vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 12 K 16.33053, 22.03.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. März 2017 (Az. RO 12 K 16.33053) ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht ausreichend dargelegt wurde.

1. Die Darlegung einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert, dass aufgezeigt wird, welchen abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hat und von welchem abstrakten Rechtssatz eines Divergenzgerichtes dieser Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht. Dazu ist eine Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erforderlich, aus der die Abweichung deutlich wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

2. Der Kläger macht eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 (Az. 10 C 15.12 – juris) sowie vom 13. Juni 2013 (Az. 10 C 13.12 – juris) geltend. Er entnimmt den genannten Entscheidungen den Rechtssatz, dass auch eine extrem schlechte Versorgungslage im Heimatland einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen könne, weil unter besonderen Voraussetzungen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu werten sein könnten. Sodann zitiert der Kläger aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016), in welchem u.a. ausgeführt wird, dass im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes bestehe (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – Rn. 36; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – Rn. 25; EGMR, U.v. 5.9.2013 – K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 – Rn. 67; vgl. dazu aber auch die Rechtsprechung des Senats – BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 20 ZB 17.30873 – Rn. 14, wonach die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen des Verweises auf § 3c AsylG in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG grundsätzlich einen Akteur voraussetzt, von dem – was im Einzelfall darzulegen wäre – die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgeht). Es folgen Ausführungen zu den humanitären Bedingungen sowie zur Sicherheitslage in Somalia. Daran anschließend beschreibt der Kläger seine persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia.

Damit ist eine Divergenz von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt. Der Kläger nennt keinen abstrakten Rechtssatz, den das Erstgericht in der angegriffenen Entscheidung aufgestellt habe. Er setzt sich auch nicht inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. Deshalb übersieht der Kläger auch, dass das Verwaltungsgericht nach Verweis auf seine oben genannte, vom Kläger zitierte Entscheidung vom 8. Januar 2015 (Az. RN 7 K 14.30016) auf die persönlichen Umstände des Klägers – soweit diese aufgrund seiner Angaben bekannt sind – eingegangen ist und in Anbetracht dieser Umstände davon ausgegangen ist, dass bei ihm eine existenzielle Ausnahmesituation trotz der allgemeinen Lage in Somalia nicht gegeben sei (Urteilsabdruck S. 12). Maßgeblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war damit, dass dem Kläger aufgrund seiner individuellen Verhältnisse im Falle seiner Rückkehr nach Somalia keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung durch die schlechten humanitären Bedingungen droht. Diese Einschätzung der Sachlage durch das Erstgericht ist Gegenstand der richterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und als solche einer Klärung im Wege der Grundsatz- oder Divergenzrüge nicht zugänglich. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltswürdigung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind hingegen kein Zulassungsgrund im Asylprozess (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat,2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - 20 ZB 17.30873

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahre

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Jan. 2015 - RN 7 K 14.30016

bei uns veröffentlicht am 08.01.2015

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 wird in Ziff. 3 bis 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 wird in Ziff. 3 bis 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Asylverfahrensgesetz zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Er ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 2.3.2010 in München als Asylsuchender gemeldet. Seine Fingerabdrücke waren im Eurodac-System zunächst nicht verwertbar, wie bei einer Vielzahl anderer Asylbewerber aus Somalia in diesem Zeitraum (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 1.3.2011 Az. RN 7 K 10.30437 - juris).

Bei der Anhörung zu den Asylgründen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.6.2010 hat der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er gehöre zum Clan der Ashraf und komme aus Afgooye. Dort habe er mit einem Freund ein Kino betrieben. Die Al Shabab habe sie deswegen bedroht. Im Januar 2010 seien sie gekommen und hätten seinen Freund umgebracht und ihn mitgenommen und eingesperrt. Er habe fliehen können. Seine Mutter habe über einen Onkel in Amerika seine Ausreise organisiert. Am 15.2.2010 sei er nach Addis Abeba gereist und von dort am 28.2.2010 nach Frankfurt am Main geflogen.

Mit Schreiben des Bundesamts vom 3.3.2011 wurde Kläger aufgefordert, das Verfahren durch erneute Abgabe von Fingerabdrücken zu betreiben. Nach mehrfachen erfolglosen ED-Behandlungen waren die Fingerabdrücke am 28.3.2012 auswertbar. Das Bundesamt hat dem Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass Eurodac-Treffer für Italien (2003), Großbritannien (2005) und Schweden (2003 und 2009) erzielt worden seien. Nach einem am 21.11.2013 erstellten Aktenvermerk wurde beim Bundesamt entschieden, dass ein Dublin-Verfahren nicht möglich sei und im nationalen Verfahren zu entscheiden sei. Es erging dann ohne weitere Anhörung der streitgegenständliche Bescheid vom 18.12.2013.

Mit diesem wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus abgelehnt (Ziff. 3) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziff. 5). Zur Begründung wird ausgeführt, die Angaben des Klägers zur Vorverfolgung seien nicht glaubhaft. Nach der aktuellen Entwicklung in Somalia sei nicht mehr davon auszugehen, dass die erforderliche Gefahrendichte für die Gewährung subsidiären Schutzes noch gegeben sei. Der Bescheid wurde am 27.12.2013 per Einschreiben an den Bevollmächtigen des Klägers versandt.

Mit bei Gericht am 8.1.2014 eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben und stellt den Antrag,

unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2013 in Ziffern 1, 3, 4 und 5 die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz einzuräumen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Eine schriftsätzliche Begründung der Klage ist nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, richtig sei, dass er Somalia schon im Juni 2002 verlassen habe. Zu den Gründen für die Ausreise hat er im Kern vorgetragen, seiner Familie sei vom Clan der Hawiye gewaltsam ihr Land weggenommen worden, er sei gezwungen worden, für die Hawiye in der Landwirtschaft zu arbeiten. Außerdem habe er ein eigenes Geschäft gehabt, ein Kino, das ihm ebenfalls weggenommen worden sei. Bezüglich der Details des Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 18.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten soweit die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, weshalb eine Feststellung zu den nationalen Abschiebungshindernissen entbehrlich ist. Dagegen hat der Kläger nicht den geltend gemachten Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung.

1. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat, den Staat beherrschende Organisationen oder internationale Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Die Glaubhaftmachung einer behaupteten entsprechenden Verfolgung setzt die Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhalts voraus, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Gefahr erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Dieser Anforderung wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat schon die allgemeinen Lebensverhältnisse der Familie in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung völlig unterschiedlich geschildert. Beim Bundesamt hat er angegeben, sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, in dem auch er gearbeitet habe. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 habe er ein Kino betrieben und sei deshalb von der Al Shabab eingesperrt worden. Bei Gericht hat er geschildert, seine Eltern hätten eine Landwirtschaft gehabt, er selbst habe bei ihnen gewohnt, aber ein Geschäft (gemeint sein Kino) gehabt. Der Clan der Hawiye habe seinen Eltern die Landwirtschaft weggenommen und ihm sein Geschäft. Sie hätten ihn gezwungen, in der Landwirtschaft für sie zu arbeiten. Auch die detaillierten Angaben zur Größe des Kinobetriebs sind erheblich unterschiedlich und der beim Bundesamt genannte und angeblich getötete Geschäftspartner wurde bei Gericht nicht mehr erwähnt. Soweit der Kläger die Widersprüche damit gerechtfertigt hat, dass er den Voraufenthalt in Europa habe verschleiern müssen, ist dies schon bei den Angaben zu den Lebensverhältnissen nicht schlüssig; erst Recht ist nicht einsichtig, was die Angaben zur Größe des Kinos, zur Herkunft der Mittel für dieses und zur Geschäftspartnerschaft mit dem Zeitpunkt der Ausreise zu tun haben sollen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Verschweigen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf, was in der Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt ein häufiger Grund für die Gewährung von Flüchtlingsschutz gewesen ist, dem Kläger genutzt haben soll. Selbst wenn man aber die Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt nicht heranzieht, dann hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung keinen stimmigen Sachverhalt vorgetragen, der eine tatsächlich erlebte Verfolgung glaubhaft machen könnte. Er ist sämtlichen Fragen zum konkreten Zeitpunkt der angeblichen Wegnahme der Landwirtschaft seiner Eltern ausgewichen, die Angaben dazu passen nicht zusammen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht genauer an sein Alter bei einem so einschneidenden Ereignis erinnern kann und dass er auch keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters machen kann, obwohl dieser im Zeitraum 2001/2002 an den Folgen der Verletzungen bei der Wegnahme des Landes gestorben sein soll und er in diesem Zeitraum für seine Eltern gesorgt haben will. Außerdem hat er an späterer Stelle in der mündlichen Verhandlung zweimal angegeben, die Wegnahme der Landwirtschaft und des „Geschäfts“ sei gleichzeitig gewesen. Auf Nachfrage der Richterin hat er behauptet, er könne sich an den zeitlichen Abstand nicht erinnern und eine Traumatisierung angedeutet. Auf Nachfrage seines Bevollmächtigen hat er dann wieder gesagt, der Zeitraum habe 6 Monate bis 1 Jahr betragen. Nicht als real vorstellbar ist auch die Beschreibung, dass die „Festnahme“ durch den Hawiye-Clan in der Fesselung der Hände bestanden habe, er neben der Arbeit in der Landwirtschaft über 3 bis 4 Monate durch Fesselung der Hände festgehalten worden sei und erst dann eine Möglichkeit zur Flucht gefunden habe. Bei den Angaben zum Aufbau des Kinos und den beim Betrieb erzielten Einnahmen war beim Kläger deutlich eine Unsicherheit erkennbar, sie sind im Hinblick auf sein damaliges Alter und der angeblichen Bestreitung des Lebensunterhalts einer Großfamilie mit den Einnahmen wenig stimmig. Weiterhin ist völlig unschlüssig, woher bei den behaupteten Lebensverhältnissen der Familie binnen kurzer Zeit das Geld für die Ausreise gekommen sein soll. Der Kläger hat sich insoweit lediglich auf Nichtwissen berufen.

2. Obwohl er eine individuelle Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der allgemeinen Situation in Somalia.

Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen stellt sich diese aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: In dem seit 1991 herrschenden Bürgerkrieg sind nunmehr im Süden des Landes die meisten größeren Städte schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al Shabab. Diese hat im Januar 2010 offiziell bestätigt, dass sie sich der Al-Qaida zugehörig fühlt (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.6). In den „befreiten“ Gebieten, zu denen seit August 2011 die Hauptstadt Mogadishu und seit 2012 auch der Herkunftsort A. des Klägers gehört (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.3.7), finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al Shabab und andere islamistische Gruppen verüben aber immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte oder Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden. Die Al Shabab ist in den von der Regierung beherrschten Gebieten immer noch präsent und es kommt zu Übergriffen auf Personen, die ihrer Ideologie nicht entsprechen. Berichtet wird auch über Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Kräfte. Neben der Beeinträchtigung von Zivilpersonen durch den Kampf zwischen der Al Shabab und der Regierungsseite führt in Somalia das traditionelle Clansystem zu Auseinandersetzungen zwischen den Clans, zwischen von Clans gegründeten Milizen und zu Übergriffen von Angehörigen eines Clans auf die eines anderen. Dies führt dazu, dass eine Rückkehr grundsätzlich nur in das Gebiet des eigenen Clans möglich ist. Auch dort werden Angehörige von Minderheitenclans in vielfacher Weise wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Sie haben keinen Zugang zur Rechtsverfolgung nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht (Xeer), das von den Clanältesten ausgeübt wird. Das daneben bestehende staatliche Rechtssystem, das in den letzten Jahren nicht funktionsfähig war, ist von untergeordneter Bedeutung.

2.1. Trotz dieser Ausgangslage besteht kein Anspruch des Klägers auf Gewährung subsidiären Schutzes wegen der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG).

Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12) eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 27.4. 2010 - Az. 10 C 4.09 und v. 24. 6 2008 - Az. 10 C 43.07) legt bisher den Begriff unter Berücksichtigung seiner Bedeutung im humanitären Völkerrecht aus (insbesondere aus den vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977; erforderlich sei aber nicht zwingend ein so hoher Organisationsgrad und eine solche Kontrolle der Konfliktparteien über einen Teil des Staatsgebiets, wie sie für die Erfüllung der Verpflichtungen nach der Genfer Konvention erforderlich ist. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - Az. 10 C 43.07). Unter Berücksichtigung dieser Definitionen ist bereits fraglich, ob für die „befreiten“ Regionen in Somalia, in denen es nicht mehr zu direkten bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, überhaupt noch das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu bejahen ist. Es wird allerdings der erreichte Zustand in nahezu allen Berichten als fragil bezeichnet und er kann nur durch den Einsatz ausländischer und internationaler Truppen aufrecht erhalten werden. Zudem haben die noch stattfindenden Aktionen ihren Hintergrund in der in anderen Landesteilen noch stattfindenden bewaffneten Auseinandersetzung um die Macht im Land und sind deshalb lediglich eine andere Art der Kriegsführung.

Selbst wenn man deshalb einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt bejaht, dann liegt aber in den unter der Kontrolle des Regierung stehenden Gebieten, zu denen sowohl Mogadishu als voraussichtlicher Ankunftsort bei einer Rückkehr als auch der Heimatort des Klägers gehören, nicht (mehr) das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften individuellen Bedrohung“ des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Dieses erfordert entweder eine solche Gefahrendichte, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im jeweiligen Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, oder persönliche Umstände, die das derartige Risiko erheblich erhöhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Urteil v. 14.7.2009 - Az. 10 C 9.08; EUGH, Urteil v. 17.2.2009 - Az. C-465/07).

Eine Gefahrendichte im Sinne der erstgenannten Alternative ist in Somalia im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gegeben. Allerdings ist eine Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Urteile v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13.10 und v. 13.2.2014 - Az. 10 C 6.13), nicht möglich. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid und in Bescheiden in gleichgelagerten Fällen eine entsprechende Bewertung vornimmt, ist diese nicht nachvollziehbar. Dies gilt schon für die zugrunde gelegte Gesamtbevölkerungszahl als Ausgangsbasis. Im EASO-Bericht ist an mehreren Stellen erwähnt, dass es keine gesicherten Zahlen gibt, die wiedergegebenen Schätzungen differieren erheblich (z. B. Ziff. 1.1.4.2.3; Ziff. 1.2.1). Selbst wenn die Zahl von 10,086 Mio. in der von der Beklagten verwendeten Quelle (Munzinger Online/Länder - Internationales Handbuch) aber zumindest annähernd richtig sein sollte, dann ist weiter zu berücksichtigen, dass es eine sehr hohe Zahl von Binnenvertriebenen gibt (geschätzt 1,1 Mio. im September 2013 - vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013 - sowie 964 000 im Juli 2014 - vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.2.3). Diese haben sich in verschiedenen Lagern in Sicherheit gebracht, weshalb eine Opferstatistik in ihren Herkunftsgebieten notwendigerweise das tatsächliche Risiko nicht realistisch wiedergeben würde. Weiterhin kann die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, nicht einmal annäherungsweise geschätzt werden, weil dazu belastbare Zahlen nicht vorhanden sind. Soweit die Beklagte in Bescheiden zum Herkunftsland Somalia auf in verschiedenen Quellen zitierte Angaben zu Opfern abstellt (z. B. Berichte von Danish Immigration Service und Norwegian Landinfo oder Datenbank ACLED), ist nicht nachvollziehbar, von wem und auf welcher Grundlage die genannten Zahlen ermittelt wurden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Zählung nur „Zivilpersonen“ erfasst, zumal bei der aktuellen Art der Kriegsführung durch terroristische Anschläge unklar ist, ob z. B. Politiker Zivilpersonen i. S. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sind oder nicht. Auf der anderen Seite ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den Opferzahlen neben der rein quantitativen Ermittlung zusätzlich eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Schwere der Schädigungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.11.2011 - Az. 10 C 13/10 unter Bezugnahme auf 27.4.2010 - Az. 10 C 4.09). Es wird schon im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.6.2013 die äußerst mangelhafte medizinische Versorgungslage in Somalia beschrieben. Auch in dem EASO-Bericht wird sie als „poor even by Sub-Saharan standards“ beschrieben, sie habe sich durch den Rückzug von Ärzte ohne Grenzen im August 2013 nochmals verschlechtert (vgl. Ziff. 1.7.). Deswegen sind bei der Bewertung des Opferrisikos auch bloße Misshandlungen beachtlich. Es ist wenig wahrscheinlich, dass in den von der Beklagten herangezogenen Statistiken alle Einzelübergriffe enthalten sind, insbesondere nicht solche, bei denen das Opfer nicht zu Tode gekommen ist. Übergriffe der Islamisten wegen ihnen missliebigen Verhaltens dürften dem Umfeld nach der jahrzehntelangen Erfahrung der letzten Jahre nicht spektakulär erscheinen. Auch sonst gibt es keine vollständige und zuverlässige Berichterstattung über Vorkommnisse. So wird z. B. erwähnt, dass Berichterstattung von Journalisten über Übergriffe von Polizisten unterdrückt wird (vgl. EASO-Bericht Ziff. 4.3.3). Es fällt weiterhin auf, dass auch international über Bombenangriffe nicht immer berichtet wird (z. B. Vorfälle vom 2.1., 4.1. und 7.1.2015 anders als andere Attentate nicht bei Spiegel Online veröffentlicht). Die Beklagte geht in ihren Bescheiden selbst von einer erheblichen Dunkelziffer bei den Opferzahlen aus, ohne dass die angenommene Größenordnung auch nur ansatzweise angegeben wird.

Fehlen demnach für die quantitative und qualitative Bewertung der Gefahrendichte geeignete Grundlagen, dann kann dies aber nicht zur Folge haben, dass die erforderliche Gefahrendichte allein wegen eines innerstaatlichen Konflikts ohne weiteres bejaht wird. Es muss dann vielmehr auf die Einschätzung der Gefahrensituation durch Beobachter mit Erfahrung aus erster Hand abgestellt werden, auch wenn diese u. U. subjektiv ist. Solche werden in den in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen u. a. des UNHCR, von Landinfo/Danish Immigration Service, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Ausarbeitung der EASO, die neben den in das Verfahren eingeführten auch weitere Berichte verwertet hat, wiedergegeben. In derartigen Berichten ist regelmäßig von „Verbesserungen“ die Rede. Dies ist aber in Relation zur früheren extremen Situation zu sehen und kann nicht damit gleichgesetzt werden, dass keine wesentliche Gefahr für die Zivilbevölkerung mehr gegeben ist. Dargestellt wird nämlich, dass (auch) in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten weiterhin Zivilisten Opfer von individuellen Übergriffen durch die Islamisten, von Zwangsrekrutierungen, von willkürlichen Akten der Regierungsseite oder von Terroranschlägen werden. Dennoch ergibt sich aus den Berichten nicht, dass in den von der Regierung beherrschten Gebieten aktuell noch eine so hohe Gefahrendichte gegeben ist, dass jedermann alleine aufgrund seiner Anwesenheit im Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der detaillierten Beschreibung der Situation vor Ort und den verwendeten Formulierungen ist zu entnehmen, dass die Al Shabab zwar in einzelnen Regionen, z. B. in einzelnen Stadtteilen von Mogadishu (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9) noch offen auftritt, dass gezielte Übergriffe der islamistischen Seite aber v.a. bei Personen vorkommen, die zu den aufgezählten Risikogruppen gehören (z. B. Politiker, Journalisten, Lieferanten und Freunde von Regierungsangehörigen oder der Truppen, vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.1 und 4.3. ff.). Selbst wenn sie bei anderen Personen vereinzelt vorkommen, sind sie demnach nicht mehr ein für jedermann vorhersehbares Risiko. Die Tötung von zwei Anführern der Al Shabab durch die US-Armee (vgl. Spiegel Online vom 5.9.2014 und vom 31.12.2014) und die Tatsache, dass sich ein ranghohes Mitglied der somalischen Polizei gestellt hat (vgl. Spiegel Online vom 27.12.2014) dürfte dazu führen, dass offenes Auftreten für die Al Shabab und damit verbundene Gewaltaktionen in den von der Regierung beherrschten Gebieten weiter abnehmen. Die Einschätzung dazu, ob Zwangsrekrutierungen durch die Al Shabab in den von der Regierung beherrschten Gebieten überhaupt noch vorkommen, ist nicht einheitlich (UNHCR: ja, internationale NGO: nein - vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.5.6.). Schon dies zeigt, dass es sich jedenfalls nur um Einzelfälle handeln dürfte und nicht um eine beachtliche Gefahr für Jedermann. Ebenso lassen die Berichte darüber, dass Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und die Regierungstruppen wegen des falschen Verdachts der Zugehörigkeit zur islamistischen Seite oder zur reinen Machtdemonstration bekannt geworden seien, nicht den Schluss zu, dass solche Vorkommnisse derart häufig sind, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedermann betroffen sein kann. Zudem wird zumindest für einzelne Regionen (Afgooye und Merka) berichtet, dass es sich insoweit um das Resultat der Entsendung von schlecht ausgebildeten Sicherheitskräften gehandelt habe; die AMISON und die somalische Regierung hätten zügig interveniert, weshalb sich die Situation wesentlich verbessert habe (vgl. BAA, Analyse der Staatendokumentation, S. 22). Bezüglich der Terroranschläge spricht der Verweis auf einzelne Vorkommnisse in allen Quellen dagegen, dass diese so häufig vorkommen, dass überall und jederzeit die Gefahr besteht, bei einem solchen Anschlag getötet oder verletzt zu werden, und dass die Zahl zufälliger Opfer einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmacht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Situation seit der Erstellung der zusammenfassenden Darstellungen verschlechtert hat. Vielmehr lassen die auffindbaren Zeitungsberichte über Attentate - auch bei unterstellter Unvollständigkeit der Berichterstattung - zumindest in der Tendenz auf eine Abnahme der Häufigkeit von Vorfällen ab dem 2. Halbjahr 2014 schließen, obwohl es im ersten Halbjahr 2014 entgegen der Einschätzung des EGMR in seiner Entscheidung vom 5.9.2013 nochmals vermehrt zu Anschlägen gekommen ist (vgl. Spiegel Online vom 1.1.2014: Anschlag auf Hotel; vom 13.2.2014: Anschlag auf Flughafen; vom 21.2.2014: Anschlag auf Präsidentenpalast; vom 26.6.2014: Anschlag auf Hotel; vom 3.7.2014: Tötung von vier Politikern; vom 8.7.2014: Erstürmung Präsidentenpalast; vom 1.8.2014: Tötung eines Politikers; vom 8.9.2014: Anschlag auf AU-Friedenstruppe; vom 27.9.2014: Steinigung einer Frau; vom 2.10.2014: Tote auf beiden Seiten bei Kämpfen mit Schabab-Miliz; vom 15.10.2014: fünf Tote bei Anschlag auf Geheimdienstbeamten; vom 3.12.2014: vier Tote bei Anschlag auf UNO-Konvoi; der Standard.at vom 25.5.2014: 24 Tote bei Angriff auf somalisches Parlament; vom 13.10.2014: 15 Tote bei Bombenanschlag auf Café; Berliner Zeitung vom 2.1.2015: acht Tote bei Anschlägen auf Armeepunkt in Baidabo, vor Schule in Puntland und durch Autobombe in Mogadishu; vom 4.1.2015: sechs Tote bei Bombenanschlag in Mogadishu).

Gefahrerhöhende individuelle Umstände kann der Kläger nicht erfolgreich geltend machen. Die behauptete und ohnehin unglaubhafte Verfolgung wegen der Clanzugehörigkeit steht nicht in Zusammenhang mit dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. Eine Vorverfolgung durch die Al Shabab wegen des Kinos wird von ihm selbst schon nicht mehr behauptet, dass er jemals ein Kino besessen hat, ist auch völlig unglaubhaft. Eine Erhöhung des Risikos ergibt sich nicht schon aus seiner Situation als Rückkehrer nach einem Auslandsaufenthalt. Zwar sieht die Al-Shabab Rückkehrer aus westlichen Ländern möglicherweise als Spione der Regierungstruppen an (EASO-Bericht Ziff. 4.3.5). Da sie in den unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebieten nicht mehr frei agieren kann und angesichts der Zahl von rückkehrenden Personen, v. a. auch Binnenvertriebenen (vgl. unten), ergibt sich daraus aber nicht für jeden Rückkehrer ohne weiteres die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG unabhängig von der Frage des Vorliegens eines bewaffneten Konflikts nicht gegeben sind.

2.2. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG wegen allgemeiner Gewalt im Zielstaat erfordert eine gleichwertige Gefahrendichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013, Az. A 11 S 697/13).

2.3. Neben der Gefährdung von Leib und Leben durch willkürliche Gewalt kann die extrem schlechte Versorgungslage in Somalia einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG begründen, weil unter besonderen Voraussetzungen schlechte humanitäre Bedingungen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK zu werten sind. Die Verletzung von Art. 3 EMRK wird bisher in der deutschen Rechtsprechung zwar überwiegend unter dem Gesichtspunkt des nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG behandelt (z. B. BVerwG, Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12, VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2013 - Az. A 11 S 697/13, OVG Lüneburg, Urteil v. 28.7.2014 - Az. 9 LB 2/13, BayVGH, Urteil v. 21.11.2014, Az. 13a B 14.30285). Dies beruht aber auf einer entsprechenden Beschränkung des Streitgegenstands in diesen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass der sachliche Schutzbereich des § 60 Abs. 2 und des § 60 Abs. 5 AufenthG weitgehend identisch ist (vgl. z. B. Urteil v. 31.1.2013 - Az. 10 C 15/12 Rdnr. 36, Urteil v. 13.6.2013 - Az. 10 C 13/12 Rdnr. 25). Es spricht alles dafür, dass sich dies auch auf die Staatlichkeit der Verfolgung bezieht, die als Voraussetzung für § 60 Abs. 5 AufenthG in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben wurde. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, dann dürfte bei Somalia trotz der oben dargestellten Verbesserung der Position der Regierung unstreitig sein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylVfG gegeben sind, weil vor dieser Art der „Verfolgung“ weder der somalische Staat noch internationale Organisationen Schutz bieten können (vgl. unten). Auch der Rechtsprechung des EGMR, der eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK regelmäßig einheitlich prüft (z. B. Urteil v. 5.9.2013 - K.A.B./Schweden, Nr. 886/11 Rdnr. 67), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Differenzierung - etwa im Sinne der Erforderlichkeit eines zielgerichteten Eingriffs bei Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 2 AufenthG und der Betroffenheit durch die allgemeine Lage bei Art. 2 EMRK und § 60 Abs. 5 AufenthG - vorzunehmen ist. Im Fall der Bejahung einer drohenden unmenschlichen Behandlung durch die humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung besteht daher nicht nur ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots, sondern auf Gewährung subsidiären Schutzes.

In der Entscheidung vom 28.6.2011 (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07) hat der EGMR ausgeführt, dass das im Fall NA./Vereinigtes Königreich (v. 17.7.2008, Nr. 25904/07) verwendete Kriterium angemessen sei, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat nur oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Gehe die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil M.S.S.:/Belgien und Griechenland verwendete Kriterium besser geeignet (Rdnr. 283). Letzteres ist bei Somalia der Fall, wie der EGMR in der genannten Entscheidung bereits angenommen hat und wie sich auch daraus ergibt, dass die humanitären Bedingungen trotz des Endes der Dürre im Jahr 2011 nicht einmal den in afrikanischen Ländern üblichen Standard erreicht haben. Nachdem zwischen 2010 und 2012 fast 260 000 Menschen verhungert sind, wird für Frühjahr 2014 immer noch von 860 000 akut unterernährten Personen, 2 Mio. Personen am Rande des Existenzminimums und 203 000 unterernährten Kindern berichtet (vgl. EASO-Bericht Ziff. 1.8.2.). Die vorliegenden Erkenntnisquellen stimmen darin überein, dass wesentlicher Grund für die humanitäre Krise auch ist, dass bewaffnete Gruppen die Arbeit von Hilfsorganisationen ver- oder zumindest behindern. Nach dem demnach maßgeblichen Maßstab der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland ist entscheidend für die Beurteilung einer Menschenrechtsverletzung die Fähigkeit einer Person, im Zielgebiet ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, die Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens.

Bei der Bewertung der entsprechenden Möglichkeiten von Rückkehrern nach Somalia ist zu berücksichtigen, dass sie nicht frei agieren können, sondern darauf achten müssen, durch angepasstes Verhalten weder der Al Shabab noch den Regierungskräften aufzufallen. Zudem sind ihre Erwerbsmöglichkeiten besonders eingeschränkt durch die Konkurrenz mit der erheblichen Zahl von rückkehrenden Binnenvertriebenen (vgl. oben). Wie Berichte über die Situation von Binnenvertriebenen zeigen (vgl. Amnesty Länderinformationen 12/2013, Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013) kehren diese wegen Zwangsräumungen sowie wegen Diskriminierung und Gewalt in den Lagern oft ohne Perspektive hinsichtlich der künftigen Lebenssituation zurück. Bei der Konkurrenz um die kaum vorhandenen Arbeitsplätze haben sie aber Vorteile gegenüber Rückkehrern aus dem Ausland, weil ihnen die Situation und Machtverhältnisse vor Ort noch vertrauter sind, sie regelmäßig detailliertere Kenntnisse über aktuelle Entwicklungen haben dürften, leichter an frühere Kontakte anknüpfen können und nach der Beschreibung der Verhältnisse in den Lagern häufig auch mehr Taktiken bezüglich des erforderlichen angepassten Verhaltens entwickelt bzw. nicht verlernt haben dürften. Berichtet wird weiter, dass die Einkommensmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Clanzugehörigkeit stehen und Angehörige eines Minderheitenclans wegen des fehlenden Netzwerks eines herrschenden Clans besonders benachteiligt seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 25.10.2013). Ebenso muss auf die Sicherheitssituation Rücksicht genommen werden, so dass z. B. ein Tätigwerden in der Nacht nicht in allen Gebieten oder nur eingeschränkt möglich sein dürfte (vgl. z. B. EASO-Bericht Ziff. 3.4.9.). Häufig dürfte deshalb bei Rückkehrern nach Somalia eine Gefahrenlage gegeben sein, die hinsichtlich des Grades der fehlenden Existenzmöglichkeiten trotz des Wegfalls der Sprachbarriere mindestens vergleichbar ist mit der von Asylbewerbern in einem Land, in denen ihnen keinerlei soziale Unterstützung gewährt wird.

Die Einzelrichterin geht davon aus, dass eine derartige Ausnahmesituation auch nach den individuellen Verhältnissen des Klägers gegeben ist und er keine realistische Möglichkeit hat, bei einer Abschiebung sein Existenzminimum zu sichern. Es kommen bei ihm mehrere Faktoren zusammen, die in der Summe dazu führen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG i. V. m. Art. 3 EMRK gegeben sind.

Er hält sich nunmehr schon seit 2002 in verschiedenen europäischen Ländern auf und ist schon deshalb nicht mehr mit den Verhältnissen in Somalia vertraut. Nach den vorliegenden Berichten haben sich durch den Bürgerkrieg in Somalia erhebliche Veränderungen in den sozialen und gesellschaftlichen Bedingungen ergeben.

Weiter ist festzustellen, dass der Kläger bereits 37 Jahre alt ist und nach seinen Angaben beim Bundesamt an Asthma leidet. Dies ist zwar weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen worden. Auch ist die in der mündlichen Verhandlung angegebene Version, dass die Atembeschwerden wegen einer Verletzung seiner Nase bei der gewaltsamen Wegnahme der Landwirtschaft entstanden sein sollen, selbst aus laienhafter Sicht sehr eigenartig. Dennoch bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Erkrankung besteht, weshalb der Kläger in der Konkurrenz mit jungen gesunden Männern um das Finden einer Existenzgrundlage zusätzlich benachteiligt ist.

Es ist zwar nach der Anhörung des Klägers letztlich offen geblieben, ob ihm geglaubt werden kann, dass er zur Gruppe der Ashraf gehört. Auch wenn die angeblich erlebte Verfolgung nicht glaubhaft ist, entstand allerdings bei der Schilderung schon der Eindruck, dass er mit der sozialen Ausgrenzung und möglichen Verfolgung der Gruppe vertraut ist. Allerdings ist unschlüssig, weshalb er sich dann nicht schon bei der Anhörung im Jahr 2010 auf die allgemeine Verfolgung der Gruppe berufen hat. Für die Zugehörigkeit zur Gruppe spricht, dass er relativ hellhäutig ist, was nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und nach der Erfahrung der Einzelrichterin für Angehörige dieses Clans typisch ist. Andererseits hat er niemals den ebenfalls typischen Namenszusatz „Sharif“ angegeben. Im Ergebnis gibt es aber jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seinen Angaben zu einem herrschenden Clan gehört.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Existenzminimum des Klägers durch familiäre Unterstützung gesichert ist. Er hat zwar in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er noch Kontakt zu seiner Mutter und seiner Frau hat. Es gibt nach seinen insgesamt gemachten Angaben aber keine Indizien dafür, dass deren wirtschaftliche Situation so ist, dass sie den Kläger unterhalten können. Zudem müsste der Kläger bei einer Abschiebung erst von Mogadishu nach A. gelangen. Die Reisemöglichkeiten innerhalb des Landes haben sich seit seiner Ausreise erheblich geändert, es ist auch kaum zu erwarten, dass er noch an Kontakte anknüpfen kann. Es wird gerade der Wege von Mogadishu nach A. als unsicher beschrieben, jedenfalls im Jahr 2014 gab es „illegal checkpoints“ (vgl. EASO-Bericht Ziff. 3.4.7.).

2.4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung subsidiären Schutzes wegen eines bereits in Italien, Großbritannien oder Schweden erlangten Schutzstatus ausgeschlossen wäre (so BVerwG, Urteil v. 17.6.2014, Az. 10 C 7.13). Insbesondere sind Details zu den Eurodac-Treffern im vorgelegten Vorgang nicht enthalten, so dass nicht einmal anhand der Eurodac-Nummer festgestellt werden kann, ob der Kläger in Italien überhaupt einen Asylantrag gestellt hat. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass Italien schon im Jahr 2003 in ähnlich großem Umfang wie in den letzten Jahren somalischen Staatsangehörigen einen Schutzstatus zuerkannt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 24. Mai 2017 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach die u.a. auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtete Klage der Kläger ab. Darin führte es hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus, dass in der – insoweit unterstellten – Annahme, dass eine sozialpädagogische Betreuung und Beschulung der Klägerinnen zu 3) und zu 5) in ihrem Heimatland nicht möglich sei, noch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK liege. Art. 3 EMRK schütze nur vor extremen Gefahrenlagen, insbesondere vor Misshandlungen, die in ihrer Art, Intensität und Urheberschaft die Menschenwürde des Betroffenen verletzten. Art. 3 EMRK setze regelmäßig ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, sei aber regelmäßig noch nicht verletzt, wenn Personengruppen, die einer besonderen Fürsorge bedürften, von den nachteiligen Auswirkungen eines unterentwickelten Gesundheits- oder Sozialsystems betroffen seien (vgl. BVerwG, U.v. 2.9.1997, – 9 C 40/96 – juris). Die auch hier erforderliche Schwelle einer lebensbedrohlichen Gefahr sei wie zu § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG dargelegt, nicht erreicht.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Berufung sei zuzulassen, da der vorliegenden Rechtsstreitigkeit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukomme. Vorliegend bestehe Klärungsbedarf für die grundsätzliche Frage,

ob die Situation von geistig behinderten Menschen mit einer psychomotorischen Entwicklungsstörung sowie einer Verhaltensstörung im Irak, im vorliegenden Fall speziell in Bagdad, aufgrund der prekären humanitären Verhältnisse, ihrer vulnerablen Stellung, aber auch wegen ihrer fehlenden gesellschaftlichen Akzeptanz, die zum sozialen Ausschluss ihrer Person und ihrer Familien führe, zu einem realen Risiko einer Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK, insbesondere die Verletzung der Menschenwürde und der UN-Kinderrechtskonvention führe und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei.

Eine Verletzung von Art. 3 EMRK komme auch bei Vorliegen schlechter humanitärer Verhältnisse in Betracht, wenn begründete Tatsachen vorlägen, dass ein „real risk“ einer Menschenrechtsverletzung bestehe. Dies sei der Fall, wenn neben der prekären humanitären Situation weitere Faktoren hinzuträten, wie die besonders schutzwürdige Stellung der Betroffenen sowie eine Kausalität zwischen der bestehenden humanitären Krise und dem Verhalten der Konfliktparteien. Die geistige Behinderung der Antragstellerinnen zu 3) und zu 5) stelle eine besondere Schutzwürdigkeit dar. Aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und der herrschenden schlechten humanitären Bedingungen sowie fehlender staatlicher Maßnahmen zur Sicherung der Rechte von geistig behinderten Menschen werde der Tatbestand des Art. 3 EMRK erfüllt. Die Verletzung bestehe insbesondere in der Verletzung der Menschenwürde. Zudem handele es sich bei den Klägerinnen zu 3) und 5) um minderjährige Kinder, die zusätzlich den Schutz der UN-Kinderrechtskonvention genössen. Geistig behinderte Menschen würden in der irakischen Gesellschaft nicht akzeptiert und von ihr nahezu völlig ausgeschlossen. Der gesellschaftliche Ausschluss führe somit zu ihrer gesellschaftlichen Isolation sowie auch zur völligen Isolation ihrer Familienangehörigen. Menschen mit einer geistigen Behinderung würden massiv diskriminiert und oftmals zuhause eingesperrt, so dass sie ihrer Menschenrechte, insbesondere ihres Rechts auf Menschenwürde, völlig verlustig würden. Die Kläger zu 1) und zu 2) hätten geschildert, dass ihnen genau dieses Schicksal in Bagdad widerfahren sei. Sie hätten ihre behinderten Kinder einsperren müssen und hätten sich nicht mit ihnen in die Öffentlichkeit getraut, ohne Aufsehen zu erregen und beleidigt oder beschimpft zu werden. So hätten sie auch immer befürchten müssen, dass ihre Kinder sich nackt auszögen oder andere anstößige Verhaltensweisen an den Tag legten, die gesellschaftlich nicht toleriert würden. Somit hätten die Klägerinnen zu 3) und zu 5) ausschließlich eingesperrt zuhause gelebt. Dies habe auch zum gesellschaftlichen Ausschluss der Familie geführt, deren eigene Familien sie ebenfalls gemieden hätten. Dass geistig behinderte Menschen im Irak keine Rechte genössen und erheblich diskriminiert würden, ergebe sich aus verschiedenen Berichten wie dem UNAMI Report on the rights of persons with disabilities in Iraq (Dezember 2016) oder auch einem Artikel von AL Monitor (abrufbar unter http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2015/08/Iraq-people-with-disabilities-social-stigma.html) und einem Bericht der SFH-Länderanalyse vom 22. Oktober 2015 zu den Verhältnissen für Menschen mit Behinderung in der Autonomieregion irakisch Kurdistan. Da die wirtschaftlichen Verhältnisse dort stabiler seien als im restlichen Irak liege die Vermutung nahe, dass die Situation für behinderte Menschen im Zentralirak nochmals deutlich schlechter sei. Das Verwaltungsgericht lasse in seiner Einschätzung außer Acht, dass es im vorliegenden Fall nicht nur um die bloße Fürsorge gehe oder darum, eine gleichwertige Versorgungslage geltend zu machen, sondern darum, geistig behinderten Menschen ein menschenwürdiges Leben zu garantieren. Das Gericht stelle in seinem Urteil lediglich darauf ab, dass Abschiebungsverbote nicht festgestellt werden könnten, weil eine medizinische Versorgung nicht notwendig und die Krankheit der Klägerinnen unheilbar sei. Diesbezüglich sei noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen, die den Klärungsbedarf dieser Frage ausräumen würde. Bislang sei nur geklärt, wann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei behinderten Menschen bestehe, sobald für jene eine medizinische Behandlungsmöglichkeit durch ein Medikament erforderlich sei. Daneben liege auch ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO vor. Das Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar.

Die Kläger beantragen

die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, Az. AN 2 K 16.30750.

Außerdem beantragen sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts, die Bundesamtsakten und den Zulassungsantrag Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt sind (hierzu 1.) oder nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Soweit eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend gemacht wird, sind bereits die Darlegungsanforderungen nicht gewahrt. Denn die Darlegung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt neben der Benennung des Verfahrensfehlers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch die Darlegung, was in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht noch vorgetragen worden wäre, wenn der beklagte Verfahrensmangel nicht vorgefallen wäre (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74). Hier fehlt es aber an Ausführungen dazu, was die Kläger noch vorgetragen hätten, wenn es nicht zu der im Zulassungsantrag als Überraschungsentscheidung bezeichneten angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs gekommen wäre. Stattdessen wird nur ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht nicht auf die Situation der Kläger zu 3) und 5) und auf die Frage, ob ihre Rechte im Irak ausreichend gewahrt wären, eingegangen sei. Damit wird aber ein materieller Einwand gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhoben und keine Frage, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft.

2. Der im Zulassungsantrag als grundsätzlich klärungsbedürftig formulierten Frage fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Denn die Frage ist zwar noch nicht ausdrücklich durch eine obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, aus bereits ergangenen Entscheidungen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lassen sich aber ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der gestellten Frage ableiten (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 2013 (10 C 15.12 – juris Rn. 36) ausgeführt, dass der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zwar weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist und über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede stehe, jedenfalls nicht hinausgehe. Zwischen beiden Bestimmungen bestehe aber keine (verdrängende) Spezialität des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG (jetzt § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG), die eine Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dem Grunde nach ausschließe. Allerdings scheide bei Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen aus, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar seien.

In Ergänzung und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2013 (10 C 13.12 – juris Rn. 24 und 25) ausgeführt, dass der Senat für das nationale Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls seit der Entscheidung des EGMR vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi, Az. 8319/07 – NVwZ 2012, 681) nicht länger an der zu § 53 Abs. 4 Ausländergesetz 1990 vertretenen Auffassung festhält, dass die Vorschrift nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtige, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohten. Diese aufgegebene Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch noch in dem vom Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zitierten Urteil vom 2. September 1997 (9 C 40/96 – juris) vertreten. Die Zitierung ist daher zwar missverständlich, wirkt sich aber, da damit offensichtlich nicht auf die aufgegebene Rechtsprechung verwiesen werden sollte, hier nicht aus.

Damit ist der Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK geklärt: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet im Ergebnis, dass für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen muss, die von einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3, § 3c AsylG ausgeht, also vom Staat, einer staatsähnlichen Organisation im Sinne des § 3c Nr. 2 AsylG oder nichtstaatlichen Akteuren, soweit der Staat oder eine staatsähnliche Organisation nicht Willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Dagegen genügt es für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, dass eine derartige Gefahr besteht, auch wenn sie nicht von einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG ausgeht.

Bei der Auslegung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu beachten (allgemeine Meinung, vgl. nur Koch in BeckOK Ausländerrecht, 15. Edition, Stand 15.8.2016, § 60 AufenthG, Rn. 34). Nach dessen ständiger Rechtsprechung haben die Konventionsstaaten das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu regeln. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann aber eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des Staates nach der Konvention begründen, wenn ernsthafte Gründe dafür nachgewiesen sind anzunehmen, dass der Betroffene tatsächlich im Falle einer Abschiebung Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK zuwiderhandelnden Behandlung ausgesetzt zu werden. Dann ergibt sich aus dieser Vorschrift die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi, Az. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, 682 (Rn. 212) m.w.N.). Bei der Prüfung, ob ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass für einen Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Gefahr besteht, müssen die Verhältnisse im Bestimmungsland nach den Anforderungen von Art. 3 EMRK beurteilt werden. Dies bedeutet, dass die von ihm für den Fall der Abschiebung befürchteten Misshandlungen ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen müssen, um unter Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR a.a.O. S. 682 (Rn. 213) m.w.N.)

Der EGMR verwendet allerdings zur Beurteilung, ob eine gegen Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, die das notwendige Mindestmaß an Schwere erreicht, besteht, kein einheitliches Kriterium, sondern legt stattdessen viele verschiedene Umstände des Einzelfalls zugrunde (Stiegeler in Hofmann (Hrsg.), Nomos-Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60 AufenthG, Rn. 27 m.w.N.). Entscheidungen zu einer gegen Art.3 EMRK verstoßenden Behandlung wegen einer geistigen Behinderung sind soweit ersichtlich noch nicht ergangen, allerdings hat sich der EGMR bereits mehrfach zu den Fällen einer Abschiebung von kranken Personen oder zu bei Abschiebung drohenden allgemeinen schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung geäußert. In beiden Fallgestaltungen hat sich der EGMR letztlich zu den gleichen inhaltlichen Kriterien bekannt, weshalb diese Kriterien auch auf die vorliegende Fallgestaltung einer Abschiebung von geistig behinderten Personen übertragbar sind. Auf die klägerseits problematisierte Frage, ob eine medikamentöse Behandlung im Zielstaat der Abschiebung erforderlich und erreichbar ist, kommt es daher nicht an.

Für die Fälle einer Abschiebung von kranken Personen finden sich unterschiedliche Entscheidungen des EGMR. Während er in seiner Entscheidung vom 2. Mai 1997 (Az. 30240/96 – B/Vereinigtes Königreich – InfAuslR 1997, 381) noch entschieden hatte, dass die Abschiebung eines todkranken Aidspatienten seine Lebenserwartung weiter reduzieren würde und den Betroffenen psychischen und physischen Leiden aussetzen würde, weshalb außergewöhnliche Umstände vorlägen und die Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, entschied er in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 (N/Vereinigtes Königreich Az. 26565/05 – NVwZ 2008, 1334), dass die Tatsache, dass sich die Lebensumstände inklusive der Lebenserwartung eines an Aids Erkrankten durch die Abschiebung signifikant verschlechtern würden, für sich genommen nicht ausreichend für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK seien. Die Krankheit einer abzuschiebenden Person könne nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen, wenn zusätzliche, außergewöhnliche Umstände vorlägen.

Zu allgemein schlechten humanitären Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung hat der EGMR ausführlich in seinem Urteil vom 28. Juni 2011 (Sufi und Elmi, Az. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 282 und 283) Stellung bezogen. Danach ist bereits bei der Frage, nach welchem Kriterium die drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu beurteilen ist, zu differenzieren. Wenn die schlechten humanitären Verhältnisse nur oder überwiegend auf Armut zurückzuführen seien oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, so könne das im Fall N/Vereinigtes Königreich (s.o.) verwendete Kriterium angemessen sein für die Beurteilung. Wenn dagegen die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückzuführen sei, so sei das in der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413) herangezogene Kriterium besser geeignet: Danach müsse die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit.

Hier bestehen die Gründe für die, nach dem insoweit als zutreffend unterstellten Vortrag der Kläger, schlechte Lage der Kläger, insbesondere der Klägerinnen zu 3) und 5) bei einer Rückkehr nach Irak zum überwiegenden Teil nicht maßgeblich den Kampfhandlungen zwischen verschiedenen bewaffneten Kräften im Irak, sondern vielmehr auf einer allgemeinen Gleichgültigkeit der irakischen Gesellschaft gegenüber geistig Behinderten sowie mangelnden Einrichtungen zu deren Betreuung, die letztlich in mangelnden Geldmitteln der staatlichen Stellen begründet sind. Daher liegt ein Fall, in dem nach dem Urteil Sufi und Elmi des EGMR (s.o.) die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse berücksichtigt werden kann für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, gerade nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist daher für die Beurteilung das Kriterium gemäß der Entscheidung vom 27. Mai 2008 (N/Vereinigtes Königreich) zugrunde zu legen. Maßgeblich ist daher, dass eine Abschiebung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen kann, wenn nämlich die für den Betroffenen sprechenden humanitären Gründe „zwingend“ sind. Wann derartige Gründe als zwingend zu beurteilen sind, hat der EGMR in seinem Urteil vom 27. Mai 2008 (N/Vereinigtes Königreich – a.a.O. Rn. 42) beispielhaft dargestellt: Danach wurden humanitäre Gründe als zwingend beurteilt, wenn es um Schwerstkranke, dem Tode nahe Menschen ging, die im Heimatland nicht mehr über Familie verfügten und für die eine Behandlung ihrer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht verfügbar war.

Betrachtet man den Fall der Kläger nach diesen für die Auslegung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien, so ist zu berücksichtigen, dass (wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat) eine lebensbedrohliche Situation der Klägerinnen zu 3) und 5) bei einer Abschiebung in den Irak nicht zu erwarten ist, insbesondere da eine Rückführung nur zusammen mit ihren Eltern, den Klägern zu 1) und 2) überhaupt vorstellbar ist. Die Last der Betreuung würde bei einer Rückführung in den Irak wiederum wie bereits vor der Ausreise bei den Eltern liegen. Dem Senat ist bewusst, dass diese Belastung für die Kläger zu 1) und 2) bereits vor der Ausreise aber auch bei einer etwaigen Rückkehr mit nun (nach Geburt eines weiteren Kindes in Deutschland) vier kleinen Kindern, die der Betreuung bedürfen, sehr groß war und auch wieder sein würde. Dies ändert aber nichts daran, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass im Ergebnis keine zwingenden Gründe bestehen, die gegen eine Rückführung in den Irak sprechen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insoweit ist nämlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (vgl. hierzu u.a. Urteil v. 20.10.2011 – Samina / Schweden, 55463/09 – NJOZ 2012, 950, 952 (Rn. 61)) zu berücksichtigen, dass auch der Aspekt, dass der befürchtete Schaden nicht in die direkte Verantwortung des abschiebenden Staates, hier also der Bundesrepublik Deutschland, fällt, für die Festlegung der Schwelle des Art. 3 EMRK relevant ist (VGH Mannheim, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 81 m.w.N.)

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Aus den dargestellten Gründen fehlt es der beantragten Prozesskostenhilfe an der für die Bewilligung erforderlichen Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, § 166 VwGO, § 114 ZPO.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.