Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 20 ZB 17.579

bei uns veröffentlicht am08.05.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München bleibt in der Sache ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris; BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2001/10 - NVwZ 2011, 546).

Die Klägerin macht in der Begründung des Zulassungsantrags im Wesentlichen geltend, dass die Anordnung der Eigenbereitstellung der Müllbehälter und Wertstoffbehälter im angefochtenen Bescheid gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da in anderen, namentlich genannten Gebäuden die Mülltonnen im „Vollservice“ über das Hochparterre und dem Haupteingang getragen und auf die Straße gestellt würden. Dies hätte die Beklagte der Klägerin anbieten müssen, da es sich bei dem klägerischen Haus um ein sogenanntes „Traghaus“ nach der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten handle und dieser Status auch nicht entfallen sei. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht ausreichend gewürdigt, welche Schranken der Denkmalschutz einer Veränderung des Eingangsbereiches setze. Es fehle an einer Abwägung zwischen den Zielen des Denkmalschutzes und den Anforderungen einer praktikablen Müllentsorgung. Diese Angriffe begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Die Kammer des Verwaltungsgerichts ist zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt B.v. 29.10.2018 - 20 ZB 18.957 - juris Rn. 14) davon ausgegangen, dass die Anordnung der Eigenbereitstellung im streitgegenständlichen Bescheid auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 4 der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG) gedeckt ist (S. 8/9 des Urteils). Danach können die entsorgungspflichtigen Körperschaften insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Die Verpflichtung der Klägerin als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere stehen diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 8; B.v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris Rn. 8). Dies gilt hier erst recht, als der Klägerin nur die Verbringung der Abfallbehältnisse auf den Gehsteig unmittelbar vor ihrem Grundstück auferlegt wird.

Dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung der Eigenbereitstellung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten nicht vorliegen würden, macht die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht geltend und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vorliegend ist der Standplatz der Müllbehälter nicht i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 5 Hausmüllentsorgungsatzung ohne Unfallgefahr und Behinderung zugänglich. Konkret ist die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift GUV-R 238-1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht gesichert i.S.v. § 6 Abs. 4 Satz 7 der Hausmüllentsorgungssatzung (vgl. S. 11-13 des Urteils).

Die Klägerin wendet sich im Ergebnis allein gegen die von der Beklagten vorgenommene Ausübung ihres Ermessens. Diese ist jedoch nicht zu beanstanden.

1. Die klägerische Einwendung, die Schranken des Denkmalschutzes seien nicht ausreichend gewürdigt worden, ist ohne Substanz. Weder der angegriffene Bescheid noch die ihm zugrunde liegende Satzung stehen den Zielen des Denkmalschutzes entgegen. Durch den Bescheid wird gerade kein Umbau des Anwesens oder Ähnliches gefordert. Auch wenn es zutrifft, dass nach der Normenhierarchie das Bayerische Denkmalschutzgesetz in Bezug auf die Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten höherrangiges Recht ist, führt dies nicht dazu, dass im konkreten Fall, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes eine bauliche Veränderung eines Gebäudes mit dem Ziel, die arbeitsschutzrechtlichen Hindernisse für eine Beibehaltung des Vollservice zu beseitigen, unmöglich ist, eine Anordnung der Eigenbereitstellung dann ermessensfehlerhaft wäre. Denn dass die Satzung mit den Anforderungen des Denkmalschutzes nicht vereinbar wäre wird nicht substantiiert dargelegt und drängt sich auch nicht auf. Sie ist daher wirksames Recht. Auch wenn die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Kläger beim Schutz der Denkmäler unterstützen soll, kann dies weder zu einer Beschränkung ihrer Satzungshoheit noch zu einer Gefährdung ihrer Beschäftigten führen.

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verzicht der Beklagten auf die Anordnung der Eigenbereitstellung in den Häusern … … und …  hat nicht zur Folge, dass die Anordnung der Eigenbereitstellung für das klägerische Anwesen ermessensfehlerhaft wäre. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die betreffenden Verfahren laut Angaben der Beklagten noch nicht abgeschlossen sind. Sollte die Beklagte sich jedoch dazu entschließen, bei diesen Anwesen auf die Anordnung der Eigenbereitstellung zu verzichten, ohne dass die beklagten Mängel hinsichtlich der Unfallverhütungsvorschriften und des Arbeitsschutzes beseitigt sind, so dürfte darin ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 Satz 7 der Hausmüllentsorgungssatzung der Beklagten liegen, wonach die Standplätze und deren Zugänge so einzurichten sind, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung gesichert ist. Damit wäre § 6 Abs. 1 Satz 1 Hausmüllentsorgungssatzung verletzt, da die Müll- und Wertstoffbehälter dann nicht so aufgestellt wären, dass sie vom Abfuhrpersonal behinderungsfrei erreicht werden können. Der Verzicht auf die Eigenbereitstellung wäre daher rechtswidrig. Aus einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln kann aber auch unter Heranziehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet werden („kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht“). Ein entsprechendes Handeln der Beklagten mag aus Sicht der Klägerin ärgerlich sein, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides.

3. Auch die Verhältnisse im Nachbarhaus W …  und deren Handhabung durch die Beklagte begründen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und damit auch keinen Ermessensfehler hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides. Nach dem Vortrag der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags befinden sich dort die Mülltonnen im Garten und werden durch die Hoftür, über die Treppe hinauf ins Hochparterre und wieder hinunter zum Haupteingang getragen und auf die Straße gebracht. Bei dem Wohngebäude der Klägerin war dies im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dagegen nicht der Fall. Dass inzwischen eine Verlagerung in den Garten erfolgt ist, ist klägerseits im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen worden. Vielmehr befanden und befinden sich die Mülltonnen im Kellerraum, der allein über die arbeitsschutzrechtlich beanstandete Treppe von der Straßenseite her zu erreichen war. Die Situation im Nachbarhaus ist daher mit der im Haus der Klägerin nicht vergleichbar. Auf die Frage, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn die Mülltonnen im Garten des klägerischen Hauses stehen würden, kommt es aus tatsächlichen Gründen vorliegend nicht an. Daher bestand auch keine Pflicht der Beklagten, der Klägerin eine Verfahrensweise, wie sie in dem Nachbarhaus praktiziert wird, anzubieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2015 - 20 ZB 15.391

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2018 - 20 ZB 18.957

bei uns veröffentlicht am 29.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des beklagten Landkreises vom 30. Juni 2017 und begehren die Verpflichtung des Beklagten, die auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und Gelber Sack) unmittelbar am Grundstück abzuholen.

Die Kläger sind Grundstückseigentümer des Anwesens A.-straße … in L. Das Anwesen befindet sich am Ende einer zur A.-straße gehörenden Stichstraße. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte der Kläger zu 2 dem Landratsamt mit, dass die Kläger ab dem 1. Februar 2017 ihre Abfallbehältnisse an ihrer Grundstücksgrenze zur Abholung bereitstellen würden. In diesem Zusammenhang verwiesen die Kläger auf mehrere angebliche Bezugsfälle in der Nähe ihres Anwesens, wo in Sackgassen die Abfallabholung durch den Beauftragten des Landkreises vor dem jeweiligen Anwesen erfolge, sowie auf ihren Gesundheitszustand.

Nach mehrfachem Schriftwechsel und Einholung einer Stellungnahme des vom Landkreis beauftragten Entsorgungsunternehmens sowie Vorlage eines Privatgutachtens eines Sachverständigen im Bauwesen durch die Kläger, zu welchem wiederum das vom Landkreis beauftragte Entsorgungsunternehmen Stellung nahm, erließ das Landratsamt am 30. Juni 2017 folgenden Bescheid:

„1. Die Grundstückseigentümer des Anwesens A.-straße 35 d, … L. werden verpflichtet, ihre Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und Gelber Sack) wie bisher an der durchgehend befahrbaren A.-straße im Bereich der Abzweigung zur Stichstraße zu ihrem Anwesen (Sammelplatz wie bisher) am jeweiligen Abfuhrtag zur Abholung bereitzustellen.

2. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 100,- Euro festgesetzt.“

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 7. Februar 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2017 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die auf dem Grundstück der Kläger anfallenden Müllfraktionen (Restmülltonne, Altpapiertonne und Gelber Sack) unmittelbar am Grundstück der Kläger abhole. Die zulässige Anfechtungsklage bzw. allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris). Rechtsgrundlage der Ziffer 1 des Bescheides sei § 18 Abs. 3 Nr. 2 der aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Satz 1, 2, Art. 3 Abs. 1 BayAbfG erlassenen Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises (AWS). Danach hätten die Anschlusspflichtigen auf Grundstücken, die wegen ihrer Lage und der Verkehrsverhältnisse mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten entsorgt werden könnten, ihre Abfallbehältnisse zur nächst gelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße zu bringen; Ziffer 1 gelte entsprechend. § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS verstoße insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Eine solche Bestimmung gehöre zu den in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen, in denen die Landkreise als entsorgungspflichtige Körperschaften nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG insbesondere bestimmen könnten, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen seien. Auch stehe die Möglichkeit anzuordnen, den Abfall zu einem grundstücksfernen Stellplatz zu verbringen, nicht in Widerspruch zu der in §§ 17 und 20 KrWG - zuvor §§ 13, 15 KrW-/AbfG - geregelten Pflichtenteilung, nämlich der Überlassungspflicht des Abfallerzeugers auf der einen Seite und der Verwertungs- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf der anderen Seite. Zwar treffe den Abfallerzeuger grundsätzlich nur eine Überlassungspflicht. Ihm dürften normalerweise keine Tätigkeiten abverlangt werden, die ihrem Wesen nach zu den Entsorgungshandlungen zu rechnen seien. Einsammeln und Befördern seien grundsätzlich Teil der Entsorgungspflicht des Abfallentsorgers. Dabei sei eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen noch zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Andererseits bestünden unter Geltung des Verursacherprinzips auch Mitwirkungspflichten des Abfallerzeugers. Entscheidend sei stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so dass bei speziellen örtlichen Verhältnissen auch ein Transport des Abfalls noch Teil der Überlassungspflicht sein könne (mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris; U.v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris). Zu den Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einem grundstücksfernen Ort erforderlich machen könnten, gehörten nicht nur Schwierigkeiten tatsächlicher, sondern auch rechtlicher Art, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstünden (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris). Vor diesem Hintergrund sei die in § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS eingeräumte Befugnis, unter den dort genannten Voraussetzungen von den Überlassungspflichtigen die Verbringung der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Aufstellort zu verlangen, rechtlich unbedenklich. Mit dieser Regelung werde gerade nicht ein generelles Bringsystem eingeführt, sondern lediglich im Rahmen des bestehenden Holsystems eine Rechtsgrundlage dafür geschaffen, den Überlassungspflichtigen in Einzelfällen aufgrund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Vorliegend seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS gegeben. Dies stehe angesichts der von den Beteiligten vorgetragenen örtlichen Verhältnisse sowie der vorliegenden Lichtbilder, Skizzen, Pläne wie auch unter Heranziehung eines Ausdruckes von Google Maps zu diesem Bereich zur Überzeugung des Gerichts eindeutig fest. Eines Ortstermins zur Inaugenscheinnahme der Straße, des Einmündungsbereiches der Straße oder des Straßenverlaufes habe es daher nicht bedurft. Das Grundstück der Kläger könne zumindest aus rechtlichen Gründen wegen seiner Lage und der Verkehrsverhältnisse mit Sammelfahrzeugen nicht angefahren werden. Es sei anerkannt, dass neben straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten auch arbeitsschutzrechtliche Vorschriften bei der Beurteilung der Frage, ob rechtliche Schwierigkeiten vorlägen, relevant seien. Zwar gälten Unfallverhütungsvorschriften grundsätzlich nicht gegenüber Kläger oder Beklagten. Dennoch könne der Landkreis keine Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften vom beauftragten Unternehmen verlangen, denn es sei danach weder dem Unternehmen noch seinen Bediensteten zuzumuten, die Unfallverhütungsvorschriften vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von Straf- und Zivilverfahren mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris). Laut Branchenregel „Abfallsammlung“, die vom Grundsatzausschuss Prävention der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) am 24. Oktober 2016 beschlossen worden sei (DGUV Regel 114-601), seien die Touren bei der Abfallabholung von den Entsorgungsunternehmen grundsätzlich so zu planen, dass das unfallträchtige Rückwärtsfahren möglichst vermieden werde, Ziffer 3.1, 3.8 der DGUV-Regel 114-601 unter Bezugnahme auf die rechtliche Grundlage in den §§ 10 bis 13, 16 DGUV-Vorschrift 43 und 44 „Müllbeseitigung“ (bisher BGV C 27 und GUV-V C 27). Gemäß § 16 der DGUV-Vorschrift 43 dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Dies gelte nicht, wenn nur ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang nötig sei, z.B. bei Absetzkippern. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringe, sei offenkundig. Es handle sich nicht nur um ein Interesse des Entsorgungsunternehmens, sondern um den öffentlichen Belang möglichst geringer oder keiner Gefahren in der Arbeitswelt und der Gesundheit der darin tätigen Menschen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris). Das klägerische Grundstück könne von Sammelfahrzeugen nur erreicht werden, wenn diese rückwärtsfahren, weil mangels Wendehammer oder ähnlichem keine Möglichkeit bestehe, das Fahrzeug am Ende der Straße zu wenden. Die rückwärts zu fahrende Strecke sei ca. 50 m lang. Damit liege keinesfalls ein kurzes Zurückstoßen im Sinne von § 16 der DGUV-Vorschrift 43 vor. Die Bestimmung stehe daher einer direkten Abholung der Mülltonnen am Grundstück der Kläger entgegen. Die Regelung stehe auch nicht in Widerspruch zu § 7 der DGUV-Vorschrift 43, wonach das Rückwärtsfahren mit Einweisung unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, wie es der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits zu der Vorgängerregel der DGUV-Vorschrift 43 „Müllbeseitigung“, nämlich der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift - Müllbeseitigung (BGV C 27) entschieden habe. § 7 BGV C 27 betreffe den gesamten Vorgang der Müllsammelfahrt im Sinne des § 2 der Vorschrift. Hier möge es durchaus vorkommen, dass das Fahrzeug ohne unmittelbaren Bezug zu einem Abholvorgang z.B. bei Wendemanövern oder auch bei schwierigen Verkehrssituationen, rückwärtsfahren müsse, so dass Ausnahmen vom Rückwärtsfahrverbot gegeben sein müssten (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris). Die hier maßgebliche Regelung des § 16 der DGUV-Vorschrift 43 (bisher BGV C 27) sei dagegen speziell auf die Frage der Müllbehälterstandplätze zugeschnitten, wie bereits die Überschrift verrate. Weiter dürften Fahrzeuge nur auf Fahrwegen betrieben werden, die sicheres Fahren ermöglichten (§ 45 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge 70). Auch die weiteren Ausführungen des klägerseitigen Sachverständigen, dessen Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag zu werten sei, seien unbehelflich. Sofern sich der Sachverständige auf die Regel: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft, Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall, und auf den darin enthaltenen Passus unter 3.2.5.2.1 „Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen“, berufe, verkenne er, dass gemäß 3.2.5.1. der Regel Sammelfahrten so zu planen seien, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei. Die vom Sachverständigen zitierte Regel 3.2.5.2.1 beziehe sich dagegen auf unvermeidliches Rückwärtsfahren. Offenbar schließe der Gutachter aus der Tatsache, dass die Straße keine Wendemöglichkeit habe, auf die Unvermeidlichkeit des Rückwärtsfahrens, was jedoch zu verneinen sei. Somit sei es unerheblich, ob die in 3.2.5.2.3 der in der genannten Regel enthaltenen Kriterien eingehalten seien (wie es der private Sachverständige bejahe). Ergänzend sei noch auszuführen, dass mit dem Gutachten nicht belegt worden sei, dass die Kurve mit ausreichendem Sicherheitsabstand befahren werden könne, denn das Abstellen auf die Konstruktion einer Feuerwehrzufahrt aus Vereinfachungsgründen vermöge den Nachweis nicht zu erbringen. Damit werde verkannt, dass für Feuerwehr und Rettungsdienste Sonderregeln gelten (mit Verweis auf § 35 Abs. 1 StVO). Auch der Grundsatz, dass Fahrzeuge nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden dürften, die ein sicheres Fahren ermöglichten und ausreichend tragfähig seien, gelte gerade nicht für Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz, § 45 Abs. 5 der DGUV-Vorschrift 70 Fahrzeuge. Für die Müllabfuhr gälten jedoch die allgemeinen Regeln mit Ausnahme der in § 53 Abs. 6 StVO normierten Situation. Daneben stünden der direkten Anfahrt des klägerischen Grundstücks auch rechtliche Hindernisse aufgrund des allgemeinen Straßenverkehrsrechts entgegen. Denn, wie der Beklagte in seiner Bescheidsbegründung zutreffend ausführe, sei im vorliegenden Fall eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei der rückwärtigen Anfahrt des klägerischen Grundstücks aufgrund der konkreten Verkehrsverhältnisse nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. § 1 Abs. 2 StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werde, gelte auch für Müllsammelfahrzeuge. Dabei gelte das Gefährdungsverbot absolut und setze eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, wobei zu beachten sei, dass die Führung von Müllwagen mit erheblichen Gefahren verbunden sei. § 9 Abs. 5 StVO regle, dass sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Auch der Einsatz eines gemäß § 9 Abs. 5 StVO „erforderlichenfalls“ nötigen Einweisers schließe nicht aus, dass der mit dem Müllfahrzeug rückwärtsfahrende Müllwerker nicht die erforderliche „äußerste Sorgfalt“ zu erbringen vermöge, wenn die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse dem entgegenstünden. Diese strengen Anforderungen folgten aus den Grundregeln des § 1 Abs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten lassen müsste und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und von nicht am Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liege eine konkrete Gefährdung bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden wahrscheinlichen Gefahr eines Schadenseintritts (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741). Es gebe kein Sonderrecht der Müllabfuhr diesbezüglich (vgl. § 35 Abs. 6 StVO). Lege man dies den örtlichen Verhältnissen im besagten Sackgassenabschnitt A.-straße zugrunde, verstoße ein (sich stets wiederholendes) rückwärtiges Einfahren in die Sackgasse mit einem Müllfahrzeug gegen das Gebot der ständigen Vorsicht und Rücksichtnahme sowie gegen das Verbot der Gefährdung anderer. Selbst bei Einsatz eines Einweisers könne es zu Gefahren durch z.B. aus Grundstücken plötzlich heraustretende Personen kommen. Es sei dabei unerheblich, ob die zum klägerischen Anwesen führende Sackgasse an ihrer engsten Stelle 3,93 m oder gar 4,07 m (so die Kläger) oder nur geringfügig über 3,00 m breit sei (Schreiben des Beklagten vom 16.1.2017) bzw. eine durchschnittliche Breite von 3,60 m habe (Schreiben des Entsorgungsunternehmens vom 6.2.2017). Denn maßgeblich seien zur Überzeugung des Gerichts die erschwerenden Faktoren Kurve, Steigung, beidseitige Seitenbegrenzung durch Mauer/Zaun und die tatsächlichen Gegebenheiten im Umgriff der Kurve im Bereich des Grundstücks A.-straße 37, die das Rangieren erschwerten und die Sicht nach Hinten beeinträchtigten. Der relativ breite Zufahrtsbereich von der A.-straße in die zum Anwesen der Kläger führende Stichstraße gehe sofort in eine Kurve über, die in südwestlicher Richtung ende und in südlicher Richtung abfalle. Ebenso nehme der Kurvenradius im Verlauf der Kurve stark ab. Das Gefälle der Straße (lt. Gutachter „deutliche abfallende Steigung“) trage zusätzlich zur Kurve zur Sichterschwernis und erschwerter Rückwärtsfahrt bei. Sichterschwerend komme weiter hinzu, dass der Sichtbereich nicht etwa durch Gehwege oder ähnliches aufgeweitet werde, sondern im Gegenteil die Straße beidseitig durch bauliche Maßnahmen seitlich begrenzt sei, was die Sicht zusätzlich behindere und auch das Rangieren erschwere. Insbesondere das Sichtfeld im Umgriff der Kurve sei aufgrund der vorhandenen Bebauung, Bepflanzung und Nutzung (Parkplatz auf sich erhöhendem Grund) des Grundstücks A.-straße 37 nicht den aufgezeigten rechtlichen Anforderungen genügend. Bei Einstellen der Gefährdungslage beim Rückwärtsfahren und der Tatsache, dass diese Gefährdungslage durch die Mitwirkungspflicht der Kläger gar nicht auftreten würde, sei es zumutbar, die Abfallfraktionen - wie bisher schon - an einer Sammelstelle zur Abholung bereitzustellen, wie es auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführe. Zwar bestünden Grenzen der Zumutbarkeit, dennoch sei es im Regelfall zumutbar, einen Transport des Abfalls bis zu 100 m zu fordern (mit Verweis auf OVG Lüneburg, B.v. 17.3.2004 - 9 ME 1/04 - juris). Ebenso sei ein sich verschlechternder Gesundheitszustand der Kläger in diesem Zusammenhang irrelevant, wie auch der Beklagte im Bescheid richtigerweise ausführe. Die Zumutbarkeit der Verbringung richte sich nach den allgemeinen Verhältnissen unter Außerachtlassung von Schwierigkeiten, die ausschließlich im privaten Bereich der Kläger lägen (mit Verweis auf BayVGH, B.v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, B.v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, U.v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris). Nötigenfalls könnten und müssten sich die Kläger - wie z.B. beim Schneeräumen im Winter auch - um die Maßnahmendurchführung durch von ihnen vertraglich beauftragte gewerbliche Dritte bemühen. Ohne Erfolg machten die Kläger geltend, dass auch andere Straßen ihres Heimatortes rückwärts angefahren würden. Hinsichtlich der zum Anwesen der Kläger führenden Stichstraße bestünden nach dem oben Gesagten rechtliche Gründe, die einem Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs entgegenstünden. Es sei daher unerheblich, ob andere Sackgassen im Heimatort von den Müllfahrzeugen rückwärts angefahren würden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Missachtung von Rechtsvorschriften bestehe nicht. Unerheblich sei auch, ob die Stichstraße tatsächlich rückwärts mit einem Müllfahrzeug befahren werden könne, wie es die Klägerseite wiederholt ausführe. Wie bereits dargelegt stünden einer Rückwärtsfahrt des Müllfahrzeugs bereits mehrere Rechtsgründe entgegen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass es ebenso keine Verpflichtung des Beklagten gebe, kleinere Müllfahrzeuge zu verwenden (mit Verweis auf BayVGH, U.v. 14.10.2003 - 20 B 03.637 - juris; B.v. 23.3.2015 - 20 B 15.391 - juris). Schließlich sei auch der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides festgelegte Sammelplatz nicht zu beanstanden. Seine Festlegung sei insbesondere ermessensgerecht. Der Abstellplatz sei geeignet; die Entfernung zum klägerischen Anwesen gehe nicht über das zumutbare Maß hinaus und sie sei angesichts einer Entfernung von ca. 50 m auch angemessen. Die Klägervertreterin führte aus, dass die Mülltonnen die Bushaltestelle verstellten und dies zu einer Gefährdung der Wartenden an der Bushaltestelle führen würde. Der entsprechende Passus im Bescheidstenor bedeute nicht, dass die Mülltonnen direkt an der Bushaltestelle abzustellen seien. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, die Müllfraktionen so abzustellen, dass es keine Behinderungen diesbezüglich gebe und dennoch dem Wortlaut der Festlegung Rechnung getragen werde. Die allgemeine Leistungsklage sei unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die auf ihrem Grundstück anfallenden Müllfraktionen unmittelbar am klägerischen Grundstück abhole. Vielmehr habe der Beklagte die Kläger zu Recht verpflichtet, die Müllfraktionen zur angegebenen Sammelstelle zu bringen.

Gegen dieses ihrer Bevollmächtigten am 4. April 2018 zugestellte Urteil beantragten die Kläger am 17. April 2018 die Zulassung der Berufung, wobei sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten sowie der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.

1. Die geltend gemachten und gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 - 20 ZB 11.1146 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2001/10 - NVwZ 2011, 546). Daran fehlt es hier.

a) Die Kläger tragen vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Verpflichtung aus Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides, ihre Müllfraktionen an die durchgehend befahrbare A.-straße im Bereich der Abzweigung zur Stichstraße ihres Grundstücks zu bringen, offensichtlich rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Diese hätten einen Anspruch auf grundstücksnahe Versorgung aus § 20 KrWG i.V.m. § 14 Abs. 1 der vom Beklagten erlassenen Abfallwirtschaftssatzung; die Regelung in § 18 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung stehe dem nicht entgegen. Die Abholungspflicht obliege dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, weil sie von dessen Verwertungs- und Beseitigungspflicht umfasst sei. Privaten Abfallerzeugern dürften Tätigkeiten nicht abverlangt werden, die Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht seien; insbesondere bestehe keine generelle Bringpflicht der Abfallerzeuger (m.V. auf BVerwG, Urteil v. 25.8.1999, Az. 7 C 27.98). Im vorliegenden Falle sei auch keine Ausnahmesituation gegeben, die eine Bringpflicht der Kläger rechtfertigen könnte.

Aus diesem Vortrag der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die den Klägern in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auferlegte Verpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in der aufgrund Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG) erlassenen Satzung zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen im Landkreis F. (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) des Beklagten vom 17. Dezember 2007 i.d.F. der Ersten Änderungssatzung vom 3. Juli 2012. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AWS sind die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet verpflichtet, ihre Grundstücke ausreichend an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang). Die Anschlusspflichtigen und sonstigen zur Nutzung eines anschlusspflichtigen Grundstücks Berechtigten haben gemäß § 6 Abs. 2 AWS nach Maßgabe des § 17 KrWG und mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Abfälle den gesamten auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 bis 18 AWS der öffentlichen Abfallentsorgung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). Die vom Landkreis ganz oder teilweise zu entsorgenden Abfälle werden eingesammelt und befördert durch den Landkreis oder von ihm beauftragte Dritte im Rahmen des Bringsystems (§ 10 Nr. 1a AWS) oder im Rahmen des Holsystems (§ 10 Nr. 1b AWS). Beim Holsystem werden die Abfälle nach Maßgabe des § 15 AWS grundsätzlich am angeschlossenen Anfallgrundstück abgeholt (§ 14 Abs. 1 AWS). In § 14 Abs. 2 AWS sind die dem Holsystem unterliegenden Abfallfraktionen aufgelistet. Hierzu bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 AWS, dass die dort aufgeführten Wertstoffe getrennt in den jeweils dafür bestimmten und nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 und 2 AWS zugelassenen Behältnissen zur Abfuhr bereitzustellen sind. Hinsichtlich des Bereitstellens zur Abfuhr regelt § 18 Abs. 3 Nr. 2 AWS, dass Anschlusspflichtige auf Grundstücken, die wegen ihrer Lage und der Verkehrsverhältnisse mit Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten entsorgt werden können, ihre Abfallbehältnisse zur nächst gelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren Straße bringen müssen. Gemäß § 24 Abs. 1 AWS kann der Landkreis zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Diese Satzungsregelungen sind von der Ermächtigung in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG gedeckt. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG regeln die entsorgungspflichtigen Körperschaften durch Satzung den Anschlusszwang gemäß Art. 18 der Landkreisordnung bzw. Art. 24 der Gemeindeordnung und die Überlassungspflicht gemäß § 17 KrWG. Sie können dabei nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welchem Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. In den Fällen der getrennten Überlassung nach Satz 3 der Vorschrift kann auch verlangt werden, Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG). Die Verpflichtung der Kläger als Überlassungspflichtigen, die Abfallbehälter selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug ordnungsgemäß anfahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zu verbringen, wenn ihr Grundstück vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, gehört somit zu dem in Art. 7 Abs. 1 BayAbfG ausdrücklich vorgesehenen Regelungsfeld für kommunale Abfallwirtschaftssatzungen der Landkreise als entsorgungspflichtigen Körperschaften (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG), wie der Senat in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat (vgl. z.B. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - Rn. 19; Beschluss v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 3 ff.; Urteil v. 11.3.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 16 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Bestimmungen einer Abfallsatzung, die vorsehen, dass die Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse unter bestimmten Voraussetzungen an einen grundstücksfernen Aufstellungsort verbringen müssen, rechtlich grundsätzlich unbedenklich, insbesondere stehen diese nicht im Widerspruch zu Bundesrecht (BVerwG, Urteil v. 25.8.1999 - 7 C 27.98 - juris Rn. 8; Beschluss v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris Rn. 8). Zwar dürfen privaten Abfallerzeugern keine Tätigkeiten abverlangt werden, die Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht sind. Nicht jeder Transport von Abfällen außerhalb des Grundstücks stellt allerdings bereits ein „Befördern“ dar, welches dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegt. Vielmehr bestehen Mitwirkungspflichten der Abfallerzeuger und -besitzer, welche auch Bringpflichten einschließen. Dies gilt erst recht seit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), welches die Verantwortlichkeit der Abfallerzeuger und -besitzer noch stärker in den Vordergrund stellte, und damit auch nach dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), welches insoweit keinen Paradigmenwechsel vollzogen hat. Die Voraussetzungen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht sind unter anderem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der unmittelbaren Anfahrt des Grundstücks durch Abholfahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragten, wobei zu den rechtlichen Hindernissen auch straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften gehören (BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 a.a.O., Rn. 9). Eine generalisierende Bestimmung der Reichweite dieser Mitwirkungspflicht ist nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen dem Grundstück und dem Aufstellungsort noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder bereits ein dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegendes Einsammeln und Befördern anzunehmen ist. Maßgebend ist hierbei insbesondere die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 a.a.O., Rn. 8).

b) Die Kläger tragen vor, dass eine Bringpflicht ihrerseits nicht bestehe, weil ihr Grundstück aufgrund seiner Lage und der Verkehrsverhältnisse ohne Schwierigkeiten zu entsorgen sei. Ihr Grundstück sei mit Sammelfahrzeugen ohne Schwierigkeiten anzufahren. Das Gutachten des Sachverständigen J. habe ergeben, dass ein Rückwärtsfahren in der Stichstraße aufgrund deren Breite technisch ohne Schwierigkeiten möglich sei. Die Vorschrift in Ziffer 3.2.5.1 der DGUV-Regel 114-601 gebe lediglich vor, dass ein Rückwärtsfahren „möglichst“ zu vermeiden sei. Damit sei Rückwärtsfahren durchaus zulässig. Im Übrigen komme der DGUV-Regel keine gesetzliche Bindungswirkung zu, es handele sich gemäß deren Einleitung um eine „Branchenregel“. Die DGUV-Vorschrift 43 enthalte nur Empfehlungen. Des Weiteren treffe es nicht zu, wie das Verwaltungsgericht meine, dass das von dem Sachverständigen J. aus Vereinfachungsgründen praktizierte Abstellen auf die Konstruktion einer Feuerwehrzufahrt zur Beurteilung der Schleppkurve in der Stichstraße wegen der Sonderrechte von Feuerwehrfahrzeugen mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar sei. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des § 35 StVO sei für eine Beurteilung der rein technischen, nicht rechtlichen Voraussetzungen zum Befahren von Schleppkurven unbeachtlich. Der Sachverständige J. habe festgestellt, dass das Müllfahrzeug die Sackgasse ohne Weiteres befahren könne. Rechtliche Vorschriften stünden dem Rückwärtsfahren nicht entgegen, vielmehr sei dieses mit Einweisungspersonal zulässig. Da ein Einweiser ohnehin zwingend auf dem Müllfahrzeug mitfahre, seien die Unfallverhütungsvorschriften im Übrigen beachtet. Es bestehe somit keine gesteigerte Gefährdung für die Müllwerker, welche eine Mitwirkungspflicht der Kläger begründen könnten.

Auch dieser Vortrag führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Schwierigkeiten bei der Erreichbarkeit eines Grundstückes mit Entsorgungsfahrzeugen, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer führen können, können in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen (vgl. BayVGH, Urteil v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris; BVerwG, Beschluss v. 17.3.2011 - 7 B 4.11 - juris). In rechtlicher Hinsicht sind dabei auch Unfallverhütungsvorschriften von Bedeutung, weil dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beziehungsweise seinen Beauftragten nicht abverlangt werden kann, solche Vorschriften zu missachten und dadurch Unfälle in Kauf zu nehmen oder deshalb rechtliche Risiken mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen (BayVGH, U.v. 11.10.2010 - 20 B 10.1379 - juris Rn. 20; B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 8). Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift in Ziffer 3.2.5.1 der DGUV-Regel 114-601, nach der Rückwärtsfahren „möglichst“ zu vermeiden war und auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Sachverständige J. jeweils mit unterschiedlichen Schlüssen abstellen, inzwischen von der DGUV zurückgezogen wurde (https://www.arbeitssicherheit.de/schriften/doku-ment/0:4989078,1.html; abgerufen am 29. Oktober 2018). Aus dieser ehemaligen Unfallverhütungsvorschrift können daher für das vorliegende Verfahren, in welchem es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag ankommt, keine Schlüsse mehr gezogen werden. Das Verwaltungsgericht stützt die rechtliche Nichterreichbarkeit des klägerischen Grundstücks jedoch auch maßgeblich auf das Verbot des Rückwärtsfahrens in §§ 7 Abs. 1 und 16 Nr. 1 der Vorschrift Nr. 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 1. Oktober 1979 i.d.F. vom 1. Januar 1997 (früher: BGV C 27). Nach § 7 Abs. 1 DGUV-Vorschrift Nr. 43 darf mit Müllfahrzeugen nur rückwärts gefahren werden, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist. Gemäß § 16 Nr. 1 DGUV-Vorschrift Nr. 43 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist, z.B. bei Absetzkippern. Dabei stellt sich § 16 Nr. 1 der DGUV-Vorschrift Nr. 43 als die speziellere Norm für das Anfahren der Müllbehälterstandplätze dar, während § 7 derselben Vorschrift sich auf den gesamten Vorgang des Mülleinsammelns bezieht. Auf das Vorhandensein eines Einweisers stellt die letztgenannte Vorschrift beim Anfahren der Müllbehälterstandplätze nicht ab. Eine solche Argumentation würde auch dem Schutzzweck der Unfallverhütungsvorschriften widersprechen, die gerade die an dem Abholvorgang beteiligten Müllwerker schützen sollen, wie aus den Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 und 13 DGUV-Vorschrift Nr. 43 hervorgeht. Gegen den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ist daher nichts zu erinnern.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann die Stichstraße nur rückwärts befahren werden, weil ein Wenden nicht möglich ist, was im Übrigen auch die Kläger und der von ihnen beauftragte Sachverständige einräumen. Somit hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine besondere örtliche Situation festgestellt, die zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Kläger führt. Es handelt sich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bei einer Länge der Stichstraße von 40 bis 50 m auch nicht um ein kurzes Zurückstoßen im Sinne der in § 16 Nr. 1 DGUV Vorschrift Nr. 43 geregelten Ausnahme. Damit steht entgegen der Auffassung der Kläger fest, dass die Stichstraße aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen nicht rückwärts befahren werden darf.

Auf die Frage, inwieweit der Ansatz des Sachverständigen J. zutrifft, hinsichtlich der Beurteilung der Schleppkurve auf ein Feuerwehrfahrzeug abzustellen, kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass § 35 StVO zwar u.a. Feuerwehrfahrzeugen Sonderrechte im Straßenverkehr einräumt, diese aber nicht für Müllfahrzeuge gelten. Ob es damit auch ausgeschlossen ist, hinsichtlich der tatsächlichen Beurteilung der Schleppkurve auf ein solches Fahrzeug abzustellen, bedarf keiner Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren, weil diese Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungstragend war. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass das zur Abholung der Abfälle am Grundstück der Kläger unabdingbare Rückwärtsfahren gegen die genannten Unfallverhütungsvorschriften verstößt.

c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass im Hinblick auf § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Es bestehe auch bei Tätigwerden eines Einweisers die Gefahr, dass Personen plötzlich aus Grundstücken herausträten. Hiermit hat sich der Kläger nicht derart auseinander gesetzt, um diesen Standpunkt ernsthaft in Frage zu stellen, obwohl es sich um eine eigenständige zweite Stütze der Entscheidungsgründe handelt (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 20 ZB 15.391 - juris Rn. 10).

d) Ohne Erfolg greifen die Kläger des Weiteren die Einschätzung des Verwaltungsgerichts an, es sei ihnen bei Einstellen der Gefährdungslage beim Rückwärtsfahren und der Tatsache, dass diese Gefährdungslage durch die Mitwirkungspflicht der Kläger gar nicht auftreten würde zumutbar, die Abfallfraktionen wie bisher schon an einer Sammelstelle zur Abholung bereit zu stellen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht die von den Klägern vorgetragene private Situation, insbesondere die (von den Klägern im Übrigen nicht näher spezifizierten) gesundheitlichen Beschwerden in seiner Abwägung zurücktreten lassen. Es hat ausgeführt, dass private Schwierigkeiten, der Obliegenheit nachzukommen, keine Rolle spielten und von den Klägern selbst überwunden werden müssten, jedoch nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden könnten. Es sei vielmehr den Klägern zumutbar, private Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gegen diese Einschätzung ist nichts zu erinnern (vgl. BayVGH, Beschluss v. 28.7.2006 - 23 ZB 06.1310 - juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss v. 1.4.2010 - 5 L 315/09 - juris; VG München, Urteil v. 21.10.2010 - M 10 K 09.2244 - juris). In der Rechtsprechung werden im Übrigen auch beispielsweise Entfernungen von 100 m zwischen Grundstück und Müllbehälterstellplatz noch als zumutbar erachtet (OVG Lüneburg, B.v. 17.3.2004 - 9 ME 1/04, NVwZ-RR 2004, 561). Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht folgerichtig zu einer gesteigerten Mitwirkungspflicht der Kläger in der Form der angeordneten Bringpflicht gekommen.

e) Soweit die Kläger schließlich vortragen, der Beklagte verstoße mit der Anordnung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides gegen den Gleichheitssatz, weil er gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandle, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kläger führen zwar aus, dass das Entsorgungsunternehmen des Beklagten entsorgungspflichtige Grundstücke in anderen Sackgassen mit zum Teil geringerer Straßenbreite anfahre und ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung gegenüber den Klägern nicht gegeben sei. Abgesehen davon, dass die Kläger insoweit verpflichtet gewesen wären, substantiiert vorzutragen, inwieweit die genannten Sachverhalte tatsächlich vergleichbar sind, insbesondere dass es sich in den genannten Straßen aufgrund der konkreten örtlichen Situation nicht nur um ein kurzes Zurückstoßen im Einklang mit § 16 Nr. 1 der DGUV-Vorschrift Nr. 43 handelt, könnten die Kläger nicht beanspruchen, dass der Beklagte von seinem Drittbeauftragten verlangt, ihr Grundstück unter Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften anzufahren.

f) Schließlich machen die Kläger mit ihrem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es eine gebotene Beweisaufnahme durch Augenschein unterlassen habe, einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung, nicht jedoch in der dem materiellen Recht zuzuordnenden Beweiswürdigung geltend. Mängel in der Sachverhaltsermittlung können insoweit jedoch nur als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden.

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

a) Die Kläger tragen vor, das Verwaltungsgericht habe die gebotene Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten unterlassen. Ein Beweisantrag sei nicht zu stellen gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht die örtlichen Gegebenheiten der Entscheidung maßgeblich zugrunde legen würde. Bei Feststellen der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten im Rahmen eines Augenscheins wäre bestätigt worden, dass das Abholen am Grundstück tatsächlich möglich und rechtlich zulässig sei. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Gestalt eines Verstoßes gegen die Pflicht des Gerichtes zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt jedoch nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO können die Kläger im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens nur mit Erfolg rügen, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren auf die unterlassene Beweisaufnahme des Gerichtes hingewirkt, insbesondere einen Beweisantrag gestellt haben, der vom Gericht abgelehnt wurde. Die Aufklärungsrüge stellt jedoch kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, auszugleichen. Beweisanträge, die lediglich schriftsätzlich angekündigt worden sind, genügen diesen Anforderungen nicht (BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 4 B 2.10 - juris; B.v. 22.1.1999 - 6 B 128.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 6 ZB 07.101 - juris Rn. 9). Von diesen Pflichten ist der Rechtsmittelführer nur dann befreit, wenn er darlegt, dass die Beweisaufnahme sich der Vorinstanz auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 19.1.2010 - 4 B 2.10 - juris; B.v. 22.1.1999 - 6 B 128.98 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 12.11.2008 - 6 ZB 07.101 - juris Rn. 9).

b) Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Ein Beweisantrag wurde ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2018 (Bl. 42 ff. der VG-Akte) nicht gestellt. Der Vortrag, dass nicht davon auszugehen gewesen sei, dass das Verwaltungsgericht auf die örtlichen Gegebenheiten abstellen würde, ist als Schutzbehauptung zu werten. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung war die örtliche Lage des klägerischen Grundstücks Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Eine Beweisaufnahme durch Augenschein hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen. Zwar waren die örtlichen Verhältnisse nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich. Eine Beurteilung derselben war aber anhand des in der Akte befindlichen Materials (Lichtbilder, Lagepläne) auch ohne einen Augenschein möglich.

3. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung somit abzulehnen war, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Mit diesem Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der gemäß § 124a Abs. 4 Sätze 1 bis 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Nicht tragfähig ist der Ansatz des Klägers, dass die vom Beklagten vorgesehene Abfallentsorgung in seinen Anspruch auf Entsorgung des Abfalls aus § 18 Abs. 4 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis... vom 26. Oktober 2004 (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) ohne Ermächtigungsgrundlage eingreift. Denn diese Norm verbürgt keinen Anspruch des Klägers in dem von ihm verstandenen Sinne. Vielmehr legt sie gegenüber dem anschlussberechtigten und anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 AWS bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 AWS gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 18 AWS die Modalitäten fest, wie die Abholung des Abfalls in den Restmüllgefäßen zu ermöglichen ist. Die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AWS, die Behältnisse am Abholtag bis spätestens sechs Uhr auf oder vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten oder Zeitverlust entleert werden können, wird in § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS für den Fall, dass Grundstücke von Abfuhrfahrzeugen nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden können, dahingehend modifiziert, dass die Überlassungspflichtigen die tatsächlichen Behältnisse selbst zur nächsten, vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren Stelle zu verbringen habe.

Derartige Regelungen zu treffen, auch die Art und Weise der Überlassung in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, ist der Beklagte aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayAbfG grundsätzlich berechtigt. In nicht zu beanstandender Weise geht er im vorliegenden Fall davon aus, dass eine schwere Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks im Sinne des § 18 Abs. 4 Satz 3 AWS gegeben ist. Diese Erwägung trägt den angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2013.

Schwierigkeiten bei der Anfahrt des Grundstücks können nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (BayVGH, Urteil vom 11.3.2005 Az. 20 B 04.2741; Urteil vom 11.10.2010 Az. 20 B 10.1379). Hierauf gründet das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung seinen Standpunkt, indem es auf das in den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften - Müllbeseitigung (BGV C27) grundsätzlich ausgesprochene Rückwärtsfahrverbot für Entsorgungsfahrzeuge bei Abholung der Abfälle hinweist. Nach § 16 Nr. 1 BGV C27 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang als solcher von dem Verbot ausgenommen ist.

Dass der autonome Unfallversicherungsträger eine solche Vorschrift erlassen hat, stellt keinen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG, wonach die Abfallwirtschaft der konkurrierenden Gesetzgebung überantwortet ist, dar. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Phasen der Abfallentsorgung und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten und Maßnahmen, insbesondere auch die Einsammlung, Lagerung, Behandlung und Beförderung von Abfällen (z. B. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 13. Aufl. 2014, Rn. 68 zu Art. 74). Hierunter fallen aber nicht die Vorschriften der Berufsgenossenschaften zur Unfallverhütung. Mögen sie auch in der konkreten Ausgestaltung einen Bezug zum Abfallrecht haben, so handelt es sich dabei vom Regelungsfeld und der Zielsetzung her um Vorschriften des Arbeitsschutzes, die aufgrund von § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII und damit ebenfalls im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fußend (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) erlassen werden.

Die BGV C 27 sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII erlassen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und schreiben zu diesem Zweck den versicherten Beschäftigten bestimmte Verhaltensweisen vor. Dass das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen im Zusammenhang mit der Müllabholung sachtypisch gesteigerte Gefahren für die Müllwerker mit sich bringt, ist offenkundig. Denn diese bewegen sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter zu bzw. von dem Entsorgungsfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise nur schwer und weitgehend gar nicht einsehbaren Feld.

Nicht weiterführend ist der Hinweis des Klägers, dass die BGV C27 keine direkte Wirkung gegenüber den Parteien entfalten. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob die von denen, an die die Unfallverhütungsvorschriften gerichtet sind, also von den Müllerwerkern, beachtet werden müssen, was wiederum der Abfuhrunternehmer als Vertragspartner des Beklagten im Sinne eines rechtmäßig handelnden und damit zuverlässigen Unternehmers durchzusetzen hat. Es ist weder ihm noch seinen Bediensteten zuzumuten, die BGV C27 vorsätzlich außer Acht zu lassen und dabei das Risiko von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit nicht abschätzbaren Folgen auf sich zu nehmen oder nachhaltig Ordnungswidrigkeiten zu begehen, die jeweils mit einem Bußgeld bis zu 10.000,00 € belegt werden können (vgl. § 31 BGV C 27 i. V. m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII).

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte diese Gebote zur Unfallverhütung bei seiner Entscheidung, ob ein Grundstück nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden kann, in Betracht zieht, auch wenn er das nicht ausdrücklich in seiner Satzung erwähnt. Offenkundig ist es, dass es sich dabei nicht nur um ein Interesse des Entsorgungsunternehmers handelt, sondern um den öffentlichen Belang möglichst geringer oder keiner Gefahren in der Arbeitswelt und der Gesundheit der darin tätigen Menschen. Es ist nicht zu übersehen, dass der Einsatz technischer Einrichtungen, wie Spiegel oder Kamera, oder gezielter Personaleinsatz für Einweisungen oder die Verwendung von Kleinfahrzeugen die Gefahr des Rückwärtsfahrens mindern oder diese gar vermeidbar machen kann. Die Frage der Abwägung, solche Maßnahmen zu ergreifen, mit den Belangen des Klägers stellt sich indes im vorliegenden Verfahren nicht, denn der Kläger führt im Zulassungsverfahren nichts dafür an, weshalb das Ansinnen einer Verbringung des Müllgefäßes über 52 m hinweg unzumutbar sein könnte.

Schließlich hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass im Hinblick auf § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht gewährleistet werden kann. Hiermit hat sich der Kläger nicht derart auseinander gesetzt, um diesen Standpunkt ernsthaft in Frage zu stellen.

Da eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder des Landes ersichtlich nicht vorliegt, ergibt sich insoweit auch keine besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Eine Beweisaufnahme über die Möglichkeit des Einsatzes eines kleineren Fahrzeugs war aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht veranlasst, weil der Beklagte hierzu nicht verpflichtet ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637). Das ist nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Kläger eine entsprechende förmliche Beweiserhebung nicht beantragt, so dass auch aus diesem Grunde kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit diesem Beschluss wird das angegriffene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.