Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - 20 ZB 17.1892

bei uns veröffentlicht am03.05.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 14 K 16.636, 29.05.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Mai 2017 hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe entweder nicht entsprechend § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind (hierzu 1.) oder aber nicht vorliegen (hierzu 2.).

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerfGE 13, 90/91; Beschluss v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 – 2 BvR 2079/93 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – NJW 1993, 2825).

Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob Art. 18 GDVG mit dem Grundgesetz und dort insbesondere mit dem Bestimmtheitsgebot, mit dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG sowie mit Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit der Klägerin) vereinbar ist.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage wird hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und gegen die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nicht dargelegt.

a) Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil zum Bestimmtheitsgebot aus, dass aufgrund der Verwendung der Begriffe „Beschreibung der beruflichen Ausbildung“ und „in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet“ aus der Norm des Art. 18 GDVG heraus erkennbar ist, was von den betroffenen Personen verlangt wird. Dies genüge, um die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu wahren. Dem gegenüber argumentiert die Antragsbegründung dahin, dass der Gesetzeszweck sich aus der Formulierung nicht erschließe. Darauf kommt es aber für die Wahrung der Anforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht an. Eine Aussage zu der Frage, ob aus der gesetzlichen Regelung erkennbar ist, was vom Normadressaten verlangt wird und die sich mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, findet sich in der Antragsbegründung aber nicht. Damit wird die Klärungsbedürftigkeit insoweit nicht dargelegt.

b) Was die Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen die Berufsausübungsfreiheit angeht, so hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich mit dem Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auseinandergesetzt, und insbesondere auch mit der behaupteten Höhe der Gebühr für das vorzulegende Führungszeugnis. Es hat ausgeführt, dass die Gebühr für die Erteilung eines Führungszeugnisses – anders als klägerseits vorgetragen – nicht 35,00 €, sondern 13,00 € betrage (Seite 9/10 des Urteils). Auch hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht substantiiert auseinander, vielmehr wird ohne Begründung, und ohne auf die vom Verwaltungsgericht angegebene Fundstelle der niedrigeren Gebühr einzugehen, von dem höheren Gebührenwert ausgegangen. Daneben findet sich nur noch die ebenfalls unsubstantiierte Behauptung, dass für die Erstellung von ärztlichen Bescheinigungen 35,00 € und mehr verlangt würden. Insoweit wird lediglich der Vortrag in der Klagebegründung wiederholt. Eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt jedoch, sodass die Darlegungsanforderungen nicht gewahrt sind.

2. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist der Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf noch liegen besondere rechtliche Schwierigkeiten vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender bzw. hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546).

Nach diesen Maßgaben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Soweit klägerseits die Verfassungswidrigkeit des Art. 18 GDVG unter Berufung auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot geltend gemacht wird, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes auf den Seiten 8 und 9 seines Urteils dargestellt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen werden durch die Argumentation in der Antragsbegründung (dort Seiten 4 und 5) nicht infrage gestellt. Denn die Antragsbegründung stellt im Wesentlichen die Sinnhaftigkeit der Einzelheiten der Regelung in Art. 18 GDVG infrage. Dadurch werden aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation begründet. Denn das Bestimmtheitsgebot verlangt gerade nicht, dass, wie in der Antragsbegründung ausgeführt wird, „die Gesetzesziele nachvollzogen werden können“, sondern dass die gesetzliche Norm hinreichend bestimmt und inhaltlich präzise ist, damit die Adressaten sich nach deren Anforderungen richten können und eine gerichtliche Kontrolle möglich ist (Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 20, Rn. 126 m.w.N.; BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvF 3/92 – NJW 2004, 2213). Was unter „Beschreibung der beruflichen Ausbildung“ zu verstehen ist, ergibt sich aber hinreichend bestimmt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Gleiches gilt für die fehlende Eignung zur Ausübung des Pflegeberufs, die nur bei Art. 18 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GDVG verlangt wird. Danach dürfen nach dem anzufordernden ärztlichen Zeugnis keine Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Aufgrund der Bezugnahme auf körperliche Gebrechen oder eine Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder eine Sucht im Gesetzestext muss die fehlende Eignung daraus resultieren.

Auf der Grundlage der Ausführungen im Zulassungsantrag bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 18 GDVG aufgrund des geltend gemachten Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausführlich zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitarbeiter, das Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, GG, 81. Ergänzungslieferung September 2017, Art. 2 Rn. 173 ff.; BVerfG, U.v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 und andere – BVerfGE 65, 1, 41 f.) ausgeführt und unter Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 festgestellt, dass der Eingriff darin durch Art. 18 GDVG gerechtfertigt ist. Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in diesem Urteil (a.a.O., S. 46) ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – der hier zweifellos vorliegt – gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber den Verwendungszweck bereichsspezifisch und präzise bestimmt und die Angaben für diesen Zweck geeignet und erforderlich sind. Dies bejaht das Verwaltungsgericht. Die Begründung des Zulassungsantrags wendet dagegen ein, dass der Gesetzgeber hätte festlegen müssen, wann eine Unfähigkeit oder Ungeeignetheit in gesundheitlicher Hinsicht gegeben sein soll. Diese Forderung kann aber, wie bereits oben ausgeführt wurde, auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht gestützt werden. Auch aus den vom Verwaltungsgericht dargestellten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann diese Forderung nicht abgeleitet werden. Denn der Verwendungszweck für die erhobenen Daten geht aus Art. 18 GDVG selbst hervor. Nach Art. 18 Abs. 4 GDVG kann bei Unzuverlässigkeit des Unternehmers, Trägers, Leiters der Einrichtung oder einer Pflegekraft das Anbieten oder Erbringen einer krankenpflegerischen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden. Die Pflicht zur Vorlage der in Art. 18 Abs. 1, 2 GDVG genannten Unterlagen dient daher der Feststellung von Tatsachen, die eine Unzuverlässigkeit begründen können. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist dabei, wie sich auch aus dem Verweis auf § 35 Gewerbeordnung (GewO) in Art. 18 Abs. 4 Satz 4 GDVG ergibt, in Anlehnung an den gleichen Begriff in § 35 GewO zu verstehen (vgl. auch LT-Drs. 12/10455, S. 21). Hierfür sind die in Art. 18 Abs. 1 und 2 GDVG geforderten Angaben grundsätzlich geeignet und erforderlich. Denn bei der Beschäftigung von gesundheitlich nicht geeigneten Pflegekräften oder von Pflegekräften, die nicht über die notwendigen Kenntnisse zur Ausübung ihrer pflegerischen Tätigkeit verfügen, können Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Unternehmers etc. gezogen werden. Damit ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter auch gerechtfertigt.

Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 12 GG. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (S. 9/10 des Urteils) ausgeführt und festgestellt, dass die Regelungen ein legitimes Gemeinwohlziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Hiergegen wendet sich der Zulassungsantrag mit der Argumentation, es würden Kosten von 35,00 € je Führungszeugnis und mindestens die gleichen Kosten für ein ärztliches Zeugnis entstehen, was angesichts der Zahl der beschäftigten Mitarbeiter zur Unverhältnismäßigkeit der Regelung führe. Damit können ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nicht begründet werden. Denn das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Anlage zu § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG) ausgeführt, dass die Kosten für ein Führungszeugnis lediglich 13,00 € betragen. Dagegen wird im Zulassungsantrag nur die unsubstantiierte Behauptung erhoben, dass die Kosten höher seien. In gleicher Weise unsubstantiiert ist aber auch die Behauptung des Klägers, dass die Kosten für ein ärztliches Zeugnis mindestens ebenfalls 35,00 € betrügen. Mit einer derartigen unsubstantiierten Behauptung können ernstliche Zweifel aber nicht begründet werden. Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass die Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen nach § 114 SGB XI abschließend sei und damit kein Interesse des Freistaats Bayern an einer Prüfung nach Art. 18 GDVG bestehe. Damit werde der Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG verletzt. Diese Argumentation vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen, denn die §§ 114 ff. SGB IX betreffen nur die Prüfung, ob die Qualitätsanforderungen in der Pflege eingehalten werden. Bei Art. 18 Abs. 4 GDVG geht es aber um die Untersagung oder teilweise Untersagung der altenpflegerischen Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit. Beide Prüfungen unterscheiden sich daher maßgeblich nach der Zielrichtung.

Gleiches gilt für den behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund der Privilegierung der in Art. 18 Abs. 5 GDVG genannten Anbieter von krankenpflegerischen Tätigkeiten. Die in den dort genannten Betrieben beschäftigten Personen seien nicht per se geeigneter, sodass für die Entbehrlichkeit der in Art. 18 Abs. 1 und 2 GDVG geforderten Angaben und Unterlagen in den Fällen des Art. 18 Abs. 5 kein sachlicher Grund bestehe. Diese Argumentation kann schon deshalb nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen, da sie, auch wenn man ihr folgen würde, allenfalls dazu führen würde, dass die in Art. 18 Abs. 5 GDVG enthaltene Privilegierung der dort genannten Anbieter von krankenpflegerischen Tätigkeiten verfassungswidrig wäre. Der hier streitgegenständliche Bescheid stützt sich aber nicht auf Art. 18 Abs. 5 GDVG. Die Verfassungswidrigkeit dieser Privilegierung hätte daher für den streitgegenständlichen Bescheid keine Auswirkung. Vielmehr würde dann für alle Anbieter von krankenpflegerischen Tätigkeiten die Pflicht nach Art. 18 Abs. 1, 2 GDVG gelten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung lassen sich daraus folglich nicht ableiten.

Schließlich folgen derartige Zweifel auch nicht aus der Argumentation im Zulassungsantrag, dass Art. 23 Satz 2 GDVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG keine geeignete Rechtsgrundlage für die Ziffern 1 und 2 des Bescheides darstelle. Insoweit beschränkt sich die Begründung des Zulassungsantrags auf das Postulat, dass die Vorschrift keine Anordnung der vorliegenden Art umfasse. Dies vermag schon daher nicht zu überzeugen, da die in Ziffern 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen geeignet sind, künftige Verstöße gegen den Bußgeldtatbestand des Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 GDVG zu verhindern. Damit liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Befugnisnorm vor.

b) Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist allein hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes von Art. 18 Abs. 5 GDVG gegen den Gleichheitssatz hinreichend dargelegt. Insoweit ist die Frage aber nicht klärungsfähig, da sie sich offensichtlich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde (Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37). Denn der geltend gemachte Gleichheitsverstoß bezieht sich allein auf die Privilegierung des Art. 18 Abs. 5 GDVG, auf die der streitgegenständliche Bescheid aber nicht gestützt ist. Daher würde der Wegfall dieser Ausnahme bei dem unterstellten Verstoß gegen den Gleichheitssatz sich auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht auswirken.

c) Schließlich liegen auch die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Denn die Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Art. 18 GDVG weist keine besonderen Schwierigkeiten auf bzw. stellt sich, soweit die Verfassungswidrigkeit von Art. 18 Abs. 5 GDVG behauptet wird, im vorliegenden Verfahren nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


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Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


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(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten werden nach der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.

(2) Bei Rahmengebühren setzt die Justizbehörde, die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, die Höhe der Gebühr fest. Sie hat dabei insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, Umfang und Schwierigkeit der Amtshandlung sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kostenschuldners zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags kann die Justizbehörde dem Antragsteller eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Vornahme der Amtshandlung bestimmten Gebühr auferlegen, bei Rahmengebühren jedoch nicht weniger als den Mindestbetrag. Das Gleiche gilt für die Bestätigung der Ablehnung durch die übergeordnete Justizbehörde.

(1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung erteilen die Landesverbände der Pflegekassen dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Umfang von 10 Prozent der in einem Jahr anfallenden Prüfaufträge oder den von ihnen bestellten Sachverständigen einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Angaben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung, Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere auf Folgendes hinweisen:

1.
auf den Abschluss und den Inhalt von Kooperationsverträgen oder die Einbindung der Einrichtung in Ärztenetze,
2.
auf den Abschluss von Vereinbarungen mit Apotheken sowie
3.
ab dem 1. Juli 2016 auf die Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz.
Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, der Arzneimittelversorgung sowie der Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz sind den Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb von vier Wochen zu melden.

(2) Die Landesverbände der Pflegekassen veranlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. oder durch von ihnen bestellte Sachverständige (Regelprüfung). Die Richtlinien nach § 114c zur Verlängerung des Prüfrhythmus bei guter Qualität sind zu beachten. Die Landesverbände der Pflegekassen erteilen die Prüfaufträge für zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen auf der Grundlage der von der Datenauswertungsstelle nach § 113 Absatz 1b Satz 3 übermittelten Ergebnisse. Zu prüfen ist, ob die Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und nach den auf dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung erfasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pflegezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und die Evaluation der Leistungserbringung (Prozessqualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen, der medizinischen Behandlungspflege, der Betreuung einschließlich der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung im Sinne des § 43b, der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) und der Zusatzleistungen (§ 88). Auch die nach § 37 des Fünften Buches erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind in die Regelprüfung einzubeziehen, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In die Regelprüfung einzubeziehen sind auch Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches, die auf der Grundlage eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen gemäß § 132l Absatz 5 Nummer 4 des Fünften Buches erbracht werden, unabhängig davon, ob von der Pflegeversicherung Leistungen nach § 36 erbracht werden. In den Fällen nach Satz 10 ist in die Regelprüfung mindestens eine Person, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege an einem der in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches genannten Orte erhält, einzubeziehen. Die Regelprüfung umfasst auch die Abrechnung der genannten Leistungen. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe nach § 23 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes entspricht und, sofern stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft werden, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erfüllt wurde.

(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschluss nach Satz 1 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie vom Medizinischen Dienst Bund im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu aktualisieren. Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.

(3) Die Landesverbände der Pflegekassen haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprüfung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsanforderungen nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde oder in einem nach Landesrecht durchgeführten Prüfverfahren berücksichtigt worden sind. Hierzu können auch Vereinbarungen auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den für weitere Prüfverfahren zuständigen Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um Doppelprüfungen zu vermeiden, haben die Landesverbände der Pflegekassen den Prüfumfang der Regelprüfung in angemessener Weise zu verringern, wenn

1.
die Prüfungen nicht länger als neun Monate zurückliegen,
2.
die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kriterien den Ergebnissen einer Regelprüfung gleichwertig sind und
3.
die Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität gemäß § 115 Absatz 1a gewährleistet ist.
Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen wird.

(4) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Gibt es im Rahmen einer Anlass-, Regel- oder Wiederholungsprüfung sachlich begründete Hinweise auf eine nicht fachgerechte Pflege bei Pflegebedürftigen, auf die sich die Prüfung nicht erstreckt, sind die betroffenen Pflegebedürftigen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Prüfung einzubeziehen. Die Prüfung ist insgesamt als Anlassprüfung durchzuführen. Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder Anlassprüfung kann von den Landesverbänden der Pflegekassen eine Wiederholungsprüfung veranlasst werden, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qualitätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen beseitigt worden sind.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.