Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen, wird vom Verfahren 21 ZB 15.2074 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 21 AS 16.117 fortgeführt.

II.

Der Antrag wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt..

Gründe

Der Antrag, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die rechtlichen Gründe des Beschlusses im Zulassungsverfahren vom heutigen Tag (Az. 21 ZB 15.2074) Bezug genommen, mit dem der Senat die Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Damit endet die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage kraft Gesetzes (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80b


(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 21 ZB 15.2074

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 21 AS 16.117

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen, wird vom Verfahren 21 ZB 15.2074 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 21 AS 16.117 fortgeführt. II. Der Antrag wi
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Jan. 2016 - 21 AS 16.117

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen, wird vom Verfahren 21 ZB 15.2074 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 21 AS 16.117 fortgeführt. II. Der Antrag wi

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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das Ruhen ihrer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin angeordnet wurde.

Die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Landeskammer) empfahl der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 19. Juli 2013, die weitere gesundheitliche Geeignetheit der Klägerin zur Ausübung ihres Berufs als Psychologische Psychotherapeutin überprüfen zu lassen. Die Landeskammer führte dazu neben anderem aus: Die Klägerin sei durch schriftliche Mitteilungen aufgefallen, in denen sie unter anderem davon berichtet habe, ein Manuskript über die "moderne Teufelsneurose" erstellt zu haben, welches sie gerne veröffentlichen würde. Die Klägerin habe auch davon berichtet, dass ihr Hausarzt versucht habe, sie "eines natürlichen Todes" sterben zu lassen, in dem er ihr zehn Jahre lang alle vierzehn Tage HÄS gespritzt habe. Während eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der Landeskammer am 6. Juni 2013 habe die Klägerin geäußert, bereits mehrere Patienten mit Teufelsneurose geheilt zu haben. Auch aus dem Inhalt des vorgelegten Manuskripts hätten sich erhebliche Zweifel im Hinblick auf den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ergeben. So sei dem Manuskript unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Die Wende kam nach einer sehr heftigen Stunde, in der ich auf der Existenz des Teufels bestand. ... Ich schrie den Patienten an und beschimpfte ihn, welch bösartiges Kleinkind er ist, der glaubt, alles zerstören zu können und in Wirklichkeit nichts zustande bringt, aber dafür noch bewundert werden will und noch sehr vieles mehr. ... Seine Aggression und seine Angriffsbereitschaft milderte sich erheblich, als mir der Kragen platzte, ich ihn anschrie, welch miserabler widerwärtiger Säugling er sei und vieles mehr."

Eine fachliche Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Z... (Sachgebiet 53.1 der Regierung von Oberbayern) kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin deutliche Hinweise auf eine psychische Störung und ein patientengefährdendes Verhalten vorliege.

Nachdem die Regierung von Oberbayern die Klägerin unter Hinweis auf die Folgen einer Weigerung mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ordnete sie mit Bescheid vom 7. Mai 2014 das Ruhen der Approbation der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin an.

Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und sich auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen.

Die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie Prof. Dr. W. und Dr. B. kommen in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 5. Mai „2105“ (gemeint ist ersichtlich „2015“) zu dem Ergebnis: „Gemäß unseren Untersuchungen gehen wir bei Frau ... mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer gemischten Demenz und dem Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Alkohol aus. Die Eignung für eine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in gesundheitlicher Hinsicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG erscheint daher nicht mehr gegeben.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) besteht nicht.

Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

1.1 Der Klägerbevollmächtigte rügt, die Klägerin habe im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihre Weigerung aufgegeben, sich der angeordneten fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit hätten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den es hier ankomme, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG nicht mehr vorgelegen.

Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 PsychThG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die erforderliche gesundheitliche Eignung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG noch besteht und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung ist zwar nicht der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn die Anordnung ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PsychThG aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - juris; VGH BW, B. v. 19.7.1991 - 9 S 1227.91 - NJW 1991, 2366). Allerdings begründet allein der Umstand, dass der Approbationsinhaber während des gerichtlichen Verfahrens seine Weigerung aufgibt und sich untersuchen lässt, regelmäßig noch nicht die Pflicht zur Aufhebung der Ruhensanordnung. Lehnt es ein Approbationsinhaber ab, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, rechtfertigt das nach der gesetzlichen Wertung die Annahme, dass er in gesundheitlicher Hinsicht bis zum Beweis des Gegenteils zur Ausübung seines Berufs nicht geeignet ist (vgl. Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 17 zu § 6 BÄO).

Ein solcher Beweis ist bislang nicht erbracht. Das psychiatrische Gutachten vom 5. Mai 2015 kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für eine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet erscheint. Die von den Klägerbevollmächtigten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen zielen darauf ab, die Feststellungen der Gutachter in Frage zu stellen und belegen nicht die gesundheitliche Eignung der Klägerin. Dafür bedürfte es entsprechender amts- oder fachärztlicher Feststellungen.

Die als vorläufige Maßnahme erlassene Ruhensanordnung ist auch nicht schon deshalb aufzuheben, weil nach dem Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens der Widerruf der Approbation wegen einer dauerhaft fehlenden gesundheitlichen Eignung in Betracht kommt. Die Regierung von Oberbayern hat die Einwendungen der Klägerbevollmächtigten ausweislich des im Zulassungsverfahren vom Beklagten vorgelegten Schreibens vom 16. September 2015 zum Anlass genommen, die Gutachter "im Hinblick auf weitere zu ergreifende approbationsrechtliche Maßnahmen" um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten. Während eines solchen Prüfungsvorgangs kann die Ruhensanordnung noch aufrecht erhalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - juris). Es ist weder vorgetragen noch offenkundig, dass diese Prüfung bereits unangemessen lange andauert.

1.2 Ebenso wenig greift der Einwand, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide darunter, dass die als vorläufige Maßnahme vorgesehene Anordnung des Ruhens der Approbation trotz mittlerweile vorliegender fachärztlicher Untersuchungsergebnisse dauerhaft aufrecht erhalten bleibe, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit habe, die Feststellungen im Gutachten überprüfen zu lassen und auch nur deren Grundlagen zur Kenntnis nehmen zu können.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ruhensanordnung auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 5. Mai 2015 dauerhaft bestehen bleiben soll. Wie ausgeführt bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Ruhensanordnung für die (angemessene) Dauer der Prüfung fortbesteht, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation vorliegen, wenn bestehende Eignungszweifel nach einer fachärztlichen Untersuchung nicht ausgeräumt wurden. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin auf Dauer nicht mehr die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, wäre die Approbation zwingend zu widerrufen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PsychThG). Die gutachtlichen Feststellungen wären dann gegebenenfalls in einem gegen den Widerruf angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu würdigen. Umgekehrt wäre die Ruhensanordnung aufzuheben, wenn sich ergäbe, dass die Klägerin die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt.

1.3 Nach allem kommt es nicht mehr auf den Einwand des Klägerbevollmächtigten an, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht unter Verweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2004 (13 B 2314/04 - NVwZ-RR 2005, 470) von einer Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung ausgegangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei erscheint in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14) wegen des nur vorläufigen Charakters der nicht sofort vollziehbaren Ruhensanordnung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Hälfte des dort vorgeschlagenen Mindeststreitwerts angemessen (so auch BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - unveröffentlicht). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2015 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das Ruhen ihrer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin angeordnet wurde.

Die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Landeskammer) empfahl der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 19. Juli 2013, die weitere gesundheitliche Geeignetheit der Klägerin zur Ausübung ihres Berufs als Psychologische Psychotherapeutin überprüfen zu lassen. Die Landeskammer führte dazu neben anderem aus: Die Klägerin sei durch schriftliche Mitteilungen aufgefallen, in denen sie unter anderem davon berichtet habe, ein Manuskript über die "moderne Teufelsneurose" erstellt zu haben, welches sie gerne veröffentlichen würde. Die Klägerin habe auch davon berichtet, dass ihr Hausarzt versucht habe, sie "eines natürlichen Todes" sterben zu lassen, in dem er ihr zehn Jahre lang alle vierzehn Tage HÄS gespritzt habe. Während eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der Landeskammer am 6. Juni 2013 habe die Klägerin geäußert, bereits mehrere Patienten mit Teufelsneurose geheilt zu haben. Auch aus dem Inhalt des vorgelegten Manuskripts hätten sich erhebliche Zweifel im Hinblick auf den Fortbestand der gesundheitlichen Eignung der Klägerin ergeben. So sei dem Manuskript unter anderem Folgendes zu entnehmen: "Die Wende kam nach einer sehr heftigen Stunde, in der ich auf der Existenz des Teufels bestand. ... Ich schrie den Patienten an und beschimpfte ihn, welch bösartiges Kleinkind er ist, der glaubt, alles zerstören zu können und in Wirklichkeit nichts zustande bringt, aber dafür noch bewundert werden will und noch sehr vieles mehr. ... Seine Aggression und seine Angriffsbereitschaft milderte sich erheblich, als mir der Kragen platzte, ich ihn anschrie, welch miserabler widerwärtiger Säugling er sei und vieles mehr."

Eine fachliche Stellungnahme der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Z... (Sachgebiet 53.1 der Regierung von Oberbayern) kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin deutliche Hinweise auf eine psychische Störung und ein patientengefährdendes Verhalten vorliege.

Nachdem die Regierung von Oberbayern die Klägerin unter Hinweis auf die Folgen einer Weigerung mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ordnete sie mit Bescheid vom 7. Mai 2014 das Ruhen der Approbation der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin an.

Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und sich auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen.

Die Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie Prof. Dr. W. und Dr. B. kommen in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 5. Mai „2105“ (gemeint ist ersichtlich „2015“) zu dem Ergebnis: „Gemäß unseren Untersuchungen gehen wir bei Frau ... mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer gemischten Demenz und dem Verdacht auf einen schädlichen Gebrauch von Alkohol aus. Die Eignung für eine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in gesundheitlicher Hinsicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG erscheint daher nicht mehr gegeben.“

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. August 2015 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das von der Klägerin innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) besteht nicht.

Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

1.1 Der Klägerbevollmächtigte rügt, die Klägerin habe im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihre Weigerung aufgegeben, sich der angeordneten fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit hätten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den es hier ankomme, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PsychThG nicht mehr vorgelegen.

Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 PsychThG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die erforderliche gesundheitliche Eignung im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 PsychThG noch besteht und der Approbationsinhaber sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung ist zwar nicht der Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, denn die Anordnung ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 PsychThG aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - juris; VGH BW, B. v. 19.7.1991 - 9 S 1227.91 - NJW 1991, 2366). Allerdings begründet allein der Umstand, dass der Approbationsinhaber während des gerichtlichen Verfahrens seine Weigerung aufgibt und sich untersuchen lässt, regelmäßig noch nicht die Pflicht zur Aufhebung der Ruhensanordnung. Lehnt es ein Approbationsinhaber ab, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, rechtfertigt das nach der gesetzlichen Wertung die Annahme, dass er in gesundheitlicher Hinsicht bis zum Beweis des Gegenteils zur Ausübung seines Berufs nicht geeignet ist (vgl. Schelling in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, Rn. 17 zu § 6 BÄO).

Ein solcher Beweis ist bislang nicht erbracht. Das psychiatrische Gutachten vom 5. Mai 2015 kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für eine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet erscheint. Die von den Klägerbevollmächtigten gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen zielen darauf ab, die Feststellungen der Gutachter in Frage zu stellen und belegen nicht die gesundheitliche Eignung der Klägerin. Dafür bedürfte es entsprechender amts- oder fachärztlicher Feststellungen.

Die als vorläufige Maßnahme erlassene Ruhensanordnung ist auch nicht schon deshalb aufzuheben, weil nach dem Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens der Widerruf der Approbation wegen einer dauerhaft fehlenden gesundheitlichen Eignung in Betracht kommt. Die Regierung von Oberbayern hat die Einwendungen der Klägerbevollmächtigten ausweislich des im Zulassungsverfahren vom Beklagten vorgelegten Schreibens vom 16. September 2015 zum Anlass genommen, die Gutachter "im Hinblick auf weitere zu ergreifende approbationsrechtliche Maßnahmen" um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten. Während eines solchen Prüfungsvorgangs kann die Ruhensanordnung noch aufrecht erhalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - juris). Es ist weder vorgetragen noch offenkundig, dass diese Prüfung bereits unangemessen lange andauert.

1.2 Ebenso wenig greift der Einwand, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide darunter, dass die als vorläufige Maßnahme vorgesehene Anordnung des Ruhens der Approbation trotz mittlerweile vorliegender fachärztlicher Untersuchungsergebnisse dauerhaft aufrecht erhalten bleibe, ohne dass die Klägerin die Möglichkeit habe, die Feststellungen im Gutachten überprüfen zu lassen und auch nur deren Grundlagen zur Kenntnis nehmen zu können.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Ruhensanordnung auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens vom 5. Mai 2015 dauerhaft bestehen bleiben soll. Wie ausgeführt bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass eine Ruhensanordnung für die (angemessene) Dauer der Prüfung fortbesteht, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Approbation vorliegen, wenn bestehende Eignungszweifel nach einer fachärztlichen Untersuchung nicht ausgeräumt wurden. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin auf Dauer nicht mehr die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt, wäre die Approbation zwingend zu widerrufen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PsychThG). Die gutachtlichen Feststellungen wären dann gegebenenfalls in einem gegen den Widerruf angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu würdigen. Umgekehrt wäre die Ruhensanordnung aufzuheben, wenn sich ergäbe, dass die Klägerin die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt.

1.3 Nach allem kommt es nicht mehr auf den Einwand des Klägerbevollmächtigten an, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht unter Verweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 2004 (13 B 2314/04 - NVwZ-RR 2005, 470) von einer Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung ausgegangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei erscheint in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14) wegen des nur vorläufigen Charakters der nicht sofort vollziehbaren Ruhensanordnung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte die Hälfte des dort vorgeschlagenen Mindeststreitwerts angemessen (so auch BayVGH, B. v. 14.12.1998 - 21 B 92.985 - unveröffentlicht). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. August 2015 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.