweit ergibt sich eine Distanz von ca. 620 m.

Die Angabe in der Ausarbeitung von Herrn K., die Distanz zwischen dem Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger befindlichen Kinderzimmers und der nächstgelegenen Windkraftanlage belaufe sich auf 576 m, hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund zweifelsfrei zu Recht als unzutreffend eingestuft. Desgleichen läge entgegen der in Abschnitt D.5 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung kein für das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens auch nur möglicherweise ursächlicher Verfahrensfehler (in Gestalt eines Aufklärungsmangels) vor.

Abgesehen davon ist die knappe Überschreitung einer Entfernung im Umfang des Dreifachen der Gesamthöhe ebenso wenig ausschlaggebend, wie es die knappe Unterschreitung dieser Entfernung wäre, weil es sich bei diesem „3-H-Kriterium“ um kein normatives Kriterium handelt und lediglich die Größenordnung ausschlaggebend ist. Das „3-H-Kriterium“ ist für eine rein schematische Anwendung nicht geeignet.

4.2 Soweit die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die grundsätzliche Einschlägigkeit des „3-H-Kriteriums“ mit der Behauptung in Frage zu stellen versucht, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die doppelte Höhe aufwiesen als diejenigen, auf deren Grundlage das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht die vorstehend erwähnte Rechtsprechung entwickelt hätten, werden hierdurch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Dieses Vorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits im Urteil vom 9. August 2006 (8 A 3726/05 - DVBl 2006, 1532/1534) die Ablehnung einer starren (d. h. nach Metern bemessenen) Abstandsregelung damit begründet hat, ein solcher Ansatz trage dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass „die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist“. Gerade deshalb, weil „von sehr hohen Anlagen ... naturgemäß eine andere optische Wirkung aus[geht] als von Anlagen, die eine deutlich geringere Höhe aufweisen“ (OVG NW, U. v. 9.8.2006 a. a. O. S. 1534), hat sich die Rechtsprechung für einen relativen Maßstab entschieden, der von Windkraftanlagen - stets vorbehaltlich besonderer Gegebenheiten des Einzelfalles - einen Abstand zu vorhandener Wohnbebauung verlangt, der umso größer zu sein hat, je höher die einzelne Anlage ist. Diese Spruchpraxis trägt der Tatsache Rechnung, dass sich der zur visuellen Erfassung einer Windkraftanlage erforderliche vertikale Blickwinkel eines Menschen dann nicht zu vergrößern braucht, wenn ein solches Objekt zwar eine herausragende Höhe aufweist, diese größere Dimension indes durch einen entsprechend weiten Abstand ausgeglichen wird. In der Rechtsprechung werden die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entwickelten Anhaltswerte deshalb - soweit ersichtlich ohne Gegenstimmen - auch auf Windkraftanlagen angewandt, die (deutlich) höher als 100 m sind.

4.3 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus dem in der Antragsbegründung enthaltenen Hinweis darauf, dass die Wahrung des „3-H-Kriteriums“ eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls nicht entbehrlich macht. Denn sowohl das Landratsamt als auch das Verwaltungsgericht haben eine solche ergänzende Vergewisserung durchgeführt; die in Abschnitt B.II.2.2 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 aufgestellten gegenläufigen Behauptungen treffen nicht zu.

Obwohl bereits dem Genehmigungsantrag Lichtbilder und Visualisierungen beigefügt waren, die - bezogen auf den Ortsrand von G. östlich des Anwesens der Kläger sowie auf das südliche Ende des im Westen dieses Anwesens liegenden Waldstücks - zum einen den optischen Ist-Zustand, zum anderen die Situation wiedergeben, wie sie sich nach Auffassung der Beigeladenen nach einer Verwirklichung ihres Vorhabens darstellen wird (vgl. Blatt 225 der Akte „Planunterlagen II“), hat das Landratsamt darauf bestanden, dass die Beigeladene zusätzliche Visualisierungen erstellen lässt, die unmittelbar die Sichtverhältnisse vom Anwesen der Kläger zu den Standorten des Vorhabens zum Gegenstand haben. Begründet wurde diese Forderung damit, dass die optische Wahrnehmbarkeit der geplanten Anlagen von dieser Liegenschaft aus am stärksten ausgeprägt sei, so dass das Rücksichtnahmegebot eine eingehendere Prüfung erfordere (vgl. das Schreiben des Landratsamts an die Beigeladene vom 17.1.2014). Die Beigeladene ist diesem Verlangen durch die als Blatt 236 bis 241 in der Akte „Planunterlagen II“ befindlichen Aufnahmen und Visualisierungen nachgenommen; sie tragen der behördlichen Vorgabe, dass diesen Erkenntnismitteln klare Sichtverhältnisse zugrunde zu legen sind, uneingeschränkt Rechnung.

Dessen ungeachtet hat das Landratsamt zweimal - nämlich am 27. Februar 2014 und am 12. Mai 2014 - Ortsbesichtigungen durchgeführt, die auch die Frage der zwischen dem Anwesen der Kläger und den Standorten der geplanten Windkraftanlagen bestehenden Sichtbeziehungen zum Gegenstand hatten. Erst in Würdigung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse, die in Lichtbildern sowie in einem am 11. Juli 2014 erstellten Vermerk festgehalten wurden, gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erteilt werden könne (vgl. Blatt 388 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“ des Landratsamts).

Auch das Verwaltungsgericht hat die Feststellung, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der „optisch bedrängenden Wirkung“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, nicht allein auf die Tatsache der Einhaltung des 3-H-Kriteriums gestützt. Denn im Anschluss an die Ausführungen über den zwischen den geplanten Anlagen und dem Anwesen der Kläger bestehenden Abstand hat es festgehalten, konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung begründen konnten, seien weder ersichtlich noch in überzeugender, qualifizierter Weise vorgebracht worden (vgl. Seite 35 oben des Urteilsumdrucks). Ergänzend hierzu hat es auf die bei der von ihm vorgenommenen Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke, namentlich darauf verwiesen, dass die geplanten Anlagen 1, 2 und 3 (deutlich) weiter vom Anwesen der Kläger entfernt sind als die Anlage 4, und dass wegen der räumlichen Staffelung der einzelnen Windräder kein „optischer Riegel“ entstehen kann. Vor allem aber hat es einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot deswegen verneint, weil sich das Wohnanwesen der Kläger (nahe) am Rand zum Außenbereich befindet und seine Schutzwürdigkeit deshalb als gemindert angesehen werden muss. Dem letztgenannten, tatsächlich und rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt (vgl. auch BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 19 f.) setzt die Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen.

4.4 Als Besonderheit des Einzelfalles, die das Vorhaben der Beigeladenen auch bei Wahrung des „3-H-Kriteriums“ als unter dem Gesichtspunkt der optischen Bedrängung ihnen gegenüber rücksichtslos erscheinen lasse, führen die Kläger im Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juni 2015 demgegenüber erneut den Umstand an, dass das zwischen ihrem Anwesen und den geplanten Windkraftanlagen liegende Gelände nach Osten und Westen hin durch Waldflächen begrenzt werde. Diese Tatsache lasse die Wirkung der wuchtigen Anlagen besonders massiv hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich hieraus schon deshalb nicht, weil die beiden vorerwähnten, mit Wald bzw. waldähnlicher Vegetation bestandenen Flächen auch nach dem Vorbringen der Kläger tatsächlich eine deutliche optische Schutzfunktion zugunsten der Kläger entfalten.

Alle im Laufe des verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahrens aufgenommenen Lichtbilder und erstellten Visualisierungen, die die sich vom Wohngebäude der Kläger aus ergebenden aktuellen und künftigen Sichtverhältnisse zum Gegenstand haben, stimmen darin überein, dass die Bestandsanlagen von dort aus nicht sichtbar sind, weil sie durch den das Blickfeld nach Osten hin begrenzenden, von Nord nach Süd verlaufende Waldstreifen verdeckt werden. Von einer „optischen Vorbelastung“ des Anwesens der Kläger durch diese Anlagen, die das Verwaltungsgericht in fehlerhafter Weise unberücksichtigt gelassen habe, kann deshalb entgegen der in Abschnitt B.II.3 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung nicht gesprochen werden.

Nach der von den Klägern dem Verwaltungsgerichtshof als Anlage K 9 zur Antragsbegründung zur Verfügung gestellten Visualisierung bewirkt die im Südwesten ihres Grundstücks liegende Waldfläche, dass sie die geplante Windkraftanlage 3 unabhängig davon nicht wahrnehmen können, ob sie sich im Wohnzimmer oder im Garten aufhalten. Auch von der südöstlichen Grenze des Grundstücks der Kläger aus werden ausweislich der Visualisierung, die die Beigeladene in Erledigung der behördlichen Aufforderung vom 17. Januar 2014 hat erstellen lassen, nur drei der vier streitgegenständlichen Anlagen sichtbar sein.

Lediglich eine der von Herrn K. im Auftrag der Kläger erstellten Fotomontagen geht davon aus, dass vom Fenster eines im Dachgeschoss des Anwesens der Kläger liegenden Kinderzimmers aus alle vier geplanten Anlagen zu sehen sein werden. Bei einem Aufenthalt im Garten sind auch nach Darstellung von Herrn K. demgegenüber nur drei dieser Objekte wahrnehmbar, da die Windkraftanlage 3 aus dieser Perspektive durch den im Südosten liegenden Wald verdeckt werde.

Bereits das Verwaltungsgericht hat die von Herrn K. stammenden Visualisierungen jedoch als nicht aussagekräftig bezeichnet und diese Einstufung u. a. mit der teilweise unzutreffenden Bezeichnung der verwendeten Software, vor allem aber damit erklärt, dass es sich bei dieser Software um Programme „für Anfänger ohne Qualifizierung für Windkraftobjekte“ handele; zudem habe die Nutzung dieser Software durch Herrn K. - worauf u. a. das Gericht selbst im Verfahren hingewiesen habe - deutliche Schwächen erkennen lassen. Diese Erwägungen sind entgegen dem Vorbringen in Abschnitt B.II.2.3 der Antragsbegründung durch das Recht und die Pflicht des Gerichts, seine Überzeugung hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Tatsachen nach bestem Wissen und Gewissen zu gewinnen, getragen.

Ernstliche Zweifel an der Einstufung der von Herrn K. stammenden Fotomontagen als nicht aussagekräftig durch das Verwaltungsgericht sind umso weniger veranlasst, als die von einem anderen Auftragnehmer erstellten Visualisierungen, die die Kläger als Anlage K 9 im Verfahren über die Zulassung der Berufung vorgelegt haben, die Fehlerhaftigkeit der erstgenannten Ausarbeitung verdeutlichen: Während die als Blatt 122 in der Akte des Verwaltungsgerichts befindliche, von Herrn K. stammende bildliche Darstellung den Eindruck hervorzurufen versucht, die von den Rotoren der Windkraftanlagen 2 und 4 überstrichenen Flächen würden sich aus der Perspektive einer im Garten der Kläger stehenden Person optisch überlappen, räumt die den „Standort 1“ betreffende Visualisierung aus der Anlage K 9 (sie hat ebenfalls die Situation zum Gegenstand, die sich nach einer Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens vom Garten der Kläger aus ergeben wird) ein, dass zwischen den Lufträumen, die von den Rotoren der genannten Anlagen in Anspruch genommen werden, auch aus diesem Blickwinkel ein erheblicher Abstand bestehen wird. Dies deckt sich mit dem Eindruck, den die von der Beigeladenen auf Verlangen des Landratsamts hin eingereichten Visualisierungen (vgl. Blatt 237 f. der Akte „Planunterlagen II“) vermitteln. Diese Erkenntnismittel verdeutlichen, dass sich die Kläger trotz des nur knapp gewahrten „3-H-Kriteriums“ keiner erdrückenden, sondern nur einer moderaten optischen Beeinträchtigung ausgesetzt sehen werden.

4.5 Eine Besonderheit des Einzelfalles, bei der trotz Einhaltung des „3-H-Kriteriums“ von einer optisch bedrängenden Wirkung des Vorhabens auszugehen wäre, folgt entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch nicht aus der Höhenlage der geplanten Windkraftanlagen im Verhältnis zum Wohnanwesen der Kläger. Die in Abschnitt B.II.2.1 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wiederholt aufgestellte Behauptung, diese Anlagen sollten auf dem Kamm einer Anhöhe errichtet werden, trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr werden sie ihre Standorte erst deutlich jenseits des höchsten Punkts des Geländes finden, das - wie alle einschlägigen Lichtbilder, aber auch die in den Akten befindlichen Karten, soweit in sie Höhenlinien eingetragen sind, in zweifelsfreier Deutlichkeit erkennen lassen - vom Anwesen der Kläger aus nach Süden hin maßvoll ansteigt, jedoch bereits vor den Grundstücken, auf denen das Vorhaben verwirklicht werden soll, wieder abfällt (vgl. zu letzterem u. a. den in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Übersichtsplan „Hauptanfahrwege, Anbringung, Anlieferung“, ferner Blatt 183 und Blatt 389 der Akte „Schriftverkehr Genehmigungsverfahren“). Im Aktenvermerk vom 11. Juli 2014 konnte das Landratsamt die Topografie deshalb korrekt wie folgt wiedergeben:

„Der geplante Windpark soll auf einem leicht nach Süden hin abfallenden Gelände errichtet werden. ... Nach Norden in Richtung G. steigt das Gelände vom Windpark aus zunächst leicht an, um dann zum Z...bachtal hin [in diesem Tal liegt G.; Anm. des Verwaltungsgerichtshofs] deutlich abzusinken. Die Windkraftanlagen sollen auf einer Geländehöhe zwischen 459 und 466 m über NN zum Stehen kommen. Die nächstliegenden Immissionsorte in G. (...) liegen auf 436 bzw. 447 m über NN. ... Zwischen dem geplanten Windpark und G. befindet sich eine leichte Geländekuppe.“

Die im Auftrag der Beigeladenen am 18. Februar 2014 erstellten Visualisierungen gingen vor diesem Hintergrund zutreffend davon aus, dass die Kläger von ihrem Wohnhaus aus die unteren Abschnitte der Masten der zu errichtenden Windkraftanlagen nicht werden sehen können, da diese Bauwerksteile durch die dazwischen liegende Geländekuppe verdeckt werden (vgl. die jeweils mit „Neuplanung - Skizze mit Höhenlage“ bezeichneten bildlichen Darstellungen auf den Seiten 237 bis 239 der Akte „Planunterlagen II“).

Die hierdurch bewirkte optische Verkleinerung der geplanten Anlagen gleicht in nicht unbeträchtlichem Umfang den Umstand aus, dass ihre Fußpunkte - wie im vorstehend zitierten Vermerk des Landratsamts zutreffend dargestellt - einen um etwa 12 bis 19 m höheren Standort im Gelände aufweisen werden als das Anwesen der Kläger, das ca. 447 m über NN liegt (vgl. zu letzterem Blatt 164 der Akte „Planunterlagen I“). Selbst Herr K., der bei dem von ihm erstellten Geländeschnitt (Blatt 123 der Akte des Verwaltungsgerichts) die vorerwähnte Kuppe - falls sie überhaupt berücksichtigt wurde - minimalisiert hat, musste einräumen, dass vom Garten des Anwesens der Kläger aus die unteren 30 m und vom im Dachgeschoss liegenden Kinderzimmerfester aus die untersten 10 m des Mastes der Windkraftanlage 4 nicht sichtbar sein werden.

4.6 Eine Besonderheit des Einzelfalles, die einem Rückgriff auf das „3-H-Kriterium“ entgegensteht, resultiert schließlich nicht aus dem Umstand, dass nach den im Vermerk vom 11. Juli 2014 festgehaltenen Feststellungen des Landratsamts die Wohnzimmer beider Kläger nach Süden hin weisen und dies nach dem Vorbringen in der Antragsbegründung auch hinsichtlich ihrer Schlafräume der Fall sei. Da eine derartige Konstellation keinen Ausnahmefall darstellt, sind die Beeinträchtigungen, die sich aus einer Ausrichtung solcher Räume auf (geplante) Windkraftanlagen hin ergibt, bereits von den Wertungen mitumfasst, die der Entwicklung dieses Anhaltswerts durch die obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde liegen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass für die Kläger die farblichen Kennzeichnungen der Rotoren und ihre Beleuchtung wahrnehmbar sein werden. Denn da alle Windkraftanlagen ab einer bestimmten Höhe derartige oder ähnliche Schutzvorkehrungen aufweisen müssen, handelt es sich auch insofern um eine regelmäßige Begleiterscheinung solcher Objekte in der Sichtweite von Wohngebäuden. Der Annahme, das streitgegenständliche Vorhaben verstoße aus den letztgenannten Gründen gegen das Rücksichtnahmegebot, steht zudem entgegen, dass das Landratsamt zugunsten der Anwohner umfangreiche einschlägige Auflagen in den Bescheid vom 15. August 2014 aufgenommen hat (vgl. die Nebenbestimmung 2.4.1). Danach ist die Befeuerung der Anlagen mit einer Abschirmung nach unten hin zu versehen; bei Sichtweiten von mehr als 5 km ist die Nennlichtstärke auf bis zu 30%, bei Sichtweiten über 10 km auf bis zu 10% zu verringern. Ferner sind die Schaltzeiten und die Blinkfolge der Befeuerungen aller verfahrensgegenständlichen Anlagen untereinander zu synchronisieren. Eine weitere Verringerung der Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lichteinwirkungen ergibt sich - insoweit zur Tageszeit - aus dem Umstand, dass die Rotorblätter nach der Nebenbestimmung 2.4.2 des Genehmigungsbescheids zur Vermeidung von Lichtreflexen mit mittelreflektierenden Farben matter Glanzgrade zu beschichten sind. Denn bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als „Disko-Effekt“ bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (so ausdrücklich der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.9). Die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb diese Maßnahmen nicht ausreichen sollten.

5. Entgegen der in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung liegt in der Ablehnung des von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags 1 (er zielte auf die Einholung eines Visualisierungsgutachtens zum Nachweis der Tatsache ab, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen die Wohnnutzung der Kläger optisch unzumutbar bedrängen und erheblich beeinträchtigen) kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag durch in der Verhandlung verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt, dem diesbezüglichen Begehren werde in adäquater Ermessensausübung nicht entsprochen, da sich die Einholung eines (weiteren) Gutachtens nicht aufdränge. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wurde zur Erläuterung dieser Aussage auf die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Ortseinsicht sowie auf die von der Beigeladenen vorgelegten Visualisierungen verwiesen. Diese seien aussagekräftig und mittels einer Software erstellt worden, die seit Jahren als einzige fachlich anerkannt sei. Zudem habe das Landratsamt diese Visualisierungen begutachtet und sie sich zu eigen gemacht. Überdies stimmten die bei der gerichtlichen Ortsbesichtigung erhobenen Befunde mit den vom Beklagten und von der Beigeladenen gewonnenen überein.

Angesichts dieser Ausführungen trifft die in Abschnitt D.1 der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Schlüssigkeit der von der Beigeladenen eingereichten Visualisierungen ohne nähere Begründung angenommen, nicht zu.

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Einwände unberücksichtigt gelassen, die die Kläger gegen die Richtigkeit der Darstellungen der Beigeladenen erhoben hätten, genügt nicht dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot. Denn in der Antragsbegründung wurden nicht die Schriftsätze bezeichnet, in denen ein derartiges Vorbringen an das Verwaltungsgericht herangetragen wurde. Unterlässt der Rechtsbehelfsführer derartige Hinweise, ist es im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, umfangreiche Akten daraufhin durchzusehen, ob sich in ihnen Vortrag findet, der eine in der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung aufgestellte Rüge zu stützen vermag (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198; vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei der Begründung einer Revision BVerwG, U. v. 22.1.1969 - VI C 52.65 - BVerwGE 31, 212/217).

Angesichts der zumindest weitgehenden Unverwertbarkeit der von Herrn K. erstellten Fotomontagen mussten die Abweichungen, die zwischen dieser Ausarbeitung und den im Auftrag der Beigeladenen erstellten Visualisierungen bestehen, das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung nicht dazu veranlassen, dem Verlangen auf Einholung eines diesbezüglichen gerichtlichen Gutachtens stattzugeben.

6. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich daraus, dass das Verwaltungsgericht der Forderung der Klagepartei nicht nachgekommen ist, die „Gesamtbelastung mit Einbezug aller nur ... denkbaren relevanten Faktoren“ (vgl. Seite 37 oben des Urteilsumdrucks) zu ermitteln und zu berücksichtigten. Diesem Verlangen liegt - wie die Ausführungen in Abschnitt B.II.5 der Antragsbegründung verdeutlichen - die Auffassung zugrunde, die Gesamtbelastung im immissionsschutzrechtlichen Sinn, der sich eine Person ausgesetzt sieht, sei auf der Grundlage einer zusammenschauenden Würdigung der Einwirkungen in Gestalt sowohl von Geräuschen als auch von Lichtimmissionen und von Schattenwurf unabhängig davon zu bestimmen, ob diese Einwirkungen von den zu beurteilenden Anlagen oder von anderen Emissionsquellen ausgingen; komme es zu einer Belastung durch unterschiedliche Immissionsarten, müsse dies zu einer Herabsetzung der (jeweils einschlägigen) Grenzwerte führen. Zumindest bedürfe es der Feststellung, inwieweit die Belastbarkeit „im Rahmen des Rücksichtnahmegebots“ überschritten werde.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Ansatz nicht gefolgt, da eine solche Forderung im geltenden Recht keine Grundlage finde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen auf Seite 12, aber auch auf Seite 37 oben des Urteilsumdrucks). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre mit Blickrichtung hierauf nur veranlasst, wenn die Kläger in der Antragsbegründung aufgezeigt hätten, dass es einen Rechtssatz gibt, der eine Summation der Effekte verschiedener Immissionsarten gebietet. Diese Aufgabe wird im Schriftsatz vom 22. Juni 2015 indes nicht einmal ansatzweise geleistet. Die Ausführungen dort beschränken sich vielmehr darauf, ein dahingehendes Gebot lediglich zu postulieren.

Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass auch das rechtswissenschaftliche Schrifttum, soweit es dieser Frage Aufmerksamkeit widmet, davon ausgeht, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzgutes durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 52; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 49, sowie vor allem Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 47, wonach eine bestehende Vorbelastung - z. B. in Gestalt von Lärm - bei der Bestimmung der Erheblichkeit der von der zu beurteilenden Anlage ausgehenden Immissionen anderer Art - etwa in der Gestalt von Gerüchen - außer Betracht zu bleiben hat).

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt hierbei nicht, dass es Fallgestaltungen geben kann, in denen es die Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, u. U. gebietet, Immissionen dann nicht zuzulassen oder sie zu unterbinden, wenn ein Schutzgut bereits durch Immissionen anderer Art über das von Verfassungs wegen hinzunehmende Maß belastet ist, oder diese verfassungsrechtliche Grenze durch das Zusammentreffen unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen erstmals überschritten wird (vgl. zu dem Gebot, im Einzelfall auch Kombinationen und Summationen verschiedener Immissionsarten zu erfassen, Thiel in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Januar 2014, § 3 BImSchG, Rn. 59). Hieraus können die Kläger jedoch nicht nur deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sie der ihnen obliegenden Darlegungslast hinsichtlich der Existenz und der Reichweite eines solchen Rechtssatzes nicht nachgekommen sind; auch ihre Immissionsbetroffenheit bleibt nach dem Vorgesagten selbst bei einer Zusammenschau der einzelnen ggf. in die Betrachtung einzubeziehenden Faktoren weit hinter dem Grad an Erheblichkeit zurück, von dem an ein etwaiges Erfordernis der Kumulation unterschiedlicher Immissionsarten praktische Relevanz erlangen könnte.

7. Die Forderung, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Kläger sei auf der Grundlage des Zusammenwirkens unterschiedlicher Arten von Umwelteinwirkungen zu bestimmen, liegt auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag zum einen im Ermessenswege, zum anderen deshalb abgelehnt, „weil das Thema untauglich ist, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht“. Durch die sich hierauf beziehenden Ausführungen in Abschnitt D.3 des Schriftsatzes vom 22. Juni 2015 wird nicht aufgezeigt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet, wie das für den auch insoweit geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend davon aus, dass dieser Beweisantrag deshalb unbehelflich ist, weil nach dem Vorgesagten nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die einzelnen Immissionen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen, in Verbindung mit der vorhandenen Vorbelastung derart erheblich sind, dass von Verfassungs wegen die Kumulation unterschiedlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.

Das gilt auch für die im Beweisantrag 3 u. a. ausdrücklich erwähnten Immissionen in der Gestalt von Schattenwurf und Infraschall. Da die Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf diese (präsumtiven) Umwelteinwirkungen beziehen (vgl. zum Schattenwurf den ersten Absatz in Abschnitt B.III.3.b, zum Infraschall vor allem die Ausführungen in dem auf Seite 25 unten des Urteilsumdrucks beginnenden Absatz sowie im ersten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils), nicht entgegengetreten sind, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Zulassung der Berufung davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung ihres Wohnbereichs durch Infraschall angesichts des zur nächstgelegenen Windkraftanlage bestehenden Abstands nicht einmal „ansatzweise zu diskutieren“ ist (so das Verwaltungsgericht auf Seite 37 oben des angefochtenen Urteils), und dass angesichts der im Bescheid vom 15. August 2014 enthaltenen Nebenbestimmungen 2.3.1 bis 2.3.4 eine erhebliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht zu erwarten steht.

8. Weder ein Anspruch auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen in Abschnitt C der Antragsbegründung, dem Verwaltungsgericht sei erst in der mündlichen Verhandlung bewusst geworden, dass die von den Klägern schriftsätzlich erhobene Rüge der unterbliebenen „Feststellung der Gesamtbelastung durch alle vorhandenen Immissionen“ so verstanden werden müsse, dass damit die Forderung nach einer „Gesamtkumulation aller möglichen materiellen Einflüsse“ erhoben worden sei. Denn die mündliche Verhandlung dient u. a. gerade dazu, den Beteiligten Gewissheit zu verschaffen, dass das Gericht ihr Anliegen zutreffend erfasst hat. Die Ausführungen im vorletzten Absatz des Abschnitts B.II und im dritten Absatz des Abschnitts B.III.3.h der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils aber belegen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls aufgrund des am 12. März 2015 mit den Beteiligten geführten Rechtsgesprächs die diesbezügliche Auffassung der Klagepartei richtig verstanden hat.

9. Soweit die Kläger bereits im ersten Rechtszug die Unvereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit naturschutzrechtlichen Bestimmungen geltend gemacht, sie insbesondere einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Rotmilans gerügt haben, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 22 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, dass sie insofern nicht klagebefugt sind. Die in der Antragsbegründung aufgestellte Behauptung, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei wegen Missachtung des sich aus der letztgenannten Bestimmung ergebenden Tötungsverbots gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig, vermag ungeachtet ihrer fehlenden inhaltlichen Stichhaltigkeit hieran nichts zu ändern.

Unmittelbar aus § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine Anfechtungsklage - auch gegen einen behauptetermaßen nichtigen Verwaltungsakt - nur zulässig ist, wenn der Rechtsschutzsuchende durch ihn (bzw. durch die Missachtung derjenigen Bestimmung, die nach seiner Auffassung die Nichtigkeitsfolge nach sich zieht) in eigenen Rechten verletzt sein kann. Aus dem Satz des allgemeinen Verwaltungsrechts, wonach sich jedermann auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts berufen kann, folgt nicht, dass Personen, die hinsichtlich dieses Verwaltungsakts nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt wären, diese Rechtsfolge gerichtlich geltend machen können (BVerwG, B. v. 9.12.1982 - 7 B 46.81 u. a. - DÖV 1982, 411).

10. Aus den Ausführungen in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass die im vorliegenden Fall nach der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde. Die Einschätzung des Landratsamts, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG von gerichtlicher Seite nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Aus der in der Antragsbegründung aufgestellten Behauptung, bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei die konkrete Feststellung der (möglicherweise) betroffenen Belange unterblieben, resultieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht. Denn das Landratsamt hat der Vorprüfung, deren Ergebnisse in einem am 27. März 2014 erstellten Vermerk niedergelegt wurden, die von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie die bis zum 27. März 2014 vorliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zugrunde gelegt (vgl. dazu den letzten Absatz dieses Vermerks). Vor allem die von der Beigegeladen beigebrachte Ausarbeitung, die sich im Kapitel 7 der Antragsunterlagen findet, enthält Ausführungen zu allen Punkten, auf die sich nach § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu erstrecken hat.

Soweit die Kläger konkrete Feststellungen zu bedrohten Tierarten vermissen, legen sie nicht dar, dass sich aus den letztgenannten Bestimmungen die Notwendigkeit diesbezüglicher Aussagen ergibt. Unabhängig hiervon hat das Landratsamt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung ausweislich der Ausführungen im letzten Absatz des Vermerks vom 27. März 2014 u. a. die damals bereits zur Verfügung stehende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung zugrunde gelegt; auf sie nimmt auch die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich Bezug. Die Kläger tragen nicht substantiiert vor, dass in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auch nur eine einzige bedrohte Tierart unberücksichtigt geblieben ist. Auf den Seiten 25 bis 29 dieser Unterlage werden insbesondere die Auswirkungen der zu errichtenden Windkraftanlagen auf den in Abschnitt B.II.7 der Antragsbegründung erneut angesprochenen Rotmilan eingehend erörtert.

Die Vorbelastungen, die sich aus den drei vorhandenen Windkraftanlagen ergeben können, werden im Abschnitt 1.1 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung erwähnt. Ebenfalls thematisiert wurde dieser Umstand in Abschnitt 4.4 des landschaftspflegerischen Begleitplans, auf den sich die vorgenannte Ausarbeitung in ihrem Abschnitt 2.2 ausdrücklich bezieht. Vor allem aber spricht der Vermerk vom 27. März 2014 die Tatsache, dass „es sich um ein kumulierendes Vorhaben mit drei bestehenden Windkraftanlagen in der näheren Umgebung handelt“, selbst an.

Die nach der Nummer 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf in amtliche Listen eingetragene Denkmäler, Denkmalensembles und Bodendenkmäler finden sich in Abschnitt 2.3 der als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindlichen Ausarbeitung und in der zugehörigen, als Blatt 373 in die Akte „Planunterlagen I“ eingehefteten Karte; der Umstand, dass es sich bei der Altstadt von W. um ein denkmalgeschütztes Ensemble handelt, kommt darin eindeutig zum Ausdruck. Die Tatsache, dass zwischen der weithin sichtbaren Kirche von W. und den zu errichtenden Windkraftanlagen eine Sichtbeziehung besteht, hält der landschaftspflegerische Begleitplan in Abschnitt 4.4 fest.

Dem Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffene Bevölkerung widmet die als Kapitel 7 in den Antragsunterlagen befindliche Ausarbeitung einen eigenständigen Abschnitt (3.1).

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und sie damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Wegen der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Erwägungen wird auf den zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 2015 (22 C 15.1187 - juris) verwiesen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.