Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2018 - 21 CS 18.1748

bei uns veröffentlicht am05.10.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 4 S 17.1674, 13.12.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller geht es darum, dass die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederhergestellt wird, die er gegen die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins erhoben hat.

Das Landratsamt Landshut erteilte dem Antragsteller am 26. November 2012 einen Jagdschein, der zuletzt bis zum 31. März 2018 befristet war.

Beamte des Hauptzollamts Landshut führten am 30. März 2017 eine Maßnahme am Wohnsitz des Antragstellers durch. Bei dieser Gelegenheit fanden sie in einem Vorraum des Anwesens einen unverschlossenen Rucksack, in dem sich unter anderem eine Munitionsschachtel mit 9 Stück Patronenmunition Kaliber 7x64 befand.

Das Landratsamt erklärte mit Bescheid vom 16. August 2017 den Jagdschein des Antragstellers für ungültig (Nr. 2) und ordnete an, dass der Jagdschein innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben ist (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 9). Zudem widerrief es die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 14. September 2017 Klage erhoben und am 18. September 2017 die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17. August 2018 (Az. 21 CS 18.110) zurückgewiesen, soweit es die waffenrechtlichen Regelungen betraf, und die auf die jagdrechtlichen Regelungen bezogene Beschwerde abgetrennt.

Der Antragsteller hält an der verbliebenen Beschwerde trotz Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins unter Hinweis darauf fest, dass unter dem 23. September 2018 die Verlängerung und hilfsweise die Neuerteilung des Jagdscheins beantragt wurde.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Der Beschwerde fehlt das im Zeitpunkt der Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn der Antragsteller durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg deshalb beschwert ist, weil sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gerichteten Klage abgelehnt wurde. Es ist nicht erkennbar, welches rechtlich geschützte Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat.

Der dem Antragsteller befristet erteilte Jagdschein ist mit Ablauf des 31. März 2018 unwirksam geworden (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Es liegt damit auf der Hand, dass die nach wie vor begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ungültigerklärung gerichteten Klage nunmehr ins Leere ginge und dem Antragsteller keinen Nutzen mehr brächte.

Nichts anderes gilt, soweit es um die Vollziehbarkeit der Einziehung des Jagdscheins geht. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welchen Vorteil der Antragsteller aus dem (vorläufigen) Besitz eines Jagdscheins ziehen kann, der wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer nicht mehr zur Jagdausübung berechtigt. Letztlich geht es dem Antragsteller um die Klärung der Frage, ob er die für die beantragte Verlängerung bzw. Neuerteilung eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorausgesetzte waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dient jedoch ausschließlich der Abwehr von Nachteilen, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten ergeben, nicht aber der (rechtskräftigen) Klärung von Rechtsfragen oder Rechtsverhältnissen (vgl. BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 22 CS 16.256 - juris Rn. 23 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 20.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 22 CS 16.256

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das

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(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit unter Abänderung der Nummer III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts - auch für das Verfahren im ersten Rechtszug auf jeweils 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 1. Juli 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen in Bezug auf Räume und eine Freischankfläche, die zu dem im Gemeinschaftseigentum der Antragstellerin - einer Wohnungseigentümergemeinschaft - stehenden Anwesen gehören, eine Gaststättenerlaubnis.

Am 30. November 2015 ging beim Verwaltungsgericht München ein von einem Herrn G... unterzeichnetes, gegen die Antragsgegnerin gerichtetes und mit „Klage“ überschriebenes Rechtsschutzgesuch ein. Im Rubrum dieses vom 28. November 2015 datierenden Schriftsatzes werden die Antragstellerin als Klägerin und Herr G..., der eine von der Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ausgestellte, ihn u. a. zur Prozessführung ermächtigende Vollmachtsurkunde vorlegte, als deren Bevollmächtigter bezeichnet. Dem Rubrum schließt sich folgender Fließtext an:

„In vorstehender Verwaltungsstreitsache stelle ich … für die Klägerin und als persönlich betroffenes Mitglied dieser WEG folgende Anträge: …“

Diese Anträge haben - neben einer Mehrzahl teils unbedingt, teils hilfsweise anhängig gemachter Klagebegehren - das Verlangen zum Gegenstand, die Vollziehung der Gaststättenerlaubnis des Beigeladenen gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO so lange auszusetzen, bis näher bezeichnete Voraussetzungen eingetreten seien.

Am 15. Dezember 2015 erklärte die Antragsgegnerin die dem Beigeladenen erteilte Gaststättenerlaubnis für sofort vollziehbar.

Durch Beschluss vom 14. Januar 2016, dessen Rubrum nur die Antragstellerin als Rechtsschutzsuchende nennt, lehnte das Verwaltungsgericht das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ausgelegte Begehren als unzulässig ab, da die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch die Gaststättenerlaubnis vom 1. Juli 2015 im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Durch Bescheid vom 18. Januar 2016 widerrief die Antragsgegnerin die dem Beigeladenen am 1. Juli 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis und ordnete unter Einräumung einer mit Ablauf des 3. Februar 2016 endenden Abwicklungsfrist die Betriebseinstellung an. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung der am 2. Februar 2016 gegen den Beschluss vom 14. Januar 2016

eingelegten Beschwerde macht die Antragstellerin u. a. geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung über den Antrag von Herrn G... versäumt. Dieser habe ausweislich der Klageschrift die Klage auch in eigenem Namen erhoben und ebenfalls in eigenem Namen einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Gaststättenerlaubnis gestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

Sie sei unzulässig, da der Widerrufsbescheid vom 18. Januar 2016 in Bestandskraft erwachsen und der Gaststättenbetrieb nachweislich eingestellt worden sei. Eine neue Gaststättenerlaubnis sei bis zum 21. März 2016 nicht erteilt worden.

In Reaktion auf die Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs, ob vor diesem Hintergrund eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde, beantragt die Antragstellerin nunmehr,

1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2016 aufzuheben;

2. festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gaststättenerlaubnis mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 rechtswidrig war.

Es treffe zu, dass das Lokal des Beigeladenen derzeit geschlossen sei. Das für den Antrag 2 erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Gefahr der erneuten Zulassung einer Shisha- oder Nachtbar mit ähnlicher, vergnügungsstättenartiger Betriebsgestaltung im Rahmen der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis durch die Antragsgegnerin an einen anderen Betreiber bestehe, obwohl die bau-, immissionsschutz- und zivilrechtlichen sowie die gebäudetechnischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

1. Beteiligt am Beschwerdeverfahren ist auf der Antragstellerseite nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn in der von einem Rechtsanwalt stammenden Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2016 ist allein davon die Rede, dieses Rechtsmittel werde „namens und im Auftrag der Antragstellerin“ eingelegt. Auch die nunmehrigen anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin haben eingangs der Beschwerdebegründungsschrift vom 19. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass sie nunmehr die Vertretung „der Beschwerdeführerin“ übernommen hätten. In dem sich anschließenden Satz der Beschwerdebegründung wird zudem klar zwischen der „Beschwerdeführerin“ und dem „betroffene[n] Miteigentümer H...-... G...“ unterschieden. Bestätigt wird der Befund, dass ausschließlich die Antragstellerin Rechtsmittelführerin ist, durch die Tatsache, dass allein sie in den Rubren der Beschwerde- und der Beschwerdebegründungsschrift als Verfahrensbeteiligte genannt wird. Eine auch im Namen von Herrn G... erfolgte Beschwerdeeinlegung aber wäre unabdingbar, um ihn als weiteren Rechtsmittelführer ansehen zu können. Sollte nämlich - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein, dass er im ersten Rechtszug ebenfalls als Antragsteller aufgetreten ist, so wären er und die Wohnungseigentümergemeinschaft in Bezug auf jene Instanz als einfache Streitgenossen anzusehen. Prozessuale Handlungen eines solchen Streitgenossen (z. B. die Einlegung eines Rechtsmittels) aber wirken nach § 61 ZPO i. V. m. § 64 VwGO nur zugunsten bzw. zulasten desjenigen, der sie vornimmt.

Wenn es eingangs des Abschnitts B des Schriftsatzes vom 19. Februar 2016 heißt, die Beschwerdeführerin und Herr G... würden sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden, rechtfertigt es dieser Umstand nicht, auch Herrn G... als Rechtsmittelführer anzusehen. Eine solche Auslegung stünde nicht nur in Widerspruch zu dem eindeutigen Befund, der sich aus den im vorstehenden Absatz referierten Erklärungen ergibt. Sie wäre darüber hinaus auch nicht interessengerecht, da eine Beschwerde des Herrn G... notwendig erfolglos bleiben müsste und dies zur Folge hätte, dass ihm die Kosten jedenfalls des Beschwerdeverfahrens anteilig aufzuerlegen wären. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die vorerwähnte, eingangs des Abschnitts B des Schriftsatzes vom 19. Februar 2016 enthaltene Wendung nicht innerhalb der nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Beschwerdeeinlegung zur Verfügung stehenden zweiwöchigen Frist einem der gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO hierfür empfangszuständigen Gerichte zuging. Diese Frist wurde mit der am 19. Januar 2016 an Herrn G... in seiner Eigenschaft als erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter bewirkten Zustellung des Beschlusses vom 14. Januar 2016 auch ihm persönlich gegenüber in Lauf gesetzt, da er aus dieser Entscheidung entnehmen konnte, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht als weiteren Antragsteller behandelt hatte (vgl. zur Wirksamkeit einer Zustellung an eine Person, die vom Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks in doppelter Eigenschaft betroffen wird, auch in Ansehung der anderen als derjenigen Funktion, im Hinblick auf die die Zustellung vorgenommen werden sollte, BGH, U. v. 10.3.1960 - II ZR 56/59 - BGHZ 32, 114/119 ff.). Unabhängig hiervon vermöchte Herr G... mit einer von ihm selbst eingelegten Beschwerde eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung aus den gleichen, nachfolgend darzustellenden Gründen ebenso wenig zu erreichen wie die Wohnungseigentümergemeinschaft.

2. Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde der Antragstellerin ist das im Schriftsatz vom 6. April 2016 zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzziel. Da es sich bei dem insoweit vorgenommenen Übergang auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um eine nicht an den Voraussetzungen des § 91 VwGO zu messende Antragsänderung, sondern um eine bloße „Antragsanpassung“ entsprechend § 264 ZPO handelt (Ortloff/Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2008, § 91 Rn. 31; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 91 Rn. 9 m. w. N.), kann dahinstehen, inwieweit in einem Beschwerdeverfahren, dem ein erstinstanzliches Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a oder § 123 VwGO vorausging, „echte“ Antragsänderungen zulässig sind.

Erfolglos müssen die im Schriftsatz vom 6. April 2016 gestellten Anträge deshalb bleiben, weil das dort formulierte Fortsetzungsfeststellungsbegehren unzulässig ist und dem Antrag 1 daneben keine selbstständige Bedeutung zukommt; er dient lediglich dazu, die Existenz zweier einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen für den Fall zu verhindern, dass dem Antrag 2 zu entsprechen wäre.

Die Unzulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens folgt daraus, dass das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - auch in Verbindung mit § 80a Abs. 3 VwGO - ausschließlich der Abwehr von Nachteilen dient, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten bzw. dem Bestehen der aufschiebenden Wirkung (vgl. § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO) ergeben, während es in dieser Verfahrensart nicht möglich ist, Rechtsfragen bzw. Rechtsverhältnisse einer rechtskräftigen Klärung zuzuführen (vgl. BVerwG, B. v. 27.1.1995 - 7 VR 16.94 - DVBl 1995, 520). Hieran ändert sich nichts, wenn nicht die Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, sondern - wie vorliegend der Fall - ein gerichtlicher Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts erstrebt wird (so ausdrücklich NdsOVG, B. v. 6.6.1990 - 7 M 42/90 - OVGE 41, 510; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 131; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 933).

Es kann dahinstehen, ob der Auffassung von Schmidt (in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 113) zu folgen ist, Anträge, die auf die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Vollziehbarkeitsanordnung abzielen, seien in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dann zulässig, wenn mit dem erneuten Erlass gleicher oder ähnlicher, für sofort vollziehbar erklärter Verwaltungsakte zu rechnen ist, die sich bereits nach so kurzer Zeit wieder erledigen, dass ein Betroffener vor dem Eintritt dieser Situation keine Klärung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns zu erreichen vermag. Denn die Antragstellerin hat weder in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass eine solche Entwicklung konkret zu erwarten steht, noch liegen unabhängig hiervon Anhaltspunkte dafür vor. Sollte in den zuletzt vom Beigeladenen genutzten Räumen wieder eine Gaststätte betrieben werden, so kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sie mit den gleichen Umwelteinwirkungen einhergehen würde wie das Lokal, auf das sich der Bescheid vom 1. Juli 2015 bezog; bei den Ausführungen in Abschnitt II des Schriftsatzes vom 6. April 2016 handelt es sich um eine bloße, durch keine Tatsachen untermauerte Spekulation. Vor allem aber entfalten selbst vorläufige Gaststättenerlaubnisse in aller Regel nicht nur während so kurzer Zeitspannen praktische Relevanz, dass es einem hiervon nachteilig Betroffenen nicht gelingen kann, gegen ihre sofortige Vollziehbarkeit Rechtsschutz zumindest im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Denn § 11 Abs. 1 Satz 2 GastG lässt eine vorläufige Erlaubnis für die Dauer von bis zu drei Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung dieser Frist aus wichtigem Grund zu. Nach den Erfahrungen des Senats wird in der Praxis nicht nur die Dreimonatsfrist häufig ausgeschöpft; auch Verlängerungen derartiger Verwaltungsakte sind in der Lebenswirklichkeit nicht selten anzutreffen. Gaststätten, für die eine (endgültige) Erlaubnis im Sinn von § 2 GastG erteilt wurde, stellen ihren Betrieb ohnehin typischerweise nicht bereits nach so kurzer Zeit wieder ein, dass Drittbetroffene deshalb keinen effektiven Rechtsschutz in Bezug auf eine etwaige Sofortvollzugsanordnung zu erlangen vermögen, weil noch vor einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO eine Erledigungssituation eintritt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass der Beigeladene etwaige ihm im Beschwerdeverfahren erwachsene außergerichtliche Kosten selbst trägt, da er auch in diesem Rechtszug keinen Antrag gestellt hat.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. In seinen Beschlüssen vom 21. August 1996 (22 C 96.1937 - BA S. 2), vom 24. Juli 1997 (22 C 97.1994 - BA S. 2), vom 14. Oktober 1998 (22 ZS 98.2580 - juris Rn. 4) und vom 1. April 2010 (22 CS 09.2728 - juris Rn. 25) hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass sich die Streitwertbemessung bei gegen eine Gaststättenerlaubnis gerichteten Rechtsschutzgesuchen von Nachbarn, die ihre Ursache in den umweltbezogenen Auswirkungen dieses Betriebs finden, an den Ansätzen zu orientieren hat, die für sonstige Klagen drittbetroffener Privater im Umweltrecht gelten. Dies bedeutet, dass in derartigen Hauptsacheverfahren der Streitwert grundsätzlich auf 15.000 € und in diesbezüglichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig auf 7.500 € festzusetzen ist. Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Bewertung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass mit dem Antrag 2 eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 30. November 2015 erhobenen Klage lediglich bis zur Schaffung bestimmter technischer und rechtlicher Voraussetzungen erstrebt wurde. Denn die insofern aufgestellten Forderungen sind nicht von solcher Art, dass sie sich voraussichtlich alle innerhalb einer Zeitspanne hätten erfüllen lassen, die signifikant kürzer gewesen wäre als der Zeitraum, während dessen die erstrebte aufschiebende Wirkung, wäre ihre Wiederherstellung veranlasst gewesen, gegolten hätte. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.