Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 22 C 16.736

published on 20/05/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 22 C 16.736
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Verwaltungsgericht München, M 16 KO 15.2829, 19/02/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.Durch Beschluss vom 19. Februar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht das Begehren des Antragstellers ab, ihm für eine noch zu erhebende, u. a. gegen den Antragsgegner zu richtende Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 2. März 2016 zugestellt.

Am 17. März 2016 legte er gegen diese Entscheidung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde.

Mit Schreiben vom 14. April 2016 wies der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist darauf hin, dass die Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sei und sie deshalb ohne Erfolg bleiben müsse. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde, ob - und ggf. aus welchen Gründen - er ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die am 16. März 2016 abgelaufene Beschwerdefrist einzuhalten, und diese Gründe glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat sich weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch in der Folgezeit geäußert. Auch die von ihm beantragte Akteneinsicht, im Hinblick auf die die Akten an das Amtsgericht übersandt wurden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Antragsteller wohnt, hat er nicht wahrgenommen.

II. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da der Antragsteller sie nicht innerhalb der hierfür eröffneten Frist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt hat. Diese Frist ist hier maßgeblich, da der Beschluss vom 19. Februar 2016 mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war. Sie wurde durch die am 2. März 2016 ordnungsgemäß erfolgte Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Lauf gesetzt; sie endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO und § 57 Abs. 2 VwGO mit dem Ablauf des 16. März 2016.

Da der Antragsteller die Rechtshandlung, deren fristgerechte Vornahme von ihm versäumt wurde, am 17. März 2016 nachgeholt hat, könnte ihm zwar gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch ohne dahingehenden Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dem steht jedoch entgegen, dass er trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof entgegen § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat, dass er - wie § 60 Abs. 1 VwGO das voraussetzt - ohne Verschulden an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde verhindert war. Entbehrlich wäre die vom Gericht verlangte Glaubhaftmachung nur, wenn sowohl das Vorliegen eines Hinderungsgrundes, der einer rechtzeitigen Beschwerdeeinlegung entgegenstand, als auch das diesbezüglich fehlende Verschulden des Antragstellers gerichtsbekannt oder offenkundig wären oder für die Richtigkeit eines diesbezüglichen Vorbringens des Betroffenen eine so hohe Wahrscheinlichkeit spräche, dass sich weitere Nachweisführungen erübrigen. Eine solche Fallgestaltung steht hier nicht inmitten. Insbesondere folgt aus der Wendung, die sich in dem der Niederschrift vom 17. März 2016 beigefügten Schreiben des Antragstellers vom gleichen Tage findet, wonach er gegen den Beschluss vom 19. Februar 2016 Rechtsmittel einlege, da er „gesundheitlich zur Zeit ein wenig hochkomme“, nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage war, bis zum 16. März 2016 dem Verwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof - ggf. unter Inanspruchnahme der Hilfe Dritter (nach den Ausführungen auf Seite 1 des Prozesskostenhilfeantrags verfügt er über Unterstützung bei der Anfertigung von Schriftstücken) - eine schriftliche Rechtsmittelerklärung zukommen zu lassen (der im ersten Rechtszug vorgelegte Entwurf einer Klageschrift zeigt, dass dem Antragsteller - ggf. mit Unterstützung - auch die Abfassung umfangreicher Texte möglich ist), noch dass er nicht bereits am 16. März 2016 auf der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts vorsprechen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.